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Landgericht Bielefeld·21 S 303/03·27.01.2004

Berufung: Klage gegen Pflegeheim wegen Verletzung abgewiesen (Heimvertrag)

ZivilrechtSchuldrechtVertragliche Haftung/HeimvertragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte 903,78 EUR wegen positiver Vertragsverletzung aus einem Heimvertrag; das Landgericht Bielefeld änderte das Amtsgerichtsurteil und wies die Klage ab. Die Kammer sah keinen nachgewiesenen objektiven Pflichtverstoß des Pflegepersonals. Eine Beweislastumkehr komme nur bei voll beherrschbaren Risiken in Betracht. Das Pflegeheim sei nicht zu durchgehender Überwachung verpflichtet.

Ausgang: Klage gegen das Pflegeheim auf Zahlung wegen positiver Vertragsverletzung abgewiesen; Klägerin konnte objektive Pflichtverletzung nicht beweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Darlegungslast für das Vorliegen eines objektiven Pflichtverstoßes des Vertragspartners trägt der Anspruchsteller; eine Beweislastumkehr setzt grundsätzlich voraus, dass ein objektiver Pflichtverstoß feststeht.

2

Eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten ist nur anzunehmen, wenn der Schaden im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners entstanden ist und es sich um ein vom Träger voll beherrschbares Risiko handelt.

3

Pflegeeinrichtungen haben für jeden Bewohner ein angemessenes individuelles Ausgleichsverhältnis zwischen Beaufsichtigungspflicht und Wahrung von Freiheits- und Persönlichkeitsrechten zu finden; eine generelle Pflicht zur ständigen Überwachung oder Fixierung besteht nicht.

4

Fehlen konkrete Anhaltspunkte zum Hergang einer Verletzung oder zum Kausalzusammenhang, begründet dies keine Haftung des Pflegeheims für die Verletzungen des Bewohners.

5

Die Frage, inwieweit dem Träger die Darlegungslast für den Hergang eines Unfalls zuzuweisen ist, ist im Einzelfall zu entscheiden; pauschale Umkehrungen der Darlegungs- und Beweislast sind nicht geboten.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 116 Abs. 1 SGB X§ 282 BGB a.F.§ 709 Nr. 10 analog ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 4 C 1215/02

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Oktober 2003 verkündete Schlußurteil des Amtsgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 69 % und der Beklagte zu 31 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Die Berufung ist begründet.

3

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 903, 78 EUR aus einem nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung des Heimvertrages.

4

Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass dem Beklagten ein Pflichtverstoß seiner Angestellten zulasten von Frau ... zuzurechnen ist. Die Beweislast für einen objektiven Pflichtverstoß trifft die Klägerin. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Frage des Pflichtverstoßes. § 282 BGB a.F. weist lediglich die Beweislast für ein mangelndes Verschulden dem Schuldner zu. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass feststeht, dass der Schuldner objektiv gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Zwar hat die Rechtsprechung erweiternd eine Beweislastumkehr für den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes angenommen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten zumindest auch dahin gingen, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren (BGH NJW 1991, 1540, 1541 = VersR 1991, 310 ff.). Für den Bereich der Arzt- und Krankenhaushaftung hat der BGH die Beweislastumkehr für die objektive Pflichtverletzung auf die Risiken konkretisiert, die von dem Träger der Klinik und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können wie etwa konkrete Bewegungs- und Transportmaßnahmen (BGH NJW 1991, 1540, 1541 = VersR 1991, 310 ff.).

5

Ein solcher Fall eines voll beherrschbaren Risikos liegt hier jedoch nicht vor. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Heimbewohnerin, Frau ..., sich anlässlich einer konkreten Pflegemaßnahme verletzt hat. In Betracht käme daher nur die Verletzung einer allgemeinen Schutz- und Obhutspflicht des Pflegeheims. Das Pflegepersonal kann jedoch auch bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht sicherstellen, dass Patienten generell nicht stürzen oder sich aus Unachtsamkeit Prellungen zuziehen. Das Pflegeheim ist auch bei Patienten mit der Pflegestufe III nicht generell verpflichtet, ihnen durchgehend eine Pflegekraft zur Seite zu stellen, die jederzeit eingreifen könnte, um Stürze, unbedachtes Handeln u.ä. zu verhindern. Insoweit ist das Pflegeheim gehalten, zwischen der Pflicht zur Beaufsichtigung der Heimbewohner, deren Freiheits- und Persönlichkeitsrechten sowie dem Ziel der Pflege, Eigenständigkeit und Mobilität der Patienten soweit wie möglich zu erhalten bzw. wiederherzustellen, für jeden Heimbewohner individuell einen angemessenen Ausgleich zu finden. Die Beweislastumkehr zur objektiven Pflichtverletzung kann daher nicht dahingehend erweitert werden, dass sich das Pflegeheim bei jeder Verletzung eines Patienten hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung zu entlasten hätte.

6

Inwieweit der Träger des Pflegeheims die Darlegungslast zum Hergang eines Unfalls oder zur Ursache einer Verletzung aufzuerlegen ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Vorliegend geben die Gesamtumstände dazu nach Auffassung der Kammer keinen Anlaß.

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Den Nachweis, dass die Verletzung von Frau ... durch pflichtgemäße Vorsorge oder Kontrollmaßnahmen der Klägerin hätte verhindert werden können, hat die Klägerin nicht erbracht. Im vorliegenden Fall lässt sich eine Pflichtverletzung der Angestellten des Beklagten nicht nachweisen. Weder die von dem Beklagten vorgelegte Pflegedokumentation noch der Vortrag der Klägerin lassen erkennen, durch welche Maßnahmen das Pflegeheim die Verletzung von Frau ... hätte verhindern können. Trotz der Eingruppierung von Frau ... in die Pflegestufe III bestand für das Pflegeheim kein konkreter Anlass, Frau ... konstant zu überwachen oder zu fixieren. Es ist nicht feststellbar, wie sich Frau ... ihre Verletzung zugezogen hat. Die Hüftprellung kann auf einem Sturz beruhen, die Patientin kann sich aber auch nur aus Unachtsamkeit gestoßen haben. Die Pflegeunterlagen ergeben, dass Frau ... sich für vielfältige Tätigkeiten interessiert und aktiv - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - an Arbeiten teilgenommen hat. Es liegt nahe, dass die Bettlägerigkeit, die aus dem Pflegegutachten vom 25.05.1998 hervorgeht, im wesentlichen damit zusammenhängt, dass sich Frau ... kurz zuvor, vom 1. bis zum 28.04.1998, einer stationären Behandlung im Krankenhaus unterziehen musste. Für eine anschließende Mobilisierung Frau ... spricht neben den dokumentierten Tätigkeiten, dass der Dekubitus am Steiß, eine typische Folge unbewegten Liegens, im Juni 1998 verheilt war.

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Aus der Pflegedokumentation ergeben sich keine sonstigen Anhaltspunkte, dass der Beklagte eine durchgehende Beobachtung von Frau ... sicherstellen musste. Zwar steht fest, dass Frau ... nicht allein gehen oder stehen konnte. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass es erforderlich war, über die gelegentlich durchgeführten Kontrollen hinaus neben den eigentlichen Pflegeleistungen weitere Kontrollen durchzuführen. Zwar wurde Frau ... am 30.04.1999 - also einen Monat vor der Verletzung - vor dem Bett liegend gefunden. Sie hatte möglicherweise versucht, trotz einer Bettschere allein zur Toilette zu gelangen. Dies begründet aber noch keine Pflicht des Heims, für eine ständige Betreuung von Frau ... in der Form zu sorgen, dass entweder jederzeit ein Zugriff des Personals gewährleistet ist oder (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) Frau ... fixiert wird. Eine motorische Unruhe, die auch tagsüber unbedachtes Aufstehen von Frau ... befürchten ließ und die eine weitreichendere und ständige Beaufsichtigung von Frau ... geboten hätte, ist nicht ersichtlich.

9

In der Hüftprellung hat sich damit das erhöhte Verletzungsrisiko von in der Bewegung eingeschränkten Heimbewohnern realisiert, das auch vom Pflegeheim nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.

10

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Nr. 10 analog, 711, 713 ZPO.