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Landgericht Bielefeld·21 S 152/03·19.08.2003

Haftung des 9‑Jährigen für Beschädigung eines geparkten Pkw – Auslegung § 828 Abs. 2 BGB

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Schadensersatz für die Beschädigung ihres am Fahrbahnrand geparkten Pkw durch einen 9‑jährigen Beklagten. Das Amtsgericht wies ab mit Verweis auf § 828 Abs. 2 BGB; die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Landgericht wertet § 828 Abs. 2 BGB restriktiv und verneint dessen Anwendbarkeit, weil keine für motorisierten Verkehr typische Gefahr vorlag. Fiktive Verbringungskosten sind nur bei tatsächlich angefallenem Aufwand erstattungsfähig.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 715,74 € nebst Zinsen verurteilt, weitergehende Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung Minderjähriger nach § 828 Abs. 2 BGB entfällt nur, wenn der Schaden bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug entstanden ist, bei dem die für motorisierten Straßenverkehr typischen Gefahren ursächlich geworden sind.

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Bei Schadensfällen an einem unbewegten, am Straßenrand geparkten Fahrzeug ist zu prüfen, ob die Gefahrenquelle sich von einem nicht motorisierten, stehenden Gegenstand unterscheidet; fehlt diese typische Kfz‑Gefahr, ist § 828 Abs. 2 BGB nicht anzuwenden.

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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. 2 BGB besteht, wenn eine schuldhafte Eigentumsverletzung vorliegt und die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Minderjährigen gegeben sind.

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Bei fiktiver Abrechnung auf Gutachten- oder Kostenvoranschlagbasis sind geschätzte Verbringungskosten nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich angefallen sind.

Relevante Normen
§ 828 Abs. 2 BGB§ 829 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 7 StVG§ 828 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 5 C 108/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.04.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 715, 74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte zu 91 % und die Klägerin zu 9 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von 790, 94 € wegen der Beschädigung ihres am Fahrbahnrand parkenden Pkw durch den minderjährigen Beklagten.

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Durch das den Parteien am 15.04.2003 zugestellte Urteil vom 08.04.2003, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Haftung des zum Unfallzeitpunkt 9 Jahre alten Beklagten wegen fehlender Verantwortlichkeit nach § 828 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei und auch die Voraussetzungen einer Billigkeitshaftung nach § 829 BGB nicht vorlägen.

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Hiergegen richtet sich die mit am 10.05.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 08.05.2003 eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.

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Während der Beklagte im ersten Rechtszug bestritten hatte, dass an der Fahrerseite des Fahrzeuges der Klägerin Kratzer entstanden seien, die nicht durch Polieren entfernt werden könnten und der Lack so stark beschädigt worden sei, dass eine

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Neulackierung zur Schadensbeseitigung erforderlich sei, hat er mit Schriftsatz vom 16.07.2003 den der Klägerin entstandenen Schaden in Höhe von 790, 74 € abzüglich der in dem Kostenvoranschlag vom 02.11.2002 (Bl. 4 d. A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aufgeführten fiktiven Verbringungskosten in Höhe von 75,- € unstreitig gestellt.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts, den Beklagten zu verurteilen, an sie 790, 94 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Schadensereignis vom 28.10.2002 einen Anspruch in Höhe von 715, 94 € aus §§ 823 Abs.1, 828 Abs. 2 BGB

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1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer schuldhaften Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB liegen vor. Der Beklagte hat den ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten Pkw der Klägerin beschädigt. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob der Beklagte – wie von der Klägerin vorgetragen - auf dem Bürgersteig fuhr oder aber – so die Darstellung des Beklagten - beim Wenden in der Kehre gestürzt ist (Bl. 13). Die Eigentumsverletzung erfolgte rechtswidrig und schuldhaft. Der Beklagte ist auch nach seiner Sachdarstellung infolge leichter Unaufmerksamkeit gestürzt und mit seinem Fahrrad gegen den PKW der Klägerin geraten. Anhaltspunkte dafür, daß er dabei nicht die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte, liegen nicht vor.

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Die grundsätzlich gegebene Verantwortlichkeit des Beklagten ist auch nicht nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob der Beklagte den Schaden der Klägerin "bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug" zugefügt hat.

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Bei isolierter Betrachtung des Wortlautes ist dies ohne weiteres der Fall. Der Beklagte hat einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug erlitten. Eine Differenzierung zwischen dem ruhenden und dem fließenden Verkehr ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.

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Stellt man darauf ab, ob das Fahrzeug "im Betrieb" i.S.v. § 7 StVG war, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch das am Straßenrand geparkte Fahrzeug ist noch "in Betrieb" i.S.v. § 7 StVG (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 7 StVG, Rn. 5).

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Nach Auffassung der Kammer ist jedoch für Fallkonstellationen der vorliegenden Art aufgrund des mit der Neuregelung des § 828 BGB verfolgten Zwecks und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen eine einschränkende Auslegung der Norm geboten.

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Die gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Kinder im Alter bis zu 10 Jahren aufgrund ihrer physischen und psychischen Fähigkeiten regelmäßig noch nicht in der Lage sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen und sich entsprechend zu verhalten (Müller, VersR 2003, 1, 7; Palandt-Thomas, BGB, 62. Auflage, § 828 Rn. 3).

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Gemessen daran ist darauf abzustellen, ob das Kind die Schäden unter Mitwirkung einer für ein Kraftfahrzeug typischen Gefahr verursacht oder mitverursacht hat (Palandt a.a.O.). Im Rahmen einer wertenden Betrachtung liegt ein Unfall mit einem Kfz daher auch nach Auffassung der Kammer dann nicht vor, wenn sich die Gefahren, die bei dem Unfall von dem Kraftfahrzeug ausgegangen sind, nicht von denjenigen unterscheiden, die von einem ordnungsgemäß abgestellten Fahrrad, von einem Baum oder von einer Mauer ausgehen (Lemcke, ZfS 2002, 318, 324).

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Es wäre ein Wertungswiderspruch, dem Eigentümer eines von einem Minderjährigen beschädigten, im öffentlichen Verkehrsraum geparkten Fahrrades, Anhängers oder sonstigen nicht motorisierten Fahrzeugs oder eines anderen am Fahrbahnrand abgestellten oder stehenden Gegenstandes einen Schadensersatzanspruch zuzubilligen, diesen Anspruch jedoch dem Eigentümer eines in ebensolcher Weise geparkten und beschädigten Kraftfahrzeugs wegen fehlender Verantwortlichkeit des Minderjährigen zu verweigern. Würde der Minderjährige gleichzeitig durch dieselbe Handlung etwa ein parkendes Motorrad und ein Fahrrad beschädigen, könnte entsprechend nur der Eigentümer des Fahrrades Ersatz verlangen.

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Da sich die Gefahr des abgeparkten Fahrzeuges der Klägerin mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht von der eines anderen fest stehenden bzw. nicht in Bewegung befindlichen Gegenstandes unterschieden hat, ist für die Anwendung von § 828 Abs. 2 BGB nach Auffassung der Kammer kein Raum. Der Schaden entsprang nicht einer aus dem fließenden, motorisierten Straßenverkehr resultierenden Überforderungssituation oder einer für ein Kraftfahrzeug typischen Gefahr.

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2. Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien mit Ausnahme der in dem Kostenvoranschlag enthaltenen fiktiven Verbringungskosten in Höhe von 75,- € nunmehr unstreitig. In Höhe dieser Kosten erweist sich die Klage als unbegründet.

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Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer kann bei fiktiver Abrechnung auf Gutachten- bzw. Kostenvoranschlagbasis der Geschädigte die geschätzten Verbringungskosten nur dann ersetzt verlangen, wenn diese tatsächlich angefallen sind. Dies ist hier nicht der Fall.

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3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Kammer hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 828 Abs. 2 BGB grundsätzliche Bedeutung hat und mangels Vorliegens einer obergerichtlichen Rechtsprechung die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.