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Landgericht Bielefeld·20 S 21/05·25.04.2005

Berufung: Wirksamkeit von Sicherungsabtretung gegenüber Pfändung unter §114 InsO

ZivilrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Abführung eingezogener Dienstbezüge wegen einer Sicherungsabtretung. Das Landgericht gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage ab. Zentral war, ob § 114 InsO eine zuvor gegenüber einer Pfändung unwirksame Abtretung durch Insolvenzeröffnung wirksam macht. Die Kammer verneinte dies mittels teleologischer Reduktion zugunsten der Insolvenzmasse.

Ausgang: Berufung der Beklagten stattgegeben; Klage der Klägerin abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vor Verfahrenseröffnung durch Zwangsvollstreckung erfolgte Pfändung der Dienstbezüge wird nach § 114 Abs. 3 InsO zeitlich begrenzt, ohne dass dadurch eine zuvor gegenüber dieser Pfändung unwirksame Sicherungsabtretung kraft § 114 Abs. 1 InsO wirksam wird.

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Eine Sicherungsabtretung der Lohnansprüche, die nach § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. §§ 135, 136 BGB gegenüber einem früheren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unwirksam ist, bleibt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam.

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Zur Wahrung des Zwecks der Insolvenzordnung kann § 114 InsO teleologisch reduziert werden, wenn eine wörtliche Anwendung dazu führen würde, dass eine zuvor werthaltige oder werthaltigkeitslose Sicherheit nachträglich begründet würde und damit die Insolvenzmasse unzulässig geschmälert würde.

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Ein Gläubiger ist nicht zur abgesonderten Befriedigung (Absonderungsrecht) aus Dienstbezügen berechtigt, wenn die der Absonderung zugrunde liegende Sicherungsabtretung wegen Priorität einer vorbestehenden Pfändung unwirksam ist.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 114 Abs. 3 InsO§ 114 Abs. 1 InsO§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. §§ 135, 136 BGB§ 170 Abs. 1 S. 2 InsO; § 166 Abs. 2 InsO; § 51 Nr. 1 InsO; § 50 Abs. 1 InsO§ 114 Abs. 1 u. 3 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Herford, 12 C 1425/04

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.1.2005 verkündete Urteil des Amtsge-richts Herford abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Nach § 114 Abs. 3 InsO sei die Wirksamkeit der Pfändung auf den Lohnanspruch für den zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonate beschränkt. Demgegenüber bringe § 114 Abs. 1 InsO zum Ausdruck, dass vertragliche Sicherheiten durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entwertet werden sollen, indem sie für eine Dauer von 2 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen blieben. Eine Regelungslücke bestehe nicht. Die Regelung des § 114 Abs. 1 InsO stelle vielmehr eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass auch künftiges Vermögen in die Insolvenzmasse einfließen solle. Durch die zeitliche Befristung werde ein Ausgleich zwischen den Interessen derjenigen Gläubiger, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an den Lohnansprüchen des Schuldners erworben hätten, und den Interessen der übrigen Insolvenzgläubiger an der Verwertung der Insolvenzmasse hergestellt.

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Der Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt. Er wiederholt seine bereits in erster Instanz vertretene Rechtsauffassung und rügt, dass sich das Amtsgericht darauf beschränkt habe, die isolierten Wirkungen der Absätze 1 und 3 des § 114 InsO darzustellen, ohne sich mit dem Konkurrenzverhältnis zwischen vorrangiger Pfändung und nachrangiger Abtretung auseinanderzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.

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II.

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Abführung des geltend gemachten Teils der eingezogenen Dienstbezüge in Höhe von 2.345,00 € an sie aus §§ 170 Abs. 1 S. 2, 166 Abs. 2, 51 Nr. 1, 50 Abs. 1 InsO. Die Klägerin ist nicht zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, weil die Sicherungsabtretung vom 13.5.2002 gegenüber der Wüstenrot-Bank nach wie vor gem. § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. §§ 135, 136 BGB unwirksam ist. Denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 1.9.2000 wurde mit der Zustellung an den Dienstherren des Darlehnsnehmers T. am 28.9.2000 und damit vor der Sicherungszession wirksam.

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Nach § 114 Abs. 3 InsO ist die Wirksamkeit einer vor Verfahrenseröffnung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Pfändung der Dienstbezüge zeitlich begrenzt. Die Pfändung ist hinsichtlich der Bezüge für diejenigen Kalendermonate unwirksam, die dem Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, nachfolgen. Da die Abtretung der Dienstbezüge gem. § 114 Abs. 1 InsO erst 2 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam wird, hat die aus § 114 Abs. 3 InsO folgende Unwirksamkeit der Pfändung nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Folge, dass die Sicherungsabtretung der künftigen Lohnansprüche innerhalb der zeitlichen Grenze des § 114 Abs. 1 InsO voll wirksam wird. Vorliegend bliebe also die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 8.12.2003 jedenfalls hinsichtlich der streitgegenständlichen Teile der Dienstbezüge für Januar bis Mai 2004 unberührt. Damit würde die Klägerin im Ergebnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens profitieren. Dieses Ergebnis, das zwar dem klaren Gesetzeswortlaut, nicht aber der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht, ist durch eine teleologische Reduktion zu korrigieren.

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Die teleologische Reduktion erlaubt es, die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle nicht anzuwenden, weil ihr Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerG NJW 1997, 2230, 2231). Sinn und Zweck der Regelung in § 114 Abs. 1 u. 3 InsO ist es, die Insolvenzmasse zu erweitern und der Restschuldbefreiung die Grundlage zu erhalten (BT-Drucks.12/2443 S. 150 f.; Caspers/Löwisch in: Münchener Kommentar zum Insolvenzrecht, § 114 InsO Rz. 2), indem das laufende Einkommen des Schuldners nicht durch Vorausabtretungen, Verpfändungen oder Pfändungen zugunsten einzelner Gläubiger geschmälert wird. Dabei sollten die Abtretungs- und Verpfändungsgläubiger besser gestellt sein als die Vollstreckungsgläubiger, da die vertraglichen Sicherheiten an den Bezügen nicht entwertet werden sollten (BT-Drucks 12/2443, S. 151). Von der Entwertung einer Sicherheit kann aber nicht gesprochen werden, wenn die Sicherungszession bereits im Zeitpunkt ihrer Begründung überhaupt nicht werthaltig ist, weil sie gegenüber einem Pfandgläubiger unwirksam ist. Es würde den Gesetzeszweck, der Insolvenzmasse auch das durch die laufenden Bezüge hinzukommende Vermögen zuzuführen, widersprechen, wenn eine wertlose Sicherheit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst begründet und damit der Insolvenzmasse künftiges Vermögen entzogen würde. Daher ist § 114 Abs. 1 InsO nach Auffassung der Kammer auf solche Fälle nicht anzuwenden, in denen die Abtretung des Lohnanspruchs nach §§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO, 135, 136 BGB zunächst relativ unwirksam ist und erst aufgrund der Unwirksamkeit der Pfändung nach § 114 Abs. 3 InsO wirksam würde. Vielmehr ist die Sicherungsabtretung in diesen vom Gesetzgeber ersichtlich nicht bedachten Konstellationen nach wie vor als unwirksam zu behandeln, mit der Folge, dass die Dienstbezüge der Insolvenzmasse zustehen.

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III.

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Die Revision war nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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IV.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.