Berufung: Hälftige Haftung nach unaufklärbarem Unfall im Kreisverkehr
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Auffahrunfall im Kreisverkehr; das Landgericht änderte das Amtsgerichtsurteil teilweise zu seinen Gunsten. Zentrale Frage war die Verantwortlichkeit der Unfallbeteiligten bei unaufklärbarem Hergang. Mangels Aufklärung wurde die Haftung hälftig verteilt; der Kläger erhält 1.923,82 € nebst Zinsen. Die übrige Klage blieb abgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Kläger erhält hälftigen Schadensersatz in Höhe von 1.923,82 € nebst Zinsen, im Übrigen Abweisung der Klage.
Abstrakte Rechtssätze
Der Besitz eines Fahrzeugs begründet die Vermutung der Eigentümerstellung nach § 1006 I BGB; die Gegenseite hat darzulegen, warum diese Vermutung entkräftet werden soll.
Beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach §§ 7, 17 StVG ist, wenn der Unfallhergang nicht mehr aufklärbar ist, regelmäßig von einer hälftigen Haftungsverteilung auszugehen.
Ein Anscheinsbeweis setzt eine typische, charakteristische Ereignisfolge voraus; fehlt diese Typizität, kommt dem Anscheinsbeweis weder zugunsten des Auffahrenden noch des Vorfahrtsverletzten Bedeutung zu.
Fiktive Nettoreparaturkosten können als Grundlage des ersatzfähigen Sachschadens herangezogen werden; zusätzlich sind angemessene Unkostenpauschalen ersetzbar.
Ansprüche auf Verzugszinsen richten sich nach den Vorschriften der §§ 286, 288 BGB und sind entsprechend zu gewähren.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bad Oeynhausen, 20 C 108/06
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Februar 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.923,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2005 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 56 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO,
§ 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
Dem Grunde nach hat der Kläger Ansprüche gegen die Beklagten aus §§ 7, 18, 17 StVG, § 3 PflVG.
1.
Der Kläger ist – mit Ausnahme der Gutachterkosten – insoweit ist die mit der Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Gutachter begründete Klageabweisung von der Berufung nicht angegriffen - als Eigentümer des streitgegenständlichen Pkw aktivlegitimiert. Aus dem von dem Kläger vorgelegten Kaufvertrag vom 12.02.2004 ergibt sich, dass der Pkw dem Kläger von dem Verkäufer am selben Tage übergeben wurde. Neben der dinglichen Einigung liegt somit auch die Übergabe des Kaufgegenstandes vor, wobei an der Berechtigung des Veräußernden keine Zweifel bestehen, so dass die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB erfüllt sind.
Unabhängig davon streitet die Vermutung des § 1006 I BGB für die Eigentümerstellung des Klägers. Der Kläger war unstreitig Besitzer des Kfz, so dass es Aufgabe der Beklagte gewesen wäre, diese Vermutung durch entsprechenden Vortrag zu entkräften, was jedoch nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass das Kfz am Tage des Unfalls (30.11.2004) mit roten Kennzeichen unterwegs war, spielt insoweit keine Rolle, da die straßenverkehrsrechtliche Anmeldung keinerlei Auswirkungen auf die Eigentümerstellung hat.
2.
Der Schaden ist bei dem Betrieb eines Kfz i.S.d. § 7 I StVG entstanden. Da weder ein Fall höherer Gewalt i.S.d. § 7 II StVG vorliegt, noch der Unfall für beide Seiten unabwendbar i.S.d. § 17 III StVG war, ist gem. § 17 I StVG die wechselseitige Verursachungsquote zu bestimmen.
a)
Ein Verschulden des Klägers in Gestalt einer Vorfahrtsverletzung nach § 8 StVO steht nicht fest. Der Kläger hat den Unfall dahingehend geschildert, dass er bereits eine gewisse Wegstrecke – ca. drei Fahrzeuglängen – im Kreisverkehr zurückgelegt hat, dann verkehrsbedingt anhalten musste und ca. vier bis fünf Sekunden später der Beklagte zu 1.) mit seinem LKW auf ihn auffuhr. Nach diesem – dem Kläger nicht zu widerlegenden – Vortrag war sein Einfädelvorgang in den Kreisverkehr bereits abgeschlossen, bevor sich der Beklagte zu 1.) mit seinem LKW näherte, so dass ihm kein Vorwurf der Vorfahrtsverletzung gemacht werden kann.
b)
Auch ein Verschulden des Beklagten zu 1.) ist letztlich nicht feststellbar. Der Beklagte zu 1.) hat bei seiner Anhörung durch die Kammer geschildert, dass er das Einfahren des Klägers in den Kreisverkehr wahrgenommen, dies jedoch nicht zum Anlass genommen habe, sofort zu bremsen. Er habe erst gebremst, als er durch das Aufleuchten der Bremslichter an dem Pkw des Klägers gesehen habe, dass dieser verkehrsbedingt abbremsen musste. Trotz der unmittelbar eingeleiteten Bremsung habe er die Kollision nicht mehr verhindern können.
Insoweit ist dem Beklagte zu 1.) zwar möglicherweise der Vorwurf zu machen, dass er sein Bremsmanöver zu spät, nämlich nicht unmittelbar nach der Einfahrt des Klägers in den Kreisverkehr eingeleitet hat, sondern erst, nachdem der Kläger seinerseits gebremst hat. Gleichwohl steht nicht fest, dass durch die sofortige Bremsung seitens des Beklagten zu 1.) der Unfall vermieden worden wäre, d.h. es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu der Kollision gekommen wäre, wenn der Beklagte zu 1.) sofort auf das Einfahren des Klägers durch eine Bremsung reagiert hätte. Dies kann letztlich nicht mehr aufgeklärt werden; insbesondere ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit zur Aufklärung nicht geeignet, da keine hinreichenden Parameter für eine Begutachtung zur Verfügung stehen.
c)
Ein Anscheinsbeweis kommt weder der einen noch der anderen Seite zur Hilfe. Es mangelt an der Typizität des Geschehensablaufs. Nach den obigen Ausführungen spricht weder ein Anschein für einen Vorfahrtsverstoß nach § 8 StVO des Klägers, noch handelt es sich in Bezug auf den Beklagten zu 1.) um einen klassischen Auffahrunfall, bei dem der erste Anschein gegen den Auffahrenden spricht, weil entweder der nötige Sicherheitsabstand (§ 4 I 1 StVO) oder die der Verkehrssituation entsprechende Geschwindigkeit nicht eingehalten wurde (§ 3 I StVO) oder die erforderliche Aufmerksamkeit fehlte (§ 1 II StVO).
d)
Da der Geschehensverlauf nicht mehr aufklärbar ist, ist von einem jeweils hälftigen Verursachungsbeitrag der beiden Unfallbeteiligten auszugehen.
3.
Der grundsätzlich ersatzfähige Sachschaden des Klägers beträgt € 3.847,63. Der Kläger berechnet seinen Sachschaden zulässigerweise auf der Basis der fiktiven Nettoreparaturkosten i.H.v. € 3.827,63. Ferner kann er die von ihm geltend gemachte Unkostenpauschale i.H.v. € 20,00 verlangen. Von dem Gesamtschaden i.H.v. € 3.847,63 kann der Kläger 50 %, mithin € 1.923,82 verlangen.
4.
Der Zinsanspruch ist nach §§ 286, 288 BGB begründet.
5.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92, 97, 100 IV ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.