Rückforderung nach Teilnahme an sittenwidrigem Schneeballsystem (§ 812 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte 2.500 € Rückzahlung nach Teilnahme an einem vom Gericht als sittenwidrigem Pyramiden-/Schneeballsystem beurteilten Geschäftsmodell. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung nebst Verzugszinsen, wies weitergehende Zinsansprüche ab. Es wertete die Zahlungen als ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 I 1 Alt.1 BGB) und verneinte den Ausschluss nach § 817 Satz 2 BGB, da der Klägerin keine Kenntnis der Sittenwidrigkeit nachgewiesen werden konnte.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 2.500 € wegen Teilnahme an sittenwidrigem Schneeballsystem teilweise stattgegeben; weitergehende Zinsforderung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen, die im Zusammenhang mit einem sittenwidrigen Pyramiden- oder Schneeballsystem erbracht wurden, sind nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB herauszugeben, weil sie ohne rechtlichen Grund erfolgen.
Der Ausschluss des Herausgabeanspruchs nach § 817 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Leistende die Sittenwidrigkeit seines Handelns kannte oder sich der Einsicht leichtfertig verschloss; entscheidend sind die dem Leistenden bekannten Tatsachen, nicht seine rechtliche Bewertung.
Die bloße Teilnahme an Informationsveranstaltungen oder das Streben nach schnellem Gewinn begründet nicht ohne Weiteres die Kenntnis von der Sittenwidrigkeit eines Schneeballsystems; bei Zweifeln trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der die Sittenwidrigkeit behauptet.
Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht, wenn der Schuldner mit Zugang einer endgültigen Rückforderungsablehnung in Verzug gerät (vgl. §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB).
Vorinstanzen
Amtsgericht Bad Oeynhausen, 10 C 353/03
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.6.2004 verkündete Urteil des Amtsge-richts Bad Oeynhausen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Ba-siszinssatz seit dem 4.7.2003 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs bleibt die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist im wesentlichen begründet.
Sie hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 2.500,-- € aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB.
Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, daß es sich bei dem "..." bzw. "..." um ein sittenwidriges Pyramiden- oder Schneeballsystem handelt. Das Spielsystem ist sittenwidrig, weil es darauf angelegt ist, daß die ersten Mitspieler einen Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer den Einsatz verlieren muß, da angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitspieler mehr geworben werden können (BGH NJW 1997, 2314 "WTS").
Die Sittenwidrigkeit wird darüberhinaus dadurch begründet, daß die Beteiligten des Systems darauf angewiesen sind, weitere Mitspieler zu werben und hierfür typischerweise nur der Bekannten- und Freundeskreis in Betracht kommt. Das Spielsystem provoziert also dazu, private Beziehungen aus finanziellen Eigeninteressen aufs Spiel zu setzen (Willingmann, NJW 1997, 2933).
Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist nicht durch § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Kammer konnte nicht feststellen, daß der Klägerin als Leistende gleichfalls ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. § 817 S. 2 BGB setzt voraus, daß dem Leistenden der Verstoß gegen die guten Sitten bewußt ist und daß er ihn trotzdem gewollt hat, wobei gleichgestellt ist, wenn sich der Leistende der Einsicht der Sittenwidrigkeit des eigenen Handelns leichtfertig verschließt (BGH NJW 1992, 310). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin den rechtlichen Schluß der Sittenwidrigkeit gezogen hat, sondern ob ihr die Tatsachen bekannt waren, die die Sittenwidrigkeit begründen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, darauf zu verweisen, daß die Beklagte selbst das System als nicht sittenwidrig und legal bezeichnet hat.
Diesen sich auf die Sittenwidrigkeit der Teilnahme am Spielkreis richtende Vorsatz konnte die Kammer nicht feststellen. Trotz verbleibender Zweifel ließ sich auch nach der persönlichen Anhörung der Klägerin nicht hinreichend sicher ausschließen, daß die Klägerin das Konzept und die Auswirkungen des "Spiels" vollständig erfaßt hat.
Aus den vorliegenden schriftlichen Informationen über die Funktionsweise der ... kann nicht auf eine Kenntnis der Klägerin vom Schneeballsystem des Spiels geschlossen werden. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat die Klägerin die dem Gericht vorliegenden Informationsblätter nicht von ihr und nicht vor Zahlung des Geldbetrages erhalten. Zwar hat die Beklagte behauptet, daß sie der Klägerin und ihrer Tochter ähnliches Informationsmaterial ausgehändigt hat. Ob die Klägerin tatsächlich vor der Zahlung des Geldes schriftliche Informationen erhalten hat, kann jedoch dahinstehen, da sich jedenfalls nicht feststellen läßt, welchen konkreten Inhalt diese Informationsschriften hatten.
Auch die Teilnahme der Klägerin an mindestens zwei ...veranstaltungen vor dem sog. Schenkabend begründet für sich genommen keine Kenntnis von der Konzeption des Spiels. Es ließ sich nicht feststellen, ob und in welcher Form der Ablauf des Spiels bei diesen Treffen erläutert wurde. Der allgemein stattfindende Austausch zwischen den Frauen über vorangegangene Erfahrungen mit dem Spiel enthält nicht zwingend eine präzise Aufklärung über die Funktionsweise des Systems.
Schließlich genügt auch das von der Klägerin selbst eingeräumte Streben nach schnellem und hohem Gewinn nicht, um die Erkenntnis der Sittenwidrigkeit festzustellen. Der Glaube, der ... könne funktionieren, unendlich fortlaufen und somit allen Beteiligten großen Gewinn bringen, mag als naiv und blauäugig anzusehen sein, selbst wenn die Klägerin nach eigenem Bekunden der bei dem Treffen propagierten "Energieübertragung" und ähnlichen Ideen keinen Glauben geschenkt hat, so ist doch nicht zu verkennen, daß die bei diesem Treffen entstehende Eigendynamik dazu führen kann, daß ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Spielsystems nicht aufkommen oder im Hinblick auf die allgemeine Begeisterung ungeprüft zurückgestellt werden.
Nach der anschaulichen Schilderung der Klägerin über ihre Motivation und die Treffen des ... ließ sich keine sichere Überzeugung gewinnen, daß sie sich eines Verstoßes gegen die guten Sitten bewußt gewesen wäre oder sich dieser Erkenntnis in leichtfertiger Weise verschlossen hätte. Weitere Gesichtspunkte, die hierauf hätten hindeuten können, hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. Verbleibende Restzweifel gehen daher zu ihren Lasten.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Mit Zugang des Schreibens vom 2. Juli 2004, mit dem die Beklagte die Rückforderung endgültig ablehnt, ist sie in Verzug geraten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.