Berufung wegen Schadensersatzansprüchen nach Auffahren auf Pferdeanhänger zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Auffahrunfall auf einen Pferdeanhänger. Streitpunkt ist, ob der Beklagte als Halter oder Fahrer des das Anhänger ziehenden Fahrzeugs haftet und ob die Klägerin den Unfallhergang und die Funktionsfähigkeit der Beleuchtung hinreichend bewiesen hat. Das Landgericht verneint die Haftung, weil die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügte und nicht nachwies, dass der Beklagte den Traktor geführt hat.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Ersatzansprüche mangels ausreichender Darlegung und Beweisführung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 18 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Anspruchsgegner als Halter des maßgeblichen Kraftfahrzeugs anzusehen ist; liegt lediglich ein nichtkfz‑mäßiger Anhänger vor und ist der Beklagte nicht Halter des Zugfahrzeugs, greift die Halterhaftung nicht.
Derjenige, der Schadensersatz aus deliktischer Haftung (§§ 823, 847 BGB) geltend macht, trägt die Darlegungs‑ und Beweislast für den anspruchsbegründenden Unfallhergang.
Bei der Beurteilung der Funktionstüchtigkeit der Beleuchtungsanlage eines Anhängers ist auf die Beschaffenheit des tatsächlich verwendeten Zugfahrzeugs abzustellen, da die elektrische Verbindung das Funktionieren beeinflusst.
Die bloße Übernahme oder Berufung auf eine Zeugenaussage durch die Prozesspartei ersetzt nicht die eigene substantielle Darlegungspflicht; unzureichender Vortrag zur Identität des Fahrers führt zur Abweisung des Anspruchs.
Widersprüchliche bzw. nicht tragfähige Aussagen im Vorbringen und in Zeugenaussagen können die Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage entkräften, wenn dadurch die geltend gemachten Tatbestandsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juli 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Absatz I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten Beckmann aus § 18 Abs. 1 StVG sowie aus §§ 847 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB die Zahlung von weiterem Schadensersatz und die Zahlung von Schmerzensgeld nicht verlangen.
Sie macht sich in der Berufungsinstanz die Aussage des Zeugen D. zu eigen, daß der Pferdeanhänger, auf den die Klägerin aufgefahren ist, von einem Traktor gezogen worden sei. Da der - im übrigen vom Beklagten nach seinem unwidersprochenen Vortrag nur entliehene - Anhänger kein Kraftfahrzeug darstellt und der Beklagte nicht Halter des Traktors ist, kommt eine Haftung des Beklagten grundsätzlich nur in seiner Eigenschaft als Fahrer in Betracht.
Die Klägerin ist für den äußeren Unfallhergang darlegungs- und beweispflichtig. Es steht indes nicht fest, daß der Pferdeanhänger von einem vom Beklagten gefahrenen Traktor gezogen wurde. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch nicht dahinstehen, ob das Zugfahrzeug ein Pkw VW Golf oder ein Traktor war. Das Funktionieren der Beleuchtungseinrichtung des Anhängers hängt entscheidend von der Beschaffenheit des Zugfahrzeuges ab, da die elektrischen Einrichtungen miteinander verbunden sind.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt überhaupt schlüssig vorgetragen hat. Der Zeuge D., dessen Aussage sie übernimmt, hat ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht ausdrücklich bekundet, daß der in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht persönlich anwesende Beklagte Beckmann der Fahrer des von ihm, dem Zeugen, beobachteten landwirtschaftlichen Zugfahrzeuges war. Die Klägerin hat sich in der Berufungsbegründung der Darstellung des Zeugen angeschlossen, daß „der Anhänger des Beklagten von einem Traktor gezogen wurde“. Auf den gerichtlichen Hinweis in der Ladungsverfügung hat sie genau diesen Sachverhalt unter Beweis gestellt. Sie hat allerdings nicht dargelegt, daß der Beklagte den Traktor fuhr.
Ein Führen des Traktors durch den Beklagten wäre auch nicht nachvollziehbar. Es bliebe völlig unverständlich, warum sich dann der Pkw VW Golf, dessen Halter unstreitig der Beklagte ist, an der außerorts gelegenen Unfallstelle befand. Auch ein Motiv dafür, an der Unfallstelle ein falsches Zugfahrzeug vorzutäuschen, ist nicht erkennbar. Die Klägerin, die wenn auch durch den Unfall in ihren Wahrnehmungen beeinträchtigt, am Unfallort anwesend war, hat weiterhin zunächst selbst vorgetragen, daß der Pferdeanhänger von einem Pkw Golf gezogen wurde, obwohl ihre Bevollmächtigten zudem Einsicht in die Ermittlungsakten genommen hatten und die anderslautende schriftliche Aussage des Zeugen D. vom 5.12.1999 bekannt sein mußte. Schließlich ist auf die Aussage des Zeugen F. hinzuweisen, der bekundet hat, unweit der Unfallstelle einen von einem Pkw Golf gezogenen Anhänger gesehen zu haben. Die Aussage des Bruders des Beklagten weist, soweit es um das Funktionieren der Beleuchtungseinrichtungen geht, keine Begünstigungstendenz auf, was für ihre Richtigkeit spricht.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.