Berufung wegen Ersatz von Mietwagenkosten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Unfall; die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld ein. Zentrale Fragen waren die Schadensminderungspflicht des Klägers und die behauptete Möglichkeit günstigerer Tarife. Das Landgericht wies die Berufung zurück, da die Beklagte keinen günstigeren Tarif zum Anmietungszeitpunkt nachwies, die Preise marktüblich waren und der Verjährungsverzicht des Klägers gegenüber dem Vermieter keine Mitwirkungspflichtverletzung begründet.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld als unbegründet abgewiesen; Kläger erhält Ersatz der Mietwagenkosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ersatz von Mietwagenkosten ist zu gewähren, wenn der Mietpreis zum Zeitpunkt der Anmietung im örtlichen Marktüblicherkeitsrahmen liegt und objektiv angemessen ist.
Die Schadensminderungspflicht verlangt die Auswahl eines zumutbaren, tatsächlich verfügbaren und günstigeren Angebots; das Vorliegen eines solchen Angebots muss der Ersatzpflichtige substantiiert darlegen und beweisen.
Eine Pflicht des Vermieters zur Mitteilung über vermeintlich günstigere Tarife besteht nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für unterschiedliche Tarifmodelle.
Ein gegenüber dem Vermieter erklärter Verjährungsverzicht hindert den Kunden daran, sich diesem gegenüber auf die Verjährung zu berufen und begründet nicht ohne Weiteres eine Verletzung der Schadensminderungspflicht gegenüber dem Ersatzpflichtigen.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines günstigeren und zumutbar erreichbaren Tarifs liegt beimjenigen, der die Kürzung der Ersatzleistung geltend macht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 17 C 65/04
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten.
Der Kläger hat bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Die Beklagte hat schon nicht bewiesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs einen günstigeren Tarif bei der T GmbH & Co. KG hätte bekommen können. Soweit sie unter Beweisantritt behauptet, ein Mercedes Benz E-Klasse hätte für 610 € pro Woche angemietet werden können, bezieht sich diese Angabe nicht auf den Zeitpunkt der Anmietung am 18.06.2001, sondern auf den Zeitpunkt der angeblichen Auskunft am 11.06.2002.
Zudem ist auch eine Aufklärungspflichtverletzung wegen eines unterlassenen Hinweises auf einen günstigeren Tarif der Fa. T nicht ersichtlich: Es bestehen schon keine konkreten Hinweise darauf, dass die Fa. T zwischen Normal- und Unfallersatztarifen unterscheidet. Nach der vom Kläger vorgelegten Preisliste gibt es lediglich einen "Normal- und Unfallersatz-Tarif". Eine Unterscheidung nach Tarifen liegt damit gerade nicht vor.
Darüber hinaus ist die Fa. T auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf eventuelle Probleme zur Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten hinzuweisen. Denn der von der Fa. T berechnete Mietpreis bewegte sich unstreitig auf dem Niveau der im hiesigen Bereich üblichen Tarife anderer Anbieter. Dieser Tarif ist im Außenverhältnis zwischen dem Unfallgeschädigtem und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers grundsätzlich voll ersatzfähig.
Der Schaden des Klägers ist nicht deshalb entfallen, weil der Anspruch der Fa. T gegen den Kläger verjährt wäre. Denn der Kläger hat gegenüber der Fa. T einen Verjährungsverzicht erklärt. Damit ist es dem Kläger nach § 242 BGB verwehrt, sich ihr gegenüber auf die Verjährung zu berufen. Zumindest muss er vorher deutlich machen, dass er an dem Verjährungsverzicht nicht festhalten will.
In dem Verjährungsverzicht liegt keine Verletzung der Schadensminderungspflicht gegenüber der Beklagten. Zwar umfasst die Schadensminderungspflicht auch die Pflicht zur Erhebung der Einrede der Verjährung, soweit dies zumutbar ist (Palandt/Heinrichs § 254 Rn. 42). Hier war die Fa. T jedoch nur zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs für den Kläger bereit, wenn er auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet. Ein Nachteil für die Beklagte ist hierdurch nicht eingetreten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §3 97, 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO.