Hinweis nach §522 ZPO: Selbstbeteiligung 1.000 € in Fahrzeugmietvertrag zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil ein, mit dem er zur Zahlung von 1.000 € verpflichtet worden war. Die Kammer weist darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, weil die Selbstbeteiligungsklausel im Fahrzeugmietvertrag weder überraschend noch unangemessen ist. Der Kläger hat unbestritten Tatsachen vorgetragen, dass der Schaden mindestens 1.000 € betrug. Die Berufung soll nach §522 ZPO zurückgewiesen werden; Gelegenheit zur Stellungnahme wurde eingeräumt.
Ausgang: Berufung mit Hinweis gemäß §522 Abs.2 ZPO versehen; beabsichtigte Zurückweisung mangels Erfolgsaussichten
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Klausel, die eine Selbstbeteiligung in einem Fahrzeugmietvertrag vorsieht, ist nur dann überraschend im Sinne des § 305c BGB, wenn sie objektiv ungewöhnlich ist und der Vertragspartner damit nicht rechnen musste.
Eine Selbstbeteiligung von 1.000 € im Haftpflichtfall eines Fahrzeugmietvertrags stellt für sich genommen keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB dar, insbesondere wenn der Mieter keinen gesonderten Prämienversicherungsschutz erworben hat.
Zur Geltendmachung einer vertraglichen Selbstbeteiligung muss der Anspruchsteller substantiierten Vortrag zum Umfang des Schadens liefern; ein erst in der Berufung erstmals erhobener substantiierter Vortrag ist regelmäßig unzulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 529 Abs.1 Nr.2, 531 Abs.2 Nr.3 ZPO nicht erfüllt sind.
Nach § 522 ZPO kann das Berufungsgericht die Parteien darauf hinweisen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; beruht dies auf fehlender grundsätzlicher Bedeutung, kann die Rückweisung des Rechtsmittels angezeigt sein.
Tenor
wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.6.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts A ist ohne Erfolgsaussicht, weil das Amtsgericht den Beklagten zu Recht dazu verurteilt hat, an den Kläger 1.000,00 € zuzüglich Nebenforderungen zu zahlen.
Die Kammer schließt sich dabei den Ausführungen der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung inhaltlich an.
Unter Zugrundelegung der dort zitierten Rechtsprechung und Literatur, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist die vertragliche Klausel, die eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 € zu Lasten des Beklagten als Mieter des Fahrzeugs vorsieht, nicht überraschend. Dazu hätte es sich nämlich bei der Klausel um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln müssen, wobei sich die Ungewöhnlichkeit aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrages ergibt (vgl. Grüneberg in Palandt (2011), § 305c BGB, Rn. 3; BGHZ 121, 113); zudem müsste unter Berücksichtigung des Merkmals „ungewöhnlich“ als zweite normative Voraussetzung hinzukommen, dass der andere Teil mit der Klausel nicht zu rechnen brauchte (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rn. 4; BGHZ 84, 113; BGHZ 130, 19, 25; BGH, NJW-RR 2004, 780).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach Auffassung der Kammer ist eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 € im Haftpflichtfalle weder ungewöhnlich noch überraschend. Es ist vielmehr zu erwarten und entspricht auch der Üblichkeit, dass derartige Vereinbarungen für den – nicht ganz unwahrscheinlichen – Fall der Verwicklung des Mietfahrzeugs in einen Unfall zwischen den Mietvertragsparteien geregelt werden. Letztlich ist dem Begriff „Selbstbeteiligung“ auch hinreichend zu entnehmen, dass ein Zahlungsanspruch des Fahrzeugvermieters gegenüber dem Fahrzeugmieter nur dann ausgelöst wird, wenn der Vermieter selbst unmittelbar oder mittelbar mit einem Zahlungsanspruch mindestens in der vorgenannten Höhe belastet werden würde.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Kammer die vorgenannte vertragliche Vereinbarung auch nicht gegen § 307 BGB verstößt. Sie belastet nämlich den Vertragspartner des Verwenders nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Insbesondere bei Fahrzeugmietverträgen, in denen der Mieter sich nicht durch eine besondere Prämie Versicherungsschutz erkauft, ist nach Auffassung der Kammer eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 € im Haftpflichtfalle angemessen.
Schließlich hat der Kläger auch unter Zugrundelegung des unbestrittenen Tatsachenvortrags vorgetragen, dass er einen Schaden von mindestens 1.000,00 € im Zusammenhang mit dem Haftpflichtfall erlitten hatte, mithin die Voraussetzungen der vertraglichen Vereinbarung vorliegen. Zum einen hat nämlich der Kläger durch Schriftsatz vom 10.12.09 unwidersprochen vorgetragen, dass der eingetretene Fremdschaden 1.401,30 € betrug; zum anderen hat der Kläger durch Schriftsatz vom 11.1.10 unter Vorlage einer Bestätigung seines Versicherers vom 20.8.09 unwidersprochen vorgetragen und sich bestätigen lassen, dass auch der Prämienschaden jedenfalls über 1.000,00 € liegen würde, sofern der Kläger den Schaden über seinen Haftpflichtversicherer abgewickelt hätte.
Insofern der Beklagte die substantiierte Darlegung des Prämienschadens erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung angreift, so handelt es sich hierbei um in der Berufung nicht mehr zulässigen Vortrag, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vorliegen würden.
II.
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, beabsichtigt die Kammer, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.000,00 € festzusetzen.
III.
Es besteht Gelegenheit zur rechtlichen Stellungnahme, bzw. zur eventuellen Zurücknahme der Berufung binnen 3 Wochen.
Landgericht Bielefeld, 21. Zivilkammer
09.09.2011