Berufung gegen Rückforderungsanspruch aus Schenkkreis (§812, §138 BGB) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Herford Berufung ein, mit dem die Klägerin Rückzahlung von 2.555 € verlangt hatte. Das Landgericht weist darauf hin und entscheidet, dass Zahlungen in pyramidalen "Schenkkreisen" sittenwidrig sind und als ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 Abs.1 BGB zurückzuzahlen sind. Die Kondiktionssperre des § 817 S.2 BGB greift insoweit nicht; neues Vorbringen in II. Instanz wurde nicht zugelassen. Die Berufung wird zurückgewiesen, PKH abgelehnt und Kosten der Beklagten auferlegt.
Ausgang: Berufung der Beklagten als aussichtslos zurückgewiesen; Rückzahlungsanspruch bestätigt, PKH-Antrag abgelehnt, Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen, die im Rahmen eines nach dem Pyramidensystem organisierten Schenkkreises geleistet werden, sind wegen Sittenwidrigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs.1 BGB kein rechtlicher Grund und können als ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 Abs.1 S.1 BGB zurückgefordert werden.
Ein in Ausführung eines sittenwidrigen Schenkkreises abgeschlossener Schenkungsvertrag bildet keinen wirksamen Rechtsgrund; aus seiner Formulierung kann kein Bestandrecht der empfangenen Leistungen abgeleitet werden.
Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB findet im Falle von Schenkkreisen ausnahmsweise keine Anwendung, sodass auch bei Kenntnis der Sittenwidrigkeit die Rückforderung der geleisteten Beträge möglich bleibt.
Neues oder erstmals in der Berufungsinstanz konkretisiertes Vorbringen ist nach § 531 Abs.2 ZPO nur bei Vorliegen entsprechender Zulassungsgründe zuzulassen; bloße Nachholung substantiierten Vortrags in II. Instanz genügt regelmäßig nicht.
Hat eine Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und fehlt grundsätzliche Bedeutung, kann das Berufungsgericht gem. § 522 Abs.2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückweisen; Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO und ein PKH-Antrag ist gem. § 114 ZPO zu versagen, wenn keine Erfolgsaussicht besteht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Herford, 12 C 614/06
Tenor
1. Hinweisbeschluss
wird darauf hingewiesen, dass der Berufung keine Aussicht auf Erfolg zukommt. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
2. Berufungszurückweisungsbeschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.8.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herford – Az. 12 C 614/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten vom 09.11.2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.555,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Hinweisbeschluss
- Hinweisbeschluss
Gründe
I. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten den Betrag von 2.555 € nebst Zinsen und Auslagen (zurück)fordern, weil sie ohne Rechtsgrund an die Beklagte gezahlt hat, § 812 Abs I Satz 1, 1. Alt. BGB.
1.
"Schenkkreise", die wie der hier zu beurteilende "Herzfrauen-Schenkkreis" nach einem Schneeball- bzw Pyramidensystem organisiert sind, sind gemäß § 138 Abs I BGB sittenwidrig. Das entspricht gefestigter, höchstrichterlicher Rechtsprechung (zB BGH, Urteil vom 22.04.1997 in NJW 1997,2314; zuletzt BGH, Urteil vom 10.11.2005 in ; NJW 2006,45). Aus dem vorliegend in Vollziehung des sittenwidrigen Systems geschlossenen und damit ohne weiteres nichtigen schriftlichen Schenkungsvertrag vom 15.01.2003 kann - ungeachtet der darin gewählten Formulierung - kein Rechtsgrund für den Behalt der "geschenkten" Beträge erwachsen. Es widerspräche dem Schutzzweck des § 138 Abs I BGB, wenn die Initiatoren der "Schenkkreise" die sittenwidrig erworbenen Gelder aufgrund vorformulierter und von den leichtgläubigen "Mitspielern" unterzeichneter "Verzichts"erklärungen behalten dürften.
2. Der Rechtsverteidigung der Beklagten verhilft es auch nicht zum Erfolg, wenn sie – erstmals in zweiter Instanz – konkretisiert und unter Beweis stellt, die Klägerin sei vorab über die Risiken ihres "Einsatzes" informiert worden. Wie der BGH unlängst entschieden hat (Urteil vom 10.11.2005, a.a.O), greift im Falle der "Schenkkreise" selbst dann, wenn der Zahlende sich der Sittenwidrigkeit des "Spiels" bewusst gewesen ist oder er sich dieser Einsicht leichtfertig verschlossen hat, die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ausnahmsweise nicht. Im Übrigen sind von der Beklagten keine Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Zulassung des neuen Vorbringens in zweiter Instanz (§ 531 Abs II ZPO) begründen könnten.
II. Es ist beabsichtigt, über die Berufung gem. § 522 Abs.2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Beklagte erhält Gelegenheit, bis zum 29.11.2006 Stellung zu nehmen, auch zu der Frage, ob die Berufung tatsächlich durchgeführt werden soll.
Berufungszurückweisungsbeschluss
- Berufungszurückweisungsbeschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.8.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herford – Az. 12 C 614/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten vom 09.11.2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.555,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 08.11.2006 Bezug genommen, in dem bereits ausführlich auf die Gründe für die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hingewiesen worden ist. Die Beklagte hat gegen diesen Hinweisbeschluss innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die erforderlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO nicht vorliegen. Die Berufung hat – wie bereits ausgeführt - keine Aussicht auf Erfolg.