Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·21 S 155/05·08.11.2005

Berufung zurückgewiesen: Zahlung von 2.112 € aus übergegangenem Schadensersatzanspruch

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Land verlangt von der Beklagten 2.112,00 € aus einem auf es übergegangenen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls. Streitpunkt sind die Bemessung des Erwerbsschadens und die Anrechnung ersparter Fahrtkosten. Das LG stellt fest, dass der Erwerbsschaden nach den ohne den Unfall erzielbaren Dienstbezügen zu ermitteln ist und ersparte Fahrtkosten i.H.v. 2.112,00 € anzurechnen sind; der Anspruch war nach § 99 LBG NW auf das Land übergegangen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; Zahlung von 2.112,00 € zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erwerbsschaden bemisst sich nach den Einkünften, die der Geschädigte ohne das schadensstiftende Ereignis erzielt hätte.

2

Bei der Berechnung des Erwerbsschadens sind ersparte Aufwendungen des Geschädigten, insbesondere Fahrtkosten, im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen.

3

Leistungsansprüche, die ein Träger aufgrund von Versorgungs- oder Ruhegehaltszahlungen erbracht hat, gehen nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften (hier § 99 LBG NW) in voller Höhe auf den Leistungsträger über.

4

Besteht nach Anrechnung ersparter Vorteile eine Differenz zwischen tatsächlichem Ersatzbedarf und bereits geleisteten Zahlungen, kann der Leistungsträger die Differenz vom Schädiger verlangen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 11 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 842 BGB§ 3 Nr. 1 PlfVG§ 99 LBG NW

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. April 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lübbecke wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

3

I.

4

Das klagende Land hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung restlicher 2.112,00 € aus §§ 7 I, 11 StVG, 823 I, 842 BGB, 3 Nr. 1 PlfVG, 99 LBG NW.

5

Das klagende Land macht aus übergegangenem Recht einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten Dr. N. geltend. Diesem gegenüber ist die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 26.11.1999 dem Grunde nach zu 100 % zum Ersatz seines Erwerbsschadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch errechnet sich nach den Dienstbezügen, die der Geschädigte ohne das Unfallereignis erzielt hätte. Eine genaue Berechnung dieser Bezüge befindet sich in der Akte nicht. Sie liegen aber prinzipiell um 25 % über dem vom klagenden Land gezahlten Ruhegehalt (Sonderzuwendungen etc. mögen diesen Prozentsatz leicht verändern) und belaufen sich damit auf etwa 186.900,00 €. Auf diesen Verdienstausfall sind im Wege der Vorteilsausgleichung die von dem Geschädigten ersparten Fahrtkosten i.H.v. unstreitig 2.112,00 € anzurechnen (BGH NJW 1980, 1787). Es verbleibt ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten, der weit über den vom klagenden Land aufgrund der Dienstunfähigkeit des Geschädigten pflichtgemäß gezahlten 140.192,35 € liegt und nach § 99 LBG NW in voller Höhe der erbrachten Leistungen auf das klagende Land übergegangen ist.

6

II.

7

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO.