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Landgericht Bielefeld·20 S 165/02·24.02.2003

Berufung: Haftung bei Vorfahrtsverstoß und Abrechnung nach Gutachten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrecht (Verkehrsunfall)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 27.12.2001. Streitgegenstand sind Haftung und die Berechnung des Schadens auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Das Landgericht spricht dem Kläger 3.265,58 € zu, sieht die Beklagten aber insgesamt überwiegend haftend wegen eines Vorfahrtsverstoßes. Verbringungskosten und Nachbesichtigung wurden eingeschränkt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 3.265,58 € verurteilt, im Übrigen Abweisung der Klage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem klaren Vorfahrtsverstoß der Gegenpartei begründet der Anscheinsbeweis nach § 8 Abs. 1, 2 StVO die Vermutung eines Verschuldens der vorfahrtsverletzenden Partei.

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Ein leichtes Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Geschädigten kann Mitverschulden begründen, führt aber nicht zwingend zur Quotierung, wenn der Verursacher einen erheblichen Vorfahrtsverstoß begangen hat; bei Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG kann daher Alleinhaftung des Verursachers verbleiben.

3

Der Geschädigte kann seinen Schaden gemäß § 249 S. 2 BGB auf Basis eines Sachverständigengutachtens geltend machen; ein solches Gutachten ist nach § 287 ZPO ausreichend, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für gravierende Mängel vorliegen.

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Bei tatsächlicher Reparatur sind Verbringungskosten nur erstattungsfähig, wenn ihre tatsächliche Entstehung nachgewiesen ist; in Schätzgutachten ist ein Abzug für nicht nachgewiesene Verbringungskosten vorzunehmen.

5

Kosten einer nachträglichen Nachbesichtigung durch den Sachverständigen gelten nicht als notwendige erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten, wenn die ordnungsgemäße und vollständige Reparatur nicht bestritten wird.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 StVG§ 3 PflVG§ 8 Abs. 1 und 2 StVO§ 17 Abs. 1 StVG§ 249 S. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bünde, 5 C 229/02

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.11.2002 verkündete Urteil des Amtsge-richts Bünde unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.265,58 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.815,58 Euro vom 17.2.2002 bis 12.3.2002 und aus 3.265,58 Euro seit dem 13.3.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz tragen der Kläger 7 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 93 %.

Von den Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz tragen der Kläger 5 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

4

II.

5

Die Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 27.12.2001 weiteren Schadensersatz nur in Höhe von 3.265,58 € verlangen, §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 3 PflVG.

6

1.

7

Der Verkehrsunfall hat sich beim Betrieb des Fahrzeugs des Klägers und des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) ereignet.

8

Die Beklagte zu 1) hat den Unfall schuldhaft verursacht, da sie, obwohl sie wartepflichtig war, vor dem Kläger nach links auf die Brunnenallee aufbiegen wollte. Die Kollision ereignete sich auf der vorfahrtsberechtigten Strasse, so dass ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden der Beklagten zu 1) gemäß § 8 Abs. 1 und 2 StVO streitet.

9

Dem Kläger ist ebenfalls ein Verschulden anzulasten. Er hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - wenn auch nur geringfügig - überschritten. Der Kläger hat zu der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit nach einem Aktenvermerk seines Prozessbevollmächtigten angegeben, 50 bis max. 60 km/h gefahren zu sein. In der mündlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht hat er erklärt, 50 bis max. 53 km/h gefahren zu sein, auf den Tacho habe er allerdings nicht geschaut. Die Beklagten hingegen haben nach Einschaltung eines Sachverständigen eine Ausgangsgeschwindigkeit von mind. 55 km/h vorgetragen. Hiervon ist auszugehen. Diese begründete Geschwindigkeitsangabe stimmt mit den ersten Angaben des Klägers, der sich sodann widersprüchlich geäußert hat, überein.

10

Weiterhin ist nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien - auch der Kläger hat dies eingestanden - davon auszugehen, dass der Kläger nicht gebremst hat. Allerdings kann dem Kläger insofern kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, da unklar ist, ob dem Kläger überhaupt eine hinreichende Reaktionszeit verblieb.

11

Ferner kann dem Kläger nicht angelastet werden, dass er nicht durch einen Schlenker nach links den Unfall vermieden hat. Abgesehen davon, dass sich ein vorfahrtsberechtigter Fahrer grundsätzlich nicht darauf verweisen lassen muß, dass er hätte ausweichen können, läßt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen, ob insofern tatsächlich eine Möglichkeit für den Kläger gegeben war. Die Einholung eines unfallanalytischen Gutachten kommt nicht in Betracht. Es ist unbekannt, wo sich die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision befunden haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug nach der Kollision zurückgesetzt hat. Nach Vernehmung des Sachverständigen, der ein Zurücksetzen des Fahrzeugs der Klägerin trotz demolierter Achse nicht für ausgeschlossen hielt, konnte auch die Beklagte zu 1) nicht mehr sicher sagen, ob sie nicht doch zurückgesetzt hatte. Nach der Verkehrsunfallanzeige soll die Beklagte zu 1) zudem angegeben haben, bereits mittig auf der Strasse gewesen zu sein. Um ausweichen zu können, hätte der Kläger danach auf jeden Fall die Gegenfahrbahn in Anspruch nehmen müssen. Ob Gegenverkehr herrschte, ist jedoch unklar. Weiterhin sind Bremsspuren etc. nicht vorhanden. Mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen läßt sich daher der Unfallhergang - wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht weiter klären.

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Dem Kläger kann daher nur eine leicht erhöhte Geschwindigkeit angelastet werden.

13

Die Beklagten haben nicht nachweisen können, dass der Kläger den Vorfahrtverstoß der Beklagten zu 1) zu einer Unfallmanipulation ausgenutzt hat. In einem solchen Fall wäre eine Einwilligung hinsichtlich des am Fahrzeug des Klägers eingetretenen Schadens anzunehmen. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten würden daher ausscheiden. Eine Beweisführung bezüglich einer Einwilligung des Klägers ist nur im Wege des Indizienbeweises möglich. Die vorliegenden Indizien reichen jedoch nach Ansicht der Kammer nicht aus.

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Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger tatsächlich einen Schlenker nach rechts auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1) zu gemacht hat, obwohl angeblich ein Ausweichen möglich gewesen wäre.

15

Zwar hat der Kläger das Abschleppen seines Fahrzeug veranlaßt, obwohl die Notwendigkeit dazu fragwürdig war. Der Kläger hat mit letztlich haltlosen Begründungen auf dem Abschleppen bestanden. Erst im Nachhinein hat der Sachverständige erklärt, dass das Abschleppen notwendig gewesen sei, da der Kühler beschädigt war. Zu berücksichtigen ist insofern allerdings, dass der Kläger durch die Verursachung von Abschleppkosten nichts verdienen kann.

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Es hat sich auch nicht bestätigt, dass der Kläger wahrheitswidrig behauptet hat, dass die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug nach dem Unfall zurücksetzte.

17

Der Kläger hat unstreitig nicht gebremst. Allerdings kann dem Kläger nicht angelastet werden, dass der PKW der Erstbeklagten bereits längere Zeit sichtbar war, wie dies die Beklagten vortragen. Die Beklagten gaben in erster Instanz an, dass die Sicht der Beklagten zu 1) durch parkende Fahrzeuge beeinträchtigt gewesen sei. Für den Kläger mit umgekehrter Sicht kann daher nur das gleiche gelten.

18

Die Unfallkonstellation birgt eine nicht ganz unerhebliche Gefährlichkeit. Fraglich ist, ob der Kläger auch seinen Vater dieser Gefahr vorsätzlich aussetzen würde.

19

Es werden hohe Nebenforderungen, insbesondere Mietwagenkosten in Höhe von 2.998,11 € geltend gemacht. Allerdings gilt auch hier, dass unklar ist, ob der Kläger daran mit verdient.

20

Die Unfallfolgen überdecken einen Vorschaden, der jedoch nach Angaben des Sachverständigen behobenen ist.

21

Den Beklagten ist zuzugeben, dass das Verhalten des Vaters des Klägers merkwürdig anmutet. Darüber hinaus bietet sich die Verkehrskonstellation grundsätzlich für eine Unfallmanipulation an. Es liegt ein klarer Vorfahrtsverstoß durch die Beklagte zu 1) vor. Die Haftungsfrage ist daher grundsätzlich eindeutig. Der Kläger ließ das Fahrzeug auch - zwar angeblich in einer Fachwerkstatt / Rechnung wird dazu nicht vorgelegt - reparieren und rechnet auf Reparaturkostenbasis ab. Darüber hinaus fällt die Häufung der Beteiligung des Klägers bei Verkehrsunfällen auf. Dem Kläger ist daher die Unfallmanipulation aufgrund vielfältiger Erfahrungen zuzutrauen.

22

Im Hinblick darauf, dass dem Kläger aber letztlich nur eine leicht überhöhte Geschwindigkeit an einer unübersichtlichen Stelle angelastet werden kann, ergibt sich bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG aufgrund des Vorfahrtsverstoßes die Alleinhaftung der Beklagten. Die Kammer schließt sich insofern dem Amtsgericht an.

23

2.

24

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte der Berechnung seines Schadens gemäß § 249 S. 2 BGB ein Sachverständigengutachten zugrunde legen, und zwar auch dann, wenn die Reparatur durchgeführt und der Rechnungsbetrag möglicherweise geringer ist, vgl. Palandt 61. Aufl., § 249 Rn 6a, BGH NJW 1989, 3009f. Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. Sofern man die Vorlage der Reparaturrechnung verlangen würde, würde sich der Streit über die erforderlichen Kosten letztlich nur dahin verlagern, ob die Reparatur tatsächlich umfassend und fachgerecht erfolgt ist. Mit dem BGH kann der Kläger daher grundsätzlich auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen.

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Solange keine Anhaltspunkte dahin bestehen, dass dieses Gutachten gravierende Mängel aufweist, stellt das Gutachten eine ausreichende Grundlage dar, den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen, vgl. BGH a.a.O. Anhaltspunkte für Mängel gibt es bei dem Gutachten nicht. Solche werden auch von der Berufung nicht aufgezeigt. Konkrete Angriffe werden nicht vorgebracht. Es reicht nicht, wenn die Beklagten - gegebenenfalls schon in erster Instanz, ohne entsprechende Protokollierung - behaupten, dass Ersatzteile, Arbeitszeit etc. nicht erforderlich gewesen seien. Ohne nähere Angaben liegt insofern eine Behauptung ins Blaue vor. Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Schadenshöhe ist daher nicht veranlasst.

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Verbringungskosten sind nach Auffassung der Kammer bei tatsächlicher Reparatur nur erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Insofern ist im Rahmen von Schätzgutachten ein Unsicherheitsfaktor vorhanden, dessen Ungewißheit nach Reparatur wegfällt. Auf den Hinweis der Kammer hat sich der Kläger allerdings nicht veranlaßt gesehen, insofern einen Nachweis beizubringen. Verbringungskosten sind daher in Abzug zu bringen.

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Die Berechnung eines Ersatzteilzuschlags ist hingegen im Rahmen einer Schätzung üblich und wird zudem in der Regel auch bei der Reparatur so berechnet. Der Anfall dieser Kosten ist daher so wahrscheinlich, dass auch bei tatsächlicher Reparatur kein weiterer Nachweis notwendig ist. Die Kosten sind erstattungsfähig.

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Die dem Kläger zu gewährende Auslagenpauschale beträgt 20,45 €. Die Kammer sieht bislang keine Veranlassung, die Kostenpauschale zu erhöhen.

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Allerdings sind die Kosten für die Nachbesichtigung durch den Sachverständigen nicht erstattungsfähig. Hier handelt es sich nicht um Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Die Beklagten haben auch nicht etwa die ordnungsgemäße und vollständige Reparatur bestritten. Sie haben lediglich um einen Nachweis der Beschädigung der Scheinwerfer und Nebelschlussleuchten gebeten.

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Der Kläger kann also verlangen:

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KFZ-Schaden laut Gutachten 10.177,40 DM - Verbringungskosten 69,25 DM = 10.108,15 zzgl. MWSt = 11.725,45 DM = 5.995,13 €, Auslagenpauschale: 20,45 € = insgesamt 6.015,58 €. Gezahlt wurden bereits 2.200,00 € und 550 € = 2.750,00 €, so dass ein Anspruch von 3.265,58 € verbleibt.

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Der Kläger kann nach der Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 17.01.2002 Zinsen in gesetzlicher Höhe verlangen, also gemäß § 284 Abs. 3 BGB a.F. ab dem 17.02.2002.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO analog.