Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·21 S 194/12·07.01.2013

Berufung: Kein Anspruch auf Rechnung für Spielbank‑Einsätze (§ 14 UStG)

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtGlücksspielrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG aus einem Spielbankennutzungsvertrag. Streitfrage ist, ob die Umtauschvorgänge (Bargeld gegen Jetons) oder einzelne Einsätze/gewinne umsatzsteuerbare Einnahmen und der Kläger Unternehmer sind. Das Landgericht verneint die Steuerbarkeit von Jetons und die Unternehmereigenschaft bei zufallsabhängigen Glücksspielgewinnen. Die Berufung wird als offensichtlich aussichtslos angesehen und zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers mangels Aussicht auf Erfolg als offensichtlich aussichtslos verworfen/ zurückzuweisen angekündigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausgabe von Jetons oder ähnlichen Wertgutscheinen gegen Bargeld stellt für sich genommen keine umsatzsteuerbare Leistung dar.

2

Die bloße Ausgabe von Inhaberpapieren/Wertgutscheinen, die als Zahlungsmitteläquivalent dienen, begründet nach nationaler Rechtsprechung noch keine steuerbare Tätigkeit.

3

Gewinne aus Glücksspielen, die überwiegend zufallsabhängig sind, gelten nicht als Entgelt für eine Leistung und begründen daher keine umsatzsteuerrechtlichen Einnahmen.

4

Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG setzt voraus, dass der Leistende Unternehmer im Sinne des UStG ist; fehlt die Unternehmereigenschaft, besteht kein Rechnungsanspruch.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 14 Abs. 4 UStG in Verbindung mit §§ 241 BGB, 14 Abs. 2 S. 2 UStG§ 807 BGB§ 14 Abs. 2 UStG§ 2 Abs. 1 UStG§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bad Oeynhausen, 11 C 67/12

Tenor

wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe

2

I.

3

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.09.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen ist offensichtlich ohne Erfolgsaussicht. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung den durch das Amtsgericht für unbegründet befundenen Hauptantrag weiter. Er ist weiterhin der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Erstellung einer Rechnung entsprechend § 14 Abs. 4 UStG aus einem Spielbankennutzungsvertrag in Verbindung den §§ 241 BGB, 14 Abs. 2 S. 2 UStG zustünde. Das Amtsgericht hat die Klage in Bezug auf den Hauptantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen:

4

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer von ihm begehrten Rechnung aus irgendeinem Grunde.

5

Soweit er eine Rechnung für den Eintausch von Bargeld gegen Jetons begehrt, liegt keine steuerbare Tätigkeit vor. Jetons sind Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB, die zur Einlösung an dem jeweiligen Spielangebot des Kasinobetreibers dienen. Die Ausgabe von Wertgutscheinen – wie hier –, bei deren Einlösung eine Ware oder Dienstleistung bezogen werden kann, ist nach deutscher Rechtspraxis noch keine steuerbare Tätigkeit, weil nur ein Zahlungsmitteläquivalent gehandelt wird (vgl. Bunjes, UStG, 11. Aufl., § 2 Rn. 74).

6

Aber auch bezogen auf den einzelnen Geldeinsatz beim Roulette kommt ein Anspruch auf die begehrte Rechnungserstellung nicht in Betracht. Er ist dabei nämlich nicht Unternehmer im Sinne der §§ 14 Abs. 2, 2 Abs. 1 UStG gewesen. Die Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Erzielung von Einnahmen dient, fehlt. Einnahmen sind dabei solche Einnahmen, die Entgelt sein können (vgl. Bunjes, aaO., § 2 Rn. 61). Spielgewinne stellen jedoch dann kein Entgelt für die Spieltätigkeit dar, wenn sie mehr oder minder vom Zufall abhängige Einnahmen darstellen (vgl. BFH/NV 1994, 622). So liegt jedenfalls der Fall beim Roulette, gleich ob der Kläger ein von ihm behauptetes erfolgreiches System verfolgt oder nicht.

7

II.

8

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, beabsichtigt die Kammer, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

9

Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf bis zu 100,00 € festzusetzen.

10

III.

11

Es besteht Gelegenheit zur rechtlichen Stellungnahme bzw. zur eventuellen Zurücknahme der Berufung binnen drei Wochen.

12

Bielefeld, 08.01.201321. Zivilkammer