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Landgericht Bielefeld·20 S 156/04·13.12.2004

Berufung: Kein Ersatz fiktiven Unternehmergewinns bei Eigenreparatur durch Verkehrsbetrieb

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, ein Verkehrsbetrieb, begehrt Ersatz des fiktiven Unternehmergewinns für eine in eigener Werkstatt durchgeführte Busreparatur. Das LG bestätigte die Klageabweisung: Bei einem Betrieb mit eigener Werkstatt ist nur der Selbstkostenansatz ersatzfähig; Unternehmergewinn nur bei gewerbsmäßiger Fremdreparatur in erheblichem Umfang nachgewiesen. Neuer Vortrag in Berufung reicht dazu nicht aus.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; kein Anspruch auf Ersatz des fiktiven Unternehmergewinns bei in eigener Werkstatt durchgeführter Reparatur

Abstrakte Rechtssätze

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Der erforderliche Betrag zur Schadensbeseitigung bemisst sich subjektbezogen nach den Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine zumutbare Schadensbehebung machen würde.

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Unterhält ein geschädigter Verkehrsbetrieb eine eigene Werkstatt, richtet sich der verkehrsübliche Herstellungspreis nach den Selbstkosten der Betriebswerkstatt; ein Anspruch auf Ersatz des Unternehmergewinns besteht nur, wenn die Werkstatt gewerbsmäßig Fremdreparaturen in einem Umfang durchführt, der bei Wegfall der Eigenreparatur eine gewinnbringende anderweitige Auslastung erwarten lässt.

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Neuer Vortrag in der Berufungsinstanz ist nach §§ 529, 531 ZPO nur ausnahmsweise zuzulassen; selbst bei Zulassung muss der Vortrag hinreichende und konkrete Anhaltspunkte (z.B. Kapazitätsauslastung, konkrete Umsatzzahlen) liefern, um einen ersatzfähigen entgangenen Unternehmergewinn zu begründen.

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Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten umfasst grundsätzlich die Entscheidung über Selbstreparatur oder Fremdvergabe; diese Freiheit ist jedoch beschränkt, wenn dem Geschädigten zumutbar ist, eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit in Anspruch zu nehmen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 249 Satz 2 BGB§ 529, 531 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Herford, 12 C 751/04

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. August 2004 verkündete Urteil des Amts-gerichts Herford wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass zwar grundsätzlich der Geschädigte, der eine Reparatur selbst durchführe, die in einer Werkstatt anfallenden Kosten ersetzt verlangen könne. Dies gelte aber nicht, wenn ein geschädigter Verkehrsbetrieb eine eigene Reparaturwerkstatt unterhalte. In diesem Falle könne der Geschädigte nur dann den Unternehmergewinn verlangen, wenn er in seiner Werkstatt auch gewerbsmäßig Fremdreparaturen durchführe. Dies habe die Klägerin jedoch nicht vorgetragen.

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Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlich vertretene Rechtsansicht weiterverfolgt. Sie meint, aus den neueren Entscheidungen des BGH in VersR 2003, 920 und NJW 2003, 2085 ergebe sich, dass die Dispositionsfreiheit des Geschädigten weiter gestärkt werden solle. Sie ist der Ansicht, dass sich die Dispositionsfreiheit auch auf die Frage erstrecke, ob der Geschädigte selbst unter Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft repariere oder unter Schonung seiner Arbeitskraft die Reparatur vergebe. Sie meint, die Dispositionsfreiheit werde erheblich eingeschränkt, wenn der Geschädigte gezwungen würde, seine Arbeitskraft zugunsten des Schädigers unentgeltlich einzusetzen; daher vertrete das Bundesarbeitsgericht die Ansicht, dass ein Rechtsanwalt, der sich bei der Schadensregulierung nicht eines anderen Anwalts bediene, sondern selbst tätig werde, eigene Gebühren auf Kosten des Schädigers abrechnen könne; gleiches gelte für die Selbstbehandlung eines durch einen Unfall verletzten Arztes. Außerdem macht die Klägerin geltend, das Amtsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie, die Klägerin, in ihrer Werkstatt keine Fremdreparaturen durchführe. Nachdem die Kammer mit der Terminsverfügung darauf hingewiesen hat, dass sie die vom Amtsgericht vertretene Rechtsansicht für richtig hält und die Klägerin unternehmerischen Gewinn als Schadensposition nur verlangen könne, wenn sie gewerbsmäßig auch Fremdreparaturen durchführe, hat die Klägerin Kontenblätter für die Zeit von Januar 2003 bis Oktober 2004 vorgelegt, aus denen sich die Verbuchung von Beträgen für Fremdreparaturen ergibt. Hinsichtlich des genauen Inhalts der vorgelegten Kontenblätter wird auf Bl. 57 – 63 d.A. Bezug genommen. Sie behauptet, im Jahr 2003 insgesamt einen Nettoerlös von 111.272,00 € und in der Zeit von Januar – Oktober 2004 einen Nettoerlös von 82.659,45 € erzielt zu haben. Im übrigen gibt die Klägerin an, dass sie Vergleichszahlen zu Eigenreparaturen nicht vorlegen könne, da hierüber keine Rechnungen erstellt würden. Unbestritten hat die Klägerin in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass der Bus in der Zeit vom 24.02. – 13.03.2003 repariert wurde.

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Die Klägerin beantragt,

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das am 31.08.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herford aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.328,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und ist ferner der Ansicht, die Klägerin sei mit neuem Vortrag zur Durchführung von Fremdreparaturen bereits gem. §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Im übrigen bestreitet sie, dass von der Klägerin zum Zeitpunkt der Instandsetzung des fraglichen Fahrzeuges im Frühjahr 2003 tatsächlich Fremdreparaturen durchgeführt wurden. Sie weist ferner darauf hin, dass die Klägerin auch mit der Berufungsbegründung nicht vorgetragen habe, dass ihr Reparaturbetrieb zum Zeitpunkt der Instandsetzung ausgelastet gewesen sei.

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II.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 21.02.2003 kein weiterer Schadensersatzanspruch zu, da sie keinen Anspruch auf Ersatz des fiktiven Unternehmergewinns hat.

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Aus der Subjektbezogenheit des geltenden Schadensbegriffs (vgl. dazu BGHZ 45, 212 (219) = NJW 1966, 1260) folgt, dass sich der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag im Einzelfall aus den Aufwendungen ergibt, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine zumutbare Schadensbehebung zu machen hätte (vgl. dazu RGZ 99, 172 (183); BGH, NJW 1970, 1454 = VersR 1970, 832 f.). Das hat wiederum zur Folge, dass einerseits besondere Erschwernisse bei der konkreten Schadensbehebung dem Schädiger zur Last fallen, andererseits jedoch eine dem Geschädigten verfügbare besonders vorteilhafte Herstellungsweise auch dem Schädiger zugute kommen muss (BGH, NJW 1970, 1454 = VersR 1970, 832 f.); dies gilt anerkanntermaßen aber nur dann, wenn dem Geschädigten die Inanspruchnahme seiner besonderen Möglichkeiten der Schadensbehebung zumutbar ist und von ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen verlangt. Grundsätzlich ist es dem Geschädigten, der, ohne gewerbsmäßiger Kraftfahrzeughandwerker zu sein, sein Fahrzeug vermöge besonderer Handfertigkeit und unter Umständen unter Aufopferung von Freizeit selbst instandsetzt, im allgemeinen nicht zuzumuten, dass er solche besonderen Anstrengungen auch da macht, wo ihr wirtschaftliches Ergebnis nicht ihm selbst, sondern einem fremden Schädiger zugute kommen müsste. Das gleiche gilt für den Geschädigten, der sich selbst gewerbsmäßig mit der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befasst, soweit kein Anhalt dafür besteht, dass er infolge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebs anderweit und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen; der Verzicht hierauf im Interesse des Schädigers wäre ebenfalls nicht zumutbar (BGHZ 54, 58). Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn ein geschädigter Verkehrsbetrieb eine Werkstatt zur Durchführung von Eigenreparaturen unterhält. Handelt es sich um Reparaturarbeiten, die üblicherweise in der eigenen Betriebswerkstatt des Unternehmers vorgenommen werden, so richtet sich der verkehrsübliche Herstellungspreis nach den Selbstkosten einer solchen Betriebswerkstatt; nur diese Kosten sind im Sinne des § 249 Satz 2 BGB zur Herstellung erforderlich (BGH aaO).

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Soweit die Klägerin demgegenüber unter Berufung auf die Entscheidungen des BGH in NJW 2003, 2085 und VersR 2003, 920 meint, ihr stehe auch bereits dann ein Anspruch auch auf den Unternehmergewinn zu, wenn sie keinerlei Fremdreparaturen ausführe, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. In der in NJW 2003, 2085 veröffentlichten Entscheidung vom 29.04.2003 führt der BGH lediglich aus, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, das Fahrzeug selbst zu reparieren noch es zur Reparatur in eine Kundendienstwerkstatt zu geben. Hiermit folgt er seiner bisherigen Rechtsprechung und zitiert insoweit auch die Entscheidung BGHZ 54, 82 ff. Hieraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der BGH von den in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätzen für den Ausnahmefall, dass es sich bei dem Geschädigten um einen Verkehrsbetrieb handelt, der eine eigene Reparaturwerkstatt unterhält, abrücken will. Auch in der in VersR 2003, 921 veröffentlichten Entscheidung ebenfalls vom 29.04.2003 verweist der BGH ausdrücklich darauf, dass eine subjektsbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine speziellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die gerade für ihn bestehenden besonderen Schwierigkeiten zu nehmen ist. Ferner stimmt der BGH in dieser Entscheidung grundsätzlich auch dem Ansatz zu, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Er hat lediglich in dem dort zu entscheidenden Fall festgestellt, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen.

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Diese Voraussetzungen sind im hier zu entscheidenden Fall jedoch gegeben, da die Klägerin als Verkehrsbetrieb eine Werkstatt für die Durchführung von Eigenreparaturen unterhält, die jedenfalls nicht vorrangig auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Bereits deshalb ist der Fall auch nicht mit der von der Klägerin angeführten "Selbstvertretung" eines Rechtsanwaltes oder "Selbstbehandlung" eines Arztes vergleichbar, da in diesen Fällen die Selbstvornahme i.d.R. nicht zumutbar ist.

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Erstmals in der Berufungsbegründung hat die Klägerin nun vorgetragen, dass sie nicht nur Eigen-, sondern auch Fremdreparaturen durchführe. Es kann insoweit aber dahinstehen, ob dieser neue Vortrag der Klägerin hinsichtlich der durchgeführten Fremdreparaturen gem. §§ 529, 531 ZPO überhaupt noch zuzulassen ist, da jedenfalls dieser Vortrag der Klägerin nicht ausreicht, um eine hinreichende Schätzgrundlage dafür zu bieten, dass ihr infolge der Eigenreparatur ein Unternehmergewinn entgangen ist. Ein Anspruch auf Ersatz des Unternehmergewinns käme nämlich nur dann in Frage, wenn die Klägerin vorgetragen hätte, in so erheblichem Umfang Fremdreparaturen durchzuführen, dass unter normalen Umständen davon auszugehen ist, dass sie ohne die Eigenreparatur des Fahrzeuges die Werkstatt hätte gewinnbringend durch Durchführung von Fremdaufträgen einsetzen können. Derjenige, der in seiner Werkstatt sowohl Eigen- als auch Fremdreparaturen durchführt, muss nämlich konkret darlegen, dass ihm wegen der Eigenreparatur (aufgrund von Kapazitätsauslastung) ein ersatzfähiger Gewinn aus anderen Reparaturen entgangen ist (OLG Karlsruhe Schaden-Praxis 1999, 128). Solche hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin Fremdaufträge entgangen sind, weil sie den Bus selbst repariert hat, hat diese nicht vorgetragen. Die Reparatur des Busses ist in der Zeit vom 24.02. - 13.03.2003 erfolgt. Ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Unterlagen konnte die Klägerin aber am 25.02. 28.02. 06.03, 10.03. und 19.03.2003 parallel zu dieser Instandsetzung durchaus Fremdreparaturen durchführen, während sie z.B. im April nur an einem einzigen Tag, nämlich dem 17.04.2003 Fremdaufträge durchgeführt hat. Ferner hat die Klägerin auch keinerlei Zahlen zum regelmäßigen Umfang der von ihr durchgeführten Eigenreparaturen vorgetragen, so dass nicht nachvollziehbar ist, welche Kapazitäten die Werkstatt der Klägerin überhaupt hat und welchen prozentualen Anteil die von ihr behaupteten Fremdreparaturen am Gesamtvolumen der durchgeführten Reparaturen haben. Allein aus den vorgetragenen Umsatzzahlen für Fremdreparaturen ist nicht zu ersehen, dass die Klägerin in so überwiegendem Umfang Fremdreparaturen durchführt, dass bei normalem Verlauf der Dinge ohne die durchgeführte Reparatur des streitgegenständlichen Busses die Kapazitäten der Werkstatt gewinnbringend hätten eingesetzt werden können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.