Berufung: Versicherer haftet für Mietwagenkosten wegen fehlerhafter Regulierung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Abweisung seiner Forderung gegen die Beklagte an; das Landgericht gab der Berufung teilweise statt. Zentral war, ob die Zahlung der Beklagten an eine Altgläubigerin schuldbefreiend wirkte und ob Mietwagenkosten wegen fehlerhafter Regulierung ersatzfähig sind. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte den Forderungsübergang kannte; die Mietwagenkosten sind erforderlich und ersatzfähig, vorgerichtliche Anwaltskosten wurden teilweise anerkannt.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von Mietwagenkosten und teilweise Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, restliche Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Erforderliche Mietwagenkosten, die durch fehlerhaftes Regulierungsverhalten eines Schädigers oder dessen Versicherers entstehen, sind als Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB erstattungsfähig.
Eine Leistung des Schuldners an den bisherigen Gläubiger nach Forderungsübergang ist nur dann schuldbefreiend, wenn der Schuldner den Forderungsübergang nicht kannte; die Mitteilung des neuen Gläubigers kann Bösgläubigkeit entkräften, wenn dieser vertrauenswürdig erscheint (§ 407 Abs. 1, § 412 BGB).
Der Geschädigte verletzt die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) nicht, wenn eine zwischenzeitliche Kreditfinanzierung oder Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs ex ante nicht als kostengünstigere Alternative erkennbar war.
Bei Verzug mit Schadensersatzansprüchen stehen Verzugszinsen nach §§ 280, 286, 288 BGB seit dem Eintritt des Verzugs zu.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als selbständiger Kostenerstattungsanspruch zu ersetzen; die Angemessenheit der Gebühr bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls (hier Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr).
Vorinstanzen
Amtsgericht Bad Oeynhausen, 10 C 166/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das am 25.8.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen (Az. 10 C 166/11) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird – unter Klageabweisung im Übrigen – verurteilt, an die Autovermietung I. zur Rechnungsnummer 319487862 1.459,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2011 zu zahlen und an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 61,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.4.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch, der inhaltlich auf Freistellung – nicht Zahlung - von Verpflichtungen gegenüber der Autovermietung I. zur bezeichneten Rechnungsnummer in Höhe von 1.459,42 € geht, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1-3, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 f. PflVG, 823, 249 ff. BGB.
Aufgrund des fehlerhaften Regulierungsverhalten der Beklagten sind nämlich Mietwagenkosten beim Kläger angefallen, die als Ersatzposten erforderlich und damit auch ersatzfähig sind, §§ 249 ff. BGB. Der Schädiger bzw. der hinter ihm stehende Versicherer hat nämlich grundsätzlich angefallene Mietwagenkosten für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands erforderlich ist. Im Allgemeinen ist dies die Dauer bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH, NJW 2008, 915, 915).
Zwar hatte die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch am 30.12.10 angewiesen und dies den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.12.10 angezeigt; die Anweisung geschah indes zugunsten der Altgläubigerin – der N.-Bank -, an die - nach dem für die Kammer zu berücksichtigenden Sachstand - zu diesem Zeitpunkt nicht mehr schuldbefreiend gezahlt werden konnte. Nach § 407 Abs. 1 BGB muss nämlich der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, gegen sich nur gelten lassen, wenn der Schuldner den Forderungsübergang bei der Leistung nicht kennt. Gleiches gilt nach § 412 BGB für den gesetzlichen Forderungsübergang.
Nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen kannte die Beklagte als Schuldnerin zum Zeitpunkt der Leistung an die Altgläubigerin den Forderungsübergang, so dass mit schuldbefreiender Wirkung nicht mehr geleistet werden konnte. Zwar gab es keine Anzeige der Altgläubigerin, was nach den Regeln des § 407 Abs. 1 BGB stets Bösgläubigkeit auslöst. Aber auch schon die Mitteilung des Neugläubigers zum Forderungsübergang löst Bösgläubigkeit im Sinne der Vorschrift aus, wenn der neue Gläubiger vertrauenswürdig erscheint, was immer dann der Fall ist, wenn die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Neugläubigers den Gedanken an eine Täuschung nicht aufkommen lassen (vgl. Grüneberg in Palandt (2012), § 407 BGB, Rn. 6; BGH, NJW 1988, 700, 702). Grundsätzlich obliegt es dabei dem Schuldner, Anhaltspunkte zu benennen, die an der regelmäßig anzunehmenden Vertrauenswürdigkeit des Neugläubigers ausnahmsweise zweifeln lassen.
Derartige Umstände sind nicht gegeben. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger in den Anwaltsschreiben stets auf seine angespannte finanzielle Lage hingewiesen hatte; dieser Hinweis geschah aber nach verständiger Würdigung deshalb, weil der Kläger die Beklagte zur Meidung weiterer Kosten zu einer raschen Regulierung anhalten wollte. Zu berücksichtigen war dabei auch, dass sich der Kläger bereits im Rahmen der vorgerichtlichen Regulierung eines Rechtsanwalts bediente und dieser – in jeder Hinsicht korrekt und lauter – zunächst auf die Teilfinanzierung bei der N.-Bank und schließlich durch Fax am 27.12.10 auch darauf hinwies, dass der Restkredit bei der N.-Bank vollständig abgelöst worden war. Zudem weist das Anwaltsschreiben vom 27.12.10 auch aus, dass – im Zweifel – auch an das Anwaltsbüro ausgezahlt werden könne. Letztlich hat die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung den nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigten Vertreter der Beklagten nach den Gründen für die Anweisung des Schadensersatzbetrages an die N.-Bank in Kenntnis des Forderungsübergangs befragt. Dabei konnten konkrete Gründe – abgesehen vom allgemeinen Organisationsablauf – nicht benannt werden. Im Übrigen sind solche Gründe weder erstinstanzlich noch im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgetragen oder auch nur angedeutet worden.
Insofern sind die der Höhe nach unstreitigen Mietwagenkosten auf das fehlerhafte Regulierungsverhalten der Beklagten zurückzuführen und als erforderlicher Schaden ersatzfähig.
Der Kläger hat schließlich auch nicht gegen eine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, § 254 BGB. Ein Geschädigter kann nämlich aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten nur gehalten sein, ein Interimsfahrzeug zu erwerben oder eine Kreditfinanzierung vorzunehmen, wenn dies im Ergebnis eine kostengünstigere Lösung darstellen würde (BGH, NJW 1982, 1518, 1519/1520). Das ist jedoch hier nicht feststellbar. Zum Einen fehlt es seitens der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagtenseite an substantiiertem Vorbringen dazu, dass eine Kreditfinanzierung im Ergebnis kostengünstiger gewesen wäre. Ferner steht auch nicht fest, dass der Kläger bei der sich aus Ex-Ante-Sicht vorzunehmenden Betrachtungsweise davon ausgehen musste, dass eine zwischenzeitliche Kreditfinanzierung – mit allen ihren Risiken – eine kostengünstigere Alternative darstellen würde, da für ihn nicht kalkulierbar war, mit welchem Verzögerungszeitraum er rechnen musste. Anders als in dem Fall, in dem der Geschädigte einen längeren Zeitraum bis zur Lieferung seines Ersatzfahrzeugs überbrücken muss, er aber die maßgebliche Zeitspanne aufgrund der bereits feststehenden Faktoren abschätzen kann (vgl. dazu OLG Schleswig, NZV 1990, 150), hing der hier maßgebliche Zeitraum im Wesentlichen von Faktoren ab, die der Kläger gar nicht beeinflussen und nicht vorhersehen konnte.
2.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzugsgesichtspunkten seit dem 05.03.2011, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
3.
Der Anspruch auf weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ist auf der Grundlage eines selbständigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs lediglich in Höhe von noch 61,88 € zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.4.2011 begründet, §§ 291, 288 BGB.
Die Kammer erachtet nämlich den Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr für angemessen, woraus sich unter Berücksichtigung des bereits auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gezahlten Betrages die noch auszutenorierende Differenz ergibt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; der Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.