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Landgericht Bielefeld·20 KLs 38/21·08.08.2022

Vergewaltigung in Beziehung: entgegenstehender Wille und gebrochene Gesamtstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bielefeld verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, begangen gegenüber seiner (Ex-)Partnerin, die jeweils mehrfach erklärt hatte, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen. Das Gericht stützte sich maßgeblich auf die als erlebnisbasiert bewertete Aussage der Nebenklägerin, bestätigt u.a. durch zeitnahe WhatsApp-Nachrichten und eine Zeugenaussage. Die Regelwirkung des besonders schweren Falls nach § 177 Abs. 6 StGB ließ es trotz mildernder Umstände (Beziehungskontext, kurze Tatdauer) nicht entfallen. Wegen Zäsurwirkung einer Zwischenverurteilung wurde eine gebrochene Gesamtstrafe gebildet; verhängt wurden eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten und eine weitere Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

Ausgang: Verurteilung wegen Vergewaltigung in zwei Fällen; Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten und weitere Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen der anderen Person vaginal eindringt, nachdem diese ihren entgegenstehenden Willen ausdrücklich geäußert hat.

2

Für den Vorsatz nach § 177 Abs. 1 StGB genügt, dass der Täter den entgegenstehenden Willen erkennt und dessen Fortbestehen im Tatzeitpunkt zumindest für möglich hält; eines besonderen Nötigungsmittels bedarf es nicht.

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Die Regelwirkung des besonders schweren Falls nach § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB entfällt nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen; der Umstand, dass die Tat im Rahmen einer Beziehung und ohne zusätzliche Gewaltanwendung erfolgt, genügt hierfür regelmäßig nicht.

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Eine zwischen Tatzeiten liegende rechtskräftige Verurteilung entfaltet Zäsurwirkung und kann zur Bildung einer gebrochenen Gesamtstrafe führen; der dadurch entstehende Nachteil ist im Rahmen der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auszugleichen.

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Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt neben einem Hang einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Konsum und den abgeurteilten Taten voraus.

Relevante Normen
§ 241 StGB§ 20 StGB i.V.m. § 21 StGB§ 177 Abs. 1 StGB§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB§ 53 StGB§ 177 Abs. 6 Satz 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 03.11.2020 (Az. 4 Ds – 402 Js 2881/20 – 239/20) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 3 Monaten

verurteil.

Der Angeklagte wird außerdem wegen Vergewaltigung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Gründe

1

Der Angeklagte ist am 00.00.000 B geboren und bereits wenige Wochen nach seiner Geburt mit seinen Eltern in die Bundesrepublik gekommen. Dort wuchs er gemeinsam mit seinen Geschwistern in F auf. Sein Vater ist heute 00 Jahre alt und arbeitet in einer D. Seine 00 jährige Mutter arbeitet als E.

2

In F bewohnte die Familie zunächst eine Flüchtlingsunterkunft. Der Angeklagte ging dort auch in den Kindergarten. Er wurde altersgerecht eingeschult und besuchte die Grundschule in G. Nach der vierten Klasse wechselte er auf eine Hauptschule in H, wohin die Familie zwischenzeitlich verzogen war. Er erreichte nach Beendigung der zehnten Klasse den Hauptschulabschluss und besuchte sodann eine Berufsschule, die er jedoch im Alter von 00 Jahren abbrach.

3

In der Folgezeit arbeitete er für etwa 0 bis 0 Jahre in einer I und anschließend für ca. 0 Monate bei einer J, bevor er 0000/0000 eine Lehre als K begann, welche er auch erfolgreich abschließen konnte. Im Jahr 000 machte er sich als L selbständig und führte im Wesentlichen Sanierungsarbeiten an Gebäuden durch. Dabei erzielte er 0000 einen Jahresumsatz von etwa 00.000,00 € bis 00.000,00 €, wovon ihm nach Abzug sämtlicher Kosten ca. 00.000,00 € verblieben. Er hat offene Schulden aus einer Kfz-Finanzierung in Höhe von ca. 0.000,00 € und aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit in Höhe von ca. 0.000,00 €.

4

Der Angeklagte hält weiterhin regelmäßig Kontakt zu seiner Familie und lebte zuletzt in einer eigenen Wohnung in unmittelbarer Entfernung zu seinem Elternhaus. Aufgrund seiner Inhaftierung musste er die Wohnung inzwischen aufgeben. Er ist nicht verheiratet und hat einen 0 jährigen Sohn aus einer früheren Beziehung. Dieser lebt bei der Kindesmutter. Bis zu seiner Inhaftierung bestand jedoch regelmäßiger Kontakt zu dem Kind.

5

Der Angeklagte hat 0000/0000 für die Dauer von etwa anderthalb Jahren regelmäßig Marihuana konsumiert, den Konsum aber nach einer Verurteilung im Jahr 0000 erheblich eingeschränkt. Im Jahr 0000 hat er den Konsum wieder gesteigert, nachdem sein Schwager sich das Leben genommen hatte. Während des hier maßgeblichen Tatzeitraums hat er an etwa 2 bis 3 Tagen im Monat Marihuana geraucht und dabei monatlich ca. 2 Gramm verbraucht. Alkohol trinkt er nur zu besonderen Anlässen und auch nicht im Übermaß.

6

Der Angeklagte ist bereits mehrfach durch die Begehung von Straftaten aufgefallen:

8

1. Am 03.11.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Lübbecke wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu jeweils 10,00 € (Az. 4 Ds – 650 Js 316/11 – 316/11).

9

2. Am 23.04.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Lübbecke wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 45,00 € (Az. 4 Ds – 202 Js 1352/12 – 111/12).

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3. Am 04.06.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Lübbecke wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 45,00 € (Az. 4 Ds – 302 Js 3155/13 – 112/13).

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4. Am 09.10.2013 bildete das Amtsgericht Lübbecke durch Beschluss eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu jeweils 45,00 € aus den beiden letztgenannten Strafen.

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5. Am 28.05.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Minden wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 8 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit mit Wirkung vom 02.03.2019 erlassen.

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6. Am 07.11.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Lübbecke wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 20,00 € (Az. 4 Ds – 402 Js 3480/17 – 216/17).

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7. Am 17.04.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Lübbecke wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, Nötigung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 40,00 € und sprach eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 16.12.2018 aus (Az. 4 Ds – 566 Js 915/17 – 14/18). Dabei wurde die unter Ziff. 6 genannte Entscheidung vom 07.11.2017 einbezogen.

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8. Am 23.04.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Lübbecke wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessäten zu jeweils 40,00 € und ordnete eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 16.05.2020 an. (Az. 4 Ds – 402 Js 959/19 – 93/19).

16

9. Am 26.11.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Lübbecke wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, Beleidigung in zwei Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und vollendeter und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die Strafvollstreckung wurde bis zum 03.12.2022 zur Bewährung ausgesetzt (Az. 4 Ds – 402 Js 2029/19 – 207/19).

17

10. Am 03.04.2020 bildete das Amtsgericht Lübbecke nachträglich eine Gesamtstrafe, in der die Entscheidungen vom 23.04.2019 (Ziff. 8) und vom 26.11.2019 (Ziff. 9) einbezogen wurden. Es erkannte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten und 2 Wochen und setzte die Vollstreckung bis zum 16.04.2023 zur Bewährung aus. Die im Urteil vom 23.04.2019 verhängte isolierte Sperrfrist wurde dabei aufrechterhalten. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 17.04.2020.

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11. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Lübbecke am 03.11.2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten (Az. 4 Ds – 402 Js 2881/20 – 239/20). Diesbezüglich hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

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„Am 00.00.000 gegen 00:00 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem fahrerlaubnispflichten Personenkraftwagen der Marke N (amtliches Kennzeichen: 00-00 0000) u. a. die Bundesstraße 00 in H. Zum Fahren des Fahrzeugs war der Angeklagte nicht berechtigt, weil er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß. Dies war ihm auch bekannt.

20

Am 00.00.0000 bemerkte der Angeklagte, dass sich seine ehemalige Lebensgefährtin, die Zeugin M, von der er sich im Dezember 0000 getrennt hatte, auf der Dating-App O angemeldet hatte. Da er nicht wollte, dass seine Ex-Freundin auf einem Datingportal angemeldet war, drohte er ihr damit, sie zu töten. Er schrieb u.a. „Nimm ich dein Leben“ und „sag nur, ich werde dich töten“. Dem Angeklagten kam es darauf an, bei der bedrohten Zeugin M den Eindruck zu erwecken, sie zu töten.

21

Am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke N (amtliches Kennzeichen: 00-00 0000) u.a. die A-Straße in H, obwohl er auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht im.Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. Dies war dem Angeklagten bekannt.

22

(…)

23

Bzgl. der Fahrt vom 00.00.0000 war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich insoweit nicht geständig eingelassen hat und demgemäß insoweit eine Strafmilderung nicht vorgenommen werden konnte. Zu Lasten des Angeklagten war zu werten, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass er bereits im April 0000 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen und im April 0000 ebenfalls wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils zu einer Geldstrafe· verurteilt worden ist. Selbst die am 00.00.0000 verhängte Geldstrafe in Höhe von 0.000,00 € hat den Angeklagte nicht davon abgehalten, am 00.00.0000 erneut ein Kraftfahrzeug zu führen, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, sodass er am 00.00.0000 u. a. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung für, die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachträglich wurde am 00.00.0000 aus den beiden letztgenannten Entscheidungen eine Gesamtstrafe von 10 Monaten und 2 Wochen Freiheitsstrafe gebildet, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ungefähr 2 Wochen nach Rechtskraft dieser nachträglichen Gesamtstrafenbildung hat sich der Angeklagte erneut hinter das Steuer eines Kraftfahrzeugs gesetzt und am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Da der Angeklagte offensichtlich durch eine Bewährungsstrafe nicht zu beeindrucken ist, erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für schuld- und tatangemessen.

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Für die Fahrt vom 00.00.0000 hält das Gericht ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für schuld- und tatangemessen, obwohl sich der Angeklagte erneut innerhalb kurzer Zeit dazu hat hinreißen lassen, ein Kraftfahrzeug zu führen. Da er die Fahrt vom 00.00.0000 eingeräumt hat und ihm insofern eine Strafmilderung zuzubilligen ist, erachtet das Gericht für diese Fahrt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für schuld- und tatangemessen.

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Das Gesetz sieht im § 241 StGB für eine Bedrohung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vor. Zu Gunsten des Angeklagten war zu werten, dass er insoweit noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, dass er diesen Vorwurf eingeräumt hat und dass er sich bei der Zeugin M entschuldigt hat. Es konnte jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er die Zeugin in Angst und Schrecken versetzte, so dass diese sich genötigt sah, unmittelbar nach der Bedrohung die Polizei zu verständigen.

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Unter nochmaliger sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände erachtet das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten für schuld-und tatangemessen.“

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Die gegen das vorgenannte Urteil eingelegte Berufung nahm der Angeklagte im Rahmen der Berufungshauptverhandlung zurück.

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Seit dem 00.00.0000 verbüßt der Angeklagte nunmehr Strafhaft in der P. Vollstreckt werden dabei das Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 03.11.2020 und die Strafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 03.04.2020, nachdem die dort zunächst gewährte Bewährung aufgrund der erneuten Straffälligkeit widerrufen worden ist. Nach gegenwärtigem Vollstreckungsstand wird die Strafe aus dem Urteil vom 03.11.2020 am 01.02.2023 vollständig vollstreckt sein und die Strafe aus dem Beschluss vom 03.04.2020 am 17.05.2023. Aufgrund dieser Inhaftierung gab der Angeklagte seine Wohnung auf. Seine berufliche Tätigkeit ruht während der Verbüßung der Freiheitsstrafe.

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Im Mai 0000 lernte der Angeklagte die Nebenklägerin Q über die Internet-Dating-Plattform kennen.

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Die Nebenklägerin war zu diesem Zeitpunkt 00 Jahre alt. Sie lebt noch bei ihren Eltern und arbeitete mit ihrer Mutter – der Zeugin R– im gleichen Betrieb, einem X in S.

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Etwa ab Juli 0000 waren die Beiden ein Paar und trafen sich beinahe täglich. Teilweise gingen sie gemeinsam aus, verbrachten ihre gemeinsame Zeit aber zumeist in der Wohnung des Angeklagten in der C-Straße 00 in H. Zunehmend liefen die Treffen so ab, dass der Angeklagte die Nebenklägerin abends – zum Teil auch noch um 00:00 Uhr – anrief, um sich mit ihr zu treffen. Sie wartete jeden Abend bereits auf diesen Anruf, um dann sofort loszufahren und die Nacht bei dem Angeklagten zu verbringen. Anlässlich der Übernachtungsbesuche der Nebenklägerin kam es auch regelmäßig zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr, teilweise morgens, bevor sie zur Arbeit fuhr.

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Aus Sicht der Nebenklägerin verlief die Beziehung harmonisch, obgleich es immer wieder zu erheblichen Streitigkeiten und verbalen Entgleisungen des Angeklagten ihr gegenüber kam. Überdies war der Angeklagte ohne Anlass extrem eifersüchtig und versuchte, sie auch während der Arbeitszeit mit Anrufen zu kontrollieren. Die Nebenklägerin verfügte nur über geringfügige Erfahrung mit Liebesbeziehungen und war bereits nach kurzer Zeit in einer Weise emotional an ihn gebunden, dass sie ihrer Mutter „wie ferngesteuert“ vorkam. So wartete sie schließlich jeden Abend sehnsüchtig auf seine Nachricht, um dann zu ihm zu fahren und die Nacht mit ihm zu verbringen. Auch verbale Entgleisungen und Drohungen des Angeklagten ignorierte sie. Dabei war der Angeklagte ihr gegenüber jedenfalls bei einzelnen Gelegenheiten verbal äußerst aggressiv. In einem Fall übermittelte er ihr anlässlich eines WhatsApp-Kontakts mit einem anderen Mann, der lediglich gefragt hatte, aus welcher Stadt sie komme, eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt:

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„So was kommt nie wieder vor, hast du mich verstanden? Ok? Ich sachs dir, noch einmal. Glaub es mir, dann wirst du in deinem ganzen Leben nicht wieder glücklich. Dann brech ich dir alle Knochen.“

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Darüber hinaus schrie sie der Angeklagte bei geringfügigen Gelegenheiten – etwa einer verpassten Ausfahrt – an und zeigte wenig Respekt oder Dankbarkeit, etwa wenn sie seine Wohnung für ihn aufräumte. Die Nebenklägerin ignorierte dieses Verhalten, ebenso wie den von ihr fehlerhaft angenommenen erheblichen Drogenkonsum des Angeklagten. Sie ging nämlich davon aus, dass er in erheblichem Umfang Betäubungsmittel konsumiere, ohne dies jedoch beobachtet oder diesbezüglich einmal nachgefragt zu haben. Tatsächlich konsumierte der Angeklagte mittels einer E-Zigarette legale Tabak-Produkte, welche die Nebenklägerin jedoch für „Spice“ hielt. Inwieweit der Angeklagte durch sein Verhalten zu dieser Fehlvorstellung der Nebenklägerin beigetragen hat, war nicht zu ermitteln.

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Die Eltern der Nebenklägerin – insbesondere ihre Mutter – waren klar gegen ihre Beziehung mit dem Angeklagten, was sie ihr auch bei verschiedenen Gelegenheiten offenbarten. Ihre Mutter hatte von einer Arbeitskollegin erfahren, dass der Angeklagte während einer früheren Beziehung gewalttätig geworden sei. Die Ablehnung ihrer Eltern gipfelte darin, dass sie die Nebenklägerin schließlich – noch bevor sie von den gegenständlichen Taten erfuhren – vor die Wahl stellten entweder die Beziehung mit dem Angeklagten fortzusetzen oder den Kontakt mit ihnen – ihren Eltern – abzubrechen („Er oder wir“). Dies hielt die Nebenklägerin jedoch zunächst nicht davon ab, die Beziehung mit dem Angeklagten fortzusetzen.

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Auch am 00.00.0000, einem Montag, suchte die Nebenklägerin abends die Wohnung des Angeklagten in der C-Straße 00 in H auf, um diesen zu treffen und die Nacht mit ihm zu verbringen. Beide schliefen gemeinsam im Bett des Angeklagten, wobei die Nebenklägerin mit einem T-Shirt und einem Tanga-Slip bekleidet war. Am nächsten Morgen – dem 00.00.0000 – klingelte um 7:00 Uhr der Wecker des Angeklagten. Da die Nebenklägerin erst später bei der Arbeit sein musste, wollte sie weiter schlafen und drehte sich auf die Seite, so dass sie dem Angeklagten, der neben ihr lag, den Rücken zuwendete. Der Angeklagte wollte vor dem Aufstehen noch den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin vollziehen. Daher griff er zunächst mit einer Hand unter ihr T-Shirt. Dabei ging er davon aus, dass sie mit dieser Berührung einverstanden sei und er so den von ihm beabsichtigten Geschlechtsakt einleiten könne, wie er es auch in der Vergangenheit getan hatte. Die Nebenklägern sagte jedoch deutlich und auch für den Angeklagten vernehmbar, dass sie weiterschlafen wolle. Der Angeklagte ging davon aus, sie durch weitere Berührungen zum Sex motivieren zu können und drehte sie auf den Rücken. Sie sagte ihm, dass er aufhören solle, ergriff seine Hände und schob sie weg. Der Angeklagte, dem nunmehr klar geworden war, dass sie nicht mit seinen Annährungsversuchen und dem beabsichtigten Geschlechtsverkehr einverstanden war, ignorierte diese Aufforderung und kniete sich zwischen die Beine der Nebenklägerin, die vergeblich versuchte diese zusammenzudrücken. Auch diesen von ihm wahrgenommenen körperlichen Widerstand ignorierte der Angeklagte. Er drückte die Beine der Nebenklägerin auseinander, schob ihren Tanga zur Seite und drang mit den Worten „Nur kurz rein“ vaginal in diese ein. Ein Kondom verwendete er dabei – wie in der Beziehung üblich – nicht. Die Nebenklägerin forderte den Angeklagten nochmals auf, damit aufzuhören, und versuchte, ihn wegzudrücken, was ihr jedoch nicht gelang. Er vollzog für die Dauer von einigen Minuten den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Anschließend stand er auf, machte sich innerhalb weniger Minuten für die Arbeit fertig und verließ sodann die Wohnung.

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Die Nebenklägerin blieb allein zurück. Sie war verwirrt und konnte die Situation nicht einordnen. Sie versuchte weiterzuschlafen, bis ihr Wecker klingelte, was ihr jedoch nur kurzzeitig gelang. Sie schlief zwar wieder ein, wachte aber vor dem Klingeln des Weckers wieder auf. Schließlich stand sie auf und fuhr zur Arbeit. Dort traf sie auf die Zeugin T. Beide waren im gleichen Alter und arbeiteten in benachbarten Abteilungen. Die beiden Frauen trafen sich morgens regelmäßig im Rahmen einer Kaffeepause. Eine über die Arbeit hinausgehende Freundschaft bestand zwischen ihnen jedoch nicht. Die Zeugen T bemerkte gleich, dass mit der Nebenklägerin, die auf sie „aufgelöst“ und seltsam verstört wirkte, etwas nicht stimmte. Die Nebenklägerin, die das Geschehen weiterhin nicht richtig einordnen konnte, war froh, sich jemandem anvertrauen zu können und erzählte der Zeugin T, dass der Angeklagte gegen ihren ausdrücklich geäußerten Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe. Die Zeugin T hörte zu und erklärte der Nebenklägerin daraufhin, dass es sich nach ihrer Einschätzung um eine Vergewaltigung gehandelt habe („Du weißt schon, dass das eine Vergewaltigung war?“).

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Am selben Vormittag schrieb die Nebenklägerin dem Angeklagten um 09:36 Uhr über den Nachrichtendienst WhatsApp eine Textnachricht mit folgendem Inhalt:

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Fühle mich einfach in deiner Nähe nicht mehr wohl. Habe das Gefühl, ich bin deine Nutte.

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Der Angeklagte erwiderte daraufhin:

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„(…) dachte dir gefällt das

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Daraufhin erwiderte die Nebenklägerin:

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Vielleicht einfach mal ein bisschen weiter als von 12 bis Mittag denken. Habe dir schließlich 3 Mal gesagt, dass ich nicht will. Komme trotzdem heute Abend vorbei und hole meine restlichen Sachen und das Geld ab (…)“.

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Obgleich die Beziehung durch den Vorfall erheblich belastet war, holte die Nebenklägerin am Abend lediglich ihre Sachen bei dem Angeklagten ab, wollte sich aber nicht endgültig von ihm trennen. Sie schränkte den Kontakt ein und besuchte den Angeklagten nicht mehr täglich in seiner Wohnung. Sie hoffte, dass er sich ändern könne und sie die Beziehung fortsetzen könnten. Allerdings kam es wenige Tage später – noch im Oktober 0000 – zur Trennung des Paares. Die Initiative ging dabei von der Nebenklägerin aus, nachdem ihr eine andere – ihr bis dahin unbekannte – Frau („Y“) berichtet hatte, dass sie eine Affäre mit dem Angeklagten habe.

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Trotz der Trennung nahm der Angeklagte am 00.00.0000 wieder Kontakt zu der Nebenklägerin auf. Er bat sie, ihm bei einer Berufung in einer Strafsache zu helfen, da er ansonsten ins Gefängnis müsse. Ob es sich dabei um einen Vorwand handelte, um die Nebenklägerin in seine Wohnung zu locken, war nicht feststellbar. Tatsächlich war der Angeklagte am 00.00.0000 durch das Amtsgericht H zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Die Nebenklägerin verfügte nicht über Kenntnisse des Berufungsrechts, was sie dem Angeklagten auch mitteilte, suchte ihn auf sein Bitten aber noch am selben Abend zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr in seiner Wohnung auf, um ihm zu helfen. Beide nahmen auf dem Sofa im Wohnzimmer Platz. Der Angeklagte teilte ihr mit, dass sie sich um die Berufung nicht mehr kümmern müsse, da sein Rechtsanwalt dies übernommen habe. Sie sprachen über ihre Beziehung und die Nebenklägerin sagte ihm, dass sie ihn vermisse. In der Folge nahmen sich der Angeklagte und die Nebenklägerin wieder in den Arm. Beide kuschelten nun auf dem Sofa und küssten sich, womit die Nebenklägerin auch einverstanden war. Der Angeklagte fasste ihr jedoch mit seiner Hand unter ihr Oberteil und berührte sie an der Brust, wobei er annahm, dass sie auch damit einverstanden sei. Obwohl die Nebenklägerin nun zu dem Angeklagten sagte: „Lass das sein, ich möchte das nicht.“, zog er ihr die Hose bis zu den Knien herunter. Er nahm die Beine der auf dem Sofa liegenden Frau hoch, drückte sie zunächst an seinen Oberkörper und dann zur Seite weg. Obwohl die Zeugin mehrfach rief, er solle aufhören, schob er ihren Tanga zur Seite, und vollzog mit ihr über mehrere Minuten den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Die Nebenklägerin stand sodann auf, ging ins Bad und auf die Toilette. Sie konnte nicht fassen, dass es erneut gegen ihren erklärten Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen war. Schließlich verließ sie die Wohnung.

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Nach diesem Abend kam es noch zu einem weiteren Treffen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Diese war weiterhin sehr in den Angeklagten verliebt und vermisste ihn, so dass sie ihn vor der Arbeit aufsuchte. Während des etwa 30-minütigen Treffens kam es auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen den Beiden. Danach brach der Kontakt ab.

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Zwar konsumierte der Angeklagte im Jahr 0000 mit einiger Regelmäßigkeit – etwa 2 bis 3 mal im Monat – Marihuana. Er stand aber weder am 00.00.0000 noch am 00.00.0000 unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln. Seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit war an keinem dieser Tage eingeschränkt.

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Die Nebenklägerin war zunächst nicht sicher, ob sie die Tat anzeigen soll, da sie emotional noch sehr an dem Angeklagten hing und weiterhin hoffte, dieser könne sich vielleicht ändern. Nach einigen Tagen und mit dem räumlichen Abstand zu dem Angeklagten wurde ihr aber klar, dass ihre Beziehung keine Zukunft hat und sie nicht so weitermachen kann. Sie sprach erneut mit der Zeugin T, die ihr zusicherte, sie im Falle einer Strafanzeige zu unterstützen. Am 00.00.0000 erstattete die Nebenklägerin schließlich Strafanzeige bei der Polizei in V. Dort wurde sie durch die Zeugin KOK’in U ausführlich vernommen und die Vernehmung auf Tonband aufgezeichnet. Erst unmittelbar zuvor erzählte sie ihrer Mutter, dass sie nicht mehr könne und nunmehr Anzeige erstatten müsse, wodurch diese sich in ihrer Einschätzung zu der Beziehung ihrer Tochter mit dem Angeklagten bestätigt sah.

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Nach der Beendigung der Beziehung zu dem Angeklagten hat sich die Nebenklägerin zurückgezogen. Sie geht seltener aus. Zunächst litt sie unter Schlafstörungen, die sich aber inzwischen gelegt haben. Ob diese Beeinträchtigungen auf die Trennung oder die Taten zurückzuführen waren, konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.

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Die Feststellungen zur Person des Angeklagten ergeben sich aus dessen Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen der Hauptverhandlung und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000. Außerdem ist das Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 03.11.2020 in der Hauptverhandlung verlesen worden. Die Rechtskraft dieses Urteils steht aufgrund des ebenfalls verlesenen Protokolls der Berufungshauptvorhandlung vor dem Landgericht Bielefeld vom 08.07.2021 (Az. 11 Ns – 402 Js 2281/20 – 12/21), in welchem die Berufungsrücknahme durch den Angeklagten festgehalten ist, fest. Den Vollstreckungsstand der zuletzt gegen ihn vollstreckten Freiheitsstrafen hat die Kammer der ebenfalls im Rahmen Hauptverhandlung verlesenen Vollstreckungsübersicht vom 00.00.0000 entnommen, deren inhaltliche Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat.

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Die Feststellungen zur Sache sind das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme.

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Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen, den Vorfall aber durch seinen Verteidiger in Abrede gestellt. Dies ist jedoch durch die Beweisaufnahme und insbesondere durch die in jeder Hinsicht glaubhafte Zeugenaussage der Nebenklägerin widerlegt worden. Dabei ist die Kammer von dem tatsächlichen Erlebnisbezug der Zeugenaussage überzeugt. Anschaulich und detailreich hat sie den Geschehensablauf wie vorstehend festgestellt geschildert.

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Anhaltspunkte für eine bewusste Falschaussage oder eine Fremdbeeinflussung der Zeugin im Sinne einer Fremd- oder Autosuggestion sind nicht ersichtlich. Ausgehend von der sogenannten Null-Hypothese kann ausgeschlossen werden, dass die Zeugin die vorliegende Aussage getätigt haben könnte, wenn sie nicht erlebnisbasiert wäre.

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Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass der äußere Geschehensablauf, der durch die verlesenen Chatnachrichten sowie die Aussage der Zeugin T bestätigt wird, mit der Aussage der Nebenklägerin übereinstimmt.

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Dies gilt insbesondere für die nach der Tat vom 00.00.0000 gewechselten Textnachrichten. In diesen Nachrichten hat die Nebenklägerin dem Angeklagte die Tat direkt vorgehalten und den von ihr geäußerten entgegenstehenden Willen auch ausdrücklich erwähnt („Vielleicht einfach mal ein bisschen weiter als von 12 bis Mittag denken. Habe dir schließlich 3 Mal gesagt, dass ich nicht will“). Die dreimalige Äußerung ihres entgegenstehenden Willens entspricht ihrer Zeugenaussage. Dies ist nur vor dem Hintergrund eines tatsächlichen Erlebens nachvollziehbar. Ohne die tatsächliche Äußerung eines entgegenstehenden Willens hätte die Zeugin keinen Anlass gehabt, dem Angeklagten diesen Umstand zu diesem Zeitpunkt in dieser Weise vorzuhalten. Dies korrespondiert auch mit der Reaktion des Angeklagten, der nicht etwa die Äußerung des entgegenstehenden Willens in Abrede stellt sondern lediglich mitteilt, dass er davon ausgegangen sei, es würde ihr auch gefallen.

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Die Angaben der Nebenklägerin korrespondieren auch mit der Aussage der Zeugin T. Diese hat bestätigt, dass sich die Nebenklägerin ihr kurz nach der ersten Tat anvertraut habe, obgleich sie eigentlich gar nicht befreundet seien. Sie hat auch den verwirrten Zustand der Nebenklägerin eindrücklich beschrieben und angegeben, dass dieser erst aufgrund des Gesprächs klar geworden sei, was da eigentlich passiert ist. Dies passt zu dem Umstand, dass die Nebenklägerin sich erst anschließend getraut hat, die vorgenannte Nachricht an den Angeklagten zu schreiben, um diesen mit dem Vorwurf zu konfrontieren und sich von ihm zu distanzieren, indem sie ankündigt, ihre Sachen abholen zu wollen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Nebenklägerin die Zeugin T diesbezüglich belogen haben könnte. Es erscheint vielmehr nachvollziehbar, dass sie sich unmittelbar nach dem Vorfall jemandem anvertrauen wollte, wie sie es auch selbst geschildert hat.

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Die Kammer kann insoweit auch ausschließen, dass es zu einer Beeinflussung der Aussage der Nebenklägerin durch die Zeugin T gekommen ist. Diese hat – in Übereinstimmung mit den Angaben der Nebenklägerin – ausgesagt, dass sie lediglich zugehört habe. Die Nebenklägerin habe von sich aus – für die Zeugin überraschend – erzählt, dass es gegen ihren ausdrücklich geäußerten Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie – die Zeugin T – habe anschließend lediglich darauf hingewiesen, dass der Vorfall nach ihrer Einschätzung als Vergewaltigung anzusehen sei. Daraus folgt, dass die Zeugin lediglich eine Einordnung des Geschehens vorgenommen hat, ohne dieses zu hinterfragen. Dies mag die Nebenklägerin in ihrer Einschätzung bestärkt und sie dazu motiviert haben, den Angeklagten im Rahmen der nachfolgenden Textnachrichten zur Rede zu stellen. Einen inhaltlichen Einfluss auf die Angaben der Nebenklägerin kann die Kammer dagegen ausschließen. Diese hat gegenüber der Zeugin T nach deren Bekundungen letztlich inhaltsgleich den Geschehensablauf wiedergegeben, den sie auch im Rahmen ihrer Zeugenaussage vor der Kammer geschildert hat. Dabei kann die Kammer auch ausschließen, dass sich die beiden Zeuginnen insoweit abgesprochen haben. Diesbezüglich liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat die Zeugin T glaubhaft erklärt, mit der Nebenklägerin nicht befreundet gewesen zu sein und mittlerweile auch keinen Kontakt mehr zu dieser zu haben. Überdies hat die Zeugin von sich aus angegeben, sich an verschiedene Details des Gesprächs nicht zu erinnern und diese erst auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage bestätigt, was vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs auch ohne weiteres nachvollziehbar ist. Daher erscheint es als ausgeschlossen, dass sie nunmehr für die Nebenklägerin falsch ausgesagt haben könnte.

58

Auch für die Nebenklägerin selbst ist letztlich kein Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten ersichtlich. Von der Belastung des Angeklagten, der Strafanzeige oder seiner Verhaftung hatte sie keinen Vorteil. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte – nach Einschätzung der Nebenklägerin – eine Affäre mit einer anderen Frau hatte, was ein Motiv begründen könnte. Allerdings hat die Nebenklägerin erst nach der Tat vom 00.00.0000 davon erfahren. Außerdem war die Nebenklägerin gleichwohl weiterhin erheblich in ihn verliebt und hoffte ernsthaft, er könne sich ändern. Auch nach dem ersten Vorfall war sie weiterhin bereit, sich mit ihm zu treffen und – im Vorfeld des zweiten Vorfalls – auch körperliche Nähe zuzulassen. Selbst nach dem zweiten Vorfall hat sie ihn erneut getroffen und noch einmal einvernehmlich Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt. Dies erscheint zwar auf den ersten Blick widersprüchlich, passt aber zu der von ihr selbst sowie ihrer Mutter – der Zeugin R– geschilderten erheblichen emotionalen Abhängigkeit der Nebenklägerin, die selbst angegeben hat, den Angeklagten trotz der sexuellen Übergriffe vermisst zu haben. Insoweit hat die Zeugin R glaubhaft die psychische Verfassung der Nebenklägerin in der Zeit vor und nach dem Vorfall und auch nunmehr nach der erneuten gerichtlichen Ladung beschrieben. Die Kammer ist von der inhaltlichen Richtigkeit der Zeugenaussage der Zeugen R überzeugt. Anhaltspunkte dafür, dass sie als Mutter der Geschädigten falsch ausgesagt haben könnte liegen nicht vor. Sie hat ruhig und detailliert ausgesagt, wobei sie jeweils sorgfältig zwischen eigenen Wahrnehmungen und Umständen, die ihr durch die Nebenklägerin berichtet wurden, unterschieden hat. Zwar ist im Rahmen ihrer Aussage deutlich geworden, dass sie nicht viel von dem Angeklagten hält und von Anfang an vehement gegen die Beziehung mit ihrer Tochter war. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sie sich im Rahmen ihrer Aussage von diesem Umstand hat leiten lassen. Die Zeugin R hat die emotionale Bindung der Nebenklägerin an den Angeklagten eindrücklich beschrieben und diesbezüglich angegeben, diese habe auf sie „wie ferngesteuert“ gewirkt. Sie sei zu Beginn der Beziehung euphorisch und dann zunehmend in sich gekehrt und verschüchtert gewesen, bis sie schließlich gesagt habe, dass sie es nicht mehr aushalte und Anzeige erstatte, da es gegen ihren Willen zum Sex gekommen sei. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund bemerkenswert, dass die Zeugin R von vornherein gegen die Beziehung war und ihre Tochter, die noch bei ihr lebte, sogar massiv unter Druck gesetzt hat, die Beziehung zu beenden („Er oder wir“), was sie auch selbst eingeräumt hat. Mit der Anzeige musste die Nebenklägerin daher gegenüber ihrer Mutter einräumen, dass diese Recht hatte, was ihr erkennbar schwer gefallen ist und durch den Ausspruch „ich kann nicht mehr“ welcher letztlich einer Kapitulation in der Auseinandersetzung mit ihren Eltern gleichkam, belegt wird.

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Die Beobachtung ihrer Mutter korrespondiert dabei auch mit dem von der Nebenklägerin selbst geschilderten Verhalten, das zunächst ambivalent erscheint, durch die starke emotionale Bindung der unerfahrenen Nebenklägerin an den Angeklagten aber durchaus erklärbar ist. Der Kammer ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass sich die Geschädigten nach sexuellen Übergriffen nicht immer rational verhalten und Taten nicht wahrhaben wollen oder sich selbst die Schuld geben. Dies trifft auch auf die Nebenklägerin zu, die sich letztlich tatsächlich eingestehen und auch nach außen zugeben musste, dass ihre Eltern Recht hatten und die Beziehung mit dem Angeklagten ein Fehler war.

60

Auch die inhaltliche Qualität der Aussage spricht für einen tatsächlichen Erlebnisbezug:

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Es liegt eine Vielzahl inhaltlicher sogenannter Realkennzeichen vor, die nach der Überzeugung der Kammer in erheblicher Weise für einen Erlebnisbezug der Aussage sprechen.

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Zum einen hat die Zeugin den Geschehensablauf detailreich schildern und zeitlich plausibel einordnen können. Die zeitliche Einordnung wird dabei durch die bereits genannten Textnachrichten bestätigt, die eine entsprechende Angabe zu Datum und Uhrzeit beinhalten. Die von ihr genannten Details sind auch durch die von ihr geschilderte Abfolge logisch miteinander verknüpft und dabei Teil eines komplexen Geschehensablaufs. Sie konnte etwa genau angeben, bei welchen Gelegenheiten sie ihren entgegenstehenden Willen geäußert hat. Ihre Schilderung enthält dabei Komplikationen, Interaktionen, Gespräche, eigenpsychisches Erleben und räumlich-zeitliche Verflechtungen, aber auch Nebensächlichkeiten. So konnte sie genau angeben, wie sie gelegen hat und wie sie bekleidet war. Ferner konnte sie sich genau an die ungewöhnlich anmutende Äußerung des Angeklagten („nur kurz rein“) erinnern und zu jedem Zeitpunkt ihre eigenen Emotionen mitteilen.

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Die Zeugin hat zudem auch solche Umstände geschildert, die sie selbst nicht verstanden hat, wie beispielsweise ihr eigenes Verhalten in den jeweiligen Tatsituationen. So hat sie diesbezüglich erklärt, dass sie selbst nicht verstanden habe, warum sie nicht geschrien oder sich körperlich weitergehend zur Wehr gesetzt habe. Auch hat sie ihre emotionale Verfassung nicht etwa als wütend oder verängstigt, sondert als verwirrt beschrieben und insbesondere im Hinblick auf die Tat vom 00.00.0000 gesagt, dass sie es nicht habe fassen können, dass es erneut gegen ihren erklärten Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, obwohl sie angenommen habe, der Angeklagte könne sich ändern. Hinsichtlich der Tat vom 00.00.0000 habe ihr erst die Zeugin T erklären müssen, dass es sich um eine Vergewaltigung gehandelt habe. Dies ist in zweifacher Hinsicht ein Realkennzeichen, da sie zum einen Umstände schildert, die sie selbst nicht versteht und bei einer erfundenen Aussage wären solche Umstände nicht zu erwarten. Jemand, der sich eine Geschichte ausdenkt, wäre in besonderer Weise darum bemüht, nur logische und verständliche Umstände zu schildern, was insbesondere für die eigene Einordnung des Geschehens gilt. Zum anderen handelt es sich bei diesen Umständen aber auch um delikttypische Umstände, denn es ist ein typisches Verhalten von Opfern sexueller Übergriffe, dass diese mit der Situation überfordert sind, was sie daran hindert, sich zu wehren oder die Situation sofort zutreffend einzuordnen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der emotionalen Abhängigkeit der Zeugin von dem Angeklagten, welche diese als „Verliebtheit“ bezeichnet hat. In diesem Zusammenhang hat sie auch eigenes – aus ihrer Sicht vorwerfbares – Verhalten beschrieben, nämlich dass sie nach dem ersten Vorfall zu dem Angeklagten zurückgekehrt ist. Sie schilderte zudem psychologisch nachvollziehbare Emotionen, insbesondere ihre Probleme, die Situation nach der ersten Tat einzuordnen sowie ihre Enttäuschung über sich selbst nach dem zweiten Vorfall.

64

Bei dem Umstand, dass sie aus Scham und Schuldgefühlen einige Zeit benötigt hat, bevor sie in der Lage war, eine Strafanzeige gegen den Angeklagten zu erstatten, handelt es sich zudem erneut um ein deliktstypisches Merkmal, welches der Kammer aus einer Vielzahl gleichartiger Verfahren bekannt ist.

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Die Zeugin hat zudem bestehende Erinnerungslücken – etwa im Hinblick auf die genaue Dauer des Geschlechtsverkehrs – eingeräumt und deutlich gemacht, bei welchen Details sie sich nicht mehr sicher ist und bei welchen Angaben es sich lediglich um Vermutungen handelt. Dies gilt etwa für den von ihr beschriebenen Drogenkonsum des Angeklagten von dem sie zwar sicher ausging aber gleichwohl keine konkreten Angaben machen konnte, was sie auch offen eingeräumt hat. Dabei hat sie deutlich zwischen ihren Beobachtungen und den von ihr gezogenen Schlüssen unterschieden.

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Sie hat auch auf eine problemlos mögliche Mehrbelastung des Angeklagten verzichtet, denn die von ihr geschilderte Vergewaltigung lag hinsichtlich der Intensität der sexuellen Handlungen am unteren Rand. Auch hat sie keine Gewaltausübung oder explizite Drohung durch den Angeklagten geschildert, obwohl dies ihre eigene Rolle hätte besser aussehen lassen. Sie hat zwar angegeben, durchaus Angst vor dem Angeklagten gehabt zu haben aber zugleich auch klargestellt, dass dieser ihr im Zusammenhang mit den Taten zu keinem Zeitpunkt gedroht habe. Auch hat sie zu keinem Zeitpunkt von Schmerzen berichtet oder die Folgen der Taten als besonders dramatisch dargestellt. Sie hat somit keinerlei Belastungseifer oder überschießende Belastungstendenz gezeigt. Vielmehr hat sie den Angeklagten sogar in Schutz genommen und ihn verteidigt. Dabei hat sie insbesondere den Umgang des Angeklagten mit ihr als „harmonisch“ bezeichnet und dabei auch auf Vorhalt die von ihm geäußerten Drohung („Dann brech ich dir alle Knochen“) zu relativieren versucht und die verbal äußerst aggressiven Äußerungen des Angeklagten heruntergespielt. Ferner hat sie berichtet, dass der Angeklagte während einer Autofahrt einmal „ausgerastet“ sei und sie angeschrien habe, weil sie eine Ausfahrt verpasst habe, was sie damit relativierte, dass es ihm an diesem Tag nicht gut gegangen sei. In diesem Zusammenhang hat sie auch ausdrücklich betont, dass der Angeklagte nie handreiflich geworden sei. Sie hat auch darüber hinaus positive Momente der Beziehung herausgestellt und eingeräumt, den Angeklagten trotz beider Vorfälle noch einmal wiedergesehen und mit ihm sogar einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, weil sie ihn so sehr vermisst habe.

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Ferner sprechen auch die Aussageentstehung und die Aussageentwicklung im Ergebnis für eine Erlebnisbasiertheit der Aussage. Die Nebenklägerin hat wenige Wochen nach der Tat bei der Polizei in V Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet. Der zwischenzeitliche Zeitablauf ist – wie bereits dargelegt – mit ihrer emotionalen Bindung an den Angeklagten ohne weiteres erklärbar. Inhaltlich ist ihre Aussage dabei durchgehend konstant. Insoweit hat die Zeugin KOK’in U, welche die polizeiliche Vernehmung der Nebenklägerin durchgeführt hat, den Inhalt der Aussage bestätigt, welcher mit ihren Angaben vor der Kammer übereinstimmt.

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Schließlich spricht auch die Aussageweise der Nebenklägerin für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Es gab sprachlich keinen sog. „Strukturbruch“ zwischen Kernbereich und Randbereich des Geschehens; d.h. die Zeugin hat hinsichtlich des Sprachflusses, des Tempos, des Satzbaus, der Ausdrucksweise und der Lautstärke strukturgleich ausgesagt. Auch inhaltlich ließ sich bezüglich Detailreichtum und Individualität der Aussage eine Strukturgleichheit feststellen. Ihre Aussage war zudem durchgängig von einer zum Inhalt der Aussage passenden Gestik und Mimik begleitet.

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Die Zeugin konnte innerhalb der Chronologie der Geschehnisse springen und nachträgliche Einschübe bzw. weitere Details innerhalb des Geschehens ergänzen (sog. Merkmal der „Nichtsteuerung“).

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Auch die emotionale Beteiligung bei der Aussage erschien glaubhaft und war trotz des Zeitablaufs noch deutlich feststellbar. Hier war es auch keineswegs so, dass die Zeugin quasi „auf Knopfdruck“ angefangen hätte zu weinen. Vielmehr hat sie sich sehr um Fassung bemüht und dies auch für den Großteil ihrer Aussage geschafft.

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Es gab auch keine Hinweise darauf, dass die Aussagetüchtigkeit der Zeugin im Tatzeitpunkt eingeschränkt gewesen wäre. Zwar hat die Zeugin den Suchtmittelkonsum des Angeklagten vollkommen falsch eingeschätzt und diesbezüglich ihre Annahme geäußert, dass er täglich mehrfach „Spice“ konsumiert habe, obwohl es sich tatsächlich um eine E-Zigarette gehandelt hat. Diese Fehlvorstellung ist auch mit dem Bild erklärbar, welches die Nebenklägerin von dem Angeklagten hatte. Sie stellte sich offenbar vor, der Angeklagte sei eine Art „Gangster“. So gab er sich auch auf dem von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbild auf Bl. 8 d.A., auf welchem er mit freiem Oberkörper und einer Schreckschusspistole posiert, welche die Nebenklägerin – ebenfalls unzutreffend – für eine scharfe Schusswaffe hielt. Diesbezüglich hat die Nebenklägerin – für die Kammer nicht nachvollziehbar aber glaubhaft – erklärt, der Angeklagte sei „genau ihr Typ“ gewesen.

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Letztlich hat sie auch in dieser Hinsicht – bezüglich des Drogenkonsums und der Schusswaffe – ihre Wahrnehmungen geschildert, aber zugleich angegeben, dass sie sich weder mit Drogen noch mit Waffen auskenne. Ihre diesbezügliche Fehleinschätzung ist auf ihre Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit zurückzuführen, lässt jedoch keinen Rückschluss auf etwaige Fehler im Rahmen ihrer Aussage zum Kerngeschehen der gegenständlichen Taten zu, bei denen sie selbst anwesend war und die maßgeblichen Handlungen selbst erlebt hatte und in der Lage war, diese kompetent einzuschätzen. Dabei erforderte die Erfassung des Sachverhalts keine besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen, wie dies etwa bei der Identifizierung von Betäubungsmitteln oder Schusswaffen der Fall ist. Ihre u.a. durch die Fehlannahme, es handele sich um Betäubungsmittel, zum Ausdruck kommende Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit korrespondiert vielmehr mit dem Umstand, dass sie auch nach der ersten Tat zunächst nicht in der Lage war, das Geschehene zu erfassen und erst die Einschätzung der Zeugin T benötigte, um das Ausmaß des Vorfalls zu verstehen.

73

Im Ergebnis konnte die Kammer somit sowohl die Hypothese der wissentlichen Falschbelastung als auch die Hypothese der unwissentlichen Falschbelastung zurückzuweisen. Die Kammer ist daher von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin überzeugt und hat diese den Feststellungen zugrunde gelegt.

74

Aus den von der Nebenklägerin geschilderten Umständen ergibt sich auch, dass der Angeklagte ihren entgegenstehenden Willen bei jeder der Taten erkannt hat.

75

Sie hat bezogen auf die erste Tat ausgesagt, dass sie mehrfach laut und vernehmbar gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Der Angeklagte habe darauf reagiert und u.a. gesagt, „nur kurz rein“. Daraus folgt, dass er die ablehnende Äußerung der Zeugin verstanden und sich bewusst darüber hinweggesetzt hat. Auch insoweit folgt die Kammer der Aussage der Zeugin. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie sich bei dem umfangreichen Geschehensablauf und dem von ihr wörtlich wiedergegebenen Satz geirrt hat oder dies falsch erinnert haben könnte. Soweit er später geschrieben hat, dass er dachte, es würde der Nebenklägerin gefallen, wertet die Kammer dies als Schutzbehauptung, mit welcher er sein Verhalten gegenüber der Nebenklägerin relativieren wollte. Dem Erkennen des entgegenstehenden Willens steht diese nachträgliche Äußerung jedoch nicht entgegensteht.

76

Auch hinsichtlich der zweiten Tat ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagten den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin erkennt hat, da diese ihn unmittelbar angesprochen und sogar gerufen hat, dass sie nicht wolle. Es ist kein Grund erkennbar, warum dem Angeklagten dies entgangen sein könnte.

77

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten während der Tathandlungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen W.

78

Zunächst hat die Kammer aufgrund der überzeugenden Angaben des Angeklagten festgestellt, dass dieser weder am 00.00.0000 noch am 00.00.0000 Betäubungsmittel konsumiert hat. Insoweit ist die Kammer – wie bereits ausgeführt – nicht den Angaben der Nebenklägerin gefolgt, welche die Verwendung einer E-Zigarette für einen regelmäßigen „Spice“-Konsum gehalten hat. Ausgehend von dieser Feststellung hat die Sachverständige W festgestellt, dass bei dem Angeklagten keine psychischen Vorerkrankungen und auch keine Intelligenzminderung vorliegen. Auch ein Substanzmissbrauch sei vor dem Hintergrund der vorgenannten Feststellungen der Kammer nicht gegeben und die maßgeblichen Abhängigkeitskriterien – auch nach den Angaben der Nebenklägerin – nicht erfüllt. Insbesondere seien keine Hinweise für einen Substanzeinfluss während der Taten erkennbar. Insoweit habe die Nebenklägerin keinerlei Anzeichen für eine etwaige Beeinträchtigung – etwa hinsichtlich der Mimik oder der Sprechweise – beschrieben. Vor diesem Hintergrund gelangt die Sachverständige W in Übereinstimmung zu dem Ergebnis, dass keines der in §§ 20, 21 StGB genannten Eingangsmerkmale vorliege. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an. Nachdem sich das Missverständnis der Nebenklägerin im Hinblick auf den von ihr angenommenen „Spice“-Konsum des Angeklagten, welcher auch der Anlass der Begutachtung war, aufgeklärt hat, liegen keine Anhaltspunkte für einen Substanzmissbrauch im engen zeitlichen Zusammenhang mit den gegenständlichen Taten vor. Dies entspricht auch der Einlassung des Angeklagten, der selbst angegeben hat, an diesen Tagen keine Betäubungsmittel konsumiert zu haben.

79

Vor diesem Hintergrund kann die Kammer das Vorliegen eines der §§ 20, 21 StGB genannten Eingangsmerkmale ausschließen.

80

Der Angeklagte ist der Vergewaltigung in zwei Fällen gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 53 StGB schuldig.

81

Indem er – sowohl am 00.00.0000 als auch am 00.00.0000 – nach der mehrfachen Äußerung der Nebenklägerin, dass sie das nicht wolle, gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin mit seinem Penis vaginal in diese eindrang, hat er den Tatbestand des 177 Abs. 1 StGB sowie die Voraussetzungen des Regelbeispiels des Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt.

82

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, da ihm wegen der wiederholten Äußerung der Zeugin, sie wolle das nicht, ihr entgegenstehender Wille jeweils bekannt war. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen erkannt und dessen Fortbestehen im Tatzeitpunkt zumindest für möglich gehalten. Dies war vorliegend der Fall, da der Angeklagte keinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass die Nebenklägerin ihre Meinung nach der von ihr ausdrücklich und mehrfach geäußerten Ablehnung geändert haben könnte.

83

Außerdem handelte der Angeklagte jeweils rechtswidrig. Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor.

84

Sowohl für die Tat vom 00.00.0000 als auch für die Tat vom 00.00.0000 hat die Kammer jeweils den Strafrahmen der Vorschrift des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB entnommen.

85

Die Kammer hat im Hinblick auf jede einzelne der beiden Taten geprüft, ob die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB für den besonders schweren Fall ausnahmsweise entfallen kann. Dabei hat sie alle Umstände herangezogen, die für die Bewertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichviel, ob sie der Tat inne wohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen. Dabei war jedoch zu berücksichtigen, dass nur besonders gewichtige Milderungsgründe zu einem Entfallen der Regelungswirkung führen können (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2009, Az. 1 StR 216/09).

86

Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher nicht durch einschlägige Straftaten aufgefallen ist. Auch der Umstand, dass die Tatbegehung jeweils im Rahmen einer Beziehung, bei der es vor und nach den Taten zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten kam, erfolgt ist, war zu seinen Gunsten zu würdigen. Es handelte sich jeweils um einen kurzen Geschlechtsakt, dessen Ausführung den sonst in der Beziehung üblichen Praktiken entsprach. Gesehen hat die Kammer auch, dass die Nebenklägerin das Tatgeschehen psychisch verarbeitet hat. Allerdings sind diese Umstände auch in ihrer Gesamtschau nicht geeignet, die Regelwirkung der vorgenannten Vorschrift ausnahmsweise entfallen zu lassen. Es handelt sich nach Überzeugung der Kammer nach dem äußeren Tatbild jeweils um genau den Regelfall, den der Gesetzgeber mit dem Regelbeispiel erfassen wollte, nämlich ein bewusstes Hinwegsetzten über den – vorliegend sogar mehrfach ausdrücklich geäußerten – entgegenstehenden Willen. Auch in der Person des Angeklagten finden sich keine hinreichenden Gründe, die für einen Wegfall der Regelungswirkung sprechen. Er ist bereits in der Vergangenheit mehrfach durch die Begehung von Straftaten aufgefallen. Wenngleich es sich dabei nicht um Sexualdelikte handelte, hat er damit doch nachdrücklich gezeigt, dass er nicht gewillt oder in der Lage ist, sich an Regeln zu halten. Dies wird eindrücklich durch sein Bewährungsversagen belegt, welches zum Widerruf der Strafaussetzung geführt hat. Überdies war insbesondere die mit Urteil vom 03.11.2020 abgeurteilte Tat ebenfalls gegen eine Frau gerichtet, zu der er eine Beziehung unterhielt. Die dort gegenständlichen Äußerungen („Nimm ich dein Leben“ und „sag nur, ich werde dich töten“) ähneln seinen verbalen Entgleisungen gegenüber der Nebenklägerin („Glaub es mir, dann wirst du in deinem ganzen Leben nicht wieder glücklich. Dann brech ich dir alle Knochen“) und belegen eindrucksvoll, dass ihn das gegen ihn geführte Strafverfahren – wie auch seine früheren Verurteilungen – nicht beeindruckt hat. In der Gesamtschau weichen die vorliegenden Taten nach Auffassung der Kammer trotz der vorliegenden Strafmilderungsgründe im Unrechts- und Schuldgehalt daher nicht wesentlich nach unten hin vom Regeltatbild ab.

87

Bei der Bildung der Einzelstrafen hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass die Verurteilung aus dem Urteil des AG Lübbecke vom 03.11.2020 zeitlich zwischen den hiesigen Tatzeiten vom 00.00.0000 und 00.00.0000 liegt, so dass aufgrund der dadurch eingetretenen Zäsurwirkung eine gebrochene Gesamtstrafe zu bilden ist.

88

Da es – wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt – letztlich vom Zufall abhängt, ob Straftaten gleichzeitig mit der Folge einer Gesamtstrafenbildung abgeurteilt werden können oder wegen der Zäsurbildung mehrere Strafen zu bilden sind, ist dieser Gesichtspunkt im Rahmen der Strafzumessung besonders zu berücksichtigen. Die Zäsurwirkung eines zwischenzeitlichen Urteils kann zu erheblichen Härten führen, weil dadurch nicht eine Gesamtfreiheitsstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, sondern mehrere Einzel- oder Gesamtstrafen zu bilden sind, deren Summe höher liegen kann als eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe. Die Kammer hat daher unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geprüft, inwieweit die einzelnen Strafen in ihrer Gesamtheit in einem schuldangemessen Verhältnis zu den Straftaten stehen und kein übermäßiges Gesamtübel darstellen.

89

Vor diesem Hintergrund war der durch die Bildung nebeneinanderstehender Gesamt- und Einzelstrafen für den Angeklagten entstehende Nachteil auszugleichen. Dies hat die Kammer im Rahmen der Bemessung der Einzelstrafen zusätzlich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Dabei hat die Kammer auch nicht verkannt, dass ein Härteausgleich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch dann vorzunehmen ist, wenn hierfür die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden muss.

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Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für die beiden Taten aufgrund des ähnlichen Tatablaufes und des engen zeitlichen Zusammenhangs eine Freiheitsstrafe von jeweils

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zwei Jahren

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für tat- und schuldangemessen.

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Da der Angeklagte die Tat vom 00.00.0000 vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Lübbecke am 11.03.2020 begangen hat, sind diese Taten gesamtstrafenfähig, so dass insoweit unter Auflösung der durch das Amtsgericht gebildeten Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden war. Zugleich bildet das vorgenannte Urteil eine Zäsur im Hinblick auf die zeitlich nachfolgende Tat vom 00.00.0000, so dass eine gebrochene Gesamtstrafe zu bilden war.

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Im Rahmen der Findung der Gesamtstrafe nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 StGB war als Einsatzstrafe gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB die für die Tat vom 00.00.0000 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren zugrunde zu legen. Unter erneuter Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten und dem Nachteil der sich aus der Bildung einer „gebrochenen“ Gesamtstrafe ergibt, hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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zwei Jahren und drei Monaten

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für tat- und schuldangemessen.

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Insoweit hat die Kammer die durch das Amtsgericht Lübbecke vom 03.11.2020 genannten Einzelstrafen von jeweils 6 Monaten für die beiden Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Grunde gelegt. Für die ebenfalls erfolgte Verurteilung wegen Bedrohung hat das Amtsgericht Lübbecke im Rahmen der Urteilsbegründung keine Einzelstrafe mitgeteilt. Da dem Urteil insoweit lediglich zu entnehmen ist, dass der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden ist, ist die Kammer zu seinen Gunsten von der gesetzlichen Mindeststrafe ausgegangen (vgl. BGH, Urt. v. 09.01.1975, Az. 4 StR 550/74; Urt. v. 10.04.1997, Az. 5 StR 507/96; Urt. v. 07.12.1998, Az. 5 StR 275/98). Sie hat diesbezüglich im Rahmen der Gesamtstrafenbildung daher eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen zugrunde gelegt, welche sich im Ergebnis im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht ausgewirkt hat.

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Wie bereits ausgeführt begründet das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 03.11.2020 eine Zäsurwirkung, so dass die für die Tat vom 00.00.0000 verhängte Einzelstrafe nicht in die vorstehende Gesamtstrafenbildung einbezogen werden konnte. Die Kammer hat diesen Umstand und den daraus resultierenden Nachteil für den Angeklagten gesehen und im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund sind die Strafen nach Überzeugung der Kammer auch in ihrer Gesamtschau als nebeneinander stehende Strafen tat- und schuldangemessen.

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Die für die Tat vom 00.00.0000 verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren kann einerseits wegen der Vorstrafen des Angeklagten und des früheren Bewährungsversagens vor allem aber wegen der weiteren abgeurteilten Tat nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil dem Angeklagten vor dem letztgenannten Hintergrund eine positive Prognose nicht gestellt werden kann (§ 56 Abs. 1 StGB).

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Die Voraussetzungen des § 64 StGB liegen ersichtlich nicht vor. Selbst wenn man den von dem Angeklagten beschriebenen regelmäßigen Konsum von Marihuana als Hang ansehen könnte, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, fehlt es insoweit ein einem Zusammenhang zu den hier gegenständlichen Taten. Wie bereits ausgeführt, hat er keine der Taten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln begangen und auch darüber hinaus ist ein Zusammenhang nicht erkennbar, so dass seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht in Betracht kommt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 StPO.

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