Klage auf Zahlung weiterer Leasing-Folgeschäden nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte 2.271,86 € als Folgeschaden aus einem Verkehrsunfall vom 19.03.2003 (§§ 7 I StVG, 3 Nr.1 PflVG, § 249 BGB). Streitgegenstand war, ob ein steuerlicher Nachteil durch vorzeitige Fälligstellung eines Leasingvertrags erstattungsfähig ist. Das LG wies die Klage ab, weil der steuerliche Nachteil nicht konkret und substantiiert dargelegt wurde; pauschale Prognosen und die Steuerberaterbescheinigung genügen nicht. Ein Sachverständigenantrag ersetzt fehlenden Tatsachenvortrag nicht; war eine Bezifferung nicht möglich, käme allenfalls eine Feststellung in Betracht.
Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer Leasing-Folgeschäden als unbegründet abgewiesen, da steuerlicher Nachteil nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Geltendmachung steuerlicher Folgeschäden infolge vorzeitiger Fälligstellung eines Leasingvertrags muss der Geschädigte den steuerlichen Nachteil konkret und substantiiert darlegen, insbesondere Angaben zum zu versteuernden Einkommen und dem hierauf entfallenden Steuersatz.
Erstattungsfähig ist nur ein entstandener Schaden; prognostizierte zukünftige Steuerbelastungen oder pauschale Berechnungen sind für die Ersatzfähigkeit unzureichend.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann fehlenden substantiierten Tatsachenvortrag nicht ersetzen.
Kann der steuerliche Nachteil für relevante Steuerjahre nicht beziffert werden, kommt statt Zahlung zunächst lediglich eine Feststellung der Haftung für etwaige steuerliche Nachteile in Betracht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 17 C 1373/04
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. April 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 2.271,86 € aufgrund des Verkehrsunfalls vom 19.03.2003 aus §§ 7 I StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 249 BGB.
Zwar hat der BGH ausgeführt, dass sich bei einer unfallbedingten vorzeitigen Fälligstellung eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug im Einzelfall ein erstattungsfähiger Folgeschaden durch den Wegfall oder die Schmälerung der mit dem Leasinggeschäft typischerweise verbundenen steuerlichen Vorteile ergeben kann (BGH NJW 1992, 553).
Ein derartiger steuerlicher Nachteil muss aber konkret dargelegt werden (Münchener Kommentar- Oetker, BGB, 4. Aufl., § 249, Rn 408; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kapitel 3, Rn 115; Grunsky, Anmerkung zu LM § 249 (Ha) BGB Nr. 48). Der Geschädigte muss substantiiert vortragen, wie hoch sein zu versteuerndes Einkommen in dem relevanten Zeitraum war, so dass nachvollzogen werden kann, welcher Steuersatz auf den Teil des Einkommens angefallen ist, der bei Fortführung des Leasingvertrags als Betriebsausgaben absetzungsfähig gewesen wäre. Hierzu genügt es nicht, eine Bescheinigung eines Steuerberaters vorzulegen, in der eine gleichbleibende Steuerbelastung von 34,94 % für einen – zudem zu einem erheblichen Teil in der Zukunft liegenden – Zeitraum von 43 Monaten in Ansatz gebracht wird. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer selbst eingeräumt, dass es sich bei der Berechnung des Steuerberaters um eine Prognose handelt, basierend auf der Steuerbelastung des Klägers in der Vergangenheit. Erstattungsfähig ist aber kein prognostizierter, sondern nur ein entstandener Schaden. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann hinreichenden Tatsachenvortrag ebenfalls nicht ersetzen. Soweit der Kläger seinen Schaden für die Steuerjahre 2005 und 2006, evtl. auch für das Jahr 2004 noch nicht beziffern konnte, kam derzeit nur eine Feststellung der Haftung der Beklagten für evtl. steuerliche Nachteile in Betracht. Hierauf ist mit der Terminsladung hingewiesen worden. Ergänzender Sachvortrag oder eine Umstellung des Antrags ist nicht erfolgt.
II
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.