Schuldanerkenntnis nach Darlehenstilgung: Anspruch wegen Bereicherungseinrede undurchsetzbar
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte im Urkundsprozess eine Forderung aus einem schriftlichen Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) geltend. Das Gericht qualifizierte die Erklärung als konstitutives, abstraktes Schuldanerkenntnis, sah als zugrunde liegenden Rechtsgrund aber ein Darlehen, das bereits durch Erfüllung erloschen war. Nach Tilgung der Kausalforderung könne der Schuldner dem abstrakten Anspruch die Einrede aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 2, 821 BGB) entgegenhalten. Die Klage wurde daher abgewiesen; auf Verjährung kam es nicht mehr an.
Ausgang: Klage aus Schuldanerkenntnis abgewiesen, da nach Tilgung des Darlehens die Bereicherungseinrede durchgreift.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldanerkenntnis ist als konstitutiv (abstrakt) zu qualifizieren, wenn es eine neue, vom Grundverhältnis gelöste Verpflichtung begründen soll und kein Schuldgrund in Bezug genommen wird.
Der Wille zur Verselbständigung (Abstraktionswille) ist durch Auslegung zu ermitteln; die Nichterwähnung des Verpflichtungsgrundes spricht für ein konstitutives, die genaue Bezeichnung des Grundes eher für ein deklaratorisches Anerkenntnis.
Bei einem konstitutiven Schuldanerkenntnis kann der Schuldner nach Wegfall bzw. Erfüllung der zugrunde liegenden Kausalforderung dem Anspruch aus dem Anerkenntnis bereicherungsrechtliche Einwendungen entgegenhalten (§§ 812 Abs. 2, 821 BGB).
Ist die Kausalforderung erfüllt und damit erloschen (§ 362 BGB), fehlt dem Fortbestand der abstrakten Forderung der Rechtsgrund, sodass deren Durchsetzung wegen der Bereicherungseinrede ausgeschlossen ist.
Widersprüchlicher Parteivortrag zu den Grundlagen des Anerkenntnisses ist im Zivilprozess unbeachtlich (§ 138 Abs. 1 ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Urkundsprozess aus einem Schuldanerkenntnis in Anspruch.
In der in den mündlichen Verhandlungen vom 23.04.2019 und 17.01.2023 im Original vorgelegten Urkunde vom 01.03.2012 (Kopie, Anlage K 1, Bl. 7 d.eA.) ist ausgeführt: „Herr A. erkennt an, Frau B. einen Betrag von 48.394,71 € zu schulden.“
Weiter heißt es in dem Schriftstück: „Die Summe setzt sich zusammen aus Gehalt C. B. 18 Monate à 1.102,08 € = 19.837,44 € und Gehalt D. E. 21 Monate a 1359,87 € = 28557,27 und wird mit 6 % verzinst seit Schuldung.“
Der Beklagte zahlte am 09.03.2012 einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € sowie am 25.10.2012 und 10.01.2014 jeweils einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € auf das Schuldanerkenntnis.
Der Beklagte rügte mit der Klageerwiderung die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unter Verweis darauf, dass das Schuldanerkenntnis Gehaltsansprüche absichere.
Hierauf hat die Klägerin in ihrer Replik vom 18.04.2019 vorgetragen, dem Beklagten sei positiv bekannt, dass dem Schuldanerkenntnis keine Gehaltszahlungen der Klägerin oder des Herrn E. zugrunde lägen. Vielmehr sichere das Schuldanerkenntnis ein Darlehen ab, welches die Klägerin dem Beklagten sowie dem Herrn F. A. und Herrn G. H. am 01.03.2010 gewährt habe. Diese hätten bei der Klägerin das Darlehen erbeten, um ihren Verpflichtungen als Arbeitgeber gegenüber der Klägerin und Herrn D. E. nachzukommen. Die zugrunde liegende Verpflichtung, deren Absicherung das abstrakte Schuldversprechen gedient habe, sei keine arbeitsrechtliche Verpflichtung, sondern der Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung. Die Ausführungen des Beklagten zur „Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erfolgten wider besseres Wissen“ (Schriftsatz vom 18.04.2019, Bl. 56 d.eA.).
Hierauf hat der Beklagte auf einen unter dem 01.03.2010 geschlossenen Darlehensvertrag zwischen der Klägerin als Darlehensgeberin und dem Beklagten sowie den Herren F. A. und G. H. als Darlehensnehmern verwiesen. Nach diesem Vertrag gewährte die Klägerin den Darlehensnehmern ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 €, welches bis zum 02.03.2010 zu valutieren war. Die Rückzahlung des Darlehens sollte bis zum 28.02.2012 erfolgen. Ausweislich des Darlehensvertrages war dort unter § 3 zu „Sicherheit“ ausgeführt: „Sollte das Rückzahlungsdatum überschritten werden ohne schriftliche vorhergehende Verlängerungsvereinbarung verpflichten sich die Darlehensnehmer unwiderruflich für die Höhe des oben genannten Darlehensbetrages innerhalb einer Woche ein notarielles, vollstreckbares Schuldanerkenntnis beizubringen und der Darlehensgeberein auszuhändigen.“
Mit Schreiben vom 29.02.2012 hatte die Klägerin zur Rückzahlung des Darlehens aufgefordert, ferner zur Vorlage eines Schuldanerkenntnisses.
Darlehensrückzahlungsansprüche waren sodann Gegenstand eines vorangegangenen Verfahrens bei dem Landgericht Bielefeld, Az. 5 O 64/12.
Mit rechtskräftigem Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 19.04.2012 war der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 70.912,24 € nebst Zinsen zu zahlen. Dies war die nach den Darlegungen der Klägerin offene Darlehnsforderung.
Auch die weiteren Beklagten zu 2) und 3) wurden entsprechend verurteilt, Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 04.07.2012, Anlage B1, Bl. 89 ff. d.eA.
Die titulierten Darlehensrückzahlungsansprüche sind erfüllt.
Der Beklagte hat sich hierauf berufen und hinsichtlich des Schuldanerkenntnisses die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemacht.
Zudem erhebt er die Einrede der Verjährung.
Unter dem 09.03.2020 hat die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Herford zu verweisen.
Sie hat nun zur Begründung ausgeführt, mit dem Schuldanerkenntnis hätten ihre zurückgestellten Lohnansprüche sowie die Lohnansprüche ihres Lebensgefährten D. E. abgesichert werden sollen. Hierzu verweist sie auf einen Beratervertrag zwischen ihr und der Firma A. GmbH vom 20.02.2010 sowie einen Vertrag des Herrn E. mit der Firma A. GmbH vom 01.03.2010 (vgl. Kopie Bl. 262, 263 d.eA., Anlage K4). Sie habe ihre Arbeitskraft auch während der gesamten Vertragslaufzeit angeboten; die Arbeitsleistung sei indes von der Firma A. nicht in Anspruch genommen worden. Ihr Lebensgefährte habe die Firma A. durchgängig während der Vertragszeit bis zum 31.01.2012 beraten. Der Schwerpunkt seiner vielseitigen Aufgabengebiete sei die Vertragsgestaltung und die Personalleitung gewesen. Zusätzlich sei er für das Erstellen von Angeboten, die Abwicklung, die Verwaltung und die Betreuung von Neukunden zuständig gewesen. Ausweislich des von der Klägerin hierzu vorgelegten Arbeitsvertrages war ihr Lebensgefährten E. als „Monteur“ (Bl. 262 d.eA.) eingestellt.
Auf diesen Antrag der Klägerin hat die Kammer durch Beschluss vom 10.11.2022 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt und den Verweisungsantrag zurückgewiesen.
Zuletzt behauptet die Klägerin noch, es lägen zwei verschiedene Darlehen vor. Durch das Zurückstellen der Einforderung des Arbeitslohnes sei ein weiteres Darlehen gewährt worden.
Darüber hinaus meint sie, die Geltendmachung der Verjährungseinrede sei treuwidrig. Der Beklagte habe durchgängig zu erkennen gegeben, dass er bereit sei, die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis zu begleichen. Hierfür sprächen auch die Zahlungen am 09.03.2012, 25.10.2012 und 10.01.2014.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 48.394,71 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozent seit dem 01.03.2012 abzüglich am 09.03.2012 gezahlter 10.000,00 €, am 25.10.2012 gezahlter 5.000,00 € und am 10.01.2014 gezahlter 5.000,00 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, dass den benannten Personen D. E. und Frau B. Ansprüche in Höhe von 19.837,44 € bzw. 28.557,27 € im Hinblick auf Gehaltszahlungen zustünden. Etwaige Ansprüche eines Herrn E. stünden jedenfalls der Klägerin nicht zu; die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert.
Es hätte sich allenfalls um Scheinarbeitsverhältnisse gehandelt.
Sofern die Klägerin vortrage, das Schuldanerkenntnis sichere Darlehensrückzahlungsansprüche aus einem Darlehen vom 01.03.2010 ab, macht der Beklagte sich das Vorbringen der Klägerin hilfsweise zu Eigen. Da das Darlehen aber vollständig getilgt worden sei, sei das Schuldanerkenntnis „erledigt“.
Hinsichtlich der erhobenen Verjährungseinrede meint der Beklagte, bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses 2012 sei im Jahr 2016 Verjährung eingetreten.
Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand nimmt die Kammer ergänzend Bezug auf die gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
I.
Die im Urkundsverfahren erhobene Klage, hinsichtlich derer nach dem nicht angegriffenen Beschluss der Kammer vom 10.11.2022 der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, ist auch im Übrigen zulässig.
II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Ein durchsetzbarer Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 48.394,71 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozent seit dem 01.03.2012 abzüglich am 09.03.2012 gezahlter 10.000,00 €, am 25.10.2012 gezahlter 5.000,00 € und am 10.01.2014 gezahlter 5.000,00 € besteht letztlich nicht.
1.
Die Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch – wie geltend gemacht - gegen den Beklagten aus dem unter dem 01.03.2012 unterzeichneten Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB. Hiernach hat der Beklagte erklärt: „Herr A. erkennt an, Frau B. einen Betrag von 48.394,71 € zu schulden“. Der Beklagte hat sich hiermit entsprechend verpflichtet.
Die Klägerin hat die Forderung im Urkundsverfahren unter Vorlage des Originals geltend gemacht.
a)
Insofern liegt nach Auffassung der Kammer ein konstitutives Schuldanerkenntnis vor.
Mit dem Anerkenntnis sollte eine neue, selbständige Verpflichtung geschaffen werden unabhängig von einem etwaig bestehenden Schuldgrund.
Seiner Rechtsnatur nach ist das konstitutive Schuldanerkenntnis ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag. Maßgebliches Kriterium ist der Verselbständigungswille, eine von dem Grundverhältnis gelöste neue Anspruchsgrundlage zu begründen, Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.10.1997, 1 U 148/97 – 43, 1 U 148/97 – zitiert nach juris Rn. 26 m.w.N.
Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen einem konstitutiven und einem deklaratorischen (bestätigenden) Schuldanerkenntnis bildet der Abstraktionswille. Dieser ist durch Auslegung zu ermitteln ist. Während die Nichterwähnung des Verpflichtungsgrundes für ein konstitutives Anerkenntnis spricht, legt umgekehrt die genaue Bezeichnung des Schuldgrundes ein deklaratorisches Anerkenntnis nahe, Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.10.1997, a.a.O.
Wird in einem Schuldanerkenntnis nicht auf einen bestehenden Schuldgrund Bezug genommen und ein solcher auch nicht ansatzweise erwähnt, so handelt es sich um ein konstitutives Schuldanerkenntnis. Die genaue Bezeichnung legt umgekehrt ein deklaratorisches Anerkenntnis nahe. Gemäß § 364 Abs. 2 BGB ist im Zweifel ein konstitutives Schuldanerkenntnis gewollt, Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.10.1997, a.a.O. und Rn. 27 sowie OLG Hamm, Urteil vom 27.02.1998, 29 U 110/97 – zitiert nach juris Rn. 3.
b)
Hiernach ist das von dem Beklagten unterzeichnete Anerkenntnis als abstraktes, konstitutives Schuldanerkenntnis zu qualifizieren.
Es sollte die Begründung einer neuen, von dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis unabhängigen Verpflichtung zum Inhalt haben.
Die Kammer geht davon aus, dass zugrunde liegende Schuldverhältnis ein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten, seinem Bruder F. A. sowie G. H. vom 01.03.2010 ist.
Hierbei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass in der Schuldurkunde Bezug genommen wird auf etwaige Gehaltsansprüche der Klägerin und ihres Lebensgefährten E.. Hieraus setze sich die benannte Summe zusammen.
Allerdings sind Gehaltsansprüche der Klägerin und des Lebensgefährten E., die allenfalls gegenüber der Firma A. GmbH und nicht gegenüber dem Beklagten persönlich bestanden hätten, nach jedenfalls zeitweise übereinstimmendem Vortrag der Parteien letztlich nicht der Schuldgrund für das von dem Beklagten abgegebene Anerkenntnis.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.04.2019 zu dem Darlehen vom 01.03.2010 vorgetragen, welches abgesichert werden sollte. Die Klägerin hat zugleich vehement in Abrede gestellt, dass Schuldgrund Gehaltszahlungen der Klägerin oder des Herrn D. E. seien. Die zugrunde liegende Verpflichtung, deren Absicherung das abstrakte Schuldversprechen diene, sei keine arbeitsrechtliche Verpflichtung, vgl. Vortrag in dem benannten Schriftsatz, dort S. 2, Bl. 57 d.eA.
Der entsprechende Darlehensvertrag vom 01.03.2010 liegt vor, vgl. Bl. 5 und 6 der Beiakte Landgericht Bielefeld 5 O 64/12.
In dessen § 3 ist zu „Sicherheit“ ausgeführt: „Sollte das Rückzahlungsdatum überschritten werden ohne schriftliche vorhergehende Verlängerungsvereinbarung verpflichten sich die Darlehensnehmer unwiderruflich für die Höhe des oben genannten Darlehensbetrages innerhalb einer Woche ein notarielles, vollstreckbares Schuldanerkenntnis beizubringen und der Darlehensgeberin auszuhändigen.“ Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 29.02.2012 (Bl. 7 BA) zur Rückzahlung des Darlehens und ferner zur Vorlage eines Schuldanerkenntnisses aufgefordert hatte, erfolgte unter dem 01.03.2012 die Vereinbarung des hier streitgegenständlichen Schuldanerkenntnisses.
Hierauf hat die Kammer bereits in ihrer Hinweisverfügung vom 17.10.2022 abgestellt.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 29.02.2012 (Bl. 7 BA) zur Rückzahlung des Darlehens und ferner zur Vorlage eines Schuldanerkenntnisses aufgefordert hatte, erfolgte unter dem 01.03.2012 die Vereinbarung des hier streitgegenständlichen Schuldanerkenntnisses.
Der Zusammenhang zwischen dem benannten Darlehnsvertrag und dem vorliegenden Schuldanerkenntnis lässt sich daher zwanglos herstellen, und zwar auch, wenn im Folgenden kein notarielles Schuldanerkenntnis erstellt wurde.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Personenverschiedenheit zwischen den Parteien des Darlehensvertrages und des Schuldanerkenntnisses und den weiteren Verflechtungen der Parteien geht die Kammer davon aus, dass die Begründung eines von dem Kausalgeschäft unabhängigen Schuldverhältnisses beabsichtigt war.
c)
Soweit die Klägerin nun im weiteren Verlauf des Rechtsstreits abweichend vorträgt, das Schuldanerkenntnis sei zur Absicherung arbeitsrechtlicher Ansprüche der Klägerin und ihres Lebensgefährten E. geschlossen worden, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen.
Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 09.03.2020 – dort S. 2, Bl. 230 d.eA. -, mit dem Schuldanerkenntnis hätten die zurückgestellten Lohnansprüche der Klägerin und ihres Lebensgefährten gegenüber der Firma A. GmbH abgesichert werden sollen, sind als nunmehr widersprüchliches Vorbringen gemäß § 138 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.
Nachdem die Kammer mit Hinweis vom 17.10.2022 auf die Widersprüchlichkeit des Vorbringens hingewiesen hat, sind Erklärungen hierzu mit dem weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2022 nicht erfolgt.
d)
Die Kammer konnte auch nach dem weiteren Vorbringen der Klägerin noch in der mündlichen Verhandlung nicht von dem Bestehen einer weiteren, also zweiten Darlehensvereinbarung ausgehen.
Nachvollziehbare Darlegungen der Klägerin waren hierzu nicht vorhanden.
Nach den Angaben der Klägerin in der persönlichen Anhörung am 17.01.2023 ist völlig unklar, wer insoweit was konkret miteinander vereinbart haben soll. Zwar sei nach den Angaben der Klägerin die Vereinbarung quasi zeitgleich – also auch am 01.03.2010 – zustande gekommen. Die Lohnansprüche, die sie, die Klägerin, sowie der Lebensgefährte E. gegen die Firma A. GmbH gehabt hätten, sollten zunächst in der Firma bleiben. Warum – nachdem zu Arbeitsverhältnissen der Klägerin und des Herrn D. E. jeweils mit der Firma A. GmbH unter Vorlage von Verträgen vorgetragen wurde – insofern eine Darlehnsvereinbarung in Bezug auf Arbeitslöhne mit dem Beklagten persönlich geschlossen werden sollte, ist unklar. Nicht nachzuvollziehen ist zudem ohne weitere Erläuterungen, warum der Beklagte hinsichtlich des nach dem Vertrag seitens der GmbH an den Herrn E. geschuldeten Arbeitslohnes ein Anerkenntnis des Beklagten persönlich gegenüber der Klägerin erfolgen sollte.
In Ergänzung hierzu weist die Kammer noch darauf hin, dass sich hiermit auch die Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin – die Klägerin habe seinerzeit dem Gesellschafter der GmbH Herrn A. ein Darlehen gegeben, damit die Arbeitslöhne hätten gezahlt werden können – nicht vereinbaren lassen. Denn die Arbeitslöhne sollten ja nach dem Vorbringen der Klägerin von der GmbH gar nicht gezahlt werden, sondern zunächst in der Firma verbleiben und im Prinzip gestundet werden. Insofern ist schon eine Valutierung des Darlehens durch die Klägerin nicht vorgetragen. Vortrag zu einer etwaigen Abtretung etwaiger Ansprüche des Herrn E. an die Klägerin ist nicht vorhanden.
Nachdem zunächst vorgetragen worden war, das Schuldanerkenntnis hätte der Absicherung eines dem Beklagten und den Herren A. und H. gewährten Darlehens gedient, sodann ausgeführt wird, es hätten Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen abgesichert werden sollen, lässt sich das Vorbringen der Klägerin insgesamt mit der ihr obliegenden Wahrheitspflicht nicht in Übereinstimmung bringen.
2.
Der Beklagte kann jedoch dem Anspruch der Klägerin aus dem Schuldanerkenntnis vom 01.02.2010 die – nun noch einmal ausdrücklich erhobene - Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung erfolgreich entgegenhalten, §§ 812 Abs. 2, 821 BGB. Der Anspruch der Klägerin aus dem gegebenen Schuldanerkenntnis ist nicht durchsetzbar.
Die Abstraktheit des konstitutiven Schuldanerkenntnisses bewirkt, dass dem Gläubiger gegen den Schuldner zwei konkurrierende Ansprüche, die auf dem abstrakten Leistungsversprechen einerseits und dem kausalen Schuldverhältnis andererseits beruhen, zu Gebote stehen, er aber nur einmal Erfüllung verlangen kann. Mit der Erfüllung der abstrakten Verbindlichkeit erlischt zugleich die kausale Forderung. Dagegen besteht die abstrakte Forderung nach Tilgung der kausalen Schuld fort. Da indes die kausale Grundforderung den Rechtsgrund des konstitutiven Schuldanerkenntnisses bildet, unterliegt die abstrakte Forderung nach Begleichung der Kausalschuld einem bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruch. Ein ohne Rechtsgrund abgegebenes Schuldanerkenntnis kann also gemäß § 812 Abs. 2 BGB als wirkungslos zurückgefordert werden, Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.10.1997, 1 U 148/97 – 43, 1 U 148/97 – zitiert nach juris Rn. 29 m.w.N.
Das Darlehen, welches nach den obigen Ausführungen, die Grundlage des Anerkenntnisses war, ist nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien erledigt. Die von der Klägerin seinerzeit errechnete und in dem Verfahren 5 O 64/12 LG Bielefeld geltend gemachte restliche Darlehensforderung ist nach Titulierung durch den Bruder des Beklagten, Herrn F. A. ausgeglichen worden. Die Forderung aus dem Darlehen vom 01.03.2010 ist damit durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.
Die abstrakte Forderung der Klägerin unterliegt daher einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch; das Schuldanerkenntnis kann als wirkungslos zurückgefordert werden.
3.
Die Frage der Verjährung der Forderung der Klägerin aus dem Schuldanerkenntnis vom 01.03.2010 konnte demgemäß offen bleiben.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.