Berufung: Kein Versicherungsschutz für Hagelfolge durch verstopften Regenabfluss
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt von der Wohngebäude- und Hausratversicherung Ersatz für einen Wasserschaden im Keller nach Hagelereignis. Zentral war, ob Hagel als unmittelbare Ursache des Wassereintritts anzusehen ist oder ob es sich um einen nicht substantiierten Folgeschaden durch eine vorübergehende Verstopfung handelt. Das Landgericht verneint Versicherungsschutz: Kein direkter Hagelschaden, keine substanzbezogene Beschädigung des Abflussrohrs und kein Vortrag zu Sturmintensität.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Zahlungspflicht der Versicherung wegen fehlenden Versicherungsschutzes abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherungsfall wegen Hagels setzt voraus, dass der Hagel die zeitlich letzte und unmittelbare Ursache des eingetretenen Sachschadens ist.
Eine vorübergehende Funktionsstörung, die sich durch Abschmelzen von Hagelklumpen selbst behebt und keine nachhaltige Substanzbeeinträchtigung zur Folge hat, begründet keinen Sachschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Der Versicherungsschutz nach der Klausel für durch Sturm auf geworfene Gegenstände erfordert substantiierten Vortrag bzw. Nachweis eines erheblichen Sturmgeschehens (z. B. Windstärke), sonst fehlt der Anspruch.
Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn der Kläger nach den Versicherungsbedingungen berechtigt ist, ein verbindliches Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe zu beantragen; solange er dieses Recht nicht ausgeübt hat, steht dem nicht der Vorrang einer Leistungsklage entgegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 17 C 841/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Dezember 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
I.
Allerdings ist die Feststellungsklage zulässig. Es besteht ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 I ZPO. Der Kläger ist nach § 22 VGB 96 / Ziffer 13 VHB 2000/E berechtigt, ein mit verbindlichen Feststellungen für die Parteien endendes Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe zu beantragen. Solange er sich – wie im vorliegenden Fall - dieses Rechtes nicht begeben hat, kann einer Feststellungsklage nicht der Einwand des Vorrangs einer Leistungsklage entgegen gehalten werden (BGH NJW-RR 1986, 962).
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der geltend gemachte Wasserschaden im Keller des Gebäudes ist von der Wohngebäude- und der Hausratversicherung nicht umfasst. 1) Nach § 8 Nr. 2 a) i.V.m. Nr. 3 VGB 96 / Ziffer 3.6.2 a) i.V.m. 3.6.3 VHB 2000/E sind nur solche Schäden versichert, die durch unmittelbare Einwirkung des Hagels auf versicherte Sachen entstehen. Der Hagel muss die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens sein. Dies ist hinsichtlich des Wassereintritts durch das Kellerfenster nicht der Fall. Der Hagel hat nicht direkt auf das Kellerfenster eingewirkt. Nach der eigenen Darstellung des Klägers hat der Hagel unmittelbar vielmehr nur zu einer Verstopfung des Regenabflussrohrs geführt, wodurch die Regenrinne übergelaufen ist, sich Regenwasser in einem Lichtschacht unterhalb des Dachüberstands gestaut hat und dieses aufgrund des entstehenden Drucks durch ein Kellerfenster in den Keller geflossen ist. Die letzte zeitliche Ursache für den Wassereintritt war nicht der Hagel, sondern der Druck des sich aufstauenden Regenwassers (OLG Köln r+s 1995, 390 - und NJW-RR 2003, 167). 2) Das wird vom Kläger auch selbst nicht in Zweifel gezogen. Er argumentiert vielmehr dahin, dass bereits die Verstopfung des Regenabflussrohres einen unmittelbaren Hagelschaden darstelle und der Wassereintritt im Keller ein daraus resultierender versicherter Folgeschaden sei. Liegt nämlich ein unmittelbar durch Hagel verursachter Sachschaden vor, umfasst der Versicherungsschutz gemäß § 8 Nr. 2 c) i.V.m. Nr. 3 VGB 96 / Ziffer 3.6.2 c) i.V.m. 3.6.3 VHB 2000/E auch daraus entstandene Folgeschäden an versicherten Sachen.
Diese Argumentation scheitert aber daran, dass das Regenabflussrohr durch den Hagel nicht beschädigt worden ist. Ein Sachschaden i.S. der Versicherungsbedingungen ist jede Beeinträchtigung der Substanz, die den Wert oder die Brauchbarkeit der Sache mindert. Die Substanz braucht zwar nicht verletzt zu sein, sie muss aber immerhin durch physikalische oder chemische Einwirkung beeinträchtigt sein. Der Zustand der Sache muss sich in substanzbezogener Weise nachhaltig verändert haben. Eine Beaufschlagung der Oberfläche genügt (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. 1992, B III Rn 4). Vorliegend wurde die Substanz des Abflussrohres durch den Hagelklumpen aber nicht beeinträchtigt. Es entstand lediglich eine vorübergehende Aufhebung der Brauchbarkeit des Gebäudeteils, die mit dem Schmelzen der Hagelkörner von selbst wieder entfiel. Das reicht zur Bejahung eines Sachschadens nicht aus (OLG Köln NJW-RR 2003, 167). Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Literatur die Verstopfung eines Rohres durch Laub als Sachschaden angesehen wird (vgl. Martin, a.a.O., E II Rn 20, 41 und 44). Diese bereits sehr weitgehende Auslegung des Erfordernisses einer Substanzbeeinträchtigung mag noch dadurch gerechtfertigt sein, dass eine Verstopfung durch Laub beseitigt werden muss, die Gegenstände der versicherten Sache also nachhaltig anhaften. Anders ist die Konstellation aber bei einer Verstopfung durch einen Hagelklumpen. Dieser löst sich durch Abtauen von selbst wieder auf, eine nachhaltige Anhaftung liegt nicht vor. 3) Schließlich besteht im vorliegenden Fall auch kein Versicherungsschutz nach § 8 Nr. 2. b) VGB 96 bzw. Ziffer 3.6.2 b) VHB 2000/E. Nach dieser Regelung sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Sturm Gegenstände auf versicherte Sachen wirft. Der Begriff "Gegenstände" ist dabei weit auszulegen und umfasst auch Hagel. Das Unmittelbarkeitserfordernis zwischen Sturm und Schaden gilt in diesem Fall nicht (Martin, a.a.O., E II 35, 37). Ob eine derart lange Kausalkette wie im vorliegenden Fall noch Versicherungsschutz auslösen kann, erscheint dennoch fraglich, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn es fehlt konkreter Vortrag des Klägers zu einem Sturmschaden, er stellt ausschließlich auf einen Hagelschaden ab. Es ist nicht dargelegt, dass während des Hagelschlags mindestens Windstärke 8 erreicht wurde und dadurch die Hagelkörner derart konzentriert in die Regenrinnen und das Regenfallrohr "geworfen" wurden, dass es zu der Verstopfung kam. Ein derartiger Geschehensablauf wäre im Übrigen auch nicht plausibel. Der Einfluss des Sturmes kann – wenn überhaupt – nur darin gelegen haben, dass die ohnehin herabfallenden Hagelkörner in der Regenrinne aufgeschoben wurden und sich dadurch ein Klumpen in dem Abflussrohr bildete. Das stellt aber kein "Werfen von Gegenständen" im Sinne der vorgenannten Versicherungsbedingungen dar (OLG Köln NJW-RR 2003, 167; OLG Oldenburg VersR 2001, 1233; LG Ravensburg VersR 1981, 648).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO.