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Landgericht Bielefeld·20 S 356/01·25.02.2002

Berufung gegen Schmerzensgeldfestsetzung (2.000 DM) zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger führte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden, das ihm Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 DM zusprach. Streitpunkt war, ob ein höheres Schmerzensgeld und die verzögerte Zahlung durch die Beklagte gerechtfertigt seien. Das Landgericht Bielefeld wies die Berufung zurück und bestätigte die Angemessenheit des Betrags; auch unterstellte weitere Beschwerden würden keinen höheren Betrag rechtfertigen. Bei der Bemessung wurden Art und Dauer der Behandlung sowie die späte Abrechnung durch den Kläger berücksichtigt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Schmerzensgeldentscheidung des Amtsgerichts Minden als unbegründet abgewiesen; Zuspruch von 2.000,00 DM bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art und Dauer der Behandlung sowie der Schwere der Verletzungen; nicht substantiiert vorgetragene zusätzliche Beschwerden rechtfertigen keinen höheren Anspruch.

2

Eine verzögerte Zahlung ist nur dann erheblich zu berücksichtigen, wenn die Anspruchsgrundlage und Zahlungsbereitschaft der Gegenpartei bereits begründet bestanden; eine verspätete Abrechnung des Anspruchs schmälert insoweit das Gewicht des Verzugs.

3

Das Berufungsgericht darf die von der Vorinstanz getroffene Schadenshöhe bestätigen, wenn diese die Beweiswürdigung und Abwägung der maßgeblichen Umstände schlüssig dargelegt hat.

4

Die bloße Unterstellung weiterer Beschwerden zugunsten des Klägers begründet ohne konkrete Nachweise keinen Anspruch auf ein erhöhtes Schmerzensgeld.

Vorinstanzen

Amtsgericht Minden, 20 C 339/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.9.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Minden wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf seine Kosten zurückgewiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein höheres Schmerzensgeld als 2.000,00 DM auch dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn die von dem Kläger behaupteten weiteren Beschwerden (Kopfschmerzen, Taubheitsgefühle, LWS-Prellung und Zerrung) vorgelegen hätten. Die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes legt insofern nahe, dass auch das Amtsgericht zugunsten des Klägers diese Beschwerden unterstellt hat. Auch die Dauer und Art der Behandlung hat das Amtsgericht bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hinreichend berücksichtigt. Die verzögerte Zahlung durch die Beklagte zu 2) fiel bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht wesentlich zugunsten des Klägers ins Gewicht, da der Kläger erst mit Schreiben vom 23.4.2001 seine Ansprüche abrechnete und letzte Arztberichte vorlegte, bis dahin für die Beklagte zu 2) mithin kein Grund zur Zahlung bestand, der Kläger die Nichtzahlung ab April 2001 dann aber durch seine überzogenen Vorstellungen geradezu herausgefordert hat.