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Landgericht Bielefeld·20 S 129/01·28.05.2001

Klageabweisung: Landgericht überzeugt von gestelltem Auffahrunfall

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Auffahrunfall; das Landgericht Bielefeld weist die Klage ab. Zentrales Rechtsproblem ist, ob der Unfall tatsächlich oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Die Kammer ist von einem gestellten Unfall überzeugt und stützt dies auf eine Gesamtschau typischer Indizien (widersprüchliche Aussagen, Bremsspuren, Nähe der Beteiligten, wirtschaftliche Motive). Daher scheidet die Haftung aus.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz abgewiesen; Gericht überzeugt von gestelltem, vorsätzlich herbeigeführtem Unfall

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung aus unerlaubter Handlung, deliktischer Anspruch oder Ersatzanspruch der Pflichtversicherung scheidet aus, wenn das Gericht von einer vorsätzlich herbeigeführten (gestellten) Schadenszufügung überzeugt ist.

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Der Nachweis eines gestellten Unfalls erfordert keinen logisch oder naturwissenschaftlich zwingenden Beweis; die richterliche Überzeugung kann sich aus der Häufung typischer Indizien für Unfallmanipulation ergeben.

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Bei der Indizienwürdigung sind widersprüchliche oder nicht nachvollziehbare Unfallschilderungen, unvereinbare Spuren (z. B. Bremsspuren), das Fehlen unabhängiger Zeugen, persönliche Beziehungen der Beteiligten und wirtschaftliche Motive typische Anhaltspunkte für eine gestellte Tat.

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Ergibt die Gesamtschau der Indizien überzeugend, dass der Unfall gestellt war, ist ein Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen und die Klage abzuweisen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 7 StGB§ 18 StGB§ 823 BGB§ 3 Nr. 1 PflichtVG§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Herford, 12 C 867/00

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 2) (zugleich Nebenin-tervenientin des Beklagten zu 1) wird -unter Zurückweisung der Berufung des Klägers- das am 1.2.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herford abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten der I. Instanz tragen der Klä-ger 4/5, der Beklagte zu 1) 1/5; die Kosten des Nebeninterve-nienten trägt der Kläger.

Die Gerichtskosten trägt der Kläger alleine.

Die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung trägt der Klä-ger.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Anschlussberufung ist begründet, die Berufung unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten. Die Haftung der Beklagten nach §§ 7, 18 StGB, 823 BGB und 3 Nr. 1 PflichtVG scheidet aus, weil die Kammer davon überzeugt ist, dass es sich um einen gestellten Unfall handelte, der Schadensfall also absichtlich herbeigeführt worden ist.

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An den Nachweis eines gestellten Unfalls sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es ist insbesondere nicht ein logisch oder naturwissenschaftlich zwingender Nachweis erforderlich. Die Überzeugung des Gerichts kann durch eine Häufung typischer Anzeichen für eine Unfallmanipulation begründet werden (vgl. OLG Hamm, VersR 1993, 1418).

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Die Gesamtheit der hier vorliegenden Indizien lässt aber auf eine Unfallmanipulation schließen.

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Entscheidend ist, dass die Unfallbeteiligten weder eine übereinstimmende noch eine nachvollziehbare Schilderung des Unfallgeschehens abgegeben haben. Bereits die Schilderung des Zeugen X., der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs habe gezögert und habe nicht gewusst, ob er Vorfahrt habe, worauf er, X., ihm Vorfahrt gewährt habe, ist nicht nachvollziehbar. Der Zeuge X. schildert hier ein überlegtes und kontrolliertes Fahrmanöver. Dies passt jedoch nicht zur Bremsspur von 2,6 m Länge, (!), die sein Auto verursacht hat. Diese Spur könnte nur mit einem starken und abrupten Bremsmanöver erklärt werden.

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Entgegen der Darstellung des Zeugen X. hat der Beklagte zu 1) angegeben, das angeblich abbiegende Fahrzeug sei längst weggewesen, als der Zeuge X. gebremst hat. Unverständlich ist darüberhinaus, warum keiner der Unfallbeteiligten nähere Angaben zu dem abbiegenden Fahrzeug machen konnte.

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Ebenfalls auf eine Unfallmanipulation deutet hin, dass die Unfallstelle übersichtlich und weit einsehbar ist. Darüber hinaus müsste ein Linksabbieger zunächst den freien Raum zwischen zwei Verkehrsinseln passieren, bevor er auf die Fahrspur der unfallbeteiligten Fahrzeuge geraten würde. Insofern kann das Abbiegen auch nicht plötzlich und überraschend gewesen sein.

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Hinzu kommt, dass beide Unfallbeteiligten keine überzeugenden Angaben zum Anlass ihrer Fahrt machen konnten. Der Zeuge X. hat sich bereits bei der Vernehmung in erster Instanz in Widersprüche verwickelt und zunächst angegeben, er sei im Auftrage der Firma unterwegs gewesen. Später hat er dann angegeben, aus privatem Anlass gefahren zu sein. Seine nunmehr abgegebene Erklärung, er habe während seiner halbstündigen Frühstückspause nach Hause fahren wollen, ist nicht glaubwürdig. Eine halbe Stunde hätte der Zeuge X. schon mit Hin- und Rückfahrt verbracht. Auch der Beklagte zu 1) hat angegeben, es habe keinen Anlass für seine Fahrt gegeben. Er sei "einfach so" gefahren.

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Typisch für einen manipulierten Unfall sind auch die beteiligten Fahrzeuge. Das auffahrende Fahrzeug war bereits 11 Jahre alt und hatte einen geringen Wert. Es stand nach dem Unfall nicht mehr zur Begutachtung zur Verfügung. Auch hatte sich der Beklagte zu 1) nach eigenen Angaben bereits vor dem Unfall entschlossen, ein neues Auto zu kaufen. Das klägerische Fahrzeug hat der Kläger weniger Tage vor dem Unfall erworben.

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Zudem wurde der Schaden des klägerischen Fahrzeugs nur provisorisch mit geringem Aufwand beseitigt; der hier im Prozess geltend gemachte Schaden wird fiktiv nach dem Wertgutachten abgerechnet. Dem Kläger würde also bei Ersatz des geltend gemachten Schadens ein wirtschaftlicher Vorteil entstehen.

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Ein weiteres Indiz für einen gestellten Unfall ist, dass sich die Unfallbeteiligten kannten und in derselben Straße wohnen.

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Weiterhin ist es manipulationstypisch, dass keine weiteren Zeugen des Unfalls zu ermitteln sind. Anwesend waren lediglich die Fahrer der beteiligten Fahrzeuge.

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Schließlich ist ein Auffahrunfall für die beteiligten Fahrer auch risikolos. Ein angekündigtes Attest über angebliche Verletzungen des Zeugen X. ist nicht vorgelegt worden.

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Ebenfalls für einen abgesprochenen Unfall spricht der Eindruck der zur Unfallstelle gerufenen Polizeibeamten. Diese habe bestätigt, dass die Unfallbeteiligten weder Vorwürfe gegeneinander noch gegen den angeblich abbiegenden Dritten erhoben haben. Dieser Eindruck hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt. Es erscheint lebensfremd, bei der Schilderung des Unfallgeschehens den angeblichen Verursachungsbeitrag des unbekannt gebliebenen Dritten nicht zu betonen.

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Aus der Gesamtheit aller dieser Indizien und ihrem stimmigen, den Beweiswert steigernden Zusammenwirken hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass ein gestellter, willentlich herbeigeführter Schadensfall vorgelegen hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 97 Abs. 1 ZPO.