Kein Widerrufs- oder Kündigungsrecht bei Schnupperkurs im Fitnessstudio
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB wegen eines 'Schnupperkurses' und verlangte außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB. Das Landgericht hielt den Schnupperkurs für eine Werbemaßnahme, nicht für eine Freizeitveranstaltung im Sinne der Vorschrift, und verneinte daher ein Widerrufsrecht. Eine außerordentliche Kündigung wurde mangels schlüssiger Darlegung eines unzumutbaren Fortsetzens ebenfalls abgelehnt. Die Berufung hat nach Auffassung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg; das Amtsgericht hat die Klage zu Recht stattgegeben.
Ausgang: Berufung der Beklagten ohne Erfolg; das Amtsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
§ 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt nur für Veranstaltungen, die als Freizeitveranstaltung ein überwiegendes Freizeiterlebnis bieten und organisatorisch mit einer Verkaufsveranstaltung so verflochten sind, dass der Verbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird.
Ein unverbindlicher Schnupperkurs zur Besichtigung und Information eines Fitnessstudios ist regelmäßig als gezielte Werbemaßnahme zur Mitgliederwerbung anzusehen und begründet nicht ohne weiteres ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Für die außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB trifft den Kündigenden die Darlegungslast; ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn unter Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertrags bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist, wobei vorvertraglich bekannt gewesene Einschränkungen die Zumutbarkeit mindern.
Vorinstanzen
Amtsgericht Halle, 2 C 244/06
Tenor
wird darauf hingewiesen, dass der Berufung keine Aussicht auf Erfolg zukommt. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Rubrum
Der Beklagten stand kein Recht zum Widerruf des Vertrages vom 2.6.2004 aus § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu, da es sich bei dem "Schnupperkurs" der Zedentin, anlässlich dessen der Vertrag von der Beklagten unterzeichnet worden ist, nicht um eine Freizeitveranstaltung i.S. d. Norm gehandelt hat. Freizeitveranstaltungen sind solche Veranstaltungen, bei denen der Verkehr nach dem von der Ankündigung und Durchführung geprägten Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht, angesichts dessen für die Teilnehmer weniger die eigentliche gewerbliche Zielsetzung des Veranstalters im Vordergrund steht und deshalb die Gefahr gegeben ist, dass der Kunde durch das Freizeitangebot vom eigentlichen Zweck der Veranstaltung abgelenkt und unter Beeinträchtigung seine rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit für die Verkaufsabsichten des Veranstalters gewogen gemacht wird (BGH NJW-RR 1991, 1524; BGH NJW 2002, 3100; NJW 2004, 362). Voraussetzung hierfür ist, dass das Freizeitangebot und die Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, dass die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, dass Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein (BGH NJW 2002, 3100).
Wie das Amtgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei einem sogenannten "Schnupperkurs", d.h. der Möglichkeit zunächst unverbindlich das Angebot des Fitnessstudios zu besichtigten und sich zu informieren, ganz offensichtlich um eine gezielte Werbemaßnahme um neue Kunden zu gewinnen. Auch im vorliegenden Fall stand der eigentliche Verkaufs- oder Werbezweck im Vordergrund und wurde nicht durch andere Veranstaltungen der Zedentin überlagert. Jeder vernünftige Verbraucher weiß, dass solche Schnupperkurse allein dem Zweck dienen, weitere Mitglieder anzuwerben.
Soweit sich in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung die Formulierung findet, Kennzeichen eines solchen Schnupperkurses sei, dass ein Freizeiterlebnis im Vordergrund stehe und der Unterhaltungswert vom eigentlichen Verkaufs- oder Werbezweck ablenke, so handelt es sich insoweit ganz offensichtlich um einen Schreibfehler. Richtigerweise hätte es statt "eines solchen Schnupperkurses" an dieser Stelle "einer solchen Freizeitveranstaltung" heißen müssen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der weiteren Urteilsbegründung und des Tenors.
Ebenso hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass ihr ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages gem. § 314 Abs. 1 S. 1 BGB zustand, weil sich nach Vertragsschluss herausgestellt habe, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in einem Fitnesscenter habe trainieren dürfen. Ein wichtiger, zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt gem. § 314 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der nächsten Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt schlüssig dargelegt hat, dass sie tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, das Fitnessangebot der Zedentin wahr zu nehmen – abgesehen davon, dass sie insoweit jedenfalls nicht an der Nutzung der Sauna gehindert gewesen wäre. Die Beklagte hat nämlich in ihrer persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO erklärt, sie habe schon starke Schmerzen gehabt, als sie zu Hause versucht habe, Sport zu treiben und eingeräumt, dass dies u.U. auch schon vor Vertragsschluss der Fall gewesen sein könne, sie also nicht sicher sagen könne, dass die erheblichen, einem Training entgegenstehenden Schmerzen erst nach Vertragsschluss aufgetreten seien. Sollte der Beklagten aber schon vor Vertragsschluss bewusst gewesen sein, dass sie u.U. wegen erheblicher Schmerzen das Trainingsangebot der Zedentin – jedenfalls in vollem Umfang - nicht werde wahrnehmen können, ohne dies gegenüber der Zedentin zu erwähnen und dieser damit die Möglichkeit zu geben, hierauf z.B. durch Einräumung von Sonderkonditionen zu reagieren, wäre es der Beklagten auch zuzumuten, das Vertragsverhältnis bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit fortzusetzen. Da die Beklagte die Darlegungslast für die Voraussetzungen eines außerordentlichen Kündigungsrechts trifft, muss sie diese von ihr selbst eingeräumte Möglichkeit einer Kenntnis vor Vertragsschluss gegen sich gelten lassen.
2. Es ist beabsichtigt, über die Berufung gem. § 522 Abs.2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Beklagte erhält Gelegenheit, bis zum 18.1.2007 rechtlich Stellung zu nehmen, auch zu der Frage, ob die Berufung tatsächlich durchgeführt werden soll.
Bielefeld, den 27.12.2006
Landgericht, 20. Zivilkammer