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Landgericht Bielefeld·21 S 76/13·11.03.2014

Berufung zu Haftungsquote bei Vorfahrtsunfall (50:50)

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; die Berufung gegen das Amtsgericht war zulässig und teilweise erfolgreich. Zentrale Frage war die Aufteilung der Haftungsanteile bei Vorfahrtsverstoß. Das Landgericht setzte die Quote auf 50:50 gemäß §17 StVG und sprach dem Kläger 907,50 € zu; im Übrigen wies es die Klage ab. Fotos waren als Beweismittel ausreichend, eine Ortsbesichtigung wurde nicht angeordnet; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Kläger erhält 907,50 €; im Übrigen Abweisung; Kosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Verkehrsunfall kann die Haftung nach § 17 StVG auf beide Beteiligte verteilt werden, wenn der Vorfahrtsberechtigte eine Vorfahrtsverletzung erkannt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und der Unfall noch vermeidbar war.

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Ist der Vorfahrtsberechtigte beim Einfahren in die Vorfahrtsstraße so unachtsam, dass er ein noch vermeidbares Gefahrmoment ignoriert, kann sein Verschulden die des Wartepflichtigen ausgleichend gewichten (z.B. 50:50).

3

Eine Ortsbesichtigung ist nicht erforderlich, wenn von den Parteien vorgelegte Lichtbilder die maßgeblichen Örtlichkeitsmerkmale hinreichend und widerspruchsfrei darstellen.

4

Ein prozessualer Vortrag, den die Partei nicht aufrechterhält bzw. nicht substantiiert erneuert, ist in der weiteren Entscheidungsfindung nicht zu berücksichtigen (Unberücksichtigtbleiben nach prozessrechtlicher Vortragsaufgabe).

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 17 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 2 StVG§ 529 ZPO

Tenor

wie folgt neu gefasst:

1.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 907,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 848,50 € seit dem 01.11.2011 sowie aus weiteren 59,00 € seit dem 11.07.2012 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

3

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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II.

5

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

6

Das amtsgerichtliche Urteil war einzig bezüglich der erkannten Quote und damit hinsichtlich der Anspruchshöhe abzuändern. Die Kammer hält gemäß §§ 17 Abs. 1, 2 StVG eine Aufteilung der Verursachungs- und Verschuldensanteile auf eine Quote von 50 : 50 für sachgerecht. Denn hat der Vorfahrtsberechtigte – hier der Beklagte zu 2) – erkannt oder hätte er bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen müssen, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumen wird, so trifft ihn ein Mitverschulden, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung der Unfall noch vermeidbar war (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rn. 237). Konnte der Vorfahrtsberechtigte den Unfall vermeiden und fährt gleichwohl unbekümmert drauflos, so kann sein Verschulden so erheblich sein, dass das Verschulden des Wartepflichtigen nicht erheblich ins Gewicht fällt (vgl. Geigel, aaO., Rn. 238). So liegt der Fall hier. Der Beklagte zu 2) hätte beim Einfahren in die C. Straße den Kläger sehr gut wahrnehmen können, wie sich aus den zur Akte gereichten Lichtbildern (Bl. 35-39 d. A.) ergibt. Er hat – persönlich vor dem Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2012 angehört (Bl. 63) – erklärt, dass er sich langsam in die Straße hinein getastet habe; vor der Kammer hat er in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2014 darüber hinaus erklärt, dass er nach links geschaut und kein Auto gesehen und dann nicht wieder nach links geschaut habe. Aus der tatsächlichen Anstoßstelle am rechten Hinterrad des klägerischen Kfz ergibt sich, dass der Beklagte zu 2) unbekümmert in die C. Straße eingefahren ist. Alles ist allem ist daher eine hälftige Schadensteilung – trotz des Vorfahrtsverstoßes des Klägers – angezeigt. Dem erneuten Einwand einer übersetzten Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs brauchte die Kammer nicht nachzugehen, da die Beklagten erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 14.12.2012 die Behauptung der überhöhten Geschwindigkeit nicht aufrechterhalten haben, der Vortrag somit nach den §§ 529, 531 ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig war.

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Eine vom Kläger mit der Berufungsbegründung beantragte Ortsbesichtigung war nicht durchzuführen. Die Örtlichkeiten ergeben sich gut aus den von den Parteien zur Akte überreichten Fotos. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, dem (zusätzlich) gestellten Beweisantrag auf Augenscheinnahme einer Örtlichkeit stattzugeben, wenn eine von derselben Partei vorgelegte Fotografie die Örtlichkeit in ihren für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Merkmalen hinreichend ausweist und die Partei keine von der Fotografie abweichenden Merkmale behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1987, aaO.). So liegt der Fall hier.

8

Ausgehend von der obigen Quote ergibt sich bei einem vom Amtsgericht zutreffend bemessenen Schaden ein Zahlbetrag in Höhe von 907,50 € zu Gunsten des Klägers.

9

Im Übrigen wird auf die zutreffend Entscheidungsgründe des Amtsgerichts Bezug genommen.

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III.

11

Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.