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Landgericht Bielefeld·20 KLs 14/20·09.11.2020

Serienmissbrauch zweier Mädchen durch Vaterfigur: Verurteilung zu 9 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bielefeld verurteilte den Angeklagten wegen zahlreicher sexueller Übergriffe auf seine leibliche Tochter und die Tochter seiner Lebensgefährtin. Kernfragen waren die Beweiswürdigung in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation sowie die rechtliche Einordnung als (schwerer) Kindesmissbrauch in Tateinheit u.a. mit Missbrauch von Schutzbefohlenen, teils Vergewaltigung und Inzest. Die Kammer hielt die kindlichen Angaben nach aussagepsychologischer Prüfung für glaubhaft und wies die Einlassung weitgehend zurück. Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verhängt; Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB wurden abgelehnt.

Ausgang: Verurteilung wegen mehrfachen (schweren) Kindesmissbrauchs u.a. in Tateinheit; Gesamtfreiheitsstrafe 9 Jahre, Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern kann die Überzeugungsbildung maßgeblich auf den Aussagen der Kinder beruhen, wenn deren Angaben nach einer aussagepsychologischen Gesamtwürdigung (u.a. Konstanz, Detailreichtum, Realitätskriterien, Ausschluss von Suggestion und Falschbelastungsmotiven) als erlebnisbasiert eingestuft werden.

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Teilgeständnisse zu einzelnen Handlungen schließen eine weitergehende Verurteilung nicht aus, wenn die weitergehenden Tatfeststellungen durch glaubhafte Zeugenaussagen und weitere Indizien getragen werden und die Einlassung im Übrigen widersprüchlich oder lebensfremd ist.

3

Sexuelle Handlungen gegenüber einem Kind durch eine in den familiären Haushalt integrierte Vaterfigur erfüllen bei bestehendem Erziehungs- und Betreuungsverhältnis regelmäßig zugleich den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen; mehrere Delikte können tateinheitlich zusammentreffen.

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Eine psychiatrische Unterbringung (§ 63 StGB) setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund eines Eingangsmerkmals voraus; eine mittelgradige depressive Episode, beginnende Alkoholabhängigkeit und (Nebenstrom-)Pädophilie begründen dies für sich genommen nicht, wenn keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit feststellbar ist.

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Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erfordert einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang zum Substanzkonsum und den abgeurteilten Taten; fehlt ein solcher Zusammenhang, ist die Maßregel nicht anzuordnen.

Relevante Normen
§ 173 Abs. 1 StGB§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 176 Abs. 1 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 177 Abs. 1 StGB§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen in Tateinheit mit einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen,

des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen in Tateinheit mit einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen,

des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen,

des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und einem Beischlaf zwischen Verwandten, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung,

schuldig.

Gegen ihn wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von

9 Jahren

verhängt.

Er hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230, 52, 53 StGB

Gründe

2

I.

3

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 als erstes von zwei Kindern seiner damals verheirateten Eltern in J. geboren. Er besitzt die k. Staatsangehörigkeit, ist ledig und hat 00 leibliche Kinder.

4

Der Angeklagte wuchs die ersten drei Lebensjahre bei seinen Eltern auf. Im Jahre 0000 oder 0000 wurde seine Schwester geboren. Kurz danach trennten sich die Eltern des Angeklagten und er wuchs fortan mit seiner Schwester im Haushalt der Mutter auf. Diese lernte einen neuen Mann kennen, den sie heiratete und der sodann ebenfalls im gleichen Haushalt lebte. Das Zusammenleben mit dem Stiefvater empfand der Angeklagte nicht als angenehm. Nach seinem Eindruck wurde seine Schwester von diesem bevorzugt, während er gelegentlich Gewalt durch den Stiefvater erfuhr. Es kam häufig zu Streit, insbesondere wenn die Mutter des Angeklagten bei der Arbeit war. Während das Verhältnis zu seiner Mutter gut war, konnte er seinen Stiefvater nicht leiden. Heute lebt die Mutter des Angeklagten von seinem Stiefvatergetrennt und der Angeklagte hat keinen Kontakt mehr zu diesem. Mit seinem leiblichen Vater hatte der Angeklagte einige Zeit nach der Trennung der Eltern zunächst keinen Kontakt. Erst im Schulalter intensivierte sich der Kontakt wieder nach und nach bis hin zu einem regelmäßigen Kontakt.

5

Die Mutter des Angeklagten ist heute 00 Jahre alt und gelernte L., der Vater ist ebenfalls ca. 00 Jahre alt und gelernter M.. Die Schwester des Angeklagten ist als N. im ambulanten Dienst tätig, hat 00 Kinder und ist geschieden.

6

Der Angeklagte besuchte in J. den Kindergarten und sodann die Grundschule. Noch im Grundschulalter verzog die Familie nach O., wo der Angeklagte die Grundschule und dann die Hauptschule besuchte. Nachdem er sowohl in der Grundschule als auch in der Hauptschule eine Klasse wiederholte, verließ er die Schule mit einem Hauptschulabschluss. Er nahm sodann eine Ausbildung zum P. in Q. auf, wurde jedoch noch in der Probezeit gekündigt. Über das Berufsbildungswerk des Arbeitsamtes absolvierte er sodann ein etwa 3-monatiges Praktikum als R. Es schloss sich ein weiteres Praktikum als R. an und der Angeklagte begann sodann eine Ausbildung in diesem Beruf. Da der Angeklagte jedoch unter Rückenschmerzen litt und zudem bei ihm S. diagnostiziert wurde, brach er diese Ausbildung im Jahre 0000 oder 0000 kurz vor deren Beendigung ab. Aufgrund seiner Erkrankungen, die auch mit stationären Krankenhausaufenthalten einhergingen, nahm der Angeklagte dann an einer 3-monatigen Berufsfindungsphase in dem Berufsbildungswerk für Menschen mit körperlicher Behinderung „T.“ teil. Hier nahm er sodann eine Ausbildung als U. auf. In diesem Zug zog er in ein Internat, wo er auch G. E., die Mutter der Nebenklägerinnen C. B. und D. E., kennenlernte, ohne dass sie zu diesem Zeitpunkt eine Beziehung führten. Da etwa zweieinhalb Jahren später bei dem Angeklagten eine V. diagnostiziert wurde, brach er im Jahre 0000 auch diese Ausbildung ab, da er nicht mehr befugt war, die Maschinen zu bedienen. Es schloss sich eine lange Phase der Krankschreibung des Angeklagten an, in der er wieder zu seiner Mutter nach Q. zog. Zu diesem Zeitpunkt lebte er auch wieder mit seinem Stiefvater zusammen, der jedoch nach der Trennung von der Mutter des Angeklagten im Jahr 0000 auszog. Ungefähr im Jahr 0000 wurde auch der erste leibliche Sohn des Angeklagten namens W. geboren. Der Angeklagte hat keinen Kontakt zu ihm oder der Mutter des Kindes, mit der er zuvor etwa  zwei Jahre lang eine Beziehung führte. Davor hatte der Angeklagte bereits zwei oder drei längere Partnerschaften zu Frauen geführt, die etwa in seinem Alter waren.

7

Im Jahre 0000 nahm G. E. über das Internet wieder Kontakt zu dem Angeklagten auf und im November 0000 gingen die beiden eine Beziehung ein. Zu diesem Zeitpunkt war G. E. bereits Mutter der am 00.00.0000 geborenen D. E., für die der Angeklagte fortan die Vaterrolle übernahm. Kurze Zeit später bezogen sie gemeinsam eine Wohnung in X. und später eine Wohnung in F.. Am 00.00.0000 wurde die gemeinsame Tochter C. B. geboren. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und G. E. gestaltete sich anfangs sehr harmonisch. Nach und nach schlichen sich jedoch Streitigkeiten über Erziehungsfragen und über Eifersucht ein. Ebenso kam es zu Handgreiflichkeiten des Angeklagten gegenüber G. E. Finanziell lebte die Familie von Arbeitslosengeld II. Der Angeklagte arbeitete daneben bei Y. und einer Umzugsfirma, bis er dort im Jahre 0000 gekündigt wurde, da er eine Kur beantragt hatte. Zu diesem Zeitpunkt litt der Angeklagte bereits unter S., Z., V., einer AA. und AB.. Der Angeklagte, G. E. und die Kinder lebten ab diesem Zeitpunkt wieder ausschließlich von Arbeitslosengeld II. Dem Angeklagten wurde eine Teilerwerbsminderungsrente bis 0000 bewilligt und eine volle Erwerbsminderungsrente bis 0000.

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Am 00.00.0000 trennten sich der Angeklagte und G. E.. Nachdem sie zunächst noch gemeinsam in der Wohnung in F. lebten, kam es am 00.00.0000 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten, G. E. und AC. AD., einem Freund des Paares, der heute mit G. E. liiert ist. Der Angeklagte erhielt im Rahmen eines Polizeieinsatzes an diesem Abend eine Wohnungsverweisung. Er zog sodann zu seiner Mutter nach AE.. In der Zeit vom 00. xx bis zum 00. xx 0000 begab er sich freiwillig in die LWL-Klinik X. , wo er stationär aufgenommen wurde. Dort wurde eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert.

9

Der Angeklagte hat in seiner Kindheit eigene Missbrauchserfahrungen gemacht. An genaue Handlungen des Stiefvaters erinnert er sich nicht mehr; dieser fasste ihn jedoch oft im Genitalbereich an, als er in der Grundschule war. Ebenfalls im Grundschulalter kam es nach seinen Angaben zu jeweils mindestens einem sexuellen Missbrauch durch zwei Onkels des Angeklagten mütterlicherseits, als der Angeklagte bei seiner Tante in O. war, an die der Angeklagte sich jedoch ebenfalls nicht mehr erinnert. Als der Angeklagte mit seinem Stiefvater und seiner Schwester einen Bekannten in AF. besuchte, wurde sowohl der Angeklagte als auch seine Schwester von dem Bekannten angefasst. Genauere Erinnerungen hat der Angeklagte nicht mehr, nur, dass er den Missbrauch der Schwester beobachtete.

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Ebenso wie sein leiblicher Vater und sein Stiefvater trank der Angeklagte Alkohol. Nachdem er über Jahre zunächst an jedem Wochenende Alkohol konsumierte und gelegentlich auch unter der Woche, steigerte sich der Konsum ab dem Jahr 0000 nach und nach zu einem täglichen Konsum, der bis zu seiner Inhaftierung anhielt. Zuletzt trank er täglich mindestens 1 bis 2 Flaschen Bier (0,33 Liter), wenn es ihm schlecht ging jedoch auch mehr. So kam es zuletzt regelmäßiger vor, dass er eine halbe bis eine dreiviertel Kiste Bier am Tag (ca. 3 bis 4 Liter) oder eine Flasche Bacardi trank. Als er noch erwerbstätig war, trank er jedoch nur nach dem Feierabend; nachdem er arbeitslos war auch mal morgens. Der tägliche Konsum fand jedenfalls in den letzten drei bis sechs Monaten bis zu seiner Inhaftierung statt. Dabei trank er auch mal „einen über den Durst“, jedoch „nicht bis ins Delirium“. Entzugserscheinungen verspürte der Angeklagte nicht. Etwa fünf Mal im Jahr konsumierte der Angeklagte daneben Cannabis.

11

Der Angeklagte hat keine Vorstrafen. Er befindet sich seit dem 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts AG. vom 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt AG.-AH..

12

II.

13

In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 kam es wiederholt zu sexuellen Handlungen des Angeklagten an bzw. mit seiner am 00.00.0000 geborenen leiblichen Tochter C. und der Tochter seiner Lebensgefährtin G. E., der am 00.00.0000 geborenen D. E..

14

Während dieser Zeit lebten der Angeklagte, G. E. und die beiden Kinder gemeinsam in F. in der AI. 00 x, ohne dass der Angeklagte und G. E. verheiratet waren. Der Angeklagte übernahm seit dem Beginn seiner Beziehung zu G. E. im Jahre 0000 die Vaterrolle für D. und nahm an der Erziehung des Kindes teil. Der Angeklagte betrachtete D. als seine Tochter, die ihn ebenfalls „Papa“ nannte. Bereits am 00.00.0000 hatten sich der Angeklagte und G. E. getrennt, lebte jedoch noch bis zum 00.00.0000 in der gemeinsamen Wohnung zusammen. Hintergrund der Trennung waren ständige Streitigkeiten zwischen dem Paar ausgelöst durch Eifersucht und das grobe Verhalten des Angeklagten gegenüber G. E. und C. sowie D.. Zum Beispiel schrie der Angeklagte die Mädchen häufig an, wenn sie laut im Garten spielten und er schlug ihnen unter das Kinn, wenn sie nicht aufrecht am Tisch saßen und ihnen das Essen runterfiel. Ebenso pikste er sie mit der Gabel, wenn ihm die Tischmanieren der Kinder nicht gefielen. Ein weiterer Streitpunkt zwischen dem Paar B./E. war Eifersucht. Insbesondere war der Angeklagte eifersüchtig auf den Nachbarn AC. AD., der immer häufiger bei der Familie war und mit dem G. E. heute eine Beziehung führt.

15

Ab dem Zeitpunkt der Trennung schlief G. E. nicht mehr in dem gemeinsamen Schlafzimmer, sondern im Wohnzimmer. Am 00.00.0000 kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten, G. E. und AC. AD., die C. mit ansehen musste. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung schubste der Angeklagte G. E. in die Richtung einer Feuerschale, die daneben mit dem Kopf aufschlug. Als AC. AD. ihr zur Hilfe eilen wollten, griff der Angeklagte diesen an und würgte ihn, bis dieser sich befreien konnte. Die hinzugerufene Polizei verwies den Angeklagten der gemeinsamen Wohnung und er zog zunächst zu seiner Mutter.

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Aufgrund des Zusammenlebens war dem Angeklagten während des gesamten Tatzeitraumes das Alter der Mädchen bekannt.

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1.- 4. (Vorwurf zu 2. bis 5. aus der Anklageschrift vom 00.00.0000)

18

In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000kam es in 4 Fällen dazu, dass der Angeklagte das Kind C. morgens, nachdem diese aufgestanden war, zu sich ins Wohnzimmer rief und sie aufforderte, seinen Penis mittels Feuchttüchern zu säubern. Dazu nahm das Kind ein Feuchttuch in die Hand, umfasste damit den Penis des Angeklagten und bewegte die Hand an dem Penis auf und ab. Der Penis des Angeklagten war dabei teilweise erigiert und teilweise nicht erigiert. Teilweise lobte der Angeklagte seine Tochter mit „Gut gemacht“.

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5.- 6. (Vorwurf zu 6. und 7. aus der Anklageschrift vom 00.00.0000)

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In der Zeit von 00.0000 bis zum Auszug des Angeklagten aus der gemeinsamen Wohnung am 00.00.0000 kam es in 2 Fällen dazu, dass der Angeklagte seine Tochter C. ins Bett brachte und diese, als sie bereits im Bett lag, mit der Hand an der unbekleideten Scheide anfasste. Dabei führte er einen Finger in die Scheide des Kindes ein und machte mit diesem kreisende Auf- und Abbewegungen in der Scheide. Währenddessen zog er mit seiner anderen Hand seine Hose ein Stück herunter, nahm die Hand seiner Tochter, führte diese zu seinem nicht erigierten Glied und führte die Hand seiner Tochter, die den Penis umfasste, auf und ab.

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7. (Vorwurf zu 8. aus der Anklageschrift vom 00.00.0000)

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An einem nicht näher bestimmbaren Abend wenige Wochen oder Tage vor dem 00.0000.0000 brachte der Angeklagte wiederum C. abends zu Bett, legte sich neben sie unter die Decke und berührte sie an ihrer unbekleideten Scheide, indem er seinen Finger an der Scheide auf- und abbewegte und ihn sodann vaginal einführte. Währenddessen zog er seine Hose herunter und forderte seine Tochter auf, seinen Penis zu küssen. Als diese äußerte, das nicht zu wollen, fasste der Angeklagte in den Nacken des Kindes, drückte den Oberkörper von C. runter zu seinem Penis unter die Bettdecke und äußerte: „Mund auf“. C. nahm daraufhin den Penis ihres Vaters kurz in den Mund und stimulierte ihn durch Auf- und Abbewegungen, bis sie in den Penis biss. Der Angeklagte verließ daraufhin die Tatörtlichkeit.

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8. (Vorwurf zu 12. aus der Anklageschrift vom 00.00.0000)

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Am nächsten Morgen, als D. und G. E. noch schliefen, forderte der Angeklagte seine Tochter C. erneut im Wohnzimmer auf, seinen Penis durch Auf- und Abbewegungen mit der Hand und einem Feuchttuch zu stimulieren, was sie auch tat. Anschließend forderte er das Kind auf, seinem Penis einen Kuss zu geben, was sie ebenfalls tat.

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9. (Vorwurf zu 9. aus der Anklageschrift vom 00.00.0000)

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Vom 00.00.0000bis zum 00.00.0000waren der Angeklagte und C. mit dem Wohnwagen des Angeklagten am AJ. See zum Angeln. Nach ihrer Rückkehr von dieser Tour entluden der Angeklagte, D. und C. am 00.00.0000 gemeinsam den vor dem Haus geparkten Wohnwagen. Als der Angeklagte mit seiner Tochter C. alleine in dem Wohnwagen war, verschloss er die Tür des Wohnwagens von innen, zog sich seine Hose und seiner Tochter die Kleidung aus, hob das Kind an den Hüften hoch und führte im Stehen den vaginalen Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter aus, indem er seine Tochter weiterhin an den Hüften festhielt und ihren Körper auf seinem Penis auf- und abbewegte. Diese erlitt dadurch Schmerzen und teilte dies dem Angeklagten auch mit, der aber seine Handlung bis zum Samenerguss in der Scheide des Kindes fortsetzte. Sodann klopfte D. von außen an der verschlossenen Tür des Wohnwagens. Der Angeklagte forderte C. auf, so zu tun, als suche sie einen Gegenstand auf dem Bett des Wohnwagens, säuberte seinen Penis auf der Toilette mit einem feuchten Tuch und öffnete die Tür.

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Dass C. durch die Handlung des Angeklagten Schmerzen verspüren wird, nahm der Angeklagte von Anfang an jedenfalls billigend in Kauf. Nachdem C. dies auch äußerte, war es ihm positiv bekannt.

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10. (Vorwurf zu 10. Aus der Anklageschrift vom 00.00.0000)

29

An einem nicht näher bekannten Tag in der Zeit von 00.0000 bis zum 00.00.0000 saß der Angeklagte mit unbekleidetem Unterkörper auf einem Sofa im Wohnzimmer und forderte seine Tochter C., die vor ihm auf dem Boden kniete, auf, seinen Penis zu küssen. Daraufhin nahm C. den Penis ihres Vaters in den Mund und befriedigte ihn oral, bis dieser in ihren Mund ejakulierte. C. ging anschließend zur Toilette, um sich vor Ekel zu erbrechen.

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11. (Vorwurf zu 11. Aus der Anklageschrift vom 00.00.0000)

31

An einem weiteren nicht näher bekannten Tag in dem oben genannten Tatzeitraum (00.00.0000 bis zum 00.00.0000) führte der Angeklagte in der Dusche den vaginalen Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter C. durch, indem er auf einer Sitzvorrichtung in der Dusche saß. C. hatte sich auf den Schoß des Angeklagten gesetzt, der sodann seinen erigierten Penis in die Scheide des Kindes einführte.

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12. (Vorwurf zu 14. aus der Anklageschrift vom 00.00.0000)

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Nach dem 00.00.0000, als D. 8 Jahre alt war, ging der Angeklagte zu D., die sich gerade im Badezimmer auf der Toilette befand und ihren Po abwischte. Der Angeklagte erklärte, dass er ihr helfen wolle und so stand D. von der Toilette auf und drehte sich mit dem Rücken zu dem Angeklagten. Dieser wischte sodann ebenfalls den Po des Kindes ab, drückte sodann die Beine von D. auseinander, drückte ihren Kopf in Richtung der Kloschüssel herunter und rieb seinen unbekleideten Penis zwischen den Pobacken des Kindes.

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13. (Vorwurf zu 19. aus der Anklageschrift vom 00.00.0000)

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An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Jahr 0000, als D. 8 Jahre alt war, kam es dazu, dass der Angeklagte mit D. und C. duschte. Dabei saß er auf der Sitzgelegenheit in der Dusche und veranlasste D. dazu, sich mit dem Rücken zu ihm auf seinen Schoß zu setzen. Dann rieb er seinen erigierten Penis an der Scheide des Kindes.

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14. (Vorwurf zu 20. aus der Anklageschrift vom 00.00.0000)

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An einem nicht näher bekannten Donnerstag in der Zeit von 00.0000 bis 00.0000 brachten der Angeklagte und D. die Zeugin G. E. zu einer ambulanten Therapie in der LWL-Klinik in X. , die sie aufgrund einer Schmerzmittelabhängigkeit durchlief. Anschließend fuhren sie nach Hause. Dort sollte D. in dem elterlichen Schlafzimmer auf Veranlassung des Angeklagten einen Badeanzug anprobieren. Als D. diesen wieder ausgezogen hatte und nackt war, forderte der Angeklagte sie auf, sich auf das Ehebett zu legen. Das Kind legte sich daraufhin mit dem Rücken auf das Bett, der Angeklagte legte ein Kopfkissen oder eine Decke über ihren Kopf sowie ihren Oberkörper bis zum Bauchnabel, hob die Beine des Kindes an, spreizte diese und stellte sie auf den Füßen auf dem Bett ab. Dann führte er, während er vor dem Bett kniete, seinen Finger in die Scheide des Kindes. Dort führte er mit seinem Finger kreisende Bewegungen aus. Anschließend rieb er seinen erigierten Penis, den er zuvor mit seiner Spucke befeuchtet hatte, an der Scheide und dem Po von D..

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15. - 16. (Vorwurf zu 00. und 00. aus der Anklageschrift vom 00.00.0000)

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Bei zwei weiteren Gelegenheiten danach bis zum 00.0000 kam es zu gleichgelagerten Vorfällen in dem elterlichen Schlafzimmer, nachdem der Angeklagte und D. die Zeugin G. E. an einem Donnerstag in die LWL-Klinik gebracht hatten. D. musste sich jeweils nur mit einem T-Shirt bekleidet auf das Bett legen, der Angeklagte legte ihr wiederum eine Decke oder ein Kissen auf ihren Oberkörper und ihren Kopf, spreizte ihre Beine und führte seine Finger in die Vagina des Kindes ein und rieb seinen Penis an ihrer Scheide und ihrem Po. Bei einer Gelegenheit stellte er, als D. breitbeinig vor ihm lag, fest, dass sie am Gesäß nicht ganz sauber war und ging daher mit ihr auf die Toilette und machte den Po des Kindes sauber. Anschließend setzte er seine Tat fort. Dabei hielt der Angeklagte dann einen angestellten Vibrator an die Scheide des Kindes.

40

Während des Tatzeitraumes erklärte der Angeklagte gegenüber C., dass es normal sei, wenn sich ein Vater in seine Tochter verliebe und mit ihr Sex habe. Ebenso forderte er seine Tochter auf, keinem davon zu erzählen, da er dann weg müsse und eine Familie ohne Vater keine richtige Familie sei. Dann könnten sie auch keine Ausflüge mehr machen, da die Mutter der Kinder keinen Führerschein habe.  D. hingegen erklärte er, dass G. E. enttäuscht von ihr sein würde, wenn sie ihr von den Übergriffen erzähle.

41

Bereits im 00.0000 fragte der Angeklagte auf einer Feier seinen Kumpel AK., ob er auch einen „Steifen“ habe, wenn er mit seinen Kindern dusche und er erklärte zudem, dass das doch normal sei. Dem Umfeld des Angeklagten drängten sich jedoch keine ausreichenden Verdachtsmomente auf.

42

Im Jahr 000 äußerte C. gegenüber ihrer Mutter, dass ihr Po weh tun würde, und dass ihr Papa das gewesen sei. G. E. schaute sich den Po an, der wund war. Der Angeklagte bekam dieses Gespräch mit, wurde böse und äußerte gegenüber C., dass sie sowas nicht äußern dürfe. C. weinte, erklärte dann jedoch gegenüber ihrer Mutter, dass sie das dann doch nur geträumt habe. Fortan sprachen die beiden Mädchen nur noch miteinander über die sexuellen Übergriffe des Angeklagten.

43

In der Folgezeit äußerte D. ihrer Mutter gegenüber sodann, dass sie nicht mehr mit dem Angeklagten duschen wolle. Obwohl G. E. zuvor beobachtet hatte, dass der Angeklagte bei einer Gelegenheit einen erigierten Penis hatte, als er mit C. und D. wie häufig zuvor und danach duschen war, gab sie sich mit der Erklärung des Angeklagten dahingehend, dass das mal passieren könne, wenn die Kinder den Penis beim Spielen berühren würden, zufrieden.

44

Nachdem der Angeklagte am 00.00.0000 der gemeinsamen Wohnung verwiesen wurde, äußerte C. am 00.00.0000 ihrer Mutter gegenüber sodann, dass sie den Angeklagten habe mit Feuchttüchern sauber machen müssen. Da G. E. nicht verstand, was C. ihr sagen wollte, ergänzte C. daraufhin, dass sie den Angeklagten „da unten“ habe sauber machen müssen und zeigte sodann auf ihren Mund. G. E. fragte, ob sie den Penis habe in den Mund nehmen müssen, was C. bestätigte. G. E. ermahnte ihre Tochter wieder zur Wahrheit, die entgegnete, dass sie D. fragen könne. Daraufhin begab sich G. E. in das Kinderzimmer von D., die bereits schlief, und weckte diese. G. E. berichtete ihrer älteren Tochter sodann von dem, was C. ihr erzählt hatte und fragte ihre ältere Tochter, ob das stimme. D. bejahte dies und erklärte, dass sie auch etwas habe machen müssen. Sie weinte und bat ihre Mutter darum, nicht böse oder enttäuscht zu sein. G. E. zog sich zunächst zurück, fragte D. jedoch kurze Zeit später, was sie habe machen müssen. D. erklärte ihr daraufhin, dass der Angeklagte ihr auf die Toilette gefolgt sei, ihr bei dem Saubermachen habe helfen wollen, sie nach vorne gebeugt habe und dann seinen Penis an ihrem Po gerieben habe, den er zuvor mit Spucke befeuchtet habe. Daraufhin wandte sich G. E. an die Polizei und am 00.00.0000 wurde sie als Zeugin vernommen, C. und D. E. hingegen am 00.00.0000. Am 00.00.0000  erfolgte eine zweite Vernehmung der Kinder. In der Zwischenzeit und bis heute berichteten die Kinder ihrer Mutter immer wieder von weiteren Übergriffe. Mit anderen Personen als ihrer Mutter oder der Vernehmungsbeamtin AL. haben die Kinder vor ihrer Vernehmung bei der Kammer nicht über den sexuellen Missbrauch gesprochen.

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Sowohl C. als auch D. sind seit dem Auszug des Angeklagten aus der Wohnung befreiter und fröhlicher. Sie tanzen und trauen sich, wieder lauter zu spielen. Dennoch leiden beide Kinder noch unter den Übergriffen durch den Angeklagten. Auf der einen Seite war C. lange traurig, dass der Angeklagte nicht mehr da war. Auf der anderen Seite hat sie nach wie vor Schlafstörungen. So träumt sie von dem Angeklagten, wird nachts wach und schreit. Im Schlaf äußert sie „fass mich nicht an“. Nachdem G. E. ihr erklärt hatte, dass es nicht normal sei, dass ein Vater Sex mit seinen Kindern hat, häuften sich ihre Wutausbrüche. Im Rahmen eines Wutausbruchs hat sie ihr Kinderzimmer komplett verwüstet. Ebenso hat C. Angst, wenn sich jemand zu schnell bewegt und sie möchte nicht, dass sich Feuchttücher im Haushalt befinden.

46

D. hingegen äußerte sofort am 00.00.0000 gegenüber ihrer Mutter, dass sie froh sei, dass der Angeklagte weg sei. Ihre Entwicklung ist seitdem positiv. Sie hat jedoch Angst, von anderen Menschen ausgegrenzt zu werden, wenn sie von den Übergriffen erfahren. Zudem hat sie nach wie vor ein unregelmäßiges Essverhalten.

47

Der Angeklagte leidet unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10: F32.1), einer beginnenden Alkoholabhängigkeit (ICD 10: F10.2) und einer Pädophilie (ICD 10: F65.4), die sich als eine Nebenstrompädophilie darstellt. Er war bei der Begehung der Taten jedoch in der Fähigkeit, das Unrecht daran einzusehen und sein Verhalten entsprechend zu steuern, nicht erheblich beeinträchtigt. Auch eine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit lag nicht vor.

48

III.

49

1.

50

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten einschließlich des Konsums von Alkohol und Cannabis beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 06. Juli 0000.

51

2.

52

a)

53

Der Angeklagte hat sich bezüglich der Tatvorwürfe vor der Kammer eingelassen. Er hat hinsichtlich der Taten zu 1. bis 4. angegeben, dass es richtig sei, dass er C. bei drei oder vier Gelegenheiten in den Jahren 0000 und 0000 im Wohnzimmer dazu aufgefordert habe, seinen Penis mit einem Feuchttuch sauber zu machen, was sie dann auch getan habe. Sie sei morgens zu ihm in das Wohnzimmer gekommen, sein Penis sei dabei aber nicht erigiert gewesen und C. habe den Penis auch nicht mit der Hand umfasst, sondern diesen eher wie einen Tisch abgeputzt. Hintergrund dieser Aufforderung sei kein sexuelles Motiv gewesen. Eigentlich habe es gar keinen Grund gegeben. Er habe die Kinder auch oft sauber machen müssen an der Scheide oder am Po, weil sie dort dreckig gewesen seien. Das habe er auch nicht toll gefunden. Darum habe er C. dann auch darum gebeten, seinen Penis sauber zu machen. Sein Penis sei aber nicht dreckig gewesen. Auf Nachfrage hat der Angeklagte angegeben, dass er C. nicht habe bestrafen wollen. Vielleicht habe er es mal ausprobieren wollen, pädophile Neigungen habe er aber nicht.

54

Weiter sei es hinsichtlich der Taten zu 5. und 6. auch richtig, dass er zwei Mal seine Hand auf die nackte Scheide von C. gelegt habe, als er sie ins Bett gebracht habe. Er habe dann auch ihre Hand auf seinen nackten Penis gelegt. Die Hände hätten da aber nur gelegen, es sei nichts weiter passiert. Weder habe er seinen Finger bei C. in die Scheide eingeführt, noch habe C. Auf – und Abbewegungen mit der Hand an seinem Penis gemacht. Es könne gut sein, dass sich dies in der Zeit ab August 0000 zugetragen habe. Warum er das gemacht habe, das wisse er nicht.

55

Hinsichtlich des gemeinsamen Duschens hat der Angeklagte angegeben, dass es richtig sei, dass er mit C. und D. geduscht habe. Er habe die Kinder dabei auch sauber gemacht und ihnen beim Haarewaschen geholfen. Ebenso hätten sie auf seinem Schoß gesessen und gekuschelt. Seinen Penis habe er dabei aber immer zwischen seine Oberschenkel geklemmt, damit die Kinder mit diesem nicht in Berührung kommen. Er habe nämlich einen Kontakt der Kinder mit seinem Penis vermeiden wollen. Sein Penis sei nicht erigiert gewesen und er habe diesen auch nicht an den Mädchen gerieben oder bei diesen eingeführt. Richtig sei jedoch, dass er auch einmal einen erigierten Penis in der Dusche gehabt habe, als er mit den beiden Mädchen duschen gewesen sei. Dabei sei dann G. E. in das Badezimmer gekommen und habe das gesehen. Die Schilderungen seiner damaligen Lebensgefährtin im Rahmen der Hauptverhandlung seien insoweit richtig. Die Erektion habe er aber nicht wegen irgendwelcher Berührungen gehabt. Wahrscheinlich sei das Wasser von oben auf den Penis gekommen und dies habe dann zu einer Erektion geführt.

56

Sonst sei nichts gewesen und die Vorwürfe aus der Anklage würden nicht zutreffen.

57

Die Einlassung des Angeklagten ist schon wenig überzeugend. Es erschließt sich der Kammer bereits nicht, warum er seine Tochter C. aufforderte, seinen sauberen Penis mit einem Feuchttuch zu säubern, wenn kein sexuelles Motiv oder keine Bestrafung der Hintergrund gewesen sein wollen. Ebenso erkennt die Kammer nicht, warum der Angeklagte seine Hand auf die Scheide des Kindes und die Hand des Kindes auf seinen Penis legte, wenn er doch seinen Angaben zufolge bezüglich des gemeinsamen Duschens seinen Penis immer zwischen die Oberschenkel klemmte, weil  er Berührungen der Kinder mit seinem Penis vermeiden wollte. Insoweit sind seine Angaben widersprüchlich.

58

b)

59

Soweit die Kammer von der Einlassung des Angeklagten abgewichen ist oder über die Einlassung hinausgehende Feststellungen getroffen hat, beruhen die Feststellungen im Wesentlichen auf den Angaben der Kinder C. und D., die das Geschehen wie festgestellt bekundet haben, soweit es ihrer Wahrnehmung unterlag.

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Diese Angaben sind auch glaubhaft. Die Kammer ist bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Kinder entsprechend dem Stand der Wissenschaft zunächst von der sog. Unwahrhypothese ausgegangen. Das heißt, die Kammer ist zunächst davon ausgegangen, dass die Aussagen von C. und D. nicht glaubhaft sind und keinen Erlebnisbezug aufweisen. Die Kammer hat insoweit zunächst die Hypothese gebildet, dass die beiden sich die Aussage ganz oder in wesentlichen Teilen ausgedacht haben. Sodann hat die Kammer die Hypothese gebildet, dass sie auf anderweitige Kenntnisse oder Erfahrungen zurückgegriffen und diese fälschlich auf den Angeklagten übertragen haben. Schließlich ist die Suggestionshypothese erhoben worden. Im Falle der Suggestion wären die Aussagen von C. und D. das Produkt eines unbeabsichtigten Prozesses, d.h. die Aussagen können durch Erwartungshaltungen, ungünstige Befragungseinflüsse und mehr oder minder gezielte inhaltliche Vorgaben durch andere Personen entstanden oder verändert worden sein. Insgesamt hat die Kammer dabei eine etwaige Motivlage für eine Falschbelastung hinterfragt und die Entstehungsgeschichte der Aussagen betrachtet. Auch eine Beurteilung der Aussagetüchtigkeit, der Aussagevalidität und der Aussagequalität ist vorgenommen worden. Die im Falle der vorliegenden Konstellation „Aussage gegen Aussage“ besonders kritisch vorzunehmende Würdigung der Aussagen der Zeuginnen ergibt jedoch, dass zahlreiche wesentliche sogenannte Realitätskriterien vorliegen, die in ihrer Gesamtschau nur den Schluss zulassen, dass die Angaben auf tatsächlich Erlebtem beruhen.

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Die Angaben der Zeuginnen werden zudem gestützt durch die Angaben der Zeugen G. E., AM. und AN. AO. und der Vernehmungsbeamten AL..

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Im Einzelnen:

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An der Aussagetüchtigkeit von C. und D. E. bestehen nach dem von ihnen im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck keine Bedenken. Die beiden haben im Rahmen ihrer Vernehmung keine psychischen Auffälligkeiten gezeigt, sie waren wach und orientiert. Sie konnten das Geschehen schildern und Fragen beantworten. Sie haben sich mit der Aussage zwar schwer getan. Insoweit hat sich insbesondere C. geschämt, die Geschlechtsteile zu benennen und gab ihnen andere Namen wie beispielsweise „Punktpunktpunkt“ für den Penis. D. hat bei den Angaben zu den Vorwürfen sehr leise gesprochen und teilweise sehr kurze Antworten gegeben. Dabei ist deutlich geworden, wie unwohl die Mädchen sich bei ihrer Aussage vor der Kammer gefühlt haben und wieviel Scham sie empfunden haben. Jedoch haben sie die Geschehnisse im Wesentlichen zusammenhängend und sehr nachvollziehbar geschildert. Sie haben sich auch erinnerungskritisch gezeigt, indem sie angegeben haben, dass sie sich teilweise an einzelne Details nicht mehr erinnern würden. So hat D. beispielsweise angegeben, dass sie sich hinsichtlich der mit der Anklage zur Last gelegten Tat zu 1. nicht mehr genau erinnere, welche Handlungen der Angeklagte bei C. vorgenommen habe. Sie könne sich nur noch erinnern, dass C. mit gespreizten Beinen auf dem Sofa gelegen habe, während der Angeklagte vor ihr gesessen habe. Beide seien unten herum nackt gewesen. Der Angeklagte habe C. dann auch angefasst – aber was genau er gemacht habe, das wisse sie nicht mehr. Diese Tat ist sodann von der Kammer nach § 154 StPO eingestellt worden. C. hat beispielsweise angegeben, dass sie nicht mehr genau wisse, was sie bei der Tat zu 9. angehabt habe; vielleicht eine Hose, vielleicht aber auch ein Kleid. Beide Zeuginnen haben sich auch abgegrenzt und angegeben, dass etwas nicht so gewesen sei, wie von der befragenden Person angenommen. Insoweit haben beide beispielsweise angegeben, dass es nicht zu einem Analverkehr gekommen ist.

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Insgesamt handelt es sich bei beiden Zeuginnen zudem um altersentsprechend entwickelte Kinder. Auch für das Vorhandensein einer die Zeugentauglichkeit infrage stellenden bzw. einschränkenden eventuellen cerebralen Vorschädigung sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Es liegen keine ernsthaften Hinweise vor, die auf das Vorliegen formaler oder inhaltlicher Denkstörungen oder gar früherer oder noch heute vorhandener halluzinatorischer Wahnvorstellungen oder sonstiger psychotischer Störungen der Denkabläufe hindeuten, welche die Gefahr von Wahrnehmungsverzerrungen oder Fehldeutungen begründen bzw. die Fähigkeit der Zeuginnen zur Wahrnehmung, Speicherung und Reproduktion von auch komplexen Sachverhalten sowie zur Realitätskontrolle als einschränkt erscheinen lassen könnten. Bei C. ist zwar eine Entwicklungsstörung diagnostiziert worden. Diese beschränkte sich jedoch auf die Bereiche der Grapho- und Visuomotorik (Feinmotorik im Sinne einer differenzierten, rhythmischen Schreibbewegung und Auge-Hand-Koordination), der Sprache und des Sprechens sowie auf die Artikulation. Insofern wurde eine Frühförderung eingerichtet.

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Der Zeuge AR. hat zudem angegeben, dass er die von dem Kindergarten geäußerten Bedenken gegen eine Regeleinschulung von C. nicht geteilt habe und er demnach die Familie auch bezüglich dieser Problematik begleitet habe. Die Schulfähigkeit sei dann durch das Schulamt auch festgestellt worden und C. sei regelgerecht eingeschult worden.

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Daneben haben die in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen G. E., AD. und AR. zwar übereinstimmend berichtet, dass C. auffällig distanzgemindert sei. So setze sie sich schnell bei fremden Personen auf den Schoß, lasse sich von diesen auf den Arm nehmen, verteile gerne Küsschen und Umarmungen. C. habe Herrn AR. in seiner Funktion als Familienhelfer auch schnell gefragt, ob dieser bei ihr schlafen wolle. Dass C. nicht in der Lage wäre, aufgrund dieser Distanzminderung – die auch zweifelsohne auf die hier vorgeworfenen Taten zurückgeführt werden kann – Sachverhalte zu erfassen, zu speichern und wiederzugeben, ist jedoch auszuschließen. Weder haben sich Anhaltspunkte dafür im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung ergeben, noch haben die insoweit gehörten Zeugen AR., G. E. und AL. einen entsprechenden Eindruck zu berichten gewusst. Insbesondere die Zeugen AR. und AL. haben vielmehr berichtet, dass sie C. auch bereits im Rahmen der früheren Kontakte als ein altersentsprechend entwickeltes und aufgewecktes Mädchen empfunden hätten.

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Soweit nach den Angaben der Zeugin G. E. bei D. eine stark eingeschränkte Sehkraft vorliegt – auf dem rechten Auge ist sie blind; auf dem linken Auge hat sie eine Sehkraft von 32 %, mit Brille jedoch von 100 % - erkennt die Kammer nicht, dass dies einen Einfluss auf die Aussagetüchtigkeit der Zeugin hat. Zum einen handelt es sich dabei um eine Sehbehinderung, die nach den glaubhaften Angaben der Zeugin G. E. bereits seit der Geburt von D. bestehe und sie demnach bereits in der Lage sei, entsprechende Defizite auszugleichen. So hat G. E. diesbezüglich auch angegeben, dass D. in einer gewohnten Umgebung aufgrund der Sehbehinderung keinerlei Einschränkungen habe. Zudem handelt es sich bei den vorliegenden Taten um Taten, die sich in unmittelbarer Körpernähe von D. ereignet haben und die sie zudem an ihrem Körper erlebt und damit gefühlt hat. Nicht hat D. von Geschehnissen berichten müssen, die sie aus der Ferne beobachtet hat.

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Eine darüber hinausgehende Wahrnehmungsstörung hat die Kammer nicht angenommen. Insoweit hat die Zeugin G. E. zwar davon berichtet, dass bei D. durch die Kinderärztin Dr. AS. eine Wahrnehmungsstörung diagnostiziert worden sei. Genauere Angaben vermochte sie dazu jedoch nicht zu machen. Die insoweit durchgeführte Vernehmung der sachverständigen Zeugin Dr. AS. hat diese Diagnose nicht bestätigt. Zunächst hat die Zeugin Dr. AS. angegeben, dass sie keine Erinnerungen mehr daran habe, weshalb sie im Jahre 0000 dem Kreis X. gegenüber von einer Wahrnehmungsstörung bei D. berichtet habe. Soweit sich aus ihrem Patientendatenblatt aus den Jahren 0000 und 0000 ergebe, dass bei D. eine Verhaltensstörung und eine emotionale Störung vorliegen würden, habe sie auch diesbezüglich keine Erinnerung an die Hintergründe. Sie habe hierzu nichts dokumentiert. Für sie sei ein Kind jedoch bereits dann entwicklungsgestört, wenn es anders als andere Kinder diesen Alters im Rahmen der Untersuchung länger bei der Mutter auf dem Schoß sitzen würde und die Untersuchung dadurch schleppender voranginge. Eine emotionale Störung sei das gleiche wie eine Verhaltensstörung. Eine Wahrnehmungsstörung läge nach ihrer Einschätzung bereits vor, wenn sie ein Kind bitte, etwas zu malen, das Kind dann aber eher kritzeln würde. Wenn Eltern von Problemen mit Kindern berichten würden, würde sie den Eltern gegenüber dann auch mitteilen, dass eine Entwicklungsstörung oder Wahrnehmungsstörung vorliegen würde. Jedoch sei das keine Diagnose. Sie habe C. und D. immer nur zehn bis 15 Minuten gesehen (im Jahren 0000 fünf Mal, im Jahre 0000 zwei Mal) und keine Diagnostik im Sinne der ICD 10 durchgeführt. Sie sei ja auch keine Psychiaterin und darum müssten sich die Eltern dann selber um eine Diagnostik kümmern. Sie stelle lediglich Überweisungen zu Kinderpsychologen aus. Dies habe sie auch bei D. im Jahre 0000 so gemacht, aber warum, das wisse sie auch nicht mehr. Wenn sie eine entsprechende Störung in das Datenblatt aufnehme, dann sei das eher ihr Gesamteindruck und ihre persönliche Einschätzung, nicht jedoch eine Diagnose. Oft sei dann bereits der Umgang mit der Familie im Gesamten umständlich. Zum Beispiel hätten die Kinder solcher Familien ihre Gesundheitskarte nicht dabei. Im konkreten Fall sei Frau E. auch fordernd gewesen; sie habe klare Vorstellung bezüglich der Behandlung gehabt und Impfungen verweigert. Die Mutter der Kinder habe auf sie psychiatrisch belastet gewirkt, daran erinnere sie sich noch. Zudem sei der Vater dominant gewesen und die Kinder hätten manchmal Körpergeruch aufgewiesen. Aus ihrer Erfahrung sei es zudem so, dass eine psychische Störung der Mutter – die sie hier aber ebenfalls nicht diagnostiziert habe, sondern nur aufgrund ihres Gesamteindrucks von Frau E. unterstelle – mit einer psychischen Störung der Kinder Hand in Hand einhergehe. Eine Überweisung zu einem Kinder- und Jugendpsychiater sei jedenfalls üblich, wenn es Schwierigkeiten gebe. An Schwierigkeiten könne sie sich jedoch nur insoweit erinnern, als die Mutter der Kinder mal gesagt habe, dass sie und die Kinder von dem Angeklagten geschlagen würden. Wenn daneben etwas Gravierendes mitgeteilt worden wäre, dann hätte sie es dokumentiert, alleine schon, um sich den Rücken freizuhalten. Hier habe sie das dann nicht gesehen, da sie keine konkreten Besonderheiten notiert habe.

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Auch die Kammer hat im Rahmen der Vernehmung der Zeugin D. keine Anhaltspunkte entdeckt, die auf eine Wahrnehmungsstörung hindeuten könnten.

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Soweit die Zeugin G. E. im Rahmen der Hauptverhandlung ausgesagt hat, dass D. sich zurückentwickelt habe und sie nicht mehr gewusst habe, wo ihr Zimmer sei, dass sie eine Schwester namens C. habe und sie eine Strumpfhose nicht mehr habe anziehen können, bezogen sich diese Angaben auf den Zeitraum, als D. drei und vier Jahre alt gewesen ist. Begonnen habe dieses – so die Zeugin G. E. – mit dem Besuch des Kindergartens im Alter von drei Jahren. D. habe dann im Alter von vier Jahren mit Heilpädagogik und Logopädie angefangen und dann sei es besser geworden. Als D. sechs Jahre alt gewesen sei, sei es noch zu einem Vorfall gekommen: sie habe sich das kleine Rohr eines Kugelschreibers in den After geschoben und mit Kot geschmiert. Angesprochen darauf habe sie sich geniert und angegeben, dass das ihr Kopf sei. Der sage ihr das. Dies sei 0000 gewesen und als D. ebenfalls im Jahr 0000 aufgrund ihrer Sehbehinderung in die Optikerschule gekommen sei, sei das Verhalten von D. normalisiert und gefestigt gewesen. Nach den ersten zwei Schuljahren sei sie dann auf eine „normale“ Grundschule gewechselt und nach der vierten Klasse auf eine Gesamtschule. Ähnlich gelagerte Vorfälle habe es nicht mehr gegeben. Da D. in diesem Zusammenhang weder von fremden Stimmen in ihrem Kopf gesprochen hat und sich zudem weder aus den Angaben von G. E., noch von Herrn AR. oder Frau Dr. AS. Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass D. an Wahnvorstellungen leiden könnte, misst die Kammer der Äußerung, dass sie das Röhrchen aufgrund ihres Kopfes in den After geschoben habe, keine derartige Bedeutung bei, die der Aussagetüchtigkeit entgegenstehen könnte. Rückwirkungen dieser Äußerung des damals sechs Jahre alten Kindes auf die Erinnerungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit der Aussage sind nicht zu befürchten, insbesondere da es sich um ein einmaliges Ereignis vor den hier vorgeworfenen Taten zum Nachteil von D. gehandelt hat.

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Auch im Rahmen der langen Vernehmung der Kinder durch die Kammer und die übrigen Verfahrensbeteiligten zu den Tatvorwürfen und der familiären Lebenssituation (90 Minuten bei D. und 135 Minuten bei C.) ist erkennbar geworden, dass C. und D. über eine durchschnittlich zu bewertende intellektuelle Leistungsfähigkeit, ein gutes Aufnahmevermögen und ein uneingeschränktes Verständnis zu den Inhalten gestellter Fragen, über ein bei Gesamtbetrachtung als gut anzusehendes und nur zu einzelnen Details teilweise eingeschränktes Gedächtnis zu (teilweise auch länger) zurückliegenden Umständen sowie eine hinreichend ausgeprägte Fähigkeit zu differenzierter verbaler Darstellung von Geschehnissen verfügen. Es bestehen insoweit auch keine Anhaltspunkte für etwaige Einschränkungen der hinreichend zuverlässigen Reproduktionsfähigkeit der Zeuginnen zu Vorfällen, die sich über Jahre in frühester Kindheit zugetragen haben.

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Die Kammer hat dann zunächst die Hypothese der bewussten Falschbelastung durch C. und D. gebildet, im Ergebnis jedoch zur sicheren Überzeugung der Kammer verworfen.

73

Gegen eine bewusste Falschaussage spricht bereits die Aussageentstehung. Die beiden Kinder haben sich nicht – wie bei einer bewussten Falschaussage zu erwarten – sofort und plötzlich nach der vermeintlichen Tat an die Polizei, ihre Mutter oder eine andere Person gewandt. Vielmehr hat C. aufgrund eines wunden Po bereits im Jahr 0000 angegeben, dass der von dem Angeklagten verursacht worden sei; mehr Details der Übergriffe schilderte sie zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht. Da der Angeklagte die Vorwürfe jedoch abstritt und keine weiteren Maßnahmen ergriffen wurden, sprachen die Kinder in der Folgezeit nur miteinander über die Vorwürfe. C. gab sogar ihrer Mutter gegenüber zunächst an, dass sie das dann wohl doch geträumt habe. Erst nachdem der Angeklagte nach dem Streit am 24. Oktober 0000 der gemeinsamen Wohnung verwiesen wurde, berichtete C. ihrer Mutter Ende Dezember 0000 davon, dass der Angeklagte sie aufgefordert habe, mit einem Feuchttuch und mit dem Mund den Penis sauber zu machen. Zu diesem Zeitpunkt schlief D. bereits, die jedoch trotz des plötzlichen Weckens durch die Mutter spontan nach Vorhalt der Angaben von C. angab, dass diese die Wahrheit sage und dass der Angeklagte auch Handlungen an ihr vorgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt schilderte – wie auch C. an diesem Tag – D. nur einen Bruchteil der Taten, die der Angeklagten an ihr verwirklicht hatte. Erst bei der Vernehmung durch die Polizei wurden die Einzelheiten der Geschehnisse und deren Umfang im Ansatz bekannt. Die Kinder haben demnach nur Bruchstücke aus eigener Veranlassung geschildert, die umfangreichen Angaben zu den Geschehnissen demgegenüber nicht von alleine getätigt, sondern auf Veranlassung. Auch im Nachgang der Vernehmungen durch die Polizei berichteten sie nach und nach immer wieder von weiteren Taten, wie beispielsweise ein Anfassen an der Vagina während des Urlaubes in AT. im Jahre 0000, als sie gemeinsam im Pool spielten. Bei einer bewussten Falschaussage wäre demgegenüber zu erwarten gewesen, dass die Kinder die Aussage sofort nach der vermeintlichen Tat und vollumfänglich getätigt hätten. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich im Rahmen einer geschickten Geschichtenerzählung gegenseitig als Zeugin inszeniert hätten, um der „Aussage gegen Aussage“ Konstellation zuvorzukommen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Lediglich bezüglich der mit der Anklage zu Ziffer 1. vorgeworfenen und sodann nach § 154 StPO eingestellten Tat hat D. angegeben, dass sie Handlungen von dem Angeklagten an ihrer Schwester beobachtet habe. An diese Handlungen vermochte C. – die zu dem Tatzeitpunkt ca. vier Jahre alt gewesen sein soll – sich jedoch gar nicht zu erinnern. Dass die Kinder in Kenntnis der aussagepsychologischen Bedeutung der Aussageentstehung im Zuge einer langfristigen Planung einer Falschaussage auch die Art der Aussageentstehung bewusst inszeniert hätten, um hierdurch glaubhafter zu erscheinen, erachtet die Kammer für ausgeschlossen.

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Insgesamt hält die Kammer es darüber hinaus für ausgeschlossen, dass die Mädchen sich selber derart komplexe sexuelle Handlungen in dieser Vielfalt und dieser Intensität ausdenken können, da es ihnen insoweit bereits an den erforderlichen Erkenntnisquellen fehlte. Diesbezüglich hat die Zeugin G. E. glaubhaft angegeben, dass sie mit dem Angeklagten weder vor den Kindern Sex gehabt habe, noch dass sie den Kindern Zugang zu Pornografie oder Ähnlichem verschafft hätte. Die Kinder hätten im Tatzeitraum auch kein Handy oder Tablet gehabt.

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Die Kammer schließt ebenso aus, dass die Zeugin G. E. die Übergriffe erfunden und diese als Geschichten mit C. und G. einstudiert hat. Zum einen waren die Angaben der Kinder nicht deckungsgleich mit den Angaben von G. E.. Beispielsweise hat G. E. im Rahmen der Hauptverhandlung hinsichtlich der Tat zu 9. nachvollziehbar angegeben, dass C. ihr dazu nur gesagt habe, dass der Angeklagte den Penis an ihr gerieben habe. Dass der Penis auch in die Vagina eingeführt worden sei, habe C. ihr nicht erzählt. Sie habe jedoch auch möglichst wenige Fragen an die Kinder gestellt und nur zugehört, wenn sie was haben erzählen wollen. Insgesamt habe sie den Eindruck gewonnen, dass sie nicht alles wisse, da die Kinder ihr nicht alles erzählen wollten. Auch zu einem erzwungenen Oralverkehr in dem Bett von C. (Tat zu 7.) konnte die Zeugin G. E. keine Angaben machen, da C. ihr davon nicht berichtet habe. Bei einer abgesprochenen Aussage wäre eher zu erwarten gewesen, dass die Aussagen mehr übereinstimmen.

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Gegen ein ausgedachtes Geschehen spricht auch ganz erheblich die Komplexität des Geschehens, von dem die Kinder berichtet haben. Zum einen erachtet es die Kammer als ausgeschlossen, dass die Kinder in drei Vernehmungen, die sich über einen Zeitraum von Januar 0000 bis August 0000 erstreckten, das Geschehen derart konstant und detailreich schildern können – was noch darzulegen ist –, wenn es keinen Erlebnisbezug hat. Dies gilt insbesondere vor dem Umstand des noch sehr jungen Alters der Kinder. Auch im Falle einer mit der Zeugin G. E. einstudierten Geschichte wäre es aus ihrer – G. E.s – Perspektive erfolgsversprechender gewesen, sich ein kurzes, aber sehr prägnantes Geschehen auszudenken, und die entsprechende Geschichte mit nur einem der Kinder einzustudieren, da sie so Fehlerquellen eher hätte vermeiden können. Es wäre im Falle einer von der Zeugin G. E. initiierten bewussten Falschaussage auch nicht zu erwarten gewesen, dass sie diese Geschichte durch die Angabe anreichert, dass sich ihr Verdachtsmomente hätten aufdrängen müssen, nämlich dergestalt, dass die Kinder ihr gegenüber schon mal von Übergriffen berichtet hatten, denen sie nicht nachgegangen ist oder der Situation, in welcher sie den Angeklagten mit einem erigierten Penis in der Dusche vorfindet, während er dort mit den Kindern duscht. Denn damit belastet sie sich selber und macht sich zudem auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angreifbar.

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Die Kammer hat auch die Motivlage für eine Falschbelastung – ob ganz oder anteilig – hinterfragt, jedoch kein Motiv erkannt. In Betracht kommt insoweit das grobe Verhalten des Angeklagten gegenüber den Zeuginnen C. und D., wie auch gegenüber deren Mutter und die dauernden Streitigkeiten zwischen dem Paar einschließlich der körperlichen Auseinandersetzung am 24. Oktober 0000. Insoweit war zu überprüfen, ob die Kinder den Angeklagten zu Unrecht der Taten belastet haben, um ein weiteres Zusammenleben mit ihm zu verhindern. Dies schließt die Kammer jedoch mit der erforderlichen Sicherheit aus. Zum einen hat C. bereits vor zwei Jahren ihrer Mutter gegenüber Andeutungen zu den Übergriffen durch den Angeklagten gemacht und durch das Nichthandeln dieser lernen müssen, dass der Angeklagte dennoch weiter bei der Familie lebte und ihm Konsequenzen nicht drohen. Die Situation war zudem seit Jahren unverändert, sodass nicht erkennbar ist, warum sie erst im Dezember 0000 eine Falschbelastung erheben sollten und nicht früher oder jedenfalls unmittelbar nach dem 24. Oktober 0000. Zum anderen offenbarten die Kinder sich ihrer Mutter erst, nachdem der Angeklagte bereits seit zwei Monaten nicht mehr in dem gemeinsamen Haushalt lebte. Eine Rückkehr des Angeklagten stand auch nicht im Raum, sodass es keiner Falschbelastung im Dezember 0000 bedurft hätte, um das entsprechende Ziel zu erreichen. Weiterhin hat die Kammer in diesem Zusammenhang beachtet, dass der Angeklagte einen Teil der Taten eingestanden hat. Es hätte demnach bei Richtigkeit der Angaben des Angeklagten auch gereicht, wenn C. lediglich von diesen Übergriffen berichtet hätte. Sie hätte nicht eine derartige Vielzahl von Taten mit entsprechenden Details dazu erfinden müssen. Auch hätten sie die Schilderungen auf Schläge durch den Angeklagten beschränken können und hätten nicht derart schambesetzte Geschichten erfinden müssen, denn auch insoweit ist nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin G. E. hinreichend sicher davon auszugehen, dass der Angeklagte einen groben Erziehungsstil hatte und es demnach auch mal dazu gekommen ist, dass die Kinder einen Schlag an den Körper bekommen haben oder der Angeklagte sie angeschrien hat. Die Kinder hätten demnach auch diese Vorkommnisse schildern oder „aufbauschen“ können, insbesondere da es ihnen im Rahmen der Vernehmung auch ersichtlich leichter fiel, darüber zu sprechen, als über die schambesetzten sexuellen Übergriffe.

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Als weiteres Motiv hat die Kammer erwogen, ob die Kinder die Aufmerksamkeit ihrer Mutter erwecken wollten. Auch dies schließt die Kammer aus. Die Mutter der Zeuginnen war während des gesamten Tatzeitraums nicht erwerbstätig und viel mit ihren Kindern zusammen. Sie hat sich nach den Angaben des Familienhelfers AR. – wovon dieser berichtet hat – sehr fürsorglich und zeitintensiv um C. und D. gekümmert. Erheblich gegen ein solches Motiv spricht jedoch auch hier wieder, dass die Mutter der Zeuginnen nach der ersten Offenbarung von C. nicht reagierte und die Kinder demnach nicht davon ausgehen konnten, dass die Behauptung von sexuellen Übergriffen die entsprechende Aufmerksamkeit mit sich bringen würde. Weiterhin ist in der Vernehmung der Kinder sehr deutlich geworden, wie unangenehm es ihnen war, über die Geschehnisse zu sprechen. Sie haben sich geschämt und das auch immer wieder zum Ausdruck gebracht. Auch aus diesem Grund kann die Kammer ausschließen, dass die Kinder eine derartige Aufmerksamkeit auf sich ziehen wollten.

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Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen und gegen eine bewusste Falschbelastung spricht auch das Aussageverhalten der Kinder C. und D.. Sie haben sich nach dem Eindruck der Kammer in ihrer jeweiligen Aussage ersichtlich darum bemüht, nur tatsächlich Erinnertes wieder zu geben; sie haben sich insoweit auch abgegrenzt und auf Frage konkrete Handlungen verneint. Insbesondere bei der Nachfrage bezüglich der Häufigkeit der mehrfachen gleichartigen sexuellen Übergriffe des Angeklagten hat sich D. sehr differenziert und ersichtlich vorsichtig geäußert. Dies ist auch der Grund, warum die Kammer die unter dem Anklagepunkt zu 13. dargestellte Tat nach § 154 StPO eingestellt hat, da D. angegeben hat, dass sie sich nunmehr nur noch an einen derartigen Vorfall erinnern könne. Auch hinsichtlich der mit der Anklage zu Ziff. 1 zur Last gelegten Tat hat D. angegeben, dass sie sich erinnere, in das Wohnzimmer gekommen zu sein und gesehen zu haben, wie C. mit nacktem Unterkörper auf dem Sofa gelegen habe, während der Angeklagte ebenfalls unten rum entkleidet vor ihr gesessen habe. Sie sei sich auch sicher, dass der Angeklagte sodann ihre kleine Schwester angefasst habe. Aber an die genaue Handlung könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie wisse nur noch, dass C. sehr klein gewesen sei, wahrscheinlich 4 Jahre alt und dass sie dann gegangen sein, weil sie Angst gehabt habe, dass der Angeklagte auch mit ihr wieder sowas mache. C. hingegen hat beispielsweise hinsichtlich der Taten zu 9. und 11. den Analverkehr verneint, ebenso wie auch D. hinsichtlich der Taten zu 14. bis 16. Auch im Übrigen haben die beiden Kinder keine überschießenden Belastungstendenzen gezeigt. Zwar haben die beiden teilweise von ganz massiven Übergriffen berichtet und C. hat auf die Frage der Häufigkeit der jeweiligen Übergriffe angegeben, dass sie den Penis ihres Vaters jedes Wochenende habe mit einem Feuchttuch sauber machen müssen und dass der Angeklagte ihr nur zwei Mal „normal“ gute Nacht gesagt habe und sonst immer „doof“ gute Nacht gesagt habe. Demgegenüber berichteten die Kinder kaum von Gewaltelementen oder Schmerzen. Sie verwendeten eher den Begriff „ungemütlich“, wenn sie nach ihren Empfindungen bei den Übergriffen – insbesondere bei dem Eindringen – gefragt wurden. Sie schilderten auch nicht von langen Geschehnissen sowie teilweise davon, dass der Angeklagte aus eigener Veranlassung von ihnen abließ. Ebenso hat D. von keinen Handlungen berichtet, die sie habe an dem Angeklagten vornehmen müssen. Auch dieses zurückhaltende Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen.

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Gegen die Hypothese der bewussten Falschbelastung spricht auch die hohe Qualität der Aussagen. Die Angaben von C. und D. sind insgesamt sehr konstant und in sich konsistent. Die Kinder haben das Geschehen lebhaft ohne Brüche in den Abläufen geschildert. Ihre Aussagen stellen sich demnach auch unter Betrachtung des Aussageinhaltes als uneingeschränkt glaubhaft dar, da sie eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen, die einen Erlebnisbezug besonders nahe legen. Beide haben die Geschehnisse mit sehr vielen Details geschildert, wie den konkreten Tatort, die Tatzeit (morgens, abends, tagsüber) und die konkreten jeweiligen festgestellten Handlungen, die sehr unterschiedlich und vielfältig waren.

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Bereits im Hinblick auf das Merkmal der Konstanz waren die Angaben der Zeuginnen als uneingeschränkt glaubhaft anzusehen. C. und D. haben die zentral erlebten Handlungskerne in der polizeilichen Vernehmung – eingeführt durch die überzeugenden Angaben der Vernehmungsbeamtin AL. und der in Augenscheinnahme der hiervon gefertigten Videoaufnahmen – und in der Hauptverhandlung im Wesentlichen konstant geschildert. C. hat das morgendliche Saubermachen des Penis mit einem Feuchttuch im Wohnzimmer (Taten zu 1. bis 4.), das Eindringen mit dem Finger beim zu-Bett-bringen mit der gleichzeitigen Manipulation an dem Penis des Angeklagten (Taten zu 5. bis 6.), den erzwungenen Oralverkehr in ihrem Bett bis zum Biss auf den Penis des Angeklagten (Tat zu 7.), das Säubern des Penis mit einem Feuchttuch am nächsten Morgen (Tat zu 8.), den Vaginalverkehr in dem Wohnwagen (Tat zu 9.), den Oralverkehr im Wohnzimmer bis zum Samenerguss und folgendem Erbrechen vor Ekel (Tat zu 10.) und den vaginalen Geschlechtsverkehr unter der Dusche (Tat zu 11.) im Kerngeschehen und mit vielen Details wie festgestellt sehr konstant geschildert. Geringfügige Abweichungen, wie beispielsweise das Empfinden von Schmerzen, von denen C. im Rahmen der Hauptverhandlung überwiegend nicht mehr berichtet hat, bewegten sich im Rahmen des zu Erwartenden und ließen sich insbesondere mit dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf und dem jungen Alter des Kindes erklären. Soweit C. entgegen der Anklage bei den Taten zu 9. und 11. nunmehr den vollendeten Analverkehr verneinte, steht dies der Glaubhaftigkeit der Aussage ebenfalls nicht entgegen. Auf Vorhalt der Angaben bei der Polizei hat  C. wiederholt erklärt, dass der Penis nicht in ihrem Po gewesen sei, während sie nach den Angaben der Vernehmungsbeamtin AL. bei der Polizei noch davon berichtet habe, dass der Penis bei diesen beiden Taten auch in ihrem Po gewesen sei. Sie habe dazu noch erklärt, dass das sehr wehtun würde, da in dem Po so viele Knochen seien. C. habe diesbezüglich zudem angegeben, dass sie auch Schaum in dem Po gehabt habe. Diese Angaben von C., von denen die Vernehmungsbeamtin AL. berichtet hat, sprechen klar gegen die Annahme falscher Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung, da sie aufgrund der Schilderung der Gefühle und der kindlichen Sprache einen klaren Erlebnisbezug verdeutlichen. Zur Überzeugung der Kammer steht demnach vielmehr fest, dass C. sich heute nicht mehr an den Analverkehr erinnert. Aufgrund des Zeitablaufs, des jungen Altes von C. und der vielen gleichgelagerten Übergriffe sprechen solche Erinnerungslücken nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, sondern waren eher zu erwarten. Da C. sich aber im Rahmen der Vernehmung vor der Kammer nicht mehr an den Analverkehr erinnerte und sie demnach die genauen Umstände nicht mehr umschreiben konnte, hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon abgesehen, einen solchen festzustellen.

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Soweit C. im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer nicht mehr angeben wollte, wie es zu dem oralen Eindringen bei der Tat zu 7. gekommen ist – bei der Polizei habe sie nach den Ausführungen der Vernehmungsbeamtin AL. angegeben, dass der Angeklagte ihren Mund auseinander gedrückt habe, indem er eine Hand an die Stirn und eine Hand an das Kinn des Kindes gelegt habe und dann den Mund auseinander gedrückt habe, was sie auch mit ihren eigenen Händen vorgemacht habe, wovon die Vernehmungsbeamtin AL. auf einen entsprechenden Vorhalt berichtet hat – wurde sehr deutlich, dass C. sich sehr schämte, dieses Detail zu schildern. Insoweit hat sie zunächst angegeben, dass sie sich nicht mehr daran erinnere und auf Bitte, noch einmal nachzudenken, dass sie es nicht sagen wolle. Auf direkte Nachfrage, ob sie es nicht mehr wisse, oder ob sie es einfach nicht sagen wolle, erklärte sie, dass sie es nicht sagen wolle. Dies ist auch nachvollziehbar, da es sich hierbei um ein besonders brutales Vorgehen handelte, was mit einer Erniedrigung von C. einhergegangen ist. Trotz mehrfacher Aufforderung weigerte sie sich, dieses Detail zu beschreiben, sodass die Kammer ein solches Vorgehen zu Gunsten des Angeklagten nicht festgestellt hat. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben im Übrigen ergeben sich hieraus jedoch nicht, da die übrigen Schilderungen, wie bereits dargelegt, sehr konstant waren. Darüber hinausgehende Abweichungen haben sich bei den Angaben von C. mit Ausnahme einiger Unsicherheiten in der zeitlichen Einordnung der Taten nicht gezeigt. Dass Kinder bei der zeitlichen Einordung in der Vergangenheit liegender Übergriffe oft Schwierigkeiten haben, ist der Kammer aus einer Vielzahl anderer Strafverfahren bekannt und lässt keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben von C. im Übrigen begründen, insbesondere da C. versuchte, die Tatzeitpunkte anhand objektiver Umstände einzugrenzen. So gab sie an, dass sich die Tat zu 9. zugetragen habe, nachdem sie am AJ. See gewesen seien und sie D. zu ihrem Geburtstag noch Sonnenblumen mitgebracht hätten. Die Tat zu 7. hat sie in den Zusammenhang mit dem Besuch des AU. Tierparks am 24. Oktober 0000 eingeordnet, mit dem anschließenden Streit an der Feuerschale. Die Tat zu 8. habe am nächsten Morgen stattgefunden. Zudem hat sie angegeben, dass sie bei den Taten zu 1. bis 4. vier bis sieben Jahre alt gewesen sei und die Taten am Wochenende stattgefunden hätten.

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Auch die Angaben von D. stellen sich als konstant dar. Sie hat das Herunterdrücken ihres Körpers mit anschließendem Reiben des Penis an ihrem Po im Badezimmer (Tat zu 12.), das Reiben des Penis an ihrer Scheide während des gemeinsamen Duschens mit dem Angeklagten und C. (Tat zu 13.) und das wiederholte Einführen des Fingers in ihre Vagina in dem Schlafzimmer des Angeklagten und der Zeugin E. an einem Donnerstag während der Therapiemaßnahme der Zeugin G. E., einschließlich der Verwendung einer Maschine (Taten zu 14. bis 16.), ebenfalls unter Angabe weiterer Details wie festgestellt sehr konstant geschildert. Hiervon hat sich die Kammer wiederum durch die Vernehmung der Polizeibeamtin AL. und die Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen von der polizeilichen Vernehmung überzeugt. Unsicherheiten offenbarte D. bezüglich dieser Taten in Bezug auf die Anzahl der Übergriffe und die konkrete zeitliche Einordnung dieser. So hat sie bezüglich der ursprünglich angeklagten Taten zu 13. und 14. wie bereits dargelegt angegeben, dass sie sich heute nur noch an einen entsprechenden Vorfall erinnere, weshalb die Kammer den Anklagepunkt zu 13. nach § 154 StPO eingestellt hat. Zum Tatzeitpunkt hat sie in diesem Zusammenhang angegeben, dass sie sieben oder acht Jahre alt gewesen sei. Hinsichtlich der unter 13. festgestellten Tat hat D. angegeben, dass sie sehr häufig zusammen geduscht hätten und ein solches Geschehen immer wieder vorgekommen sei, bis sie irgendwann gesagt habe, dass sie nicht mehr mit dem Angeklagten habe duschen wollen. Bezüglich der Taten zu 14. bis 16. war D. sich sicher, dass dies immer an einem Donnerstag gewesen sei, nachdem sie zuvor die Zeugin G. E. zu ihrer Therapie in der LWL-Klinik gefahren hätten.

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Tatsächliche Abweichungen zu den Angaben bei der Polizei haben sich bezüglich der festgestellten Taten dahingehend ergeben, dass D. hinsichtlich der Taten zu 14. bis 16. das Einführen des Fingers in ihren Po und das Empfinden von Schmerzen nicht mehr geschildert hat. Insoweit gilt jedoch zu beachten, dass D. die Handlungen des Vaters ohnehin mit dem Wort „ungemütlich“ umschrieb und nicht mit dem Wort „schmerzhaft“, da sie nach ihren Angaben die Taten weit überwiegend nicht als schmerzhaft empfunden habe. Dies gab sie bereits bei der Polizei an, wovon die Vernehmungsbeamtin berichtet hat, sodass es im Bereich des Erwartbaren liegt, dass sie empfundene Schmerzen auch vergessen haben kann. Bei der Polizei habe D. – so die Zeugin AL. – noch davon berichtet, dass es beim Toilettengang nach diesen Taten am Po und an der Scheide weh getan habe, da der Angeklagte zuvor den Finger in Po und Scheide getan habe. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass es tatsächlich zu derartigen Handlungen gekommen ist, da D. in diesem Zusammenhang von Schmerzen beim Stuhlgang und beim Wasserlassen als Folgen der Tat berichtete, was auf einen Erlebnisbezug schließen lässt. Dennoch hat sich D. an die Handlungen (Eindringen in den Po) heute nicht mehr erinnert und konnte die Umstände demnach nicht genauer umschreiben, sodass die Kammer diese Handlungen nicht festgestellt hat. Diese Abweichungen stehen demnach der Glaubhaftigkeit der Angaben im Übrigen nicht entgegen. Auch die weiteren Angaben, die sie hinsichtlich der weiteren angeklagten jedoch nach § 154 StPO eingestellten Taten getätigt hat, stehen der Glaubhaftigkeit der Angaben nicht entgegen. So hat sie sich, wie bereits dargelegt, hinsichtlich der unter dem Anklagepunkt zu 1. angeklagten Tat nicht mehr an die konkrete Handlung des Angeklagten, die er an C. vorgenommen habe, erinnert – an das übrige Geschehen jedoch konstant, wovon sich die Kammer widerum durch die Vernehmung der Polizeibeamtin AL. überzeugt hat. Hinsichtlich der unter dem Anklagepunkt zu 13. vorgeworfenen Handlung hat sich D., wie bereits dargelegt, nur noch an eine entsprechende Tat erinnert. Hinsichtlich der unter den Anklagepunkten zu 15. und 16 zur Last gelegten Taten hat D. das Geschehen zwar im Wesentlichen konstant geschildert, jedoch waren ihre Angaben von vielen Unsicherheiten geprägt. So hat sie angegeben, dass dies nicht nur in ihrem Bett, sondern auch im Wohnzimmer stattgefunden habe, was sie so bei der Polizei nicht angab. Ebenso umschrieb sie diese Situation sowohl bei der Polizei als auch vor der Kammer als „Sex machen“, hatte jedoch Probleme, die Bedeutung von Sex zu umschreiben. Sie hat hierzu auch angegeben, dass ein Freund von ihr schon Sexualkundeunterricht in der Schule gehabt habe, sie jedoch noch nicht und dass sie sich deswegen nicht so gut auskenne damit. In diesem Zusammenhang hatte die Kammer zudem zu berücksichtigen, dass die Vernehmung bei der Polizei gewisse suggestive Einflüsse bei der Erfragung der Bedeutung des Wortes „Sex“ offenbart hat (was noch auszuführen ist), sodass aus diesem Grund eine Einstellung nach § 154 StPO erfolgte. Soweit hinsichtlich der Anklagepunkte zu 17. und 18. eine weitere Einstellung nach § 154 StPO erfolgte, liegt dies lediglich an der zu wahrenden Umgrenzungsfunktion der Anklage. Insoweit hat D. das Geschehen in der Dusche zwar so geschildert, wie bei der Polizei. Jedoch hat sie vor der Kammer abweichend nicht davon berichtet, dass C. gegenwärtig gewesen sei. Demnach kam eine Verurteilung diesbezüglich nicht in Betracht, da es nach den Angaben beider Mädchen wiederholt zu Übergriffen in der Dusche gekommen sei und vorliegend durch den konkreten Anklagesatz zwei sehr spezielle Taten angeklagt worden sind, nämlich solche, bei denen beide Mädchen zusammen mit dem Angeklagten geduscht hätten. Diese Abweichungen stehen der Annahme einer hohen Konstanz demnach nicht entgegen.

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Auch gegenüber ihrer Mutter berichteten die Zeuginnen C. und D. von den Übergriffen des Angeklagten. So hat die Zeugin G. E. angegeben, dass die Kinder ihr nach und nach immer mehr erzählt hätten, meist jedoch nur kleine Ausschnitte. So habe C. ihr von dem Säubern des Penis mit einem Feuchttuch berichtet und davon, dass sie an dem Penis die Hand hoch und runter habe machen sollen. C. habe ebenso davon erzählt, dass sie den Penis des Angeklagten in den Mund genommen habe. Ebenso wie D. habe auch C. erzählt, dass sie unter der Dusche auf dem Schoß des Angeklagten hätten sitzen sollen. C. habe zudem erklärt, dass der Penis dabei in ihrer Scheide gewesen sei, während D. davon berichtet habe, dass der Angeklagte den Penis an ihrer Scheide nur gerieben habe. C. habe auch erzählt, dass der Angeklagte im Wohnwagen, als sie noch am AJ. See gewesen seien, auf ihr gelegen habe. Zu Hause habe er sie dann, als der Wohnwagen vor dem Haus gestanden habe, hochgenommen und den Penis an ihr gerieben; dann sei D. gekommen. D. habe ihrer Mutter zudem davon berichtet, wie der Angeklagte im Badezimmer seinen Penis an ihrem Po gerieben habe, nachdem er ihr bei dem Abwischen geholfen habe. Sie habe zudem davon berichtet, dass der Angeklagte mit ihr in das Schlafzimmer gegangen sei, wenn sie selber bei der Therapie in der LWL-Klinik gewesen sei. Dann habe er ihr eine Decke oder sowas auf das Gesicht gelegt und den Finger in ihre Scheide gesteckt. Das soll öfter passiert sein, einmal habe er auch ein Gerät genutzt, dass sich wie ein Rasierer angehört habe. D. habe auch noch davon erzählt, dass sich der Angeklagte in ihrem Bett auf sie gelegt habe und sich dann komisch bewegt habe. Zuletzt hätten beide Kinder davon berichtet, dass der Angeklagte im Urlaub in AT. im Jahre 0000 bereits die Finger an ihrer jeweiligen Scheide gehabt habe. Auch bei Betrachtung dieser Angaben wird die Konstanz der Zeugenaussagen von C. und D. deutlich. Dass C. und D. nicht jedes Detail der Übergriffe wie beispielsweise das vaginale Eindringen im Wohnwagen oder das Erbrechen nach dem Oralverkehr gegenüber ihrer Mutter offenbarten, steht der Glaubhaftigkeit der Angaben nicht entgegen. Denn insoweit hat die Zeugin G. E. angegeben, dass sie bereits bei den Schilderungen der Kinder das Gefühl gehabt habe, dass die Kinder ihr nicht alles erzählt hätten, da sie sich sehr geschämt hätten. Das ist in Anbetracht der massiven Übergriffe auch nachvollziehbar, insbesondere da der Angeklagte C. und D. zuvor aufgegeben hatte, nicht über die Vorfälle zu sprechen.

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Die Tatsache, dass die Kinder nach und nach von immer mehr Übergriffen berichtet haben, stellt sich nicht als Inkonstanz dar. Diese weiteren Details und Übergriffe führen nicht zu Brüchen in den einzelnen Schilderungen, sondern reihen sich in die Chronologie der Übergriffe ein, ohne Widersprüche aufzuzeigen. Beispielsweise haben beide Kinder im Rahmen der Hauptverhandlung berichtet, dass der Angeklagte bereits im Jahre 0000 an ihre Scheide gefasst habe, als sie im Urlaub in AT. im Pool gespielt hätten. Das habe weh getan, weil er den Finger über dem Badeanzug doll an die Scheide gedrückt habe. G. E. hat insoweit glaubhaft angegeben, dass die Kinder dies erst kurz vor der Hauptverhandlung geschildert hätten, und zwar als sie sich Urlaubsfotos angeschaut hätten. Die Kinder hätten dann gesagt, dass da auch was gewesen sei. Dass das Anschauen von Fotos Erinnerungen wecken kann, ist für die Kammer nachvollziehbar. Zudem ist im Rahmen der Vernehmung klar geworden, dass es sich bei den angeklagten Taten lediglich um einen Teil der tatsächlich stattgefundenen Übergriffe handelt, da die Kinder von den Übergriffe in einer erheblichen Vielzahl berichteten. Dies und die Tatsache, dass die Taten teilweise gleichgelagert waren, erklärt, warum die Erinnerung und die Schilderung teilweise erst später stattfindet.

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Sowohl C. als auch D. haben die jeweiligen Geschehen wie festgestellt auch mit sehr vielen Details und damit sehr plausibel und lebhaft geschildert. Die Angaben zu den konkreten einzelnen Abläufen waren in sich konsistent und wiesen keine Widersprüche auf. Auch inhaltliche Brüche waren den Schilderungen nicht zu entnehmen.

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Zudem waren den Schilderungen beider Kinder ein hohes Maß an Individualität und Originalität zu entnehmen. So hat C. beispielweise davon berichtet, dass der Penis des Angeklagten bei den Taten zu 1. bis 4. mal hart und mal weich gewesen sei. Ebenso zeigte sie mit ihren eigenen Händen, wie sie bei diesen Taten den Penis des Angeklagten mit den Feuchttüchern stimuliert habe. Auch die Angabe, dass sie den Penis mit einem Feuchttuch habe sauber machen müssen, stellt sich als ein sehr individuelles Geschehen dar. Darüber hinaus habe C. ebenso wie D. über die Anklagepunkte hinaus davon berichtet, dass sie den Penis des Angeklagten sehr häufig haben sauber machen müssen. Dabei hätten sie auch mal Spucke oder unter der Dusche Shampoo verwenden sollen. Gelegentlich habe C. den Penis auch mit dem Mund sauber machen müssen. Auch diese Details, neben dem Verwenden von Feuchttüchern insbesondere auch das Verwenden von Spucke – wovon auch D. hinsichtlich der Taten zu 14. bis 16. berichtete hat – stellt sich als ein sehr spezielles Detail dar, dessen Schilderung von einem Kind ohne sexuelle Erfahrung  im Falle einer bewussten Falschbelastung nicht zu erwarten wäre, da ihm die Vorteile von Gleitgel ähnlichen Substanzen nicht bewusst ist. Das Verwenden von Spucke zum Säubern des Penis – insoweit zwar nicht angeklagt aber von C. als weitere Tatvariante geschildert – stellt sich auch als ein absurdes Detail dar, welches bei einer bewussten Falschaussage nicht zu erwarten wäre, da hierdurch eine Verschmutzung gerade herbeigeführt würde und keine Säuberung. C. hat insoweit auch angegeben, dass sie das auch komisch gefunden habe, aber dass der Angeklagte dies gewollt habe. Beide Kinder haben davon berichtet, dass es sich in der Scheide so angefühlt habe, als wenn der Angeklagte in dieser kreisende Bewegungen mache mit seinem Finger und dass dies unangenehm gewesen sei. Als der Angeklagte hingegen die Maschine, die sich wie ein Rasierer angehört habe, an die Scheide gehalten habe, habe das eher gekitzelt, so D.. Sehr individuell stellen sich auch die geschilderten Geschehen der Taten zu 9., 7. und zu 14. bis 16. dar. Mit kindlichen Worten hat C. insoweit bezüglich der Tat zu 9. beschrieben, wie der Angeklagte den stehenden Vaginalverkehr bei ihr durchführte, indem er sie auf den Arm genommen, an den Hüften festgehalten – was sie mit ihren eigenen Händen vorgemacht habe – und sie dann hoch und runter bewegt habe, bis der Angeklagte Schaum aus dem Penis bei ihr in die Scheide gemacht habe. Danach sei dann auch der Schaum bei ihr an der Scheide gewesen, ein bisschen auch am Po. Den habe sie dann mit einem Handtuch weggewischt. Ebenso schilderte C. in diesem Zusammenhang von Komplikationen, wie das Klopfen ihrer Schwester an der Tür des Wohnwagens, woraufhin der Angeklagte sie aufgefordert habe, so zu tun, als wenn sie etwas suche – letzteres wieder ein sehr individuelles Detail. Ebenso hat C. in diesem Zusammenhang angegeben, dass sie währenddessen aus dem Fenster habe schauen können und gesehen habe, wie die Großeltern ihres Freundes AV. mit dem Auto an dem Wohnwagen vorbei gefahren seien. Hinsichtlich der Tat zu 7. hat C. zudem beispielsweise angegeben, dass sie auf den Penis des Angeklagten gebissen habe, der daraufhin „Aua“ gesagt habe und gegangen sei. D. hingegen schilderte beispielsweise bezüglich der Taten zu 14. bis 16. ein ohnehin sehr detailreiches und individuelles Geschehen, wie das vorangegangene Anprobieren eines Badeanzuges und das Legen einer Decke oder eines Kissens – insoweit sei sie sich nicht mehr sicher – auf ihren Oberkörper und die Unterbrechung der einen Tat durch das Aufsuchen des Badezimmers zur Säuberung ihres Po. Lebhaft hat sie in diesem Zusammenhang mit ihren eigenen Händen gezeigt, dass sie mit der Decke oder dem Kissen bis zum Bauchnabel bedeckt gewesen sei. Sie hat insoweit geschildert, dass sie geschwitzt habe und sie nicht habe sehen können, was der Angeklagte mache. Sie habe jedoch gehört, wie er Spucke auf seinen Penis gemacht habe und dann sei es auch schmierig an ihrer Scheide gewesen. Ob der Angeklagte den Penis oder die Maschine an ihre Vagina gehalten habe, habe sie daran festmachen können, dass der Penis eher weich gewesen sei, die Maschine jedoch eine eher harte Oberfläche aufgewiesen habe. Deswegen, und weil es sich wie ein Rasierer angehört habe, sei sie auch der Meinung, dass es eine Maschine gewesen sein muss. Gesehen habe sie diese aber ebenfalls nicht. Speziell waren beispielsweise auch die Schilderungen von D. hinsichtlich der Tat zu 12., da sie insoweit davon berichtet hat, dass der Angeklagte ihren Oberkörper so weit nach unten gedrückt habe, dass sie mit dem Kopf fast in der Toilette gewesen sei.

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Beide Kinder haben neben den zuvor dargelegten Gedanken und Empfindungen auch von ihren Gefühlen berichtet und damit insgesamt sehr überzeugend von inneren Vorgängen, die einen Erlebnisbezug verdeutlichen. Sie haben angegeben, wenn etwas wehgetan habe – überwiegend aber erläutert, dass es „unangenehm“ gewesen sei. C. hat darüber hinaus angegeben, dass sie sich vor Ekel habe erbrechen müssen, als sie den Penis des Angeklagten im Wohnzimmer im Mund gehabt habe und dann Schaum in ihrem Mund gewesen sei (Tat zu 10.). Beide haben angegeben, dass sie das nicht gewollt hätten – dies aber weit überwiegend während der Jahre nicht geäußert hätten. Insbesondere hat C. diesbezüglich angegeben, dass sie selber das nicht gemocht habe, sie aber in den Augen ihres Vaters gesehen habe, dass er es toll gefunden habe. D. hat zudem angegeben, dass sie dem Angeklagten – als dieser ihren Po in dem Badezimmer sauber gemacht habe – gesagt habe, dass sie doch alt genug sei und dass man das bei einem Kind nicht mache. Der Angeklagte habe daraufhin angefangen zu weinen und gesagt, dass er ihr doch nur helfen wolle. D. hat hierzu geäußert, dass sie gar nicht verstanden habe, warum ihr Vater angefangen habe zu weinen, wenn er ihr ja nur habe helfen wollen. D. hat zudem, wie bereits dargelegt, lebhaft geschildert, wie sie die Berührungen des Angeklagten (Harte Maschine und weicher Penis) empfunden habe, als sie eine Decke oder ein Kissen über dem Kopf gehabt habe (Taten zu 14. bis 16.) und dass sie unter der Decke geschwitzt habe. Auch die Benennung dieser unterschiedlichen Gefühle und Empfindungen wären bei einer bewussten Falschbelastung nicht zu erwarten, sondern verdeutlichen eine erhebliche atmosphärische Dichte in den Schilderungen. Gleiches gilt für die teilweise geschilderte wörtliche Rede während der Taten. So hat C. beispielsweise angegeben, dass der Angeklagte sie teilweise mit „Gut gemacht“ bei dem Saubermachen des Penis mit einem Feuchttuch gelobt habe. D. hat demgegenüber beispielsweise angegeben, dass sie dem Angeklagten bei einer der Taten im elterlichen Schlafzimmer gesagt habe, dass sie das nicht möge und der Angeklagte daraufhin geäußert habe „Was mache ich denn?“ und die Handlung fortgesetzt habe. Bei welcher Tat genau das gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Diesen geäußerten entgegenstehenden Willen konnte die Kammer demnach aufgrund der zu wahrenden Umgrenzungsfunktion der Anklage keiner der festgestellten Taten mit der erforderlichen Sicherheit zuordnen, insbesondere da aufgrund der umfangreichen Schilderungen der beiden Kinder davon auszugehen ist, dass es zu einer Vielzahl weiterer Taten gekommen ist und diese Äußerung auch während einer anderen gleichgelagerten aber nicht angeklagten Tat geäußert worden sein kann.

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Trotz der hohen Konstanz wirken die Aussagen von C. und D. nicht auswendig gelernt. Während sie einzelne Dinge sehr genau und anschaulich – teilweise unter zu Hilfenahme von aktiven Darstellungen, wie beispielsweise Handbewegungen – beschrieben haben, haben sie an anderer Stelle Erinnerungslücken und Unsicherheiten bezüglich einzelner Einzelheiten des Tatgeschehens und der zeitlichen Einordnung eingeräumt. Im Falle einer ausgedachten Geschichte wären diese Unsicherheiten jedoch nicht zu erwarten gewesen, sondern eher kurze und deutlich geringfügigere Übergriffe, die dann jedoch ohne Unsicherheiten vorgetragen würden.

91

Aufgrund der vorstehend aufgezeigten hohen Aussagequalität ist auch die Projektionshypothese zurückzuweisen. Darüber hinaus ist aber auch der Verdacht anderweitiger sexueller Übergriffe auf die beiden Kinder, die diese auf den Angeklagten projektiert haben könnten, nicht zu Tage getreten. Es liegen zudem keine Hinweise dafür vor, dass Verdachtsmomente eines sexuellen Missbrauchs durch andere Personen formuliert worden sind, die sie hätte aufgreifen können. Lediglich der Zeuge AD. hat angegeben, dass der Angeklagte ihm vorgeworfen habe, die Kinder anzufassen. Nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten, der Zeugin G. E. und des Zeugen AD. lernte dieser die Familie B./E. jedoch erst im Jahre 0000 kennen und war auch nicht mit den Kindern in einem solchen Umfang alleine, dass er diese in einem derartigen Umfang mit derart vielen unterschiedlichen Handlungsformen hätte missbrauchen können. Auch die Gefühle der Kinder zu dem Zeugen AD., von denen diese vor der Kammer berichtet haben, sprechen klar gegen einen Missbrauch durch den Zeugen AD.. So hat C. angegeben, dass der Zeuge AD. auf sie aufpassen würde. Beide Kinder haben übereinstimmend davon berichtete, dass die Übergriffe weniger geworden seien und schließlich aufgehört hätten, seitdem AC. – der Zeuge AD. – da sei. Die Zeugin E. hat ebenso glaubhaft angegeben, dass sie vor dem Bekanntwerden der gegenständlichen Taten den Kindern auch nicht erzählt habe, dass sie selber Missbrauchserfahrungen gemacht habe. Sie habe erst deutlich später – als D. geäußert habe, dass sie Angst habe, nun ausgestoßen zu werden, wenn ein anderes Kind Kenntnis von den Taten erhalte – dieser gegenüber angegeben, dass es ihr selber auch passiert sei und sie auch nicht ausgestoßen worden sei. Sie habe D. nicht erzählt, was genau ihr passiert sei. Ihre eigenen Missbrauchserfahrungen seien auch nicht vor den Kindern oder im Alltag thematisiert worden, ebenso wenig wie sie die gegenständlichen Taten nicht im Alltag mit ihren Kinder bespräche, um weiterhin einen unbeschwerten Alltag aufrecht zu erhalten. Auch eine Projektion durch Medien schließt die Kammer zur sicheren Überzeugung aus. Die Zeugin G. E. hat überzeugend geschildert, dass die Kinder keinen Zugang zum Internet oder Sendungen mit Sex gehabt hätten. Erheblich gegen eine Projektion durch Medien sprechen auch die Vielzahl der Taten und die vielen unterschiedlichen Begehungsformen, die sich zudem bei den Zeuginnen unterschiedlich darstellten. Denn die Kinder hätten durch die Medien Kenntnis von derart mannigfaltigen sexuellen Handlungen erlangen müssen, was einen nicht unerheblichen Konsum von Pornografie erfordert hätte.

92

Die Kammer hat zudem die Suggestionshypothese gebildet, im Ergebnis jedoch ebenfalls als sicher zu verwerfen angenommen.

93

Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass gewisse suggestive Einflüsse durch Vernehmungen, Gespräche oder auch Erwartungshaltungen hervorgerufen werden können. Jedoch haben die hier vorliegenden suggestiven Einflüsse nicht ein solches Gewicht, dass sie die Aussagen von C. und D. als unglaubhaft erscheinen lassen könnten.

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Die Zeugin G. E. hat glaubhaft angegeben, dass sie ihren Kindern kaum Nachfragen gestellt habe. Sie habe ihnen zwar zugehört, wenn sie ihr von den Übergriffen hätten berichten wollen. Aber sie habe auch versucht, den Alltag der Kinder frei von Gesprächen über die Übergriffe zu halten. Soweit zunächst zu erwarten wäre, dass eine Mutter mit ihren Kindern intensiver über die Vorfälle spricht, hat G. E. nachvollziehbar angegeben, dass ihr sofort bei dem ersten Kontakt mit der Polizei gesagt worden sei, dass sie die Kinder nicht befragen solle und diese auch noch nicht zu einem Psychologen gehen sollten. Dies könne die Aussage beeinflussen und eine Therapie sei erst nach einem Prozess hilfeversprechend. Nur als die Kinder im Dezember 0000 erstmals eindeutig von den sexuellen Übergriffen berichteten, habe sie ihnen einige Fragen gestellt. Da sei es so gewesen, dass C. mit Bauchschmerzen auf dem Sofa gelegen habe und sie sie mit einer Decke eingewickelt habe. C. habe daraufhin gesagt, dass sie den Penis von ihren Vater habe sauber machen müssen und kurz darauf dann auch auf ihren Mund gezeigt. In diesem Moment habe sie C. dann gefragt, ob sie den Penis auch mit dem Mund habe sauber machen müssen, was C. bejaht habe. Dann sei sie zu D. gegangen, die in ihrem Zimmer geschlafen habe. Sie habe sie aufgeweckt und ihr erzählt, dass C. ihr gerade gesagt habe, dass sie den Angeklagten habe sauber machen müssen. Ebenso habe sie D. auch gefragt, ob sie auch etwas habe machen müssen. Die habe sie dann mit großen Augen angeguckt, angefangen zu weinen und gesagt, dass C. die Wahrheit sage, sie selber auch habe was machen müssen und dass sie aber nicht sauer sein solle. Danach habe sie – G. E. – sich erstmal zurückgezogen und überlegt was sie nun mache. Sie habe D. dann gefragt, was sie habe machen müssen. D. habe ihr dann erzählt, dass der Angeklagte ihr auf die Toilette gefolgt sei, ihr beim Poabwischen habe helfen wollen, sie nach vorne gebeugt habe zu der Toilette und dann mit dem Penis an ihrem Po gerieben habe, den er vorher mit Spucke befeuchtet habe. Sie – G. E. – sei überfordert gewesen und habe dann die Polizei angerufen. Das sei alles am 29. Dezember 0000 gewesen. Die Kinder seien dann Mitte Januar 0000 von der Polizei vernommen worden, ebenso wie sie selber auch. In der Zwischenzeit hätten die Kinder zwar immer mehr von sich aus erzählt, aber sie habe wegen der deutlichen Vorgaben der Polizei keine Nachfragen mehr gestellt.

95

Der Nachfrage von Seiten G. E.s, ob C. den Penis mit dem Mund habe sauber machen müssen, ist kein entscheidender suggestiver Einfluss beizumessen. Denn zum einen steht diese Frage im Kontext mit der Geste von C., indem sie sich auf den Mund tippte. Zum anderen geht das Geschehen bei den Taten, bei welchen C. den Oralverkehr an ihrem Vater vollzog, in der Intensität deutlich über einen reinen Oralverkehr hinaus (Gewaltelement bzw. Ejakulation in den Mund), sodass die Angaben von C. zu dem Oralverkehr nicht allein durch die Frage der Mutter hervorgerufen worden sein können.

96

Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein zu beachtender suggestiver Einfluss durch die Gespräche von C. und D. untereinander eingetreten ist. Jedoch war insoweit zu beachten, dass die Kinder die Geschehnisse mit Ausnahme des Duschens sehr unterschiedlich geschildert haben. Die Taten stellen sich sehr individuell dar und weisen kaum Übereinstimmungen auf, sodass auch insoweit ein suggestiver Einfluss zu verneinen ist.

97

Auch die polizeiliche Vernehmung der Kinder stellt sich nicht als suggestiv dar. Insoweit hat die Vernehmungsbeamtin AL. nachvollziehbar angegeben, dass die Kinder sich zwar sehr geschämt hätten von den Geschehnissen zu berichten und dass ihnen die Aussage nicht leicht gefallen sei. Jedoch hätten sie die Handlungen jeweils mit ihren eigenen Worten und zusammenhängend geschildert. Ebenso hätten sie die jeweiligen Tatorte von allein benannt. Sie hätten sich auch abgegrenzt, wenn die Vernehmungsbeamtin etwas falsch verstanden hatte. C. habe zur Überwindung ihrer Scham lieber auf Bilder mit gemalten nackten Personen gezeigt, als die Geschlechtsteile zu benennen. Handlungen hingegen habe sie umschrieben und auch vorgemacht. D. sei eher in sich gekehrt gewesen und habe zurückhaltend erzählt. Letztlich habe es bei der Vernehmung von D. dann jedoch eine Situation geben, in der sie das Kind einfach nicht verstanden habe. D. habe auf einmal gesagt, dass der Angeklagte mit ihr Sex gemacht habe und zunächst sei es ganz schwer gewesen herauszufinden, was sie mit Sex meine. D. habe sich geschämt, es zu erzählen, dann jedoch auf Nachfrage bestätigt, dass man Sex mache, wenn man nackt aufeinander liege. Mit einem Eindringen oder Ähnlichem habe D. „Sex machen“ nicht in Verbindung gebracht. Deswegen sei die Befragung an der Situation sehr schwer und undeutlich geworden. Hier sei es auch zu vielen Nachfragen gekommen und teilweise zu einem Raten zu der Bedeutung des Wortes Sex nach D.s Auffassung, die auch angegeben habe, anders als ein Freund von ihr noch keinen Sexualkundeunterricht gehabt zu haben und sich deshalb nicht so gut damit auszukennen. Im Übrigen habe D. die Geschehnisse frei erzählt und Nachfragen beantwortet, so wie auch ihre Schwester.

98

Einen ähnlichen Eindruck hat auch die Kammer von den beiden Mädchen gewonnen. Sie haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung sehr geschämt, über die Vorfälle zu sprechen und dies durch Worte, eine dünne Stimme und ihre versteckende Körperhaltung deutlich gemacht. Dennoch haben sie die Geschehnisse geschildert und Fragen beantwortet. Jedoch hat auch die Kammer die Angaben von D. bezüglich des „Sex machens“, die ihren Niederschlag in den Anklagepunkten zu 15. und 16. gefunden haben, als wenig differenziert und ungenau empfunden und diese Vorwürfe dementsprechend nach § 154 StPO eingestellt. Bezüglich dieser Taten konnte die Kammer einen zu beachtenden suggestiven Einfluss auch nicht ausschließen. Zum einen, da D. das Wort Sex benutzte, ohne es umschrieben zu können. Zum anderen, weil die Vernehmung bei der Polizei bezüglich dieser Vorwürfe durch die vielen konkreten Nachfragen und Ungenauigkeiten eine suggestive Wirkung gehabt haben können. Weitere suggestive Einflüsse sind jedoch nicht zu Tage getreten und ein Einfluss dieser suggestiven Teilbefragung durch die Vernehmungsbeamtin auf den Wahrgehalt der Angaben zu den übrigen Geschehnissen kann ausgeschlossen werden. Denn die anderen Geschehnisse, von denen D. berichtet hat, weisen keine erheblichen Ähnlichkeiten oder Überschneidungen in der Tatbegehung auf und D. benutzte bezüglich der weiteren Taten auch nicht die Worte „Sex machen“. Zudem ist zu beachten, dass sich dieser suggestive Einfluss ganz am Ende der letzten Vernehmung bei der Polizei ergab und D. bereits zuvor von allen anderen Übergriffen berichtet hatte.

99

Erheblich gegen eine weitergehende Suggestion spricht auch die kindliche Sprache, mit welcher C. und D. die Übergriffe umschrieben haben. So hat C. bei den Taten zu 9.und 10. angegeben, dass aus dem Penis „Schaum“ gekommen sei. Ebenso hat sie angegeben, dass der Penis manchmal weich und manchmal hart, teilweise sogar steinhart gewesen sei. Zudem hat sie Handlungen, für die sie keine Worte hatte, vorgemacht, wie die Auf- und Abbewegung ihrer Hand an dem Penis des Angeklagten bei den Taten zu 1. bis 4. und die Auf- und Abbewegung, die der Angeklagte bei der Tat zu 9. mit ihrem Körper ausführte. Gegenüber der Vernehmungsbeamtin AL. gab C. zudem an, dass der Penis außen weich und innen fest sei, da dort ja Knochen drin sein. Außerdem würde es am Po mehr weh tun, weil da ja so viele Knochen seien. Hiervon hat die Vernehmungsbeamtin AL. glaubhaft berichtet. D. hat zudem angegeben, dass es schmierig gewesen sei, wenn der Angeklagte Spucke an den Penis gemacht habe. Zudem erklärte sie, dass der Penis eher weich sei, während die Maschine eher hart gewesen sei. Im Falle einer Vorgabe von Worten oder Handlungen von Gesprächspartnern der Kinder wäre diese kindliche Sprache nicht zu erwarten gewesen.

100

Gegen eine Suggestion durch Erwartungshaltungen – beispielsweise von G. E. gegenüber den Kindern – sprechen darüber hinaus auch die Vielzahl der Taten und Tatvarianten. Sollten die Kinder den Eindruck gehabt haben, dass sie ihrer Mutter zu Liebe den Angeklagten zu Unrecht mit solchen Taten belasten sollen,  wäre jedoch diese Vielzahl und diese Intensität nicht zu erwarten gewesen.

101

Nach alledem steht die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen C. und D. für die Kammer außer Zweifel.

102

Dass die Kinderärztin Dr. AS. und der Familienhelfer Herr AR., der nach seinen Angaben seit den Sommerferien 0000 regelmäßigen Kontakt zu der Familie gehabt habe und in diesem Rahmen auch oft in der Wohnung gewesen sei, nach ihren Aussagen keine Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch erkannt haben, steht dem nicht entgegen. Die Kinderärztin Dr. AS. hat keinen Hehl daraus gemacht, dass sie die Familie nicht mochte und sich immer nur kurz mit ihnen beschäftigt hat. Sie hat auch eingestanden, nicht weiter interveniert zu haben, als G. E. ihr mitgeteilt habe, dass sie und die Kinder von dem Angeklagten geschlagen würden. Demnach misst die Kammer dem Eindruck der Kinderärztin keine Bedeutung bei. Der Zeuge AR. hat angegeben, dass er nicht wegen einer Kindeswohlgefährdung mit der Betreuung der Familie beauftragt worden sie, sondern weil es zu handgreiflichen Streitigkeiten zwischen dem Paar E./B. gekommen sei. Demnach habe er sich auch fast ausschließlich mit den Eltern der Kinder und nicht mit den Kindern beschäftigt. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass er mit den Kinder mal alleine gesprochen habe. Demnach stehen auch dessen Angaben, dass er keine Anzeichen wahrgenommen habe, den festgestellten Taten nicht entgegen.

103

c)

104

Die Feststellungen zu den Tatzeitpunkten beruhen hinsichtlich der Taten zu 1. bis 6. auf den Angaben des Angeklagten und ergänzend auf den Angaben von C., die bezüglich der Taten zu 1. bis 4. angegeben hat, dass es begonnen habe, als sie vier Jahre alt gewesen sei. Die Taten hätten immer am Wochenende stattgefunden, wenn ihre Mutter länger geschlafen habe.

105

Hinsichtlich der Taten zu 7. und 8. hat C. nachvollziehbar angegeben, dass diese an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattgefunden hätten, und zwar bevor sie am 24. Oktober 0000 in den AU. Tierpark gefahren seien, aber auf gar keinen Fall – wie in der Anklage noch angenommen – am 23. und 24. Oktober 0000. An diesen Tagen sei nichts vorgefallen. Da die Zeugin G. E. angegeben hat, dass sie seit der Trennung am 08. Oktober 0000 auf dem Sofa im Wohnzimmer geschlafen habe, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Taten vor diesem Tag stattgefunden haben müssen, da die Tat zu 8. an einem Morgen auf dem Sofa im Wohnzimmer stattfand. Da C. einen zeitlichen Zusammenhang zu dem Besuch des Tierparks herstellte – was sie bereits bei der Polizei tat – ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Taten sich nur wenige Tage oder Wochen vor dem 08. Oktober 0000 zugetragen haben können. Soweit die Vernehmungsbeamtin AL. angegeben hat, dass sie C. so verstanden habe, dass die Taten am 23. und 24. Oktober 0000 stattgefunden hätten, hat sie auf Vorhalt der Angaben von C. geäußert, dass C. die zeitliche Einordnung anhand von Mentos-Rollen dargelegt habe, indem sie aus diesen eine Art Zeitstrahl gelegt habe. Das sei schwer zu verstehen gewesen. Aufgrund dessen erkennt die Kammer hier keinen Widerspruch, sondern sieht sich in der Lage, eine entsprechende Feststellung zu treffen. Die Angaben der Zeugen AC. AD. und G. E. dahingehend, dass AC. AD. ab Frühjahr 0000 am Wochenende oft, teilweise von Freitag bis Sonntag, auf dem Sofa der Familie B./E. übernachtet habe, stehen dem festgestellten Tatzeitpunkt nicht entgegen. Denn die Zeugen haben angegeben,dass AC. AD. nur an den Wochenenden dort geschlafen habe, sodass die Tat sich auch während einer schulfreien Zeit unter der Woche zugetragen haben kann.

106

Die zeitliche Einordnung der Tat zu 9. beruht auf den Angaben von C., D. und G. E.. Insoweit hat C. angegeben, dass sie mit dem Angeklagten am AJ. See gewesen sei. Sie seien dann nach Hause gefahren und hätten auf dem Weg noch Sonnenblumen für D. geholt, da diese Geburtstag gehabt habe. Als sie dann zu Hause den Wohnwagen, der vor dem Haus gestanden habe, ausgeräumt hätten, sei es dazu gekommen, dass der Angeklagte sie hochgenommen habe und sie hoch und runter gemacht habe. G. E. hat insoweit bestätigt, dass der Angeklagte mit C. im August 0000 am AJ. See gewesen sei und sie erst an dem Geburtstag von D. am 00. August 0000 zurückgekommen seien. Auch D. hat dies bestätigt, da sie sich noch daran zu erinnern vermochte, dass sie die Geschenke schon ausgepackt habe, bevor der Angeklagte und C. zu Hause gewesen seien. Darüber hinaus hat D. angegeben, dass C. ihr noch an ihrem Geburtstag erzählt habe, dass der Angeklagte sie hoch genommen habe, den Penis in die Scheide getan habe und dann hoch und runter gemacht habe. D. hat sich dies bezüglich wie empört gezeigt, dass dies an ihrem Geburtstag passiert sei. Glaubhaft hat sie auch angegeben, dass sie das nicht verstanden habe, was C. mit dem hoch und runter gemeint habe, aber dass die das so gesagt habe. Demnach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Tat bereits am 00. August 0000 und nicht an einem der folgenden Tage stattgefunden hat, da C. bereits an diesem Tag ihrer Schwester von dem Übergriff erzählte.

107

Bezüglich der Taten zu 10. und 11. vermochte C. einen konkreten Tatzeitpunkt nicht mehr zu benennen. Sie gab jedoch konstant an, dass die Übergriffe auf sie nach ihrer Erinnerung allgemein begonnen hätten, als sie vier Jahre alt gewesen sei. Sie habe dann immer wieder den Penis des Angeklagten sauber machen müssen und auch mit ihm duschen müssen. Dabei habe er auch oft den Penis in ihre Scheide gedrückt. Aufgrund dessen hat die Kammer den festgestellten Tatzeitraum gewählt.

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Hinsichtlich der Tat zu 12. hat D. glaubhaft angegeben, dass sie sieben oder acht Jahre alt gewesen sei, sodass die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass D. bereits acht Jahre alt war. Bezüglich der Tat zu Ziff. 13. hat sie angegeben, dass sie sich nicht mehr sicher sei, ob sie noch sieben oder bereits acht Jahre alt gewesen sei, sodass die Kammer insoweit ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass sie bereits acht Jahre alt gewesen ist

109

Die Zeitpunkte der Taten zu 14. bis 16. hat D. nachvollziehbar mit donnerstags, während ihre Mutter eine Therapie in der LWL-Klinik gemacht habe, angegeben, da sie und C. dann mit dem Angeklagten alleine gewesen seien. G. E. hat insoweit glaubhaft und von dem Familienhelfer Herrn AR. bestätigt angegeben, dass sie in der Zeit von März 0000 bis März 0000 jeden Donnerstag eine Therapiestunde in der LWL-Klinik gehabt habe.

110

Die Feststellung dahingehend, dass der Angeklagte bei der Tat zu 15. bzw. 16 einen angestellten Vibrator an die Scheide von D. hielt, beruhen auf den Angaben von D., G. E. und der Polizeibeamtin AL.. D. hat angegeben, dass der Angeklagte ihr etwas an die Scheide gehalten habe, dass Geräusche wie ein Rasierer gemacht habe und gekitzelt habe. Die Maschine habe eine harte Oberfläche gehabt, nicht so weich wie ein Penis. Gesehen habe sie die Maschine nicht. G. E. hat angegeben, dass sie in der Nachttischschublade des Angeklagten einen kleinen Minivibrator gefunden habe, den sie der Polizei übergeben habe, was die Polizeibeamtin AL. bestätigt hat. Daher steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der kitzelnden Maschine, die sich wie ein Rasierer anhörte, um den Vibrator handelte.

111

Dass sich an dem Vibrator nicht die DNA von D. befunden hat, steht dem nicht entgegen. Insoweit hat die Kammer den Sachverständigen AW. vom LKA AX. gehört, der angegeben hat, dass zwar bei einem vaginalen Kontakt das Auffinden von DNA zu erwarten wäre. Sollte der Vibrator jedoch abgewaschen worden sein, sei auch keine DNA mehr aufzufinden. Dass der Angeklagte den Vibrator aufgrund der heimlichen Vorgehensweise abgewaschen hat, stellt sich für die Kammer als lebensnah und plausibel dar.

112

Die Feststellungen zu der Aussageentstehung und den bei den Kindern eingetretenen Folgen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben von C., D. und G. E., die den Feststellungen entsprechende Angaben gemacht haben, soweit es ihrer Wahrnehmung unterlag. Auch der Angeklagte hat – wie bereits dargelegt – angegeben, dass er bei einer Gelegenheit einen erigierten Penis unter der Dusche gehabt habe, als er mit C. und D. duschen gewesen sei. Zudem haben die Zeugen AM. und AN. AO. von der von dem Angeklagten im August 0000 getätigten Äußerung, dass es normal sei, dass man einen steifen Penis habe, wenn man mit seinen Kindern dusche, wie festgestellt berichtet.

113

Die Feststellungen zu der konkreten Ausgestaltung der Beziehung zwischen G. E., den Streitigkeiten und auch den Geschehnisse am 24. Oktober 0000 beruhen auf den Angaben des Angeklagten und G. E., die dieses wie festgestellt übereinstimmend geschildert haben. Ebenso hat die Kammer den Zeugen AC. AD. vernommen, der seit dem Jahr 0000 regelmäßig Zeit im Haushalt der Familie B./E. verbrachte, der die Angaben ebenso bestätigt hat.

114

d)

115

Die Angaben der Kindergynäkologin Dr. AP., die bei beiden Kindern eine gynäkologische Untersuchung durchgeführt hat, hat einen Missbrauch weder sicher belegt, noch widerlegt.

116

Dr. AP. hat angegeben, dass sie C. und D. am 15. Februar 0000 auf Veranlassung der Polizei gynäkologisch untersucht habe. Sie habe die Kinder getrennt voneinander untersucht und ihnen zuvor den Gang der Untersuchung erläutert. Ebenso sei ein Stopp-Zeichen vereinbart worden, damit die Kinder den sofortigen Abbruch der Untersuchung hätten erbeten können. Zunächst habe sie dann jeweils den Oberkörper der Kinder untersucht, dort jedoch keine Auffälligkeiten festgestellt. Dann sei der Unterkörper untersucht worden, und zwar einmal auf dem Gynäkologenstuhl und einmal im Knie-Ellenbogen-Stand. Bei diesen Untersuchungen würden keine Gegenstände oder Finger in den Körper eingeführt, sondern nur von außen in die Vagina geschaut. Die Schamlippen seien bei beiden Kindern unverletzt gewesen. Bei der Betrachtung des Hymens sei bei C. jedoch aufgefallen, dass an ihrem Hymen auf 5 und 7 Uhr eine u-förmige Einkerbung bis unter 50 % festzustellen gewesen sei. Insoweit sei zu beachten, dass das Hymen eines 7jährigen Mädchens dünn und rau sei, ähnlich einem Pergamentpapier. Wenn es zu einem Eindringen in die Vagina eines so jungen Mädchens komme, dann könne es zu einem Reißen des Hymens kommen, sowohl vollständig bis zu dem Saum als auch nur teilweise. Verletzungen des Hymen würden in der Regel sehr schnell verheilen, können jedoch auch teilweise zu Verletzungen führen, die zunächst bleiben und erst durch die beginnende Östrogenisierung in der Pubertät und die damit einhergehende Veränderung des Hymen nicht mehr zu erkennen seien. Hier sei noch eine Einkerbung unter 50 % festzustellen gewesen. Dass heiße, dass entweder nur ein geringer Riss herbeigeführt worden sei, oder der Heilungsprozess schon stattgefunden habe. Es handele sich dabei jedoch um einen nach dem Adams-Schema hochverdächtigen Befund, der einen Missbrauch aber nicht sicher belege, schon gar nicht die konkrete Handlung oder die zeitliche Einordnung, da die Verletzungen auch durch ein eigenes Einführen eines Fingers oder eines Gegenstandes durch das Kind verursacht werden können und der Heilungsprozess unterschiedlich schnell vorangehen könne. Durch alltägliche Bewegungen oder Sport könne eine solche Einkerbung nicht hervorgerufen werden, auch nicht durch ein intensives Säubern der Vagina mit einem Handtuch, es sei denn, das Handtuch werde entsprechend tief in die Vagina eingeführt. Ein sicherer Beweis sei nur zu führen, wenn Kinder unmittelbar nach einem Missbrauch mit Eindringen untersucht würden oder wenn unmittelbar danach eine Schwangerschaft oder die Übertragung von Geschlechtskrankheiten festgestellt werde könne. Zwar hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass C. sich selber vor der Untersuchung einen Gegenstand oder einen Finger in die Vagina geschoben habe – jedoch konnte mehr als ein hochverdächtiger Befund nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte der Befund die konkrete Tathandlung oder die Tatzeit nicht belegen.

117

Bei D. hingegen seien – so die Gynäkologin – keine Verletzungen am Hymen festgestellt worden. Dies sei jedoch kein sicherer Beweis gegen einen Missbrauch, da das Hymen sehr schnell heilen könne. D. sei damals bereits präpubertär gewesen, sodass die Östrogenisierung bereits eingesetzt habe und das Hymen dadurch elastischer und dehnbarer geworden sie. Auch heile ein Hymen in diesem Alter deutlich schneller.

118

3.

119

Die Feststellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt beruhen auf den Ausführungen des Sachverständige Dr. AQ., denen die Kammer nach eigener Prüfung folgt.

120

Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F32.1), eine beginnende Alkoholabhängigkeit (ICD 10: F10.2) und eine Pädophilie (ICD 10: F65.4), die sich jedoch nur als eine Nebenstrompädophilie darstelle, bestanden habe.

121

Um die Diagnose einer mittelschweren Depression stellen zu können, müssten zwei von drei Hauptsymptomen (1. gedrückte Stimmung, 2. Interessen- oder Freudlosigkeit, 3. Antriebsmangel und erhöhte Ermüdbarkeit) vorliegen sowie drei von acht Zusatzsymptomen (1. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, 2. vermindertes Selbstwertgefühl oder Selbstvertrauen, 3. Gefühle von Schuld oder Wertlosigkeit, 4. negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, 5. Suizidgedanken oder –handlungen, 6. Schlafstörungen, 7. psychomotorische Agitiertheit, 8. verminderter Appetit). Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen von gedrückter Stimmung und Freudlosigkeit (Hauptsymptome) sowie von Pessimismus, Schlafstörungen, zuletzt auch Libidoverlust und zeitweise auch Insuffiziensgefühl (Zusatzsymptome) berichtet habe. Zwar gingen solche Gefühle auch häufig mit einer Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt einher; jedoch habe der Angeklagte davon berichtet, dass diese bereits vor der Inhaftierung vorgelegen hätten. Auch in der LWL-Klinik sei eine entsprechende Diagnose bereits vor der Inhaftierung gestellt worden, die nachvollziehbar sei.

122

Bezüglich der Diagnose der Alkoholabhängigkeit sei erforderlich, das jedenfalls drei von sechs Kriterien während des letzten Jahres gleichzeitig vorhanden gewesen seien (1. Starker Wunsch oder Zwang, Alkohol zu konsumieren, 2. verminderte Kontrollfähigkeit bzgl. Beginn, Beendigung und Menge des Substanzkonsums, 3. körperliches Entzugssyndrom, 4. Nachweis einer Toleranzsteigerung, um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichte Wirkung hervorzurufen sind zunehmend höhere Dosen erforderlich, 5. fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten Substanzkonsums, 6. anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweis eindeutiger schädlicher Folgen körperlicher, sozialer oder psychischer Art). Auch diese Voraussetzungen seien erfüllt, da nach den Angaben des Angeklagten ein deutlicher Wunsch, regelmäßig Alkohol zu konsumieren, anzunehmen sei. Aufgrund des angegebenen Konsumverhaltens sei auch eine deutliche Toleranzsteigerung bezüglich Alkohol anzunehmen, die vorliegend mit einer verminderten Kontrollfähigkeit über den Konsum einhergehe, da der Angeklagte seinen Konsum auf einen täglichen Konsum von bis zu 3 bis 4 Liter Bier am Tag gesteigert habe. Da der Angeklagte den Konsum fortsetze, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass dieser das Risiko von epileptischen Anfällen erhöhe und sich der Konsum auch im Übrigen mit den von ihm eingenommen Medikamenten nicht gut vertrage, sei auch ein anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweis eindeutig schädlicher Folgen anzunehmen. Da der Angeklagte nach seinen Angaben in der Haft jedoch gut auf den Alkohol habe verzichten können, er keine Entzugserscheinungen gezeigt habe und es auch zuvor nicht zu kompletten Abstürzen durch den Alkoholkonsum gekommen sei, liege lediglich eine beginnende Alkoholabhängigkeit vor, die an der Grenze zum Alkoholmissbrauch (ICD 10: F10.1) zu verorten sei.

123

Schließlich sei auch die Diagnose einer (Nebenstrom)Pädophilie zu stellen. Zunächst seien die allgemeinen diagnostischen Kriterien einer Störung der Sexualpräferenz zu bejahen, nämlich 1. wiederholt auftretende intensive sexuelle Impulse, die sich auf ungewöhnliche Gegenstände oder Aktivitäten beziehen würden und 2. ein Handeln entsprechend dieser Impulse. Dies sei bei Annahme der Richtigkeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Tatvorwürfen gegeben, da es in diesem Falle wiederholt zu sexuellen Handlungen mit Kindern gekommen sei. Auch wenn sich nicht alle Vorwürfe der Anklageschrift bestätigen ließen, sondern die Anklagepunkte 1., 13., 15., 16., 17. und 18. entsprechend der Vorgaben der Kammer im Rahmen der Gutachtenerstattung bzw. ein Analverkehr nicht festgestellt werden sollten, seien diese Kriterien aufgrund der anderen Taten erfüllt. Diese Präferenz bestehe in diesem Fall auch seit mindestens 6 Monaten (3. allgemeines Kriterium). Auch die spezifischen Kriterien einer Pädophilie seien gegeben, nämlich neben dem bereits dargelegten Vorliegen der allgemeinen Kriterien für eine Störung der Sexualpräferenz (1.) auch eine anhaltende oder dominierende Präferenz für sexuelle Handlungen mit einem oder mehreren Kinder vor der Pubertät (2.) und ein Mindestalter des Betroffenen von 16 Jahren sowie eine Altersunterschied zu dem Kind von mindestens 5 Jahren (3.). Dies sei gegeben, da nach den Vorgaben der Kammer – die den Feststellungen entsprechen – von einem Tatzeitraum von mehreren Jahren (21. August 0000 bis zum 24. Oktober 0000) auszugehen sei, währenddessen der Angeklagte zwischen 34 und 37 Jahre alt gewesen sei und die Kinder zwischen 4 und 10 Jahren. Für eine entsprechend lang angelegte Neigung spreche auch die Aussage der Zeugen AM. und AN. AO., die angegeben haben, dass der Angeklagte schon vor mehreren Jahren gesagt haben solle, dass es ihn sexuell errege, wenn er mit seinen Töchtern dusche und er dann „einen Steifen“ habe. Es sei jedoch nur von einer Nebenstrompädophilie auszugehen, da die Angaben des Angeklagten zu seinem übrigen Sexualleben gegen eine Kernpädophilie sprechen würden. So habe der Angeklagte mehrere Beziehungen mit Frauen in seinem Alter gehabt, mit der Zeugin E. sogar über 10 Jahre. Aus dieser Beziehung sei auch ein Kind hervorgegangen, sodass es zumindest zu Beginn der Beziehung Sexualkontakte gegeben habe. Auch die Zeugin E. hat angegeben, dass jedenfalls die ersten Jahre der Beziehung ein regelmäßiges Sexualleben stattgefunden habe, zum Ende hin sei es weniger geworden. Pädophile Neigungen hat sie bei dem Angeklagten nicht wahrgenommen. Nach der Erfahrung des Sachverständigen, der auch Sexualtherapeut sei, könne eine Person, die unter einer Kernpädophilie leide, ein Sexualleben zu einer Frau nicht über einen so lange Zeitraum aufrecht erhalten, ohne dass die Frau etwas bemerken würde.

124

Andere Diagnosen seien nicht zu stellen; insbesondere ließen sich die Hinweise auf eine impulsive und jähzornige Persönlichkeitseigenschaft des Angeklagten nicht sicher auf eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung zurückführen. Ebenso zeige der Angeklagte bezüglich der eigenen Missbrauchserfahrungen keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und keine Hinweise auf eine Auswirkung dieser Übergriffe auf seine eigene Sexualität.

125

Weder die Depression erreiche einen Schweregrad, um als krankhafte seelische Störung eingestuft zu werden, noch seien die beginnende Alkoholabhängigkeit und die Nebenstrompädpophilie von einem Ausmaß, dass sie das Eingangskriterien der schweren anderweitigen seelischen Abartigkeiten erfüllen würde. Die Depression habe bereits keinen Zusammenhang zu den sexuellen Übergriffen, da der Angeklagte aufgrund der Depression eher unter dem Nachlassen der Libido leide und dies auch typisch sei. Bei einer Depression sei eher mit Masturbation zu rechnen; Übergriffe seien eher typisch für eine Manie. Dies schließe jedoch nicht aus, dass der Angeklagte die Übergriffe begangen habe. Alkohol hingegen könne zwar zu einer Enthemmung führen und insoweit eine pädophile Neigung verstärken. Der Angeklagte habe jedoch angegeben, dass berauschende Substanzen wie Alkohol und Cannabis bei ihm eher keine Libidosteigerung verursacht hätten. Zudem hätten die Angaben der Kinder bezüglich der Überfälle keine Anzeichen eines vorangegangenen Alkoholkonsums offenbart. Die Pädophilie weise zwar einen Zusammenhang mit den Sexualdelikten auf. Jedoch handele es sich um eine Nebenstrompädophilie und es sie demnach kein Schweregrad erkennbar, der auf die Steuerungsfähigkeit einen Einfluss gehabt haben könnte.

126

Auch die bei dem Angeklagten bestehenden Krankheiten des S. und des Z. hätten keinen Einfluss auf die Schuldfähigkeit. Während früher bei einer V. vereinzelt überlegt worden sei, ob diese einen Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit haben könnte, gehe die Wissenschaft heute nicht mehr davon aus. Zwar sei die betroffene Person bei einem epileptischen Anfall bzw. kurz danach wie betrunken; jedoch sei ein Zusammenhang zwischen einer V. und einer Gewaltbereitschaft oder einer Bereitschaft zu Sexualdelikten nicht herstellbar. Hier sei es zudem so, dass der Angeklagte medikamentös gut eingestellt sei. Auch die Hirnathrophie (Gehirnschwund) habe keinen Einfluss auf die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit. Es sei zwar möglich, dass eine Person durch eine Athrophie im Frontal- oder Temporallappen enthemmt sei. Jedoch sei das dann ein dauerhafter Zustand und bei einer sexuellen Enthemmung sei dann zu erwarten, dass die Person immer ein entsprechendes Verhalten an den Tag lege und beispielsweise häufig masturbierend durch die Öffentlichkeit laufe oder sexuell übergriffig wäre. „Gezieltes enthemmtes Verhalten“ sei mit einer Athrophie nicht zu vereinbaren. Ebenso hätten die von dem Angeklagten eingenommenen Medikamente keinen Einfluss auf die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit. Die in den Schilderungen des Angeklagten hervorgetretene Unschärfe bezüglich seiner Erinnerungen seien eher auf Scham – wie beispielsweise, dass er nicht mehr wisse, warum er seine Tochter aufgefordert habe, seinen Penis mit einem Feuchttuch zu reinigen – zurückzuführen, da es nach seiner langjährigen Erfahrung als Sexualtherapeut für solche Aufforderungen immer einen Grund gebe. Bezüglich der Schilderungen des Angeklagten zu seinen eigenen Missbrauchserfahrungen sei die Unschärfe in den Angaben eher als typisches Begleitsymptom der depressiven Stimmung einzuordnen und würden keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten begründen.

127

Insgesamt würden demnach weder Hinweise vorliegen, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen wäre, noch dass die Steuerungsfähigkeit beeinflusst gewesen wäre.

128

Diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. AQ., einem praktisch und forensisch sehr erfahrenen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Der Sachverständige hat den Angeklagten eingehend untersucht und exploriert. Er ist bei seiner Begutachtung von zutreffenden Tatsachen, die den gerichtlichen Feststellungen entsprechen, ausgegangen.

129

IV.

130

Der Angeklagte hat sich bezüglich der Taten zu 1. Bis 4., 8., 12. Und 13. Jeweils des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß §§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB,

131

bezüglich der Taten zu 5., 6., 10. Und 14. Bis 16. Jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß §§ 176 a Abs. 2 Nr. 1, 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB,

132

bezüglich der Tat 7. Des schwerer sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit einer Vergewaltigung und einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß §§ 176 a Abs. 2 Nr. 1, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB,

133

bezüglich der Tat zu 9. Eines schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, einer vorsätzlichen Körperverletzung und eines Beischlafs zwischen Verwandten gemäß §§ 176 a Abs. 2 Nr. 1, 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 223 Abs. 1, 230 (die Staatsanwaltschaft hat das öffentliche Interesse an der Verfolgung bejaht), 173 Abs. 1, 52 StGB und

134

bezüglich der Tat zu 11. eines schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und einem Beischlaf unter Verwandten gemäß §§ 176 a Abs. 2 Nr. 1, 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht.

135

Die Äußerung von Schmerzen bei der Tat zu 9. hat die Kammer aufgrund der vorangegangenen vielen Übergriffe nicht hinreichend sicher als einen erkennbaren entgegenstehenden Willen erkennen können; ebenso kann es sich um eine Unmutsäußerung von C. gehandelt haben.

136

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

137

Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.

138

V.

139

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

140

1.

141

1. bis 4.:

142

Den Strafrahmen für die Taten zu 1. bis 4. hat die Kammer jeweils § 176 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

143

Im Allgemeinen war zu Gunsten des Angeklagten und damit auch in diesen Fällen zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und dass die Taten in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang standen, sodass jeweils von einer gesunkenen Hemmschwelle aufgrund vorangegangener Taten auszugehen ist. Im Allgemeinen war zudem zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser unter den Bedingungen der Corona-Pandemie Untersuchungshaft zu verbüßen hatte.

144

Speziell bei diesen Taten war zudem strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Taten überwiegend eingestanden hat. Zu seinen Gunsten ist die Kammer im Rahmen der Strafzumessung bei diesen Taten zudem davon ausgegangen, dass C. bereits sechs Jahre alt war.

145

Zu Lasten des Angeklagten war hier zu berücksichtigen, dass er jeweils tateinheitlich 2 Delikte verwirklicht hat. Zudem sind bei C. durch die Taten nicht unerhebliche Folgen eingetreten, unter denen sie heute noch leidet.

146

Daher hat die Kammer für diese Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen erachtet.

147

5. und 6.:

148

Den Strafrahmen für die Taten zu 5. und 6. hat die Kammer zunächst § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann hinsichtlich dieser Fälle geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 176 a Abs. 4 StGB vorliegt, dies im Ergebnis jedoch verneint.

149

Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit und aller subjektiver Momente vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Grundlage der Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen.

150

Zugunsten des Angeklagten waren die bereits dargestellten allgemeinen Erwägungen anzustellen (nicht vorbestraft, enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang, gesunkene Hemmschwelle, Untersuchungshaft unter Corona-Bedingungen). Speziell bei diesen Taten war zudem strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Taten teilweise eingestanden hat. Zu seinen Gunsten ist die Kammer im Rahmen der Strafzumessung bei diesen Taten auch davon ausgegangen, dass C. bereits sieben Jahre alt war.

151

Zu Lasten des Angeklagten war hier jedoch zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich 2 Delikte verwirklicht hat. Zudem hat er im Rahmen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen beide Tatbestandsvarianten verwirklicht, nämlich die eigene Vornahme von sexuellen Handlungen an der Schutzbefohlenen und das Vornehmenlassen von sexuellen Handlungen durch die Schutzbefohlene an sich selbst. Strafschärfend war auch zu berücksichtigen, dass diese Taten in dem Bett von C. in deren Kinderzimmer stattfanden, mithin in einem Umfeld, in dem sie sich eigentlich sicher und geborgen fühlen sollte. Auch die bei C. nicht unerheblichen Folgen waren strafschärfend zu berücksichtigen.

152

Unter Beachtung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erkennt die Kammer nicht ein solches Überwiegen der strafmildernden Faktoren, die die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen könnten.

153

Innerhalb des Strafrahmens hat sich die Kammer im Rahmen der Strafzumessung sodann von den bereits im Rahmen der Frage eines minder schweren Falles erörterten Gesichtspunkten leiten lassen und für diese Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet.

154

7.

155

Den Strafrahmen für die Tat zu 7. hat die Kammer zunächst § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. § 177 Abs. 1 und 6 entnommen, die jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis 15 Jahren vorsehen. Die Kammer hat geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 176 a Abs. 4 StGB oder auch gemäß § 177 Abs. 9 StGB vorliegt und dies im Ergebnis verneint.

156

Auch hier waren wieder die bereits aufgeführten allgemeinen strafmildernden Faktoren (nicht vorbestraft, enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang, gesunkene Hemmschwelle, Untersuchungshaft unter Corona-Bedingungen) zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass es sich aufgrund des Bisses auf den Penis nur um eine sehr kurze Zeitspanne handelte, während derer C. den Penis des Angeklagten im Mund hatte.

157

Zu Lasten des Angeklagten war vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich 3 Delikte verwirklicht hat und es wieder zu der Vornahme von sexuellen Handlungen von ihm an der Schutzbefohlenen und umgekehrt gekommen ist. Auch hier hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass die Tat in dem Bett von C. stattfand und diese heute noch in einem nicht unerheblichen Maße unter den Taten leidet.

158

Unter Beachtung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erkennt die Kammer nicht ein solches Überwiegen der strafmildernden Faktoren, die die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen könnten.

159

Unter Beachtung der vorgenannten Gesichtspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet.

160

8.

161

Den insoweit bereits dargestellten Strafrahmen für die Tat zu 8. hat die Kammer § 176 Abs. 1 StGB entnommen. Unter Beachtung der allgemein für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte (nicht vorbestraft, enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang, gesunkene Hemmschwelle, Untersuchungshaft unter Corona-Bedingungen) und der strafmildernden Tatsache, dass die Hemmschwelle aufgrund der Vielzahl der vorangegangenen schwereren Übergriffe bereits erheblich gesunken war, hat die Kammer hier bei Beachtung des strafschärfenden Umstandes der tateinheitlichen Verwirklichung von zwei Delikten und der bei C. eingetretenen Folgen eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

162

9.

163

Den ebenfalls bereits dargestellten Strafrahmen für die Tat zu 9. hat die Kammer zunächst § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommen. Die Kammer hat sodann wieder geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 176 a Abs. 4 StGB vorliegt und dies im Ergebnis verneint.

164

Zugunsten des Angeklagten waren zwar auch hier die bereits genannten allgemein geltenden Strafzumessungserwägungen (nicht vorbestraft, enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang, gesunkene Hemmschwelle, Untersuchungshaft unter Corona-Bedingungen) zu berücksichtigen.

165

Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich vier Delikte verwirklicht hat. Zudem sind bei C. nicht unerhebliche Folgen von den Taten eingetreten, unter denen sie heute noch leidet.

166

Unter Beachtung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erkennt die Kammer nicht ein solches Überwiegen der strafmildernden Faktoren, die die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen könnten.

167

Unter Beachtung der vorgenannten Gesichtspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

168

10.

169

Auch den Strafrahmen für die Tat zu 10. hat die Kammer § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommen und sodann das Vorliegen eines minder schweren Falles geprüft, dies im Ergebnis jedoch verneint.

170

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer wieder die bereits dargestellten allgemeinen Faktoren (nicht vorbestraft, enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang, gesunkene Hemmschwelle, Untersuchungshaft unter Corona-Bedingungen) berücksichtigt und hier zudem zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass C. bereits sieben Jahre alt gewesen ist.

171

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer jedoch berücksichtigt, dass der Angeklagte hier zwei Delikte in Tateinheit verwirklicht hat. Strafschärfend war zudem zu beachten, dass C. sich durch die Handlung des Angeklagten – Ejakulation in ihren Mund – derart ekelte, dass sie erbrechen musste. C. leidet noch heute in einem nicht unerheblichen Rahmen unter den Taten.

172

Unter Beachtung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erkennt die Kammer nicht ein solches Überwiegen der strafmildernden Faktoren, die die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen könnten.

173

Unter Beachtung der vorgenannten Gesichtspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet.

174

11.

175

Hinsichtlich der Tat zu 11. hat die Kammer den Strafrahmen ebenfalls dem § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommen. Die Prüfung eines minder schweren Falles hat auch in diesem Fall zu der Verneinung eines solchen geführt.

176

Insoweit hat die Kammer zwar zu Gunsten des Angeklagten die bereits dargestellten allgemeinen strafmildernden Faktoren berücksichtigt (nicht vorbestraft, enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang, gesunkene Hemmschwelle, Untersuchungshaft unter Corona-Bedingungen) und in diesem Rahmen zudem angenommen, dass C. bei der Tat bereits sieben Jahre alt war.

177

Zu Lasten des Angeklagten fiel jedoch wieder ins Gewicht, dass der Angeklagte drei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Auch hier war strafschärfend zu berücksichtigen, dass bei C. nicht unerhebliche Folgen von den Taten eingetreten sind, unter denen sie heute noch leidet.

178

Unter Beachtung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erkennt die Kammer nicht ein solches Überwiegen der strafmildernden Faktoren, die die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen könnten.

179

Unter Beachtung der vorgenannten Gesichtspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet.

180

12.

181

Den Strafrahmen für die Tat zu 12. hat die Kammer wieder § 176 Abs. 1 StGB entnommen.

182

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer hier wieder die allgemein für ihn sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt (nicht vorbestraft, enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang, gesunkene Hemmschwelle, Untersuchungshaft unter Corona-Bedingungen).

183

Zu Lasten des Angeklagten war hier jedoch zu berücksichtigen, dass er durch die Tathandlung zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Strafschärfend hat die Kammer hier berücksichtigt, dass die Tatgestaltung durch das Runterdrücken von D.s Kopf über die Toilette einen erniedrigenden Charakter hatte, auch wenn dadurch die Schwelle zur Gewaltanwendung noch nicht erreicht war.

184

Unter Beachtung der vorgenannten Gesichtspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

185

13.

186

Auch hinsichtlich der Tat zu 13. hat die Kammer den Strafrahmen § 176 Abs. 1 StGB entnommen.

187

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer hier wieder die allgemein für ihn sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt (nicht vorbestraft, enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang, gesunkene Hemmschwelle, Untersuchungshaft unter Corona-Bedingungen).

188

Zu seinen Lasten hingegen spricht, dass er zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat.

189

Daher hat die Kammer unter Beachtung der vorgenannten Gesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen erachtet.

190

14. bis 16.

191

Den Strafrahmen bezüglich der Taten zu 14. bis 16. hat die Kammer wiederum § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommen. Die Prüfung eines minder schweren Falles hat auch in diesem Fall zu der Verneinung eines solchen geführt.

192

Insoweit hat die Kammer zwar zu Gunsten des Angeklagten die bereits dargestellten allgemeinen strafmildernden Faktoren berücksichtigt (nicht vorbestraft, enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang, gesunkene Hemmschwelle, Untersuchungshaft unter Corona-Bedingungen).

193

Zu Lasten des Angeklagten war bei diesen Taten jedoch zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich jeweils zwei Delikte verwirklicht hat. Zudem hat die Kammer durch die konkrete Tatgestaltung mit dem Bedecken des Kopfes und des Oberkörpers des Kindes während der Tat ein erniedrigendes Element erkannt, welches die Kammer strafschärfend berücksichtigt hat.

194

Unter Beachtung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erkennt die Kammer nicht ein solches Überwiegen der strafmildernden Faktoren, die die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen könnten.

195

Unter Beachtung der vorgenannten Gesichtspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von jeweils drei Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

196

2.

197

Unter Abwägung aller bereits benannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war nach den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

198

In diesem Zusammenhang hat die Kammer zugunsten des Angeklagten nochmals berücksichtigt, dass ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen den Taten bestand. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer bei der Bildung der Gesamtstrafe jedoch berücksichtigt, dass der Angeklagte über einen langen Tatzeitraum eine Vielzahl von Taten an zwei Kindern verwirklicht hat.

199

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war eine Gesamtfreiheitsstrafe von

200

9 Jahren

201

tat- und schuldangemessen.

202

VI.

203

Die Kammer hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht angeordnet. Ausweislich der bereits dargelegten nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Dr. AQ., denen die Kammer auch insoweit folgt, bestehe zwischen der beginnenden Alkoholabhängigkeit und den Taten kein Zusammenhang.

204

Da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt voll schuldfähig war, hatte auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zu unterbleiben.

205

VII.

206

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.