Berufung: Erstattung von Anwaltsgebühr nach Verkehrsunfall – Schwellengebühr 1,3 abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte restliche 44,89 € Anwaltsvergütung nach einem Verkehrsunfall und berief gegen das erstinstanzliche Urteil. Streitpunkt war, ob die geltend gemachte Schwellengebühr 1,3 erstattungsfähig ist. Das Landgericht hielt die Angelegenheit für unterdurchschnittlich und sprach nur die vom Beklagten gezahlte Gebühr von 0,9 zu. Die Berufung wurde zurückgewiesen; ein Kammergutachten war nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Anspruch auf restliche 44,89 € wegen nicht gerechtfertigter Schwellengebühr 1,3 abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rahmengebühren nach Nr. 2400 VV RVG bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach billigem Ermessen die Gebühr; gegenüber Dritten ist eine unbillige Bestimmung nicht verbindlich (gerichtlicher Prüfungsmaßstab einschließlicher Toleranzbereiche).
Die Schwellengebühr 1,3 ist als Regelgebühr für durchschnittliche Angelegenheiten vorgesehen; bei insgesamt unterdurchschnittlichem Aufwand ist eine niedrigere Gebühr anzusetzen.
Zur Bemessung der Geschäftsgebühr sind Umfang (zeitlicher Aufwand), Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten konkret zu würdigen.
Erstattungsfähig sind im Schadenersatz die notwendigen und angemessenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung; die Höhe bemisst sich nach der im Einzelfall festgestellten angemessenen Gebühr.
Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nach § 14 II RVG ist primär für Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt vorgesehen und nicht zwingend bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten gegenüber dem Schädiger.
Vorinstanzen
Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, 11 C 51/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Juni 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung restlicher 44,89 € aus §§ 7 I StVG, 3 Nr. 1 PlfVG, 249 BGB.
1)
Unstreitig hat der Beklagte dem Kläger allerdings den durch den Verkehrsunfall vom 10.07.2004 entstandenen Schaden vollständig zu erstatten. Zu den ersatzfähigen Schadenspositionen gehören auch die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Unfallabwicklung entstandenen Kosten.
2)
Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers für ihre Tätigkeit in Ansatz gebrachte sogenannte Schwellengebühr von 1,3 ist allerdings überhöht; es ist lediglich die vom Beklagten erstattete Gebühr von 0,9 gerechtfertigt.
a)
Für die außergerichtliche Vertretung einer Partei entsteht nach Nr. 2400 VV RVG eine Geschäftsgebühr. Es handelt sich um eine Rahmengebühr, die 0,5 bis 2,5 beträgt. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, § 14 I 1 RVG. Eine unbillige Bestimmung ist aber einem Dritten gegenüber nicht verbindlich, § 14 I 4 RVG. Insoweit wird dem Rechtsanwalt in der Rechtsprechung ein Toleranzbereich von bis zu 20 % zugebilligt.
Nach der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf des RVG soll die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr für den Fall darstellen, dass es sich um eine insgesamt durchschnittliche Angelegenheit handelt und auch die Einzelkriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache als durchschnittlich einzuordnen sind (BT-Drucksache 15/1971, Seite 207). Liegt dagegen eine insgesamt unterdurchschnittliche Angelegenheit vor, ist eine Gebühr unterhalb der Schwellengebühr in Ansatz zu bringen.
b)
Zu der Höhe der Geschäftsgebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen. Viele Amtsgerichte halten in durchschnittlichen Verkehrsunfallabwicklungen, auch bei zügiger und unproblematischer Regulierung eine Gebühr von 1,3 für angemessen bzw. für zumindest nicht ermessensfehlerhaft (z.B. AG Aachen Schaden-Praxis 2005, 284; sowie Bl. 51; AG Bielefeld, Verkehrsrecht aktuell 2005, 57 sowie Bl. 12 und 15 d.A.; AG Bremen RVG-Letter 2005, 79; AG Brilon RVG-Letter 2005, 53; AG Coburg Schaden-Praxis 2005, 211; AG Delbrück AGS 2005, 248; AG Frankenthal DAR 2005, 238; AG Gelsenkirchen JurBüro 2005, 252; AG Gießen RVG-Letter 2005, 33; AG Greifswald MDR 2005, 659; AG Hamburg, Bl. 67 d.A.; AG Hof Verkehrsunfall aktuell 2005, 57; AG Ingolstadt DAR 2005, 178; AG Iserlohn NZV 2005, 324; AG Karlsruhe Verkehrsrecht aktuell 2005, 57 und NZV 2005, 326; AG Kehlheim NZV 2005, 326; AG Landstuhl NJW 2005, 161; AG Lörrach JurBüro 2005, 255; AG Lüdenscheid, Bl. 52; AG Moers, Bl. 51 R d.A.; AG München Schaden-Praxis 2005, 285; AG Pinneberg AGS 2005, 249; AG Saarlouis, AGS 2005, 249; AG Singen RVG-Letter 2005, 33; AG Stuttgart Verkehrsrecht aktuell 2005, 57; AG Zweibrücken RVG-Letter 2005, 54). In einfach gelagerten Fällen ist aber z.T. auch lediglich eine Gebühr 0,9 als berechtigt angesehen worden (AG Duisburg-Hamborn VersR 2005, 853 und NZV 2005, 327; AG Duisburg-Ruhrort, Bl. 30 d.A.). Die landgerichtlichen Entscheidungen bieten kein einheitliches Bild (LG Saarbrücken, Bl. 123 d.A.: 0,8; LG Coburg NZV 2005, 483: nicht mehr als 1,0; LG Nürnberg-Fürth, Bl. 119 d.A.: 1,0; LG Hannover, Bl. 131 d.A.: 1,0; LG Bochum NJOZ 2005, 3716: normaler Verkehrsunfall 1,3; LG Bochum BeckRS 2005, Nr. 08748: unterdurchschnittliche Angelegenheit 1,0).
c)
Eine Orientierung an bereits ergangenen Entscheidungen ist allerdings nur sehr begrenzt möglich. Denn nach der vorgenannten gesetzlichen Regelung muss stets eine Einzelfallentscheidung unter Würdigung der konkreten Umstände des streitgegenständlichen Sachverhalts getroffen werden. Dabei waren vorliegend folgende Gesichtspunkte abzuwägen:
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, d.h. der zeitliche Aufwand war deutlich unterdurchschnittlich. Der Kläger hat seinen Rechtsanwalt am 15.07.2004 mit der Unfallabwicklung beauftragt. Die erforderlichen Unterlagen hat er offensichtlich gleich vorgelegt (Kostenvoranschlag, Rechnung für den Kostenvoranschlag, Unfallmitteilung der Polizei). Erheblicher Besprechungsbedarf ist nicht ersichtlich. Die Ermittlung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bereitet keine besondere Mühe. Bereits am 16.07.2004 wurde das lediglich 1 ½ Seiten lange Anspruchschreiben an den Beklagten gefertigt. Der Beklagte regulierte die geltend gemachte Forderung am 22.07.2004. Damit war die Angelegenheit beendet.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war ebenfalls deutlich unterdurchschnittlich. Die Abwicklung von Verkehrsunfällen ist für Rechtsanwälte ein Routinegeschäft. Anspruchsschreiben sind standardisiert. Der Verkehrsunfall des Klägers war sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unproblematisch. Die Haftungslage war eindeutig. Der entstandene Schaden bestand im Wesentlichen nur aus den Kosten für die Fahrzeugreparatur. Diese waren durch einen Kostenvoranschlag belegt. Die mit dem Kläger in dem Beratungsgespräch erörterten Gesichtspunkte (keine Mehrwertsteuer, keine Nutzungsausfallentschädigung, Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens), waren unproblematisch.
Die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist allenfalls durchschnittlich. Ein Verkehrsunfall ist kein außergewöhnliches Ereignis. Der Kläger mag zur Reparatur seines Pkw auf die Schadensersatzleistung des Beklagten angewiesen gewesen sein. Die Regulierung erfolgte aber zügig. Dass der Verkehrsunfall besondere Auswirkungen auf die berufliche oder persönliche Stellung des Klägers hatte, ist nicht ersichtlich.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind schließlich nach seinem eigenen Vorbringen auch allenfalls durchschnittlich; er verdient monatlich 1.360,00 € netto.
d)
Die Gesamtabwägung dieser Kriterien ergibt eine insgesamt unterdurchschnittliche Angelegenheit. Die Kammer ist mit dem Amtsgericht der Ansicht, dass eine Gebühr von 1,3 für die außergerichtliche Vertretung des Klägers unbillig, die vom Beklagten gezahlte Gebühr von 0,9 dagegen angemessen ist.
e)
Der Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer bedurfte es nicht. § 14 II RVG gilt nach einhelliger Ansicht nur im Gebührenprozess zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt. Die Rechtsanwaltskammer Hamm hat aber in einem vergleichbaren Fall bereits ein Gutachten erstellt und ist darin ausweislich der zur Akte gereichten Ablichtung des Gutachtens ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Gebühr von 0,9 angemessen ist.
II.
Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO.