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Landgericht Bielefeld·21 S 237/02·10.12.2002

Klage auf Reiserücktrittskosten: Abweisung wegen verspäteter Stornierung und Obliegenheitsverletzung

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt weitere Leistungen aus einer Reiserücktrittskostenversicherung nach der schweren Erkrankung seines Schwiegervaters. Das LG stellt fest, dass der Versicherungsfall bereits am 17.06.2001 eingetreten war und der Kläger seine Obliegenheit zur unverzüglichen Mitteilung und Stornierung verletzt hat. Wegen der verspäteten Stornierung ist die Beklagte von weiteren Zahlungen frei; eine spätere Verschlechterung begründet keinen neuen Versicherungsfall.

Ausgang: Klage auf zusätzliche Versicherungsleistung abgewiesen wegen verspäteter Stornierung und dadurch begründeter Leistungsfreiheit der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Versicherungsfall nach den ABRV liegt vor, wenn der Reiseantritt wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung eines nahen Angehörigen objektiv nicht mehr zumutbar ist; maßgeblich ist die Sicht eines verständigen Dritten.

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Eine spätere Verschlechterung des Gesundheitszustands stellt grundsätzlich keinen neuen, selbständigen Versicherungsfall dar, sondern kann eine Weiterentwicklung eines bereits eingetretenen Versicherungsfalls sein.

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Mit Eintritt des Versicherungsfalls entsteht die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen und gleichzeitig die Reise zu stornieren; schuldhaftes Zögern kann den Anspruch auf Versicherungsleistung entfallen lassen.

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Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Obliegenheitsverletzung tritt auch dann ein, wenn die Verletzung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sofern die vertraglichen Voraussetzungen der ABRV und die einschlägigen Vorschriften des VVG erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG§ 121 Abs. 1 BGB§ 4 Nr. 2 Satz 1 ABRV§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG§ 91 Abs. 1 Satz 1§ 269 Abs. 3 Satz 2

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 42 C 624/02

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 19. Sep-tember 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Berufung ist begründet.

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I.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 2.508,40 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Reiserücktrittskostenversicherungsvertrag i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG, 1 Nr. 1 a) ABRV. Die Beklagte zu 2) ist von einer über die bereits erbrachte Zahlung hinausgehenden Leistung nach § 4 Nr. 1 a), Nr. 2 Satz 1 ABRV frei, da der Kläger seine Obliegenheit, dem beklagten Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle zu stornieren, verletzt hat.

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Der Versicherungsfall nach § 1 Nr. 1 a), Nr. 2 a) ARVB ist bereits am 17.06.2001 eingetreten.

  1. Der Versicherungsfall nach § 1 Nr. 1 a), Nr. 2 a) ARVB ist bereits am 17.06.2001 eingetreten.
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Nach dieser Vorschrift liegt ein Versicherungsfall vor, wenn dem Versicherten der Nichtantritt der Reise infolge einer unerwarteten schweren Erkrankung eines nahen Angehörigen nicht zugemutet werden kann. Die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Entscheidend ist, ob ein verständiger Dritter bei objektiver Betrachtung trotz der Erkrankung die Reise planmäßig antreten würde (Prölss/Martin- Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 1 ABRV, Rn 16; van Bühren/ Spielbrink, Reisegepäckversicherung, § 1 ABRV, Rn 15, 21). Ein Versicherungsfall liegt bereits dann vor, wenn der Reiseantritt dem Versicherten nicht "zugemutet", er von ihm also nicht verlangt werden kann. So lag der Fall bereits am 17.06.2001. An diesem Tag erlitt der Schwiegervater des Klägers eine Hirnblutung und fiel ins Koma. Eine Besserung seines Zustands war nicht zu erwarten, es war nur eine Frage der Zeit, wann der Schwiegervater an der Erkrankung sterben würde. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine akute Lebensgefahr bestand und sich der komatöse Zustand über einen längeren Zeitraum hinziehen konnte, konnte von dem Kläger bereits damals nicht mehr verlangt werden, die gebuchte dreiwöchige Flugreise ins Ausland anzutreten.

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Die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Schwiegervaters am 05.07.2001 stellt keinen neuen, selbständigen Versicherungsfall dar, sondern nur eine Weiterentwicklung des bereits eingetretenen Versicherungsfalls. Aufgrund der Hirnblutung musste jederzeit mit einer letztlich zum Tode führenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Schwiegervaters gerechnet werden. Dieses in der Erkrankung angelegte Risiko hat sich verwirklicht.

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2) Damit bestand ab dem 17.06.2001 die Obliegenheit des Klägers, den Versicherungsfall unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, § 121 I BGB, mitzuteilen und gleichzeitig die Reise zu stornieren. Der Kläger hat die Reise jedoch erst am 06.07.2001 storniert. Dies war verspätet. Es ist unerheblich, aus welchen Motiven der Kläger zunächst dennoch beabsichtigte, die Reise anzutreten. Das Stornierungsgebot nach § 4 ABRV schützt nicht ein pietätvolles Verhalten gegenüber den Angehörigen, sondern ist Ausfluss der allgemeinen Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers (van Bühren/ Spielbrink, a.a.O., § 4 ABRV, Rn 4). Die Frage, wann es einem Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls zuzumuten ist, eine Reise abzusagen, stellt sich nicht. Die Stornierung muss nach § 4 ABRV unverzüglich erfolgen, um den Anspruch auf die Versicherungsleistung aufrechtzuerhalten. Wer eine Reise trotz Eintritt eines Versicherungsfalls nicht storniert, weil er das subjektiv nicht für erforderlich hält, handelt auf eigenes Risiko, wenn sich die Umstände im Nachhinein derart verändern, dass der Versicherte die Reise nunmehr doch nicht mehr antreten möchte.

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3)

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Die Leistungsfreiheit der Beklagten zu 2) scheitert auch nicht daran, dass die Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, §§ 4 Nr. 2 Satz 1 ABRV, 6 Abs. 3 Satz 1 VVG. Dem Kläger war die Schwere der Erkrankung seines Schwiegervaters und die fehlende Aussicht auf Besserung bekannt. In Kenntnis dieses Umstands und der daraus resultierenden Berechtigung zur Stornierung der Reise hat er von einer Geltendmachung des Versicherungsfalles Abstand genommen und sich nach eigener Darstellung bewusst dafür entschieden, die Reise dennoch anzutreten. Dass sich der Kläger über die mit dieser Entscheidung verbundenen rechtlichen Konsequenzen für den Fall einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands seines Schwiegervaters möglicherweise nicht im Klaren war, ist unerheblich.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO.