Berufung gegen Ersatzforderung: Abschleppkosten begrenzt, Verbringungskosten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Ersatz von Abschlepp- und Verbringungskosten aus einem Unfall vom 20.10.2019; das AG hatte weitergehende Ansprüche zugesprochen. Zentrale Frage war, welche Kosten tatsächlich erforderlich und ersatzfähig sind. Das LG erkennt nach Abzug bereits gezahlter Beträge einen weiteren Anspruch von 126,04 € nebst Zinsen an und weist übrige Ansprüche, insbesondere Verbringungskosten, zurück. Zur Begründung wendet das Gericht die Erforderlichkeitsprüfung nach § 249 BGB, GoA-Grundsätze und eine Schätzung marktüblicher Vergütungen an.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 126,04 € nebst Zinsen; übrige Klageabweisung (insb. Verbringungskosten).
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Schadensersatz richten sich nach § 249 BGB; erstattungsfähig sind nur die tatsächlich erforderlichen Kosten, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Dritter in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Eine unbeglichene Rechnung begründet keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten, wenn der Geschädigte den Auftrag nicht erteilt hat; in solchen Fällen kann der Ersatzanspruch als Vergütung nach Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) auf die übliche Marktvergütung beschränkt sein.
Fehlen konkrete Nachweise, ist bei Abschlepp- und Bergungskosten eine Schätzung anhand marktüblicher Preis- und Strukturuntersuchungen zulässig.
Verbringungskosten zum Verkäufer sind nur ersatzfähig, wenn sie zur Wiederherstellung erforderlich sind oder eine Verpflichtung des Geschädigten hierzu besteht; ein Totalschaden und geringe Entfernung sprechen typischerweise gegen Erforderlichkeit.
Vorinstanzen
Amtsgericht Herford, 12 C 577//21
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.06.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herford abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Die Klägerin hat über die bereits vorprozessual gezahlten 360,08 € einen weiteren Schadensersatzanspruch wegen der Abschleppkosten aus dem Unfall vom 20.10.2019 gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 126,04 €. Weitergehende Ersatzansprüche aufgrund der Rechnung des Autohauses A. vom 20.10.2019 bzw. B. vom gleichen Tag stehen der Klägerin nicht zu.
Unstreitig hat die Klägerin die Abschlepprechnung bislang nicht gezahlt. Gem. § 249 Abs. 1 Abs. 2 S. 1 BGB hat sie hiernach einen Anspruch auf Ersatz des für die Herstellung erforderlichen Geldbetrages. Entscheidend im Sinn von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind die tatsächlich erforderlichen Kosten, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Grüneberg-Grüneberg § 249 BGB Rdnr 12 m.w.N.). Da die Rechnung durch die Klägerin noch nicht beglichen ist, entfaltet diese vorliegend keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der berechneten Abschleppkosten (Juris PK Straßenverkehrsrecht § 249 Rdnr 271; OLG Bamberg, Urteil vom 25.08.2020, 5 U 118/20 Rn. 8 juris). Vielmehr schuldet die Klägerin, da sie nach eigenem Vorbringen den Abschleppauftrag nicht erteilt hat, sondern der erste Auftrag ausweislich der Rechnung des Autohauses B. von der Polizei angewiesen wurde, dem Abschleppunternehmen die übliche Vergütung aus GoA gem. §§ 683, 670, 632 BGB (vgl. Grüneberg-Sprau § 683 BGB Rdnr 8). Diese kann auf Basis der Preis- und Strukturumfrage des VBA geschätzt werden (Juris PK a.a.O.). Insofern erachtet die Kammer hier einen Ansatz von 185,00 € netto/h für den - ausweislich der Rechnung des Autohauses B. erfolgten und unstreitigen - Einsatz des Spezial-Bergungsfahrzeugs insgesamt damit 277,50 € netto, zuzüglich 100% Sonntagszuschlag auf die Lohnkosten für eine Bergungs- und Abschleppfachkraft für 1,5 Stunden à 74,00 € netto = 111,00 € netto, insgesamt damit 388,50 € netto, als erforderlichen Aufwand. Da das Fahrzeug zudem unstreitig einen Totalschaden hatte und gerichtsbekannt Standgebühren nur bei einem Reparaturauftrag nicht anfallen, sind weiter die Standgebühren von 20,00 € netto hinzuzurechnen, so dass sich ein ersatzfähiger Nettobetrag von 408,50 €, brutto 486,12 € ergibt.
Nicht schlüssig dargetan ist ein weitergehender Ersatzanspruch der Klägerin für die - ebenfalls unstreitig nicht von ihr veranlassten Verbringungskosten von Herford nach Gütersloh zum Autohaus A.. Aus den Darlehensbedingungen folgt, worauf die Berufung zutreffend hinweist, gerade keine Verpflichtung, das Fahrzeug auf eigene Kosten zum Verkäufer nach einem Unfall verbringen zu lassen. Denn hiernach schuldete die Klägerin allein Auskunft über den Standort und Gelegenheit zur Besichtigung zu geben. Infolge des unstreitigen Totalschadens, der nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auch dem Autohaus A. bekannt war, ist auch nicht erkennbar, dass ausnahmsweise ein Interesse an einer heimatnahen Reparatur die Verbringung als erforderlich erscheinen lassen würde, was mit Blick auf die geringe Entfernung zwischen Herford und Gütersloh indes eher fernliegt.
Abzüglich der bereits gezahlten 360,08 € verbleibt ein Ersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 126,04 € zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem 29.10.2020. Hinsichtlich desZinsbeginns ist das amtsgerichtliche Urteil nicht angefochten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.