Gesamtfreiheitsstrafe nach räuberischem Diebstahl mit Flaschenangriff und weiterer Körperverletzung
KI-Zusammenfassung
Das LG Bielefeld verurteilte den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls (Beutesicherung durch Flaschenangriff) sowie wegen weiterer Diebstähle, unbefugten Fahrradgebrauchs und einer Körperverletzung im Rahmen der Flucht. Zentral war die Einordnung als räuberischer Diebstahl mit Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und die konkurrenzrechtliche Verknüpfung der Delikte. Die Kammer nahm für den besonders schweren räuberischen Diebstahl einen minder schweren Fall an (geringer Beutewert, geringe Verletzungsfolgen, Beute zurückerlangt). Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verhängt; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Angeklagter wegen mehrerer Delikte zu Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) liegt vor, wenn der Täter nach einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen Gewalt anwendet, um sich im Besitz der Beute zu erhalten; die Beuteerhaltungsabsicht ist anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände festzustellen.
Eine Glasflasche kann bei schlagender Verwendung ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und zugleich ein qualifizierender Gegenstand i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sein.
Ein Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) scheidet aus, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist, weil der Taterfolg aus Tätersicht mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln ohne neue Kausalkette nicht mehr erreichbar ist.
Ein elektromagnetisches Sicherungsetikett stellt regelmäßig keine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme i.S.d. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB dar, weil es typischerweise nur das Entfernen der bereits weggenommenen Sache aus dem Geschäft erschwert bzw. detektiert.
Ein minder schwerer Fall des besonders schweren räuberischen Diebstahls (§ 252 Abs. 3 StGB) kann bei objektiv geringem Beutewert, vollständiger Schadenswiedergutmachung durch Rückerlangung der Beute und vergleichsweise geringer Gewalt- und Verletzungsintensität in Betracht kommen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Diebstahls und unbefugter Nutzung eines Fahrrades zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 240 Abs. 1, 242 Abs. 1, 248b, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 252, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB, § 465 Abs. 1 S. 1 StPO
Gründe
Der Angeklagte wurde am xx.xx.19xx in B. geboren. Dort wuchs er zunächst bei seinen miteinander verheirateten Eltern auf.
Sein Vater handelte mit C., während seine Mutter sich um den häuslichen Bereich kümmerte. Als der Angeklagte acht Jahre alt war, verstarb zunächst sein Vater und bald darauf auch seine Mutter an den Folgen einer Krankheit. Persönliche Erinnerungen an seine Eltern hat der Angeklagte nicht.
Vor dem Tod seiner Eltern besuchte er zunächst einen Kindergarten und ab einem Alter von fünf Jahren eine staatliche Schule. Einen Schulabschluss erreichte der Angeklagte nicht, da er ab einem Alter von acht Jahren nicht mehr regelmäßig zur Schule ging.
Nach dem Tod seiner Eltern lebte er in B. auf der Straße, wo er auf dem Markt, am Bahnhof oder in alten Autos übernachtete. Seinen Lebensunterhalt verdiente er durch Gelegenheitsarbeiten, wie dem Waschen von Autos oder dem Transport von Waren. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht.
Im Alter von 18 Jahren entschloss er sich dazu, seine Heimat zu verlassen und gelangte von B. zur D. , wo er für ca. zwei Jahre lebte und in einem Handelsgeschäft arbeitete. Anschließend ging er kurzzeitig zurück nach B. und anschließend nach E. , um dort zu arbeiten und so das Geld für eine Überfahrt nach F. zu verdienen.
Von E. gelangte er nach etwa einem Jahr schließlich nach G. , wo er zunächst in einem Lager untergebracht war. Von dort gelang es ihm im Jahr 20xx, den Zaun der H. Exklave I. zu überwinden und so auf H. Territorium zu gelangen. Anschließend wurde er auf das H. Festland verbracht und gelangte nach etwa sechs Monaten – noch im selben Jahr – über J. nach K. . Er kam in L. an und stellte in M. einen Asylantrag.
In K. lebte er zunächst in der Nähe von N. in einer Sozialwohnung. Nach einem kurzen Aufenthalt in der JVA O. , wo er aufgrund verschiedener Verurteilungen zu Geldstrafen, auf die nachfolgend im Einzelnen eingegangen wird, Ersatzfreiheitsstrafen verbüßte, reiste er nach J. und stellte auch dort einen Asylantrag, der allerdings aufgrund des zuvor in K. gestellten Antrages abgelehnt wurde, so dass er schließlich in die P. zurückkehren musste. Dort lebte der Angeklagte zunächst in Q. und anschließend in einer Sozialwohnung in R. . Da er aus seiner Sicht keine hinreichende finanzielle Unterstützung erhielt, ging er nach S. , wo er zeitweise auf der Straße lebte. Er wurde schließlich festgenommen und Ende 20´xx wieder nach R. zurückgeschickt. Dort lebte er zuletzt von Sozialleistungen, wobei er lediglich Gutscheine für Lebensmittel im Wert von 5,00 € täglich erhielt.
Der Angeklagte ist bereits in der Vergangenheit durch die Begehung von Straftatenaufgefallen:
Am xx.xx.20xx verurteilte ihn das Amtsgericht T. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 10,00 € (Az.), da er in einem Elektrofachmarkt Ware im Wert von 699,00 € entwendet hatte.
Am xx.xx.20xx verhängte das Amtsgericht U. gegen ihn wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit Diebstahl eine Geldstrafe von 50 Tagessätze zu je 5,00 € (Az.), da er am xx.xx.20xx in einem Lebensmittelmarkt eine Kundin beleidigt und eine Dose Bier ausgetrunken hatte, ohne diese zu bezahlen.
Eine vorsätzliche Körperverletzung sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung ahndete das Amtsgericht V. unter dem xx.xx.20xx mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätze zu je 5,00 € (Az.). Anlass war, dass der Angeklagte am xx.xx.20xx die Mitarbeiterin eines Einkaufmarktes geschubst und gekratzt hatte und sich am xx.xx.20xx einer rechtmäßigen Polizeimaßnahme widersetzt hatte.
Den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln am xx.xx.20xx bestrafte das Amtsgericht O. unter dem xx.xx.20xx mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 5,00 € (Az.).
Unter dem xx.xx.20xx verhängte das Amtsgericht W. gegen ihn wegen Hausfriedensbruchs eine Geldstrafe von 15 Tagessätze zu je 10,00 € (Az.).
Zuletzt verhängte das Amtsgericht X. gegen ihn am xx.xx.20xx wegen eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 10,00 € (Az. ). In der Zeit vom xx.xx.20xx bis xx.xx.20xx wurde diese Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt.
Bei ihm ist es in der Vergangenheit darüber hinaus zu Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Alkohol- und Cannabiskonsum gekommen, die mit stationären Aufenthalten in der LWL-Klinik Y. vom xx.xx. bis xx.xx.20xx und vom xx.xx. bis xx.xx.20xx sowie in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Z. vom xx.xx. bis xx.xx.20xx einhergingen. Eine Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln besteht bei ihm jedoch nicht.
Der Angeklagte wurde am xx.xx.20xx vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts W. xx.xx.20xx (Az. ) in Untersuchungshaft, wobei zwischenzeitlich die vorgenannte Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde.
1.
Am späten Nachmittag des xx.xx.20xx hielt sich der Angeklagte zunächst am W. Hauptbahnhof auf. Dort trank er zwei Flaschen Bier zu jeweils 0,5 l, ohne dadurch in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt zu sein. Anschließend machte er sich auf den Weg in die W. Innenstadt.
Gegen 19:00 Uhr betrat er die Filiale des Sportgeschäfts „AA“ in der ABstraße 00. Die Filiale befindet sich im Kellergeschoss und ist über eine Rolltreppe zu erreichen. Dort schaute er sich zunächst die ausgestellte Ware an. Er entnahm der Auslage eine Schwimmbrille, die mit 2,99 € ausgepreist war, entfernte die Verpackung und steckte die Schwimmbrille vorne in seine Hose. Dabei wurde er von dem Zeugen AC, der an diesem Tag als Kaufhausdetektiv in der Filiale eigesetzt war, beobachtet.
Der Zeuge AC verständigte die City-Wache. Daraufhin begab sich der Zeuge AD, der an diesem Tag bei der City-Wache in der W. Innenstadt tätig war, zu der AA-Filiale. Gemeinsam warteten die beiden Zeugen im Erdgeschoss auf den Angeklagten.
Während sie im Erdgeschoss warteten, steckte der Angeklagte im Kellergeschoss – nunmehr unbeobachtet – eine schwarze Sporthose im Wert von 9,99 € und eine Trainingsjacke im Wert von 16,99 € in den von ihm mitgeführten Rucksack, um die Kleidungsstücke für eigene Zwecke zu verwenden.
Anschließend passierte er den im Kellergeschoss befindlichen Kassenbereich und fuhr mit der Rolltreppe in das Erdgeschoss, wo sich der Ausgang befindet. Er beabsichtigte, das Gebäude zu verlassen, ohne die in seinem Rucksack befindlichen Waren zu bezahlen.
Bevor er das Gebäude verlassen konnte, wurde er von den Zeugen AC und AD angesprochen. Er reagierte aggressiv, blieb aber zunächst stehen und fragte, ob die Männer von der Polizei seien. Die Zeugen verneinten dies. Zwischen dem Angeklagten und den Zeugen kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte zum Ausdruck brachte, dass er sich von Zeugen nicht aufhalten lasse, da diese nicht von der Polizei seien. Nach einigen Minuten war er davon überzeugt, dass ihn die Zeugen nicht ohne weiteres gehen lassen würden und entschloss sich zur Flucht. Dabei beabsichtigte er, sich im Besitz der in seinem Rucksack befindlichen Waren – neben den vorgenannten Waren befanden sich auch eine Hose der benachbarten „AE“ Filiale und mehrere Flaschen Parfüm unbekannter Herkunft in seinem Rucksack – zu erhalten. Zu diesem Zweck holte er aus seiner Kleidung eine 0,7 l Glasflasche hervor, in welcher sich eine alkoholische Flüssigkeit befand, und vollführte mit dieser eine Schlagbewegung gegen den Zeugen AD. Die Glasflasche hielt er dabei mit der rechten Hand am Flaschenhals fest und führte diese in einem weiten Bogen gegen den Kopf des Zeugen. Eine Verletzung des Zeugen AD nahm er dabei billigend in Kauf. Dieser konnte dem Schlag jedoch ausweichen und die Flasche mit seiner Hand abwehren, wobei die Flasche zu Boden fiel, aber nicht zerbrach.
Gemeinsam mit dem Zeugen AC gelang es dem Zeugen AD, den Angeklagten zu Boden zu bringen. Da dieser weiterhin erhebliche Gegenwehr leistete, versuchten sie, ihn mit Handschellen zu fixieren. Dabei beabsichtigte der Zeuge AC, den Kopf des Angeklagten festzuhalten, um zu verhindern, dass dieser verletzt wird. Bei dieser Gelegenheit biss der Angeklagte dem Zeugen AC in die rechte Hand, die mit einem festen Lederhandschuh bekleidet war. Der Zeuge erlitt – wie vom Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen – eine Quetschung am kleinen Finger der rechten Hand und hatte dadurch Schmerzen, die jedoch nur wenige Minuten andauerten. Eine Blase, die sich infolge der Quetschung am kleinen Finger der rechten Hand gebildet hatte, heilte innerhalb von einer Woche vollständig ab. Außerdem erlitt der Zeuge AC durch die körperliche Auseinandersetzung eine Schürfwunde am Schienbein.
Die zwischenzeitlich verständigte Polizei – POK AF und POK AG – traf einige Minuten später ein. Bei dem Angeklagten wurden die vorgenannten Bekleidungsstücke der Fa. AA, nämlich eine schwarze Trainingshose und eine Trainingsjacke gefunden, und eine Hose der benachbarten Filiale der Bekleidungskette „AE“ sowie mehrere Flaschen Parfüm unbekannter Herkunft sichergestellt.
Die Schwimmbrille wurde nicht bei ihm gefunden. Ob er diese im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung mit den Zeugen AC und AD verloren oder vor Verlassen der Filiale zurückgelegt hat, war nicht aufklärbar.
Die Polizeibeamten führten bei dem Angeklagten außerdem einen Atemalkoholtest durch, welcher einen Wert von 0,87 mg/l ergab. Die Durchführung einer Blutentnahme zur Untersuchung der Blutalkoholkonzentration wurde durch das Amtsgereicht W. abgelehnt.
2.
Wenige Wochen später, am xx.xx.20xx, suchte der Angeklagte kurz vor Geschäftsschluss die Filiale der Drogerie-Kette AH in der AMstraße 000 in R. auf.
Dort begab er sich zu einem Regal mit Parfüm und versteckte einen Tester der Marke Bench („sound for him“) mit 30 ml und zwei verpackte Parfümflaschen der Marke Aigner („Debut by Night“) mit 50 ml und 100 ml mit einem Warenwert von insgesamt 148,97 € in seiner Kleidung. Jedenfalls eine der Verpackungen verfügte über eine Diebstahlssicherung in Form eines elektromagnetischen Sicherungsetiketts.
Die dort tätige Zeugin AJ und die weiteren Mitarbeiterinnen waren gerade damit beschäftigt, die Waren in den Regalen nachzufüllen. Eine der Mitarbeiterinnen wurde auf den Angeklagten aufmerksam, da dieser seit geraumer Zeit vor einem Regal mit Parfüm stand und sich – ihrer Einschätzung nach – auffällig verhielt und sich immer wieder umsah. Sie informierte die Zeugin AJ. Diese beobachtete sodann, wie der Angeklagte verschiede Parfümflaschen in die Hand nahm und sich umschaute, die Ware aber sofort zurückstellte, als er sie – die Zeugin – bemerkte.
Mit der in seiner Kleidung verborgenen Ware passierte der Angeklagte den Kassenbereich, um den Laden zu verlassen und das Parfüm – wie von ihm von vornherein beabsichtigt – ohne zu bezahlen für sich zu behalten. Aufgrund des zumindest an einer der Verpackungen vorhanden Sicherungsetiketts, wurde beim Passieren der Kasse das Alarmsystem ausgelöst.
Der Angeklagte ging zunächst weiter zum hinter dem Kassenbereich befindlichen Ausgang der Filiale, wurde aber von den anwesenden Mitarbeiterinnen angesprochen. Auf die Aufforderung der Mitarbeiterinnen blieb der Angeklagte auch zunächst stehen. Die Mitarbeiterinnen standen zu Dritt um ihn herum, als er sich schließlich zur Flucht entschloss und plötzlich aus der Filiale rannte, um eine Feststellung seiner Personalien zu verhindern und sich im Besitz der Tatbeute zu halten.
Die Zeugin AJ verständigte die Polizei. Diese konnte den Angeklagten wenig später in der Nähe der Filiale aufgreifen. Bei ihm wurde die vorgenannten Waren sichergestellt. Da sich diese anhand der Auszeichnung vor Ort eindeutig der AH-Filiale zuordnen ließen, gaben die Polizisten die Ware sogleich zurück. Die Zeugin AJ räumte diese in das Regel zurück, wobei sie anhand der Lücken in der von ihr und ihre Kolleginnen unmittelbar zuvor aufgefüllten Warenbeständen sogleich feststellen konnte, wo die Verpackungen fehlten.
3.
Am xx.xx.20xx kaufte der Angeklagte im AK in der AMstraße 00 in R. ein. Seine Einkäufe verstaute er in einem Rucksack.
Als er den Laden verließ, kam er an dem Haus AMstraße 00 vorbei. Dieses befindet sich unmittelbar neben dem AK. Dort wohnt der Zeuge AN mit seinen Eltern. Dieser hatte sein Fahrrad kurzzeitig unverschlossen vor dem Haus abgestellt, wo es von dem Angeklagten erblickt wurde. Dieses Fahrrad, ein Mountainbike, hatte der Zeuge ursprünglich gebraucht für 10,00 € gekauft und dann instandgesetzt, wobei er ca. 200,00 € an Materialkosteten aufgewendet hat.
Da ihm die Einkäufe schwer erschienen und ihm das Tragen zu mühselig war, entschied sich der Angeklagte spontan, das nicht verschlossene Fahrrad für sich zu benutzen, um seine Einkäufe zu transportieren. Ob er darüber hinaus beabsichtigte, das Fahrrad für sich zu behalten, war nicht sicher feststellbar. Er nahm jedoch billigend in Kauf, dass eine – auch nur kurzzeitige Nutzung des Fahrrads – dem Willen des Zeugen AN widerspricht. Dieser war dem Angeklagten allenfalls flüchtig bekannt, da er ihn zu einem anderen Zeitpunkt in R. mit dem Fahrrad gesehen hatte.
Nachdem der Angeklagte die Einkäufe in seine etwa 1 km entfernte Unterkunft verbracht hatte, befuhr er mit dem Fahrrad erneut die AMstraße in Richtung des AK bzw. der Wohnanschrift des Zeugen AN, wo er das Fahrrad zuvor an sich genommen hatte. Möglicherweise beabsichtigte er, dieses wieder vor dem Haus des Zeugen AN abzustellen. Er wurde jedoch von dem Zeugen und einem von diesem hinzugerufenen Freund, die sich mit einem Pkw auf die Suche nach dem Fahrrad gemacht hatten, auf der AMstraße angetroffen. Der Zeuge AN sprach den Angeklagten an und warf ihm vor, das Fahrrad gestohlen zu haben. Daraufhin gab der Angeklagte das Fahrrad unverzüglich an den Zeugen heraus und setzte seinen Weg zum AK zu Fuß fort.
Der Zeuge AN verfolgte den Angeklagten – ebenfalls zu Fuß – bis zum Parkplatz des AK, während sein Freund das Fahrrad im Kofferraum seines Pkw verstaute und anschließend seinerseits zum Parkplatz des AK-Marktes fuhr. Zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen AN kam es auf dem Weg zu einer verbalen Auseinandersetzung in deren Verlauf der Angeklagte den Zeugen mehrmals aufforderte, sich mit ihm zu schlagen und ihn absichtlich anhustete, wobei er die von ihm getragene Alltagsmaske herunterzog und bewusst wahrheitswidrig behauptete, an „Corona“ erkrankt zu sein.
Als der Angeklagte den AK erreichte, wurde er durch den Sicherheitsdienst, der auf die Auseinandersetzung mit dem Zeugen AN aufmerksam geworden war, am Betreten des Marktes gehindert. In diesem Moment traf auch die zwischenzeitlich von dem Zeugen AN verständigte Polizei vor Ort ein.
4.
Am xx.xx.20xx suchte der Angeklagte gegen 15:40 Uhr die Filiale der Fa. AE in der ABtraße 23-25 in W. auf. Diese verfügt über zwei Etagen.
Er schaute sich im Erdgeschoss die dort ausgestellte Mützen – sog. „Basecaps“ – an. Er entschloss sich, eines der Basecaps für sich zu behalten, entfernte das Etikett und setzte es auf seinen Kopf. Dabei wurde er von dem Zeugen AO, dem Filialleiter, beobachtet.
Herr AO überprüfte daraufhin die von ihm am Vortag selbst dekorierten Basecaps und konnte das von dem Angeklagten entfernte Etikett finden. Dem Zeugen war nunmehr klar, dass der Angeklagte beabsichtigte, das Basecap ohne zu bezahlen für sich zu behalten. Daher informierte er eine weitere Mitarbeiterin – die Zeugin AP – und verständigte die City-Wache. Sodann begab er sich selbst zum Ausgang der Filiale im Erdgeschoss, um auf die Mitarbeiter der City-Wache und den Angeklagten zu warten.
Dieser begab sich zwischenzeitlich ins Obergeschoss, wo er dort ausgestellten Modeschmuck im Wert von 10,00 € in seine Hosentasche steckte, um diesen ebenfalls für sich zu behalten. Anschließend ging er zurück ins Erdgeschoss, wo sich der Kassenbereich und der Ausgang der Filiale befinden. Er beabsichtigte, das Ladengeschäft zu verlassen, ohne die in seiner Kleidung verborgene Ware zu bezahlen.
Nachdem der Angeklagte den Kassenbereich im Erdgeschoss passiert hatte, wollte er das Geschäft verlassen. Dabei wurde er von dem Zeugen AO angesprochen. Dieser hielt ihn dazu an, stehen zu bleiben.
Der Angeklagte wartete zunächst mit dem Filialleiter und der inzwischen hinzugekommenen Zeugin AP im Eingangsbereich. Da der Zeuge AO ein ungutes Gefühl hatte und die bereits verständigte City-Wache aufgrund eines anderen Einsatzes noch nicht vor Ort war, forderte er den Angeklagten nicht auf, mit ihm in das Büro zu kommen. Er wollte im Eingangsbereich der Filiale auf das Eintreffen der City-Wache warten. Der Angeklagte war jedoch nicht bereit zu warten und entschloss sich zur Flucht. Er legte den noch in seiner Kleidung befindlichen Modeschmuck – unauffällig, aber von dem Zeugen AO beobachtet – auf einem in der Nähe befindlichen Tisch ab. Das Basecap behielt er zunächst auf dem Kopf. Unter welchen Umständen er dieses im weiteren Geschehensablauf absetzte oder verlor, war nicht mehr feststellbar.
Der Angeklagte ging langsam auf eine im Erdgeschoss befindliche Notausgangstür zu. Der Zeuge AO bewegte sich langsam zwischen den Angeklagten und die Tür, um diesem den Weg zu versperren. Plötzlich rannte der Angeklagte auf den Zeugen AO zu, wobei er versuchte, diesen mit den Armen aus dem Weg zu stoßen. Der Zeuge versuchte, den Angeklagten aufzuhalten und hielt dessen Hände fest. Es kam zu einer Rangelei zwischen den beiden Männern, in deren Verlauf das Hemd des Zeugen durch den Angeklagten im Bereich der Brusttasche zerrissen wurde. Da der Zeuge AO bemerkte, dass er dem Angeklagten körperlich unterlegen war, ließ er diesen schließlich los. Er ging davon aus, dass der Angeklagte nunmehr die Flucht ergreifen und weglaufen werde. Stattdessen gab der Angeklagte ihm – dem Zeugen – mit den Händen einen kräftigen Stoß, um sich endgültig von diesem zu lösen und den Zeugen von der vorläufigen Festnahme abzuhalten. Dabei nahm er eine Verletzung des Zeugen zumindest billigend in Kauf. Tatsächlich verlor der Zeuge AO infolge des Stoßes das Gleichgewicht und stürzte. Er schlug mit dem Kopf seitlich auf dem gefliesten Boden des Eingangsbereichs der Filiale auf und erlitt dabei eine Fraktur des Unterkiefers.
Der Angeklagte wurde wenige Minuten später von Mitarbeitern der City Wache festgehalten und der Polizei übergeben. Das Basecap war nicht mehr auffindbar.
Der Zeuge AO musste sich zur Behandlung der Unterkieferfraktur am xx.07.2020 einer über zweistündigen Operation unterziehen. Anschließend war er für die Dauer von sechs Wochen arbeitsunfähig. Während dieser Zeit konnte er Nahrung nur durch einen Strohhalm aufnehmen. Im Rahmen einer weiteren etwa einstündigen Operation wurde ihm eine Metallplatte in den Kiefer eingesetzt. Es waren bislang etwa 20 weitere Arztbesuche erforderlich, die sich über ein Jahr hinzogen. Bis heute ist die Nachbehandlung nicht abgeschlossen, so dass noch weitere Arzttermine erforderlich sind. Insbesondere wird noch eine weitere Operation notwendig sein, um die zuvor eingesetzte Metallplatte wieder zu entfernen. Erst dann wird sich zeigen, inwieweit die Zähne stabil bleiben. Durch die Verletzung des Kiefers kam es zu einer Schädigung der Nerven. Diese hat zur Folge, dass der Unterkiefer weiterhin taub ist und erst im Laufe eines weiteren Jahres ausheilen wird. Darüber hinaus traten bei dem Zeugen bis Oktober 20xx Schlafstörungen auf und er befindet sich aufgrund des Vorfalls auch weiterhin in neurologischer Behandlung.
Diese Feststellungen sind das Ergebnis der Beweisaufnahme.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. Diesbezüglich hat er bereitwillig Angaben gemacht und auch Nachfragen beantwortet.
1.
Die Feststellungen zum Tatablauf bezüglich der Tat vom xx.02.xxxx (Ziff. II.1.) beruhen auf den Aussagen der Zeugen AC, AD undPOK AF.
Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung lediglich seine Anwesenheit am Tatort eingeräumt, den Tathergang jedoch sowohl hinsichtlich der Entwendung von Waren als auch bezüglich des gegen den Zeugen AD geführten Schlages mit einer Glasflasche bestritten und insoweit angegeben, die Vorwürfe seien auf ein kriminelles Verhalten der Polizeibeamten zurückzuführen. Tatsächlich habe er die bei ihm gefundenen Hosen von einem AQ am W. Hauptbahnhof gekauft und das Parfüm gehöre einem Freund, der es bei ihm vergessen habe. Die Einlassung des Angeklagten ist durch die überzeugenden Aussagen der vorgenannten Zeugen widerlegt.
Der Zeuge AC hat das Verhalten des Angeklagten in der Filiale und die anschließende körperliche Auseinandersetzung wie festgestellt geschildert. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen zum Wert der entwendeten Waren auf den Angaben des Zeugen AC. Dieser hat angegeben, den Wert der Waren anlässlich der von ihm unterzeichneten Strafanzeige überprüft zu haben. Darüber hinaus konnte der Zeuge detaillierte Angaben zu seiner Verletzung an der Hand machen. Hinsichtlich der Verletzung am Schienbein konnte der Zeuge keine Angaben zu deren Ursprung machen, aber sicher angeben, dass diese vor der Auseinandersetzung mit dem Angeklagten nicht vorhanden war. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage bestehen nicht. Insbesondere seine Schilderung der körperlichen Auseinandersetzung im Eingangsbereich der Filiale stimmt mit der Aussage des Zeugen AD überein. Dieser konnte insbesondere den gegen ihn geführten Schlag mit der Flasche schildern. Die Kammer hat diesbezüglich keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit der Zeugen.
Durch die Aussagen der Zeugen ist die Einlassung des Angeklagten widerlegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zeugen in irgendeiner Weise zum Nachteil des Angeklagten zusammengewirkt haben könnten. Die Kammer folgt insoweit der detailreichen Schilderung der Zeugen, die insgesamt belegen, dass er die in seinem Rucksack aufgefundene Ware der Fa. AA unmittelbar vor der körperlichen Auseinandersetzung eingesteckt und nicht – wie von ihm behauptet – am Bahnhof erworben hat. Dies folgt insbesondere aus dem Vorhandensein der Etiketten an der sichergestellten Ware, wodurch den Zeugen eine eindeutige Zuordnung der Kleidungsstücke möglich war.
Der Zeuge POK AF konnte die Angaben des Zeugen AC zur Tatbeute bestätigen. Auch diesbezüglich existieren keine Anhaltspunkte für das von dem Angeklagten behauptete kriminelle Zusammenwirken der Zeugen und der Polizeibeamten.
Allerdings konnte keiner der Zeugen das Auffinden der Schwimmbrille bestätigen. Die Zeugen AF und AD haben dies auf Nachfrage ausdrücklich verneint. Der Zeuge AC hat angegeben, dass eine Schwimmbrille aufgefunden worden sei, diese aber nicht selbst gesehen zu haben, so dass letztlich unklar bleibt, woher diese Kenntnis stammt. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer daher davon ausgegangen, dass er die Schwimmbrille tatsächlich wieder zurückgelegt hat.
Dass die Gewaltanwendung in Form des gegen den Zeugen AD geführten Schlages mit einer Glasflasche das Ziel hatte, sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, folgt nach Überzeugung der Kammer aus den Gesamtumständen der Tat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass aus einer Flucht unter Mitnahme der Beute nicht ohne Weiteres auf eine Beuteerhaltungsabsicht geschlossen werden kann. Der Angeklagte hat sich jedoch nicht spontan zu einer Flucht entschieden. Er verharrte vielmehr zunächst einige Minuten bei den Zeugen AC und AD, bevor er sich zur Flucht entschloss. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich dabei um eine bewusste Entscheidung unter Abwägung sämtlicher Umstände – einschließlich des Erhalts der Beute – gehandelt hat. Dies folgt daraus, dass er sich zunächst vergewisserte, dass die Zeugen nicht von der Polizei sind. Vor diesem Hintergrund kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte spontan und ohne Rücksicht auf den Erhalt der Tatbeute die Flucht ergriffen hat. Dass es ihm – neben der Flucht – zumindest auch darauf ankam, sich im Besitz der Tatbeute zu halten, folgt daraus, dass er sich zuvor bewusst für die Wegnahme dieser konkreten Gegenstände entschieden hat. Überdies hatte der Angeklagte mehrere Waren bei sich, die aus verschiedenen Filialen stammten, so dass er auch insoweit mit einem Verlust rechnen musste. Die einzelnen Gegenstände – und insbesondere die Tatbeute aus der AA-Filiale – waren zwar objektiv geringwertig, für den Angeklagten, der lediglich über äußerst geringfüge finanzielle Mittel verfügte, jedoch durchaus werthaltig. Darüber hinaus war die Sicherung der Beute auch nicht lediglich die notwendige Konsequenz seiner Flucht. Es wäre dem Angeklagten ohne weiteres möglich gewesen, den Rucksack, in dem sich das Diebesgut befand, zurückzulassen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser von besonderem Wert war oder in irgendeiner Weise zur Identifizierung des Angeklagten beigetragen hätte. Insbesondere befanden sich keine Dokumente in dem Rucksack, die einen Rückschluss auf die Identität des Angeklagten zugelassen hätten. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen POK AF der insoweit berichten konnte, dass in dem Rucksack lediglich Bekleidungsstücke der Fa. AA und der benachbarten AE Filiale sowie Parfümflaschen unbekannter Herkunft aufgefunden worden seien.
Die Feststellungen zu seinem Alkoholkonsum beruhen auf seinen Angaben und dem Ergebnis des unmittelbar nach der Tat durchgeführten Atemalkoholtests, von dessen Ergebnis der Zeuge POK AF berichtet hat. Die daraus resultieren Feststellungen zu seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ergeben sich aus den Angaben des Sachverständigen Dr. AR. . Dieser konnte anhand der Angaben des Angeklagten und der Zeugen AC, AD und POK AF keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit feststellen. Der Sachverständige hat insoweit dargelegt, dass diagnostisch zur Tatzeit zwar ein akuter Alkoholeinfluss vorgelegen habe, insoweit jedoch keine Hinweise für einen hieraus resultierenden relevanten schweren Rauschzustand vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund sei eine krankhafte seelische Störung bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht gegeben gewesen. Auch wenn bei ihm zur Tatzeit im Hinblick auf den gemessenen Atemalkoholgehalt theoretisch eine Blutalkoholkonzentration von 1,74 Promille vorgelegen haben könne, ergebe sich aus dem Tatverhalten des Angeklagten kein Hinweis, dass es hierdurch zu einem relevanten schweren Rauschzustand gekommen sein könnte, mit einer hieraus resultierenden erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.
Die Kammer folgt den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. AR. . Tatsächlich hat auch der Angeklagte nicht von einem übermäßigen Alkoholkonsum und dementsprechenden Ausfallerscheinungen berichtet, die einen Rückschluss auf eine Beeinträchtigung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zuließen. Dies korrespondiert mit den Aussagen der Zeugen AC, AD und POK AF, die übereinstimmend ausgesagt haben, dass sie zwar einen Alkoholgeruch wahrgenommen haben, jedoch darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Angeklagten – etwa Gangunsicherheiten oder Artikulationsstörungen – feststellbar gewesen seien. Dies korrespondiert auch mit der Trinkmengenangabe des Angeklagten, der angegeben hat, lediglich einen Liter Bier getrunken zu haben.
2.
Die Feststellungen zum Tatablauf bezüglich der Tat vom xx.02.xxxx (Ziff. II.2) beruhen auf der Aussage der Zeugin AJ.
Der Angeklagte hat auch insoweit lediglich seine Anwesenheit vor Ort eingeräumt, die Entwendung von Waren aus der AH-Filiale aber in Abrede gestellt und auch insoweit auf „kriminelle Polizeibeamte“ verwiesen. Diese Einlassung ist durch die Aussage der Zeugin AJ widerlegt. Diese hat ihre Beobachtungen eindrucksvoll geschildert. Auf ihrem Bericht fußen die Feststellungen der Kammer. Anschaulich und nachvollziehbar hat sie dabei ihre Tätigkeit in der Filiale sowie das auffällige Verhalten des Angeklagten beschrieben. In der Hauptverhandlung hat sie den Angeklagten wiedererkannt.
Die Aussage der Zeugin ist uneingeschränkt glaubhaft gewesen. Ihre Angaben zur Tatbeute stimmen mit den durch die Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern überein, auf denen die von der Zeugin beschriebenen Waren zu erkennen sind. Die Zeugen konnte darüber hinaus eindrucksvoll bestätigen, dass sie die Auslage unmittelbar vor der Tat nachgeräumt habe und daher exakt habe feststellen können, an welcher Stelle die einzelnen Parfümflaschen, welche bei dem Angeklagten durch die Polizei sichergestellt und zurückgegeben worden sind, fehlten.
3.
Die Feststellungen zum Tatablauf bezüglich des unbefugten Gebrauchs eines Fahrrads in R. am xx.03.xxxx beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen AN.
Der Angeklagte hat eingeräumt, das Fahrrad des Zeugen ohne dessen Wissen benutzt zu haben, um seine Einkäufe zu transportieren. Er hat darüber hinaus angegeben, dass er das Fahrrad anschließend zurückgeben wollte. Tatsächlich wurde der Angeklagte durch den Zeugen AN angetroffen, als er sich auf dem Rückweg zum AK und damit zum Abstellort des Fahrrads befand. Insoweit stimmt die Einlassung des Angeklagten mit der Aussage des Zeugen überein. Vor diesem Hintergrund war zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass dieser das Fahrrad tatsächlich zurückbringen wollte.
Soweit der Angeklagte darüber hinaus jedoch angegeben hat, der Zeuge AN sei ihm persönlich gut bekannt, so dass er davon ausgegangen sei, das Fahrrad kurzzeitig benutzen zu dürfen, ist seine Einlassung durch die Aussage des Zeugen widerlegt. Dieser hat spontan und in jeder Hinsicht überzeugend ausgesagt, dass ihm der Angeklagte lediglich als die Person bekannt sei, die sein Fahrrad „gestohlen“ habe. Eine weitergehende Bekanntschaft zu dem Angeklagten hat der Zeuge auch auf mehrfache Nachfrage und den Vorhalt des Angeklagten, er kenne ihn aus einer Jugendeinrichtung, überzeugend verneint.
Der Zeuge AN hat überdies das Nachtatgeschehen wie festgestellt geschildert, zu welchem der Angeklagte keine Angaben gemacht hat. Auch die Feststellungen zum Wert des Fahrrades beruhen auf seiner Aussage.
Der Zeuge hat insgesamt sachlich und konzentriert ausgesagt, so dass die Kammer von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt ist. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen AN bestehen keine Zweifel. Insbesondere war bei seiner Aussage – trotz der für ihn aufgrund des Nachtatverhaltens des Angeklagten äußerst unangenehmen Situation – keine Belastungstendenz erkennbar.
4.
Die Feststellungen zum Tatablauf der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen AO in einer AS. -Filiale in W. am xx.07.20xx beruhen auf der Aussage des Geschädigten sowie der Zeugin AP.
Der Angeklagte hat diesbezüglich lediglich seine Anwesenheit am Tatort bestätigt, eine Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen AO jedoch bestritten und auch insoweit auf ein gegen ihn gerichtetes kriminelles Verhalten der Polizeibeamten verwiesen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Der Zeuge AO hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung erkannt und den Tathergang im Rahmen seiner beeindruckenden und detailreichen Aussage wie festgestellt geschildert. Dabei hat er insbesondere das von ihm als auffällig empfundene Verhalten des Angeklagten in der Filiale sowie die spätere körperliche Auseinandersetzung mit dem Angeklagten beschrieben. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Angaben des Zeugen erlebnisbasiert sind. Dies gilt insbesondere für den Sturz des Zeugen infolge eines von dem Angeklagten ausgeführten Stoßes. Der Zeuge konnte sich an den Ablauf der Auseinandersetzung gut erinnern und auch Details, wie das Zerreißen seines Hemdes, aus eigener Wahrnehmung schildern. Aufgrund der Angaben des Zeugen kann die Kammer ausschließen, dass dieser durch ein Versehen oder eigene Unachtsamkeit zu Fall gekommen ist. An den durch den Angeklagten geführten Stoß konnte sich der Zeuge gut erinnern und insbesondere angeben, dass er seine Gegenwehr bereits aufgegeben hatte, so dass ein weiter Stoß gar nicht erforderlich gewesen wäre. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Bedenken. Dieser ist durch die Tat erheblich verletzt worden, sagte aber gleichwohl sachlich und überlegt aus, ohne dass eine Belastungstendenz erkennbar war. Dies gilt insbesondere für die langfristigen Verletzungsfolgen, die der Zeuge nach Überzeugung der Kammer keinesfalls übertrieben dargestellt hat. Der Zeuge hat vielmehr angegeben, dass er davon ausgehe, dass es zu einer vollständigen Ausheilung der erlittenen Verletzungen kommen werde, was auch der Einschätzung der behandelnden Ärzte entspreche.
Die Angaben des Zeugen AO korrespondieren hinsichtlich des Rahmengeschehens überdies mit der Aussage der Zeugin AP. Diese konnte zu der Ursache für den Sturz des Zeugen AO jedoch keine Angaben machen, da sie in diesem Moment in eine andere Richtung geschaut hat.
Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen des Zeugen AO beruhen ebenfalls auf dessen Angaben sowie dem mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung verlesenen Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgischen-Bericht des Dr. Dr. AT. vom xx.08.20xx. Auch auf den von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern sind Verletzungen im Gesicht des Zeugen zu erkennen, wenngleich diese keinen Rückschluss auf eine Fraktur des Unterkiefers oder die langfristigen Beeinträchtigungen zulassen. Diese belegen jedoch, dass es zu einer Verletzung gekommen ist, was nach der Einlassung des Angeklagten, der bereits eine körperliche Auseinandersetzung bestritten hat, nicht erklärbar wäre.
Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten liegen nicht vor. Zwar hat die Zeugin AP angegeben, der Angeklagte habe nach Alkohol gerochen und eine „Fahne“ gehabt. Allerdings hat der Angeklagte selbst angegeben, an diesem Tag keinen Alkohol konsumiert zu haben. Dies korrespondiert mit den Angaben der Zeugin AP und des Zeugen AO, wonach der Angeklagte keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt habe. Vor dem Hintergrund der Trinkmengenangabe des Angeklagten und dessen durch die Zeugen beschriebenen Verhaltens konnte auch der Sachverständige AR. eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt sicher ausschließen.
Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls, wegen unbefugten Gebrauch eines Fahrrads und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung strafbar gemacht.
1.
Auf der Grundlage der unter Ziff. II.1. getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung strafbar gemacht (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 252, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB). Denn er hat zunächst fremde bewegliche Sachen in der Absicht weggenommen, sich diese zuzueignen und sodann – auf frischer Tat betroffen – Gewalt gegen die Zeugen AC und AD verübt, indem er mit einer Glasflasche nach dem Zeugen AD geschlagen und den Zeugen AC in die Hand gebissen hat, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Dabei hat er ein gefährliches Werkzeug in Form einer Glasflasche verwendet.
Indem er mit der Flasche nach dem Kopf des Zeugen AD geschlagen hat, hat er außerdem unmittelbar dazu angesetzt, diesen mittels eines gefährlichen Werkzeugs zu misshandeln und an der Gesundheit zu schädigen.
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor.
Der Angeklagte ist auch nicht gemäß § 24 StGB mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten. Vielmehr war der Versuch fehlgeschlagen, nachdem die als Werkzeug eingesetzte Flasche im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung zu Boden gefallen war. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Taterfolg aus Sicht des Täters mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt wird. Vorliegend war es dem Angeklagten nach dem Verlust der Flasche nicht mehr möglich, diese als Werkzeug gegen den Zeugen zu führen um diesen zu verletzen.
Indem er den Zeugen AC in die Hand gebissen hat, hat er diesen körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Auch insoweit handelte der Angeklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
Die insoweit verwirklichten Straftatbestände stehen im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit zueinander, weil sie durch dieselbe Handlung verwirklicht wurden (§ 52 StGB).
2.
Durch sein unter Ziff. II.2. festgestelltes Verhalten hat er sich überdies des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Er hat das für ihm fremde Parfüm in der Absicht weggenommen, sich dieses rechtswidrig zuzueignen.
3.
Indem er das Fahrrad des Zeugen AN – wie unter Ziff. II.3 festgestellt – gegen dessen Willen in Gebrauch genommen hat, hat er sich außerdem gemäß § 248b Abs. 1 StGB wegen des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs strafbar gemacht.
4.
Im Hinblick auf die Feststellungen zu Ziff. II. 4 war der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu bestrafen (§§ 223 Abs. 1, 240 Abs. 1, 52 StGB). Er hat den Zeugen AO vorsätzlich körperlich misshandelt und an dessen Gesundheit geschädigt, indem er ihn zu Boden gestoßen hat. Durch dieselbe Handlung hat er den Zeugen auch rechtswidrig mit Gewalt dazu genötigt, seine Flucht zu dulden.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1.
Die Strafe für den räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung (Feststellungen zu II.1) war im Hinblick auf die drei tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz zu bestimmen, das die schwerste Strafe androht. Dies ist vorliegend der besonders schwere räuberische Diebstahl gemäß §§ 252, 250 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB. Allerdings hat die Kammer insoweit das Vorliegen eines minder schweren Falls angenommen, so dass der Strafrahmen dem § 252 Abs. 3 StGB zu entnehmen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung stellt sich das Tatgeschehen als minder schwerer Fall eines besonders schweren Raubes dar.
Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn sich auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, ein so beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte ergibt, dass die Tat nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen gleicht und die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb als unangemessen hart erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2006, Az. 4 StR 35/06).
Zwar spricht zunächst gegen das Vorliegen eines minder schweren Falles, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach durch die Begehung von Eigentums- und Gewaltdelikten aufgefallen ist und bei der Tat auch tatsächlich Gewalt angewendet hat. Allerdings weicht die Tat im Übrigen so erheblich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass von einer minderschweren Begehungsform auszugehen war. Dies gilt zunächst für den Wert der Tatbeute, der mit lediglich 26,98 € objektiv gering war. Darüber hinaus ist die Beute vollständig an die Geschädigte zurückgelangt, so dass letztlich kein Schaden entstanden ist. Auch die Drohwirkung der mit der Glasflasche vollführten Schlagbewegung, die der Zeuge AD abwehren konnte, bleibt erheblich hinter vergleichbaren Taten zurück. Die dadurch mitverwirklichte gefährliche Körperverletzung ist im Versuch stecken geblieben und die vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen AC hat lediglich zu einer minimalen Beeinträchtigung geführt, wobei die Schmerzen bereits nach wenigen Minuten verschwunden waren. Darüber hinaus war der Angeklagte alkoholbedingt enthemmt.
Eine weitergehende Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht, da der Angeklagte trotz seiner Alkoholisierung in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, so dass die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorliegen.
Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafe sind alle soeben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen worden. Nach alldem erachtet die Kammer eine
Einzelstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe
für tat- und schuldangemessen.
2.
Die Strafe für den Diebstahl in der AU.-filiale in R. am 21.02.20xx hat die Kammer dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB entnommen.
Ein besonders schwerer Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn die Tatbeute durch eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert war. Das elektromagnetische Sicherungsetikett ist jedoch nicht ausreichend, da ein solches regelmäßig nicht gegen Wegnahme, sondern nur gegen die Entfernung der bereits weggenommenen Sache aus dem Ladengeschäft schützen kann. Auch ein unbenannter besonders schwerer Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB ist nicht gegeben, da die Tat nach der gebotenen Gesamtbewertung nach ihrem Gewicht von Unrecht und Schuld nicht vom Normalfall des einfachen Diebstahls abhebt. Insbesondere fehlt es an der Vergleichbarkeit mit dem in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB geregelten Fall, wonach gerade die Überwindung einer Sicherung gegen Wegnahme erforderlich ist.
Auch im Hinblick auf diese Tat liegen die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht vor.
Zu Gunsten des Angeklagten ist maßgeblich gewertet worden, dass die Tatbeute lediglich einen objektiv geringen Wert aufwies, wobei insbesondere zu berücksichtigen war, dass es sich bei einem der entwendeten Parfüms lediglich um einen Tester handelte. Außerdem ist die Ware unbeschädigt an die AH-Filiale zurückgelangt und konnte unmittelbar wieder zum Verkauf in die Auslage gestellt werden.
Zu Lasten des Angeklagten waren insbesondere die oben schon dargestellten in allen Fällen gleich geltenden belastenden Umstände im Hinblick auf seine Vorstrafen heranzuziehen.
Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafe sind die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen worden. Das Gericht hält hier die Verhängung einer
Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe
für tat- und schuldangemessen.
3.
Die Strafe für den unbefugten Gebrauch des Fahrrads des Zeugen AN am 30.03.2020 hat die Kammer dem Strafrahmen des § 248b Abs. 1 StGB entnommen.
Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er das Fahrrad lediglich spontan und nur für einen sehr kurzen Zeitraum und für eine kurze Strecke genutzt hat. Außerdem wies das Fahrrad lediglich einen geringen Wert auf und ist ohne Werteinbuße an den Zeugen AN zurückgelangt. Darüber hinaus hat der Angeklagte sich im Hinblick auf den unbefugten Gebrauch des Fahrrades im überwiegenden Umfang geständig eingelassen.
Zu Lasten des Angeklagten war neben den oben ausgeführten Vorstrafen zusätzlich das Nachtatverhalten zu berücksichtigen, durch welches er den Zeugen AN nicht unerheblich provoziert und bedroht hat.
Die Kammer hält daher hier die Verhängung einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 5,00 €
als Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen.
4.
Die Strafe für die Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen AO am 23.07.2020 hat die Kammer dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB entnommen. Auch insoweit kommt eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die Alkoholisierung des Angeklagten nicht in Betracht.
Zu Gunsten des Angeklagten ist maßgeblich gewertet worden, dass er auch bei dieser Tat möglicherweise alkoholbedingt enthemmt war.
Zu Lasten des Angeklagten war jedoch – neben den bereits erörterten Vorstrafen – zu berücksichtigen, dass der Zeuge AO eine erhebliche Verletzung erlitten hat, deren Folgen bis heute nachwirken. Dabei geht die Kammer jedoch zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass die Verletzungen letztlich folgenlos ausheilen werden.
Die Kammer hält daher hier die Verhängung einer
Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe
für tat- und schuldangemessen.
5.
Unter Zugrundelegung der Grundsätze der §§ 53, 54 StGB hat die Kammer aus den zuvor aufgeführten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte. Dabei hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe ist sich die Kammer bewusst gewesen, dass der Summe der Einzelstrafen ein eher geringes Gewicht beizumessen ist, da die Straftaten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes von nur wenigen Monaten begangen wurden. Die wiederholte Begehung gleichartiger Taten deutet dabei auf eine immer niedriger werdende Hemmschwelle hin.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer überdies gewürdigt, dass eine gesamtstrafenfähige Einzelstrafe, nämlich der durch das Amtsgericht X. unter dem 09.07.2020 geahndete Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz, bereits vollstreckt worden ist und daher nicht in die hier zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden konnte. Außerdem drohen dem Angeklagten im Hinblick auf eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe ausländerrechtliche Konsequenzen und insbesondere eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach §§ 53, 54 AufenthG.
Zu Lasten des Angeklagten waren – wie bei der Bemessung aller Einzelstrafen – bereits erörterten Vorstrafen zu werten. Es war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits wegen Eigentums- und Gewaltdelikten verurteilt worden ist, was ihn jedoch nicht von neuerlichen Straftaten abgehalten hat. Allerdings war diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass es sich dabei lediglich um relativ geringfügige Vergehen gehandelt hat, die jeweils mit Geldstrafen geahndet wurden und er bislang nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer daher gemäß § 53 Abs. 2 und Abs. 2, 54 StGB unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 S. 1 StPO.