Berufung: Unterlassungsklage gegen 'Gehirnwäsche'-Vorwürfe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Unterlassung der Behauptungen, er betreibe "Gehirnwäsche", mache Menschen abhängig und verhalte sich wie Scientologen. Das Landgericht Bielefeld änderte das Urteil der Vorinstanz und wies die Klage ab. Es ließ offen, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, sah aber keine Wiederholungs- oder ernstliche Erstbegehungsgefahr, da die Äußerungen in Beratungsgesprächen im Rahmen der Vereinstätigkeit erfolgten und die Beklagte deren Beschränkung erklärt hat.
Ausgang: Unterlassungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen; es fehlt an Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB (analog) setzt grundsätzlich das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr voraus.
Äußerungen, die eine Person im Rahmen von Beratungsgesprächen in Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit eines Vereins tätigt, begründen nicht ohne Weiteres die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.
Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch wegen drohender Erstbegehungsgefahr erfordert substantiierten Vortrag konkreter Umstände, die ein ernstliches Bevorstehen der Verletzungshandlung nahelegen.
Eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO ist zulässig, wenn die Gegenpartei zustimmt; die Änderung ist in diesem Fall nicht zu beanstanden.
Formelle Mängel der Klageerhebung, insbesondere das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift nach § 253 ZPO, können in der mündlichen Verhandlung geheilt werden, wenn die ladungsfähige Anschrift nachgereicht wird.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.02.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herford abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet.
1.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist die Klage ordnungsgemäß erhoben. Zwar hat der Kläger in seiner Klageschrift lediglich ein Postfach angegeben, unter dem er postalisch zu erreichen war. Damit lag zunächst keine ordnungsgemäße Klageerhebung i.S.d. § 253 ZPO vor, da dies die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erfordert (BGHZ 102, 332). Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung jedoch eine ladungsfähige Anschrift angegeben hat, wurde dieser Mangel geheilt.
Soweit der Kläger im 2. Rechtszug nunmehr -nachdem ein Teil übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde- nur noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, außerhalb von Beratungsgesprächen in ihrer Funktion als Mitglied des Vereins “A. e.V.” in I. folgende Behauptungen über den Kläger aufzustellen:
a) Der Kläger mache mit Menschen Gehirnwäsche und diese Menschen abhängig,
b) der Kläger mache in seinen Seminaren abhängig und nehme den Menschen aus,
c) der Kläger verhalte sich wie Scientologen,
stellt dies eine zulässige Klageänderung gemäß § 263 ZPO dar; die Beklagte hat dieser Änderung zugestimmt.
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog.
Dabei musste die Kammer nicht im einzelnen klären und kann es daher im Ergebnis offen lassen
a) ob der Kläger durch die Äußerungen der Beklagten in seinem Persönlichkeitsrecht überhaupt verletzt wird.
In jedem Fall fehlt es an der für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr.
Der Antrag des Klägers zielt nur darauf ab, es der Beklagten zu untersagen, außerhalb ihrer Beratungsgespräche die streitgegenständlichen Behauptungen aufzustellen. Dabei hat er als Verletzungshandlung die Äußerungen der Beklagten ins Feld geführt, die diese im Rahmen ihres Gespräches mit den Zeuginnen S. und C. in ihrer Wohnung am 06.05.1999 getätigt hat. Dies stellt jedoch -wie im Kammertermin ausführlich erörtert wurde- keine Verletzungshandlung i.S.d. Klageantrags dar, da es sich bei diesem Gespräch nach Auffassung der Kammer um ein Beratungsgespräch handelte, das die Beklagte in ihrer Funktion als Mitglied des Vereins “A. e.V.” geführt hat.
Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen S. und C., die sich mit dem Vortrag der Beklagten decken, war Gegenstand ihres Gespräches die Auswirkungen des Klägers und seiner Arbeitsweise auf die Menschen. Die Beklagte hat dabei geäußert, der Kläger arbeite sektenähnlich und benehme sich wie die Scientologen. Um dies zu belegen, hat sie auf Informationsmaterial des Klägers sowie auf Zeitungsartikel Bezug genommen. Damit aber entsprach Anlass und Inhalt des Gesprächs genau dem Aufgabenfeld, in dem die Beklagte als Mitglied ihres Vereins tätig ist, nämlich über solche Gruppierungen und Methoden aufzuklären und zu warnen, deren Auswirkungen auf die Menschen den Gefahren ähneln, die von einer Sekte ausgehen. Dass es sich bei dem Gespräch insbesondere auch um eine Beratung handelte, ergibt sich daraus, dass der Zweck des Gespräches für die Zeugin S. darin bestand, von der Beklagten etwas über den Kläger zu erfahren, und sie diese konkret danach gefragt hat, ob der Kläger die Menschen ihrer Auffassung nach einer Gehirnwäsche unterziehe.
b) Auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch wegen drohender Erstbegehungsgefahr steht dem Kläger nicht zu. Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, die das Bevorstehen einer Verletzungshandlung ernstlich befürchten lassen. Zudem hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, die streitgegenständlichen Behauptungen ausschließlich im Rahmen von Beratungen im Aufgabenkreis des A. e.V. in I. abzugeben.
3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Soweit die Parteien im übrigen den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die Klage im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen nicht bereits wegen der fehlenden ladungsfähigen Anschrift unzulässig war; jedenfalls aber wäre die Klage ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unbegründet gewesen, da es auch insofern an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr fehlte.