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Landgericht Bielefeld·20 S 136/06·14.05.2007

Arglistige Täuschung durch fingierte Herstellerpreisempfehlung beim Fahrradkauf

ZivilrechtKaufrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte verkaufte dem Kläger zwei Fahrräder über das Internet unter Angabe einer „unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung“ von 895 €. Das LG verneinte Gewährleistungsrechte, weil eine Preisempfehlung keine Beschaffenheit ist und der Kläger zudem keine ordnungsgemäße Nacherfüllung verlangt hatte. Es gab der Klage jedoch im Wesentlichen aus § 812 BGB statt, da die Kaufverträge wirksam wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) über eine tatsächlich nicht existierende Herstellerpreisempfehlung angefochten wurden. Fahrtkosten wurden als Schadensersatz wegen Mitverschuldens um 1/3 gekürzt; Zinsen nur ab Rechtshängigkeit, Annahmeverzug der Beklagten wurde festgestellt.

Ausgang: Berufung führte zur Abänderung: Rückzahlung Zug um Zug aus Anfechtung (§ 812 BGB), weitergehende Ansprüche (v.a. Zinsen/Schadenshöhe) teilweise abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Angabe einer (unverbindlichen) Herstellerpreisempfehlung betrifft grundsätzlich nicht die Beschaffenheit der Kaufsache i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB und begründet für sich genommen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine konkrete Erwartung i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB.

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Ein Rücktritt wegen Sachmangels setzt regelmäßig voraus, dass der Käufer Nacherfüllung in der geschuldeten Art verlangt; die Forderung nach Lieferung qualitativ „höherwertiger“ und vertraglich nicht geschuldeter Ersatzware ist kein wirksames Nacherfüllungsverlangen.

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Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann wirksam erklärt werden, wenn der Käufer vorrangig Gewährleistungsrechte geltend macht und hilfsweise für den Fall deren Verneinung die Anfechtung erklärt; dies stellt keine unzulässige bedingte Anfechtung dar.

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Die Vorspiegelung einer nicht existierenden „Herstellerpreisempfehlung“ ist eine Täuschung über Tatsachen, wenn dadurch der Eindruck eines von einem Dritten stammenden Marktwertsignals erweckt wird, obwohl der Verkäufer selbst „Hersteller“ ist und eine solche Empfehlung tatsächlich nicht besteht.

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Bei Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einer Täuschung kann ein Mitverschulden des Käufers (§ 254 BGB) zu berücksichtigen sein, wenn sich angesichts eines auffälligen Preisgefüges naheliegende Rückfragen zum Hersteller bzw. zur Plausibilität der Preisangabe aufdrängen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 440 BGB§ 437 Nr. 2 BGB§ 346 BGB§ 280 BGB§ 284 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Halle, 2 C 433/05

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das 20.9.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Halle/W. (2 C 433/05) abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Halle/W. vom 21.9.2006 wird wie folgt neu ge-fasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 667,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.8.2005 zu zahlen Zug um Zug ge-gen Herausgabe und Rückübereignung eines Fahrrades DEORE Damentrekkingrad „Silence“ by bikes-company (Rahmenhöhe 55 cm) sowie eines Fahrrades DEORA Her-rentrekkingrad „Silence“ by bikes-company (Rahmenhöhe 60 cm).

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das amtsgerichtliche Urteil (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Das Amtgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass dem Kläger aus §§ 440, 437 Nr. 2, 346 BGB ein Gewährleistungsanspruch und aus §§ 280, 284 BGB ein Schadensersatzanspruch zustehe.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

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Sie ist der Ansicht, die übergebenen Fahrräder seien nicht mangelhaft gewesen, da sie genau die Beschaffenheit aufgewiesen hätten, die zwischen den Parteien vereinbart worden sei und sie in ihrer Machart und ihrer Beschaffenheit exakt mit der Artikelbeschreibung übereingestimmt hätten. Auch der Sachverständige habe letztlich festgestellt, dass alle technischen Details, die in der Artikelbeschreibung angegeben waren, bei den gelieferten Räder ohne Ausnahme vorhanden gewesen seien. Schließlich sei auch klar daraufhingewiesen worden, dass sich die Fahrräder zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem vormontierten Zustand befunden hätten. Auch der Sachverständige habe ausgeführt, dass bei einem vormontiert und voreingestellt gelieferten Fahrrad alle Schrauben, Verbindungen und Einstellungen vor der Inbetriebnahme nachgestellt und nachjustiert werden müssten. Dies habe der Kläger offenbar unterlassen. Soweit das Amtsgericht die Verurteilung darauf gestützt habe, dass als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ein Preis von 895,- € genannt worden sei, den die gelieferten Fahrräder angeblich nicht erreichten, so sei dies fehlerhaft, weil der Preis einer Sache nicht zu ihren wertbildenden Eigenschaften gehöre. Ebenso seien die von dem Kläger aus der unverbindlichen Preisempfehlung etwa abgeleiteten Vorstellungen ohne Bedeutung. Die Frage, ob die Fahrräder im Einzelfall der unverbindlichen Preisempfehlung entsprochen hätten, sei für die Bestimmung der Mangelhaftigkeit ohne Bedeutung. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts, könne von der unverbindlichen Preisempfehlung kein Rückschluss auf die Qualität und die Beschaffenheit eines Gutes gezogen werden. Sie meint, das Amtsgericht hätte sich mit der Frage auseinander setzen müssen, ob das Auftreten der behaupteten Beeinträchtigungen nicht auf eine fehlende Endmontage durch den Kläger sowie auf eine fehlende Wartung zurückzuführen sei. Soweit das Amtsgericht sich auf die Angaben der Zeugin Runde gestützt habe, liege ein Verstoß sie gegen § 286 ZPO vor, da letztlich keinerlei Beweiswürdigung erfolgt sei.

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Die Beklagte beantragt,

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das am 20.9.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Halle abzuändern und das Versäumnisurteil des Amtgerichts Halle vom 21.9.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil.

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II.

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Die Berufung war im Wesentlichen zurückzuweisen, da dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung der gekauften Fahrräder, ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 54,08 € sowie der tenorierte Feststellungsanspruch zusteht.

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Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaufpreise Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung der Fahrräder ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Amtgerichts nicht aus §§ 437 Nr. Nr. 2, 440 BGB sondern aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, da der Kläger die Kaufverträge wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.

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1. Gewährleistungsansprüche aus §§ 437 Nr.2, 3, 440 BGB stehen dem Kläger nicht zu.

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a) Der Annahme eines Sachmangels i.S.v. § 434 Abs. 1 S.1 BGB aufgrund einer nicht der Angabe eines "empfohlenen Herstellerpreises" i.H.v. 895,- € entsprechenden Qualität der Fahrräder steht bereits entgegen, dass eine derartige "Herstellerpreisempfehlung" keine Eigenschaft einer Sache ist. Die Beschaffenheit einer Sache ist ihr tatsächlicher Zustand und umfasst die der Sache anhaftenden Eigenschaften. Sie ist zwar nicht auf physische Merkmale der Sache beschränkt, sondern zur Beschaffenheit gehören auch diejenigen tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge, die ihren Grund im tatsächlichen Zustand der Sache selbst haben und ihr auf eine gewisse Dauer anhaften (Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 434, 10,11). Dies ist aber weder beim Kaufpreis noch bei einem sogenannten "empfohlenen Herstellerpreis" der Fall.

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Schließlich ist zwischen den Parteien auch keine hinreichend konkrete "Qualitätsvereinbarung" bzgl. der Fahrräder getroffen worden, von der diese dann abwichen. Aus der Angabe eines "empfohlenen Herstellerpreises" kann nämlich nicht auf eine hinreichend genau bestimmbare Fahrradqualität geschlossen werden. Es ist nicht ausreichend klar feststellbar, was genau bei der Angabe eines bestimmten "empfohlenen Herstellerpreises" geschuldet sein soll. Auch aus der unstreitigen Erklärung, eines Mitarbeiters der Beklagten am Telefon gegenüber der Zeugin Runde, nämlich dass die Fahrräder "gut seien", kann keine hinreichend konkrete Beschaffenheitsvereinbarung hergeleitet werden.

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b) Ebenso wenig konnte der Kläger gem. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB allein aufgrund der Angabe des "empfohlenen Herstellerpreises" konkret bestimmbare Eigenschaften der Fahrräder erwarten. So ist z.B. nicht feststellbar, welche Sattelstütze ein Käufer bei einem bestimmten empfohlenen Herstellerpreis erwarten kann bzw. ob er zwingend eine verstellbare Vorderradgabel erwarten darf.

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c) Soweit die gelieferten Fahrräder allerdings ausweislich des Sachverständigengutachtens – unabhängig vor der Frage der Verwendung von Einzelteilen "einfachster Qualität" - diverse Mängel aufwiesen und deshalb u.U. eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vorlag, § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB, (beim Herrenrad: hörbare Schaltungsgeräusche der Gangschaltung weil der Gang nicht "einwandfrei" geschaltet wird (S.17 des GA); beim Damenrad: Verbogene Radachse des Hinterrades, starker Seitenschlag beim Vorderrad (S. 18 des GA)), kann dahinstehen, ob diese Mängel bereits bei Übergabe vorlagen oder erst durch eine fehlerhafte Endmontage bzw. Wartung herbeigeführt worden sind. Dem Kläger stand nämlich aufgrund dieser Mängel bereits deshalb kein Recht zum Rücktritt von den Kaufverträgen gem. § 437 Nr. 2 BGB zu, weil er insoweit die Beklagte nicht wirksam zur Nacherfüllung aufgefordert hat. Das Schreiben vom 8.7.2005 enthält ein solches Nacherfüllungsverlangen nicht, weil er hierin lediglich verlangt hat, vollkommen andere Fahrräder von der Beklagten geliefert zu bekommen, nämlich solche, die in Größe und Ausstattung den gelieferten Fahrrädern entsprächen, insgesamt aber von einer Qualität seien, die einem "Händlerverkaufspreis" i.H.v. 895,- € entspräche. Auf eine solche Form der Nacherfüllung hatte der Kläger aber keinen Anspruch, da solche Räder nach den Kaufverträgen nicht geschuldet waren (s.o.). Die Neulieferung von Fahrrädern, die grds. den erhaltenen entsprechen, aber die o.g. Mängel nicht aufweisen, hat der Kläger dagegen ausdrücklich nicht verlangt, ebenso wenig wie eine Reparatur der streitgegenständlichen Fahrräder.

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2. Der zugesprochene Anspruch auf Rückzahlung der Kaufpreise Zug-um-Zug gegen Rückübereignung und Herausgabe der Fahrräder ergibt sich aber aus § 812 Abs. 1 S.2 1. Alt. BGB, da der Kläger die Kaufverträge wirksam gem. § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.

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a) Eine wirksame Anfechtungserklärung des Klägers gem. § 143 Abs. 1 BGB ist im Schriftsatz vom 5.11.2005 enthalten. Dem steht nicht entgegen, dass er mit Schreiben vom 8.7.2005 von der Beklagten zunächst nur die Lieferung qualitativ besserer Fahrräder verlangt und nur "hilfsweise" die Anfechtung erklärt hat, mit der Klageschrift dann nur Gewährleistungsrechte geltend gemacht und erst mit Schriftsatz vom 5.11.2005 wieder auf die im Schreiben vom 8.7.2005 erklärte Anfechtung hingewiesen hat. Das Vorbringen des Klägers ist nämlich so zu verstehen, dass er primär der Rechtsansicht ist, aufgrund der Angebotsbeschreibung sei eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung über die Fahrräder zustande gekommen, denen diese nicht entsprechen. Für den Fall, dass ihm entgegen seiner Rechtsansicht keine Gewährleistungsrechte zustehen, will der sein Begehren auf eine Anfechtung stützen. Zwar ist eine bedingte Anfechtung nicht statthaft. Hier liegt eine Bedingung im Rechtssinn aber nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, wenn eine Partei zwar in erster Linie einen vertragliche Gewährleistungsanspruch geltend macht, gleichzeitig aber für den Fall, dass das Gericht den Gewährleistungsanspruch verneint, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (BGH NJW 1968, 2099; 1991, 1674). So liegt der Fall hier, da dem Schriftsatz vom 5.11.2005 zu entnehmen ist, dass der Kläger zwar in erster Linie sein Begehren auf die ihm seiner Ansicht nach zustehenden Gewährleistungsrechte stützen will, für den Fall der Verneinung von Gewährleistungsansprüchen aber die Anfechtung erklärt. Da dem Kläger – wie ausgeführt - keine Gewährleistungsrechte zustehen, liegt mithin eine wirksame Anfechtungserklärung vor.

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b) Dem Kläger steht auch ein wirksamer Anfechtungsgrund gem. § 123 BGB zur Seite, da er von der Beklagten durch die Angabe der "unverbindlichen Herstellerpreise" arglistig über eine Tatsache getäuscht worden und dies zumindest mitkausal für die Abgabe seines Kaufangebotes geworden ist.

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Mit der Angabe eines "unverbindlichen Herstellerpreises" wird dem Käufer suggeriert, die Kaufsache würde von einem vom Verkäufer personenverschiedenen Dritten, nämlich dem Hersteller der Sache, d.h. demjenigen der die Sache unter Verwendung bestimmter Einzelteile generiert, in der Regel anderen Zwischenhändlern zum Weiterverkauf angeboten und von diesem werde für den Verkauf an den Endverbraucher eine entsprechende Preisempfehlung gegeben. Unabhängig von der Frage, wie die konkrete Kalkulation des Zwischenhändlers ausgestaltet ist, suggeriert die Angabe der Beklagten, es handele sich um Fahrräder, für die in der Regel auch im Endverkauf ein Marktpreis von ca. 900,- € zu erzielen sei, womit letztlich auch eine bestimmte Wertigkeit verbunden ist. Beim Kunden wird damit die Vorstellung erweckt, er mache ein besonders günstiges Geschäft, wenn er zu einem deutlich geringeren Preis ein Fahrrad erwerben könne, das in aller Regel im Einzelhandel zu einem deutlich höheren Preis angeboten werde, also einen höheren Marktwert habe, was aber tatsächlich nicht der Fall ist.

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Mittlerweile unstreitig ist aber die Beklagte selbst die "Herstellerin" der Fahrräder, da sie diese aus diversen Einzelteilen zusammenbaut. Eine etwaige Preisempfehlung eines von ihr verschiedenen Herstellers kann es daher schon deshalb nicht geben. Eine derartige Preisempfehlung, soweit eine solche überhaupt existieren würde, würde daher von ihr selbst stammen. Letztlich hat aber auch die Beklagte nicht dargelegt, dass sie die Fahrräder selbst i.d.R. an Zwischenhändler verkauft und diesen für den Weiterverkauf eine entsprechende Preisempfehlung gibt. Vielmehr verkauft die Beklagte offensichtlich in der Regel über das Internet unmittelbar an Endverbraucher.

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Mit der Angabe einer angeblichen "empfohlenen Herstellerpreisempfehlung i.H.v. 895,- €" die tatsächlich jedoch nicht existiert, hat die Beklagte daher das Bestehen einer Tatsache vorgespiegelt. Dies erfolgte auch arglistig, weil die Beklagte positiv wusste, dass es eine derartige Preisempfehlung nicht gibt.

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Soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer noch Fotokopien vorgelegt hat, aus denen sich ergeben soll, dass sie in ihrem Internetshop das Herrenrad tatsächlich zeitweise für 895,- € zum Verkauf angeboten hat, ist dieses Vorbringen schon deshalb unbeachtlich, weil dieser Umstand der Annahme einer arglistigen Täuschung durch die Angabe "empfohlener Herstellerpreis 895,- €" nicht entgegen stünde. Der Hinweis auf eine vermeintliche "Preisreduzierung" eines Verkäufers löst bei einem Käufer nämlich nicht die gleiche Vorstellung aus, wie die Angabe eines "empfohlenen Herstellerpreises", die dem Kunden gerade die Existenz eines vom Verkäufer personenverschiedenen Dritten suggeriert.

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Unstreitig ist auch die streitgegenständliche Angabe der Beklagten jedenfalls mitkausal für die Abgabe des Kaufangebotes durch den Kläger geworden.

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c) Die Anfechtungsfrist gem. § 124 Abs. 1 BGB ist ebenfalls gewahrt, da die Anfechtung binnen eines Jahres nach Entdecken der arglistigen Täuschung erklärt worden ist.

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3. Der zugesprochene Anspruch auf Ersatz der der Höhe nach unstreitigen Fahrtkosten ergibt sich aus §§ 280, 311 BGB.

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Die Berufung der Beklagten hat allerdings insoweit Erfolg, als der Anspruch des Klägers gem. § 254 BGB um 1/3 zu kürzen war, da ihm ein Mitverschulden an der Schadensentstehung zur Last zu legen ist. Der Kläger hat sich nämlich fahrlässig der sich aufdrängenden Frage verschlossen, warum die Beklagte die angeblich so hochwertigen Fahrräder für 1/3 des empfohlenen Herstellerpreises verkaufen sollte. Daraus, dass die Ehefrau des Klägers telefonisch bei der Beklagten nachgefragt hat, ob die Fahrräder wirklich "gut" seien, ergibt sich schließlich auch schon eine gewisse (naheliegende) Skepsis gegenüber dem Angebot der Beklagten. Insoweit hätte es nahe gelegen, vor Abgabe des Angebotes bei der Beklagten nachzufragen, wer eigentlich der Hersteller der Fahrräder ist, um gegebenenfalls die entsprechende Angabe der Beklagten zu überprüfen. Dies galt um so mehr, als die Beklagte die Fahrräder bei e-bay zu einem Mindestgebot von 1,00 € angeboten hat und damit "Gefahr lief", die Räder ohne Gewinn bzw. sogar mit Verlust zu verkaufen. Dem Kläger steht danach ein Schadensersatzanspruch nur i.H.v. 54,08 € zu.

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4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Einen solchen kann er insbesondere nicht aus § 286 BGB herleiten, da das Schreiben vom 8.7.2005 keine Mahnung hinsichtlich der Rückzahlung der Kaufpreise enthält. In diesem Schreiben hat der Kläger der Beklagten nur eine Frist zur "Nacherfüllung" gesetzt und im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung die Rückabwicklung vorgeschlagen. Mangels wirksamer Mahnung stehen dem Kläger daher nur Rechtshängigkeitszinsen seit dem 27.8.2005 zu.

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5. Ferner war auch festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, § 293 BGB. Zwar ist der Kläger grds. gem. § 294 BGB gehalten, der Beklagten die Fahrräder an ihrem Firmensitz tatsächlich anzubieten, da die Beklagte aber bis zum Abschluss des Rechtsstreits eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Fahrräder nicht zurücknehmen will, war das jedenfalls im Klageantrag enthaltene wörtliche Angebot des Klägers gem. § 295 BGB ausreichend.

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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.