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Landgericht Bielefeld·20 S 130/14·26.04.2015

Zulassung der Berufung zurückgewiesen: Kein Sonderkündigungsrecht bei Restschuldversicherung

ZivilrechtSchuldrechtVersicherungsvertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung wegen eines angeblichen Sonderkündigungsrechts bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens verbunden mit einer Restschuldversicherung. Das Landgericht weist den Zulassungsantrag zurück, da keine grundsätzliche Bedeutung, Fortbildungsbedarf oder Gefahr eines widersprüchlichen Rechtsbilds vorliegt. Es bestätigt das Trennungsprinzip zwischen Darlehen und Versicherungsvertrag und stützt sich auf BGH-Rechtsprechung und §§ 500 ff. BGB.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Vorliegens der Zulassungsgründe nach § 511 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Trennungsprinzip verpflichtet zur rechtlichen Selbständigkeit verbundener Geschäfte; ein Durchgriff zwischen Darlehens- und Versicherungsvertrag ist nur insoweit zulässig, wie §§ 358, 359 BGB ihn vorsehen.

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Die Vorschriften der §§ 500 ff. BGB betreffen den Darlehensvertrag und begründen keinen allgemeinen Anspruch auf vorzeitige Beendigung oder anteilige Prämienerstattung des verbundenen Versicherungsvertrags.

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Restschuldversicherungsbeiträge sind keine laufzeitabhängigen Kosten im Sinne des § 501 BGB und rechtfertigen daher keinen besonderen Rückforderungsanspruch bei vorzeitiger Darlehensbeendigung.

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Eine vertragliche Kündigungsregelung, die dem Versicherten ein Kündigungsrecht nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 VVG einräumt, kann wirksam sein; daraus folgt nicht zwingend ein automatisches Ende der Prämienpflicht bei vorzeitiger Darlehensablösung.

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Die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung, Fortbildungsbedarfs des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung voraus; dies ist bei rein klärungsbedürftigen Einzelfragen nicht gegeben.

Relevante Normen
§ 511 Abs. 4 Ziff. 1 ZPO§ 358 BGB§ 359 BGB§ 500 ff. BGB§ 11 Abs. 4 VVG

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Kammer hatte, da das Amtsgericht aufgrund abweichender Bewertung des Beschwerdewertes (vgl. hierzu den gerichtlichen Hinweis vom 08.04.2015) keinen Anlass gesehen hat, über die beantragte Zulassung der Berufung zu entscheiden, diese Entscheidung nachzuholen.

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II.

5

Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Ziff. 1 ZPO liegen jedoch nicht vor.

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Weder besitzt die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

7

Soweit die Klägerin hierzu auf die Frage eines Sonderkündigungsrechts eines Darlehensnehmers bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens für einen mit diesem verbundenen Ratenschutzversicherungsvertrag abstellt, handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat und/oder die Fortbildung des Rechts insoweit durch eine obergerichtliche Leitentscheidung notwendig erscheinen lässt.

8

Denn nach der klaren gesetzlichen Wertung gilt grundsätzlich das Trennungsprinzip. Die rechtliche Selbständigkeit der verbundenen Geschäfte wird zum Schutze des Verbrauchers ausdrücklich nur durch den Widerrufsdurchgriff des § 358 BGB und den Einwendungsdurchgriff des § 359 BGB durchbrochen. Im Übrigen – also auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Hauptvertrages durch Erfüllung oder Kündigung – bewendet es aber bei der rechtlichen Trennung (vgl. MüKo/Habersack, BGB, 6. Aufl. 2012, § 358 Rn. 27). Dies wird auch daraus deutlich, dass § 359 BGB zwar einen Einwendungsdurchgriff wegen Einwendungen aus dem verbundenen Geschäft auf den Darlehensvertrag erlaubt, nicht aber den Durchgriff von Einwendungen aus dem Darlehensvertrag auf das verbundene Geschäft, hier den Ratenschutzversicherungsvertrag.

9

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der §§ 500 ff. BGB. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages mit anteiliger Prämienerstattung für den Fall, dass der Darlehensvertrag vorzeitig beendet wird, kann daraus gerade nicht mit Erfolg abgeleitet werden. Diese Vorschriften regeln schon nur den Darlehensvertrag, nicht aber den Versicherungsvertrag. Abgesehen davon zählen Restschuldversicherungskosten aber auch nicht zu den laufzeitabhängigen Kosten im Sinne von § 501 BGB, da dieser Versicherungsvertrag nicht Bedingung für den Abschluss des Darlehensvertrages ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 289/13 –, Rn. 44, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15. Juli 2013 – 9 U 157/12 –, Rn. 51, juris).

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Eine Kündigungsklausel, die – wie hier – dem Versicherten ein Kündigungsrecht (nur) nach Maßgabe der Fristen des § 11 Abs. 4 VVG einräumt, hat der BGH überdies bereits für wirksam erachtet (BGH aaO).

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Ferner kann der vorstehend genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Randnummer 44 zudem entnommen werden, dass dieser eine Konstellation ähnlich der Vorliegenden, bei der es vor dem Hintergrund einer solchen eingeschränkten Kündigungsmöglichkeit im Falle der Beendigung des Darlehensvertrages zu einem Fortbestehen der Prämienlast aus dem Versicherungsvertrag kommen kann, vielmehr für möglich und zulässig erachtet.

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Dies ist auch nach Auffassung der Kammer naheliegend, da es letztlich im freien Ermessen des Versicherten steht, ob er eine Beitrittserklärung zur Ratenschutzversicherung abgeben will oder nicht und auch allein der Versicherte als zugleich Darlehensnehmer die Entscheidung darüber trifft, ob er das Darlehen frühzeitig ablösen will und die Ratenschutzversicherung damit entgegen der Ausgangssituation ihre volle Wirkung nicht mehr entfalten kann.

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Nach alledem ist auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht gegeben.

14

Das weitere Berufungsvorbringen der Klägerin lässt keine rechtliche Problematik erkennen, auf die eine Zulassung der Berufung grundlegend gestützt werden könnte.

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III.

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Die Klägerin mag sich binnen 2 Wochen dazu erklären, ob die - worauf die Kammer bereits hingewiesen hat - mangels Erreichen der Berufungssumme unzulässige Berufung zurückgenommen werden soll.