Berufung: Herausgabe des Pferdes durch Eigentümer gegen mittelbaren Besitzer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Herausgabe des Pferdes K. nebst Papieren gegen die Beklagte. Streitfragen betreffen Eigentumserwerb, Besitzverhältnisse und die Auslegung einer Äußerung des Klägers. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Herausgabe, da der Kläger Eigentümer ist und die Beklagte nicht die Rechtsfortdauervermutung widerlegt hat. Ein Zurückbehaltungsrecht wurde verneint.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Herausgabe des Pferdes und der Pferdepapiere verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Der Eigentümer kann die Herausgabe einer Sache auch von einem mittelbaren Besitzer verlangen; § 985 BGB gilt gegenüber mittelbarem Besitzer entsprechend.
Die Rechtsfortdauervermutung (§ 1006 BGB) spricht zugunsten desjenigen, der Eigentumserwerb vorträgt; die Gegenseite trägt die Darlegungslast zur Widerlegung.
Bei Auslegung von Erklärungen ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille und Treu und Glauben maßgeblich; bloße Äußerungen wie „ich habe es für dich gekauft" begründen nicht ohne weiteres Übereignung.
Unmittellicher Besitz kann durch den Betreiber eines Stalls begründet sein, auch wenn der eigentliche Nutzer das Tier zeitweilig reitet; für Besitzerwerb sind Dauer und Herrschaftsmacht maßgeblich.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungsersatzes scheidet insoweit aus, als nur gewöhnliche Erhaltungskosten angefallen sind; hierfür besteht nach § 994 Abs.1 S.2 BGB kein Ersatz, wenn der Besitzer die Nutzungen gezogen hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Herford, 12 C 913/06
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5.4.2007 verkündete Urteil des Amtsge-richts Herford (12 C 913/06) teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, das Pferd K., das bei der Reiterlichen Vereini-gung FB Warendorf Nr. x Lebensnummer DE xxx registriert ist, nebst den Pferdepapie-ren an den Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540, 313 a Abs. 1 S.1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.)
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe des im Tenor näher bezeichneten Pferdes "K." nebst den Pferdepapieren aus §§ 985, 90 a BGB zu.
Der Kläger ist Eigentümer und die Beklagte mittelbare Besitzerin des Pferdes, ohne dass ihr gegenüber dem Kläger ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 Abs. 1 BGB zusteht.
I.
1. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist zunächst nicht gem. § 1006 BGB davon auszugehen, dass die Beklagte Eigentümerin des Pferdes ist, sondern vielmehr streitet zugunsten des Klägers die Rechtsfortdauervermutung, während es der Beklagten nicht gelungen ist, diese zu widerlegen.
Insoweit ist das Amtsgericht bereits unzutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte stets unmittelbare Besitzerin des Pferdes war und ist. Besitz ist gem. § 854 BGB die vom Verkehr anerkannte Herrschaftsmacht über eine Sache. Erforderlich für die Besitzerlangung ist eine gewisse Dauer und Festigkeit der Beziehung zur Sache sowie eine Zugänglichkeit, die auf Grund physischer Innehabung oder Achtung anderer vor fremdem Besitz eine jederzeitige Einwirkung ermöglicht (Palandt-Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 854 Rn. 3). Das Pferd K. ist nach dem unstreitigen Parteivortrag seit je her im Reitstall U. untergebracht und hält sich dort in aller Regel auf. Damit hat in der ganz überwiegenden Zeit der Betreiber des Reitstalls U. die unmittelbare Herrschaftsmacht über das Pferd, da er den Stall z.B. jederzeit verschließen kann bzw. von seinem Hausrecht Gebrauch machen und Dritte des Reitstalls verweisen kann. Lediglich dann, wenn das Pferd geritten wird, geht der unmittelbare Besitz auf den Reiter über. Da dies aber zeitlich von untergeordneter Dauer ist, ist und war der Stallbetreiber U. stets der unmittelbare Besitzer des Pferdes, der aufgrund eines entsprechenden Stallvertrages dem jeweiligen Vertragspartner gem. § 868 BGB den Besitz vermittelt.
2. Der Kläger hat aber, was zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig ist, das Pferd zunächst von der Voreigentümerin, der Zeugin C., gekauft und es ist ihm von dieser übereignet worden. Dass der Kläger bei Kauf und Übereignung durch die Zeugin C. etwa im Namen der Beklagten aufgetreten sein soll, so dass diese unmittelbar Eigentum erworben hätte, behauptet die Beklagte selbst nicht. Da die Zeugin C. selbst aufgrund der Unterbringung des Pferdes im Stall U. mittelbare Besitzerin des Pferdes war (s.o.), hat sich die Eigentumsübertragung auf den Kläger entweder gem. § 929 S.1 BGB durch Anweisung der Zeugin C. an den Reitstallbetreiber U. nunmehr dem Kläger den Besitz zu mitteln oder gem. § 930 BGB durch Weitervermittlung des mittelbaren Besitzes durch die Zeugin C. an den Kläger (2-stufiger mittelbarer Besitz) oder aber gem. § 931 BGB durch Abtretung des ihres Herausgabeanspruchs gegen den Reitstallbetreiber vollzogen. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat der Reitstallbetreiber U. auch zunächst von der Zeugin C. von dem Verkauf des Pferdes an den Kläger erfahren, so dass ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass der Reitstallbetreiber nunmehr dem neuen Eigentümer, nämlich dem Kläger den Besitz vermittelt hat und dieser spätestens in diesem Zeitpunkt mitttelbarer Besitzer geworden ist. Da für die Dauer des Eigentums die allgemeine Rechtsfortdauervermutung gilt (Palandt-Bassenge, aaO, § 1006 Rn. 5), oblag es der Beklagten diese Vermutung zu widerlegen.
Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Sie hat insoweit bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass der Kläger das Eigentum durch Übereignung an sie wieder verloren hat. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor der Kammer gem. § 141 ZPO hat sie lediglich erklärt, der Kläger habe ihr damals - unmittelbar nachdem er das Pferd von der Zeugin C. gekauft hatte – gesagt, "ich habe es für dich gekauft". Sie habe damals gedacht, da er es für sie gekauft habe, gehöre es ihr jetzt auch.
Die bloße Erklärung des Klägers "ich habe das Pferd für dich gekauft", stellt aber keinen ausreichend konkreten Vortrag einer Übereignungserklärung durch den Kläger dar. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, wie die Beklagte diese Erklärung damals verstanden haben will, sondern darauf, wie sie die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen durfte. Insoweit spricht bereits der Wortlaut der Erklärung nicht für eine Übereignung. Anders, als z.B. eine Erklärung mit dem Wortlaut "ich habe dir das Pferd gekauft" lässt die Äußerung "ich habe das Pferd für dich gekauft", eher darauf schließen, der Kläger habe das Eigentum an dem Pferd erworben, um der Beklagten einen Gefallen zu tun. Insbesondere die Begleitumstände dieser Erklärung sprechen aber dagegen, sie als Übereignungserklärung aufzufassen. Nach den Angaben der Beklagten soll die fragliche Äußerung nämlich bereits 2 Monate vor ihrem 16. Geburtstag erfolgt sein, also zu einem Zeitpunkt, zu dem es nach der Lebenserfahrung fern lag, dass der Kläger ihr das Pferd – wenn überhaupt - schon jetzt würde übereignen wollen. Schließlich spricht auch die Interessenlage der Parteien zum damaligen Zeitpunkt dagegen, die Erklärung des Klägers als Übereignungsangebot anzusehen. Die Beklagte war damals erst 15 Jahre alt und Schülerin. Selbst wenn sie in ihrer Freizeit Geld für den Unterhalt des Pferdes verdiente, war nicht davon auszugehen, dass sie für diesen vollständig würde aufkommen können. Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger der Beklagten unter diesen Umständen die alleinige Verfügungsmacht über das Pferd überlassen wollte und ihr im Fall eines etwaigen Verkaufs z.B. auch der Erlös zustehen sollte. Unter Berücksichtigung der Begleitumstände und der Interessenlage der Parteien war die Erklärung des Klägers "ich habe es für dich gekauft" gem. § 133 BGB daher so zu verstehen, dass er das Pferd gekauft hat, um der Beklagten die Nutzungsmöglichkeit und den sozialen Kontakt zum Pferd zu erhalten, der ihr bei einem Verkauf an einen Dritten aller Voraussicht nach verloren gegangen wäre, nicht aber als Übereignungserklärung.
Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht ihrerseits auf die Vermutung des § 1006 BGB stützen, so dass die Rechtsfortdauervermutung zugunsten des Klägers dahinter zurücktreten würde (vgl. Palandt-Bassenge aaO, § 1006 Rn. 5). Zwar gilt die Vermutung des § 1006 Abs.1 BGB gem. § 1006 Abs. 3 BGB auch zugunsten des mittelbaren Besitzers, die Vermutung des § 1006 BGB baut aber auf dem Zusammentreffen von Besitz- und Eigentumserwerb auf. Es wird also nicht das Eigentum des (mittelbaren) Besitzers vermutet, sondern dass die in § 1006 Abs. 1 – 3 BGB genannten Besitzer bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründet haben, dabei unbedingtes Eigentum erworben haben und es während der Besitzzeit behalten haben (vgl. Palandt-Bassenge, aaO, § 1006, 4).
Soweit die Beklagte geltend machen will, dass sie mit der Erklärung des Klägers "ich habe das Pferd für dich gekauft" gleichzeitig von diesem mittelbaren Eigenbesitz erworben haben will, indem er ihr seinerseits konkludent seinen mittelbaren Besitz weitervermittelt hat (§ 930 BGB), ist dies der Erklärung des Klägers gem. § 133 BGB bereits nicht zu entnehmen (s.o.).
Soweit die Beklagte mit dem Betreiber des Reitstalls U. durch die Erklärung "das Pferd gehöre jetzt ihr" ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.v. § 868 BGB begründet haben will, kann dahinstehen, ob der Reitstallbetreiber ihr ab diesem Zeitpunkt tatsächlich den Besitz vermittelt hat, da insoweit schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Voraussetzungen von § 1006 BGB nicht vorliegen, weil die vermeintliche Übereignung durch den Kläger (zu Hause im Wohnzimmer) nicht mit dem Erwerb des mittelbaren Besitzes zusammenfällt. § 1006 BGB ist nämlich dann nicht anzuwenden, wenn der Besitzer selbst vorträgt, bereits vor Besitzerwerb Eigentum erworben zu haben (Palandt-Bassenge aaO, § 1006 Rn.4).
II.
Da die Beklagte aufgrund eines entsprechenden Stallvertrages mit dem Reitstallbetreiber U. jedenfalls inzwischen unstreitig mittelbare Besitzerin des Pferdes ist, ist sie dem Kläger zur Herausgabe verpflichtet. Auch vom mittelbaren Besitzer kann der Eigentümer Herausgabe verlangen (Palandt-Bassenge, aaO, § 985, 9).
III.
Soweit sich die Beklagte im Termin vor der Kammer auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungsersatzes berufen hat, ist sie hiermit bereits gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Darüber hinaus hat sie aber auch nicht dargelegt, dass sie über die notwendigen Erhaltungskosten hinausgehende Aufwendungen für das Pferd getätigt hat. Für die gewöhnlichen Erhaltungskosten kann die Beklagte aber gem. § 994 Abs. 1 S. 2 BGB keinen Ersatz verlangen, da sie in der fraglichen Zeit das Pferd genutzt hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.