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Landgericht Bielefeld·20 KLs 11/17·09.04.2017

Bewaffnetes Kokain-Handeltreiben: Schlagring genügt als „Waffe“ (§ 30a Abs. 2 BtMG)

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bielefeld verurteilte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Kokainhandels in drei Fällen sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge. Streitpunkt war u.a., ob er bei der vierten Tat eine Waffe/einen gefährlichen Gegenstand bei sich führte und ob Vorsatz bzgl. „nicht geringer Menge“ vorlag. Das Gericht bejahte dies wegen eines bewusst mitgeführten Schlagrings; die Messer im Fahrzeug konnten ihm dagegen nicht sicher zugeordnet werden. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

Ausgang: Angeklagter wegen bewaffneten Handeltreibens in nicht geringer Menge und weiterer BtM-Delikte verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate).

Abstrakte Rechtssätze

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Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn der Täter sich durch wiederholte Betäubungsmittelgeschäfte eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.

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Unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge setzt voraus, dass der Täter bei der Tat eine Waffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 BtMG bewusst verfügbar bei sich führt.

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Für den Vorsatz hinsichtlich des Merkmals der „nicht geringen Menge“ genügt die Parallelwertung in der Laiensphäre; erforderlich ist, dass der Täter den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt nach Laienart erfasst.

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Kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Täter Kenntnis vom Mitführen bestimmter Gegenstände im Fahrzeug hatte, scheidet eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens insoweit aus; maßgeblich ist das sichere Bewusstsein der Zugriffsmöglichkeit.

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Bei Vorliegen eines minder schweren Falls des § 30a Abs. 2 BtMG kann die Strafzumessung an einem milderen, jedoch sperrenden Strafrahmen (hier: § 29 Abs. 3 BtMG) auszurichten sein, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG§ 30a Abs. 3 BtMG§ 53 StGB§ 29 Abs. 3 BtMG

Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 53 StGB

Gründe

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A. Feststellungen

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I. Zur Person des Angeklagten

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Der zur Zeit der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte wurde in A geboren und wuchs in C auf. Seine Eltern kamen vor etwa 00 Jahren nach Deutschland. Sein Vater arbeitet seit 00 Jahren als Maschinenführer bei D; seine Mutter war für kurze Zeit berufstätig, jedoch überwiegend Hausfrau. Der Angeklagte hat einen Bruder im Alter von ca. 00 Jahren und eine Stiefschwester im Alter von ca. 00 Jahren.

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Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule und die Gesamtschule in E. An der Schule in A erwarb er den Realschulabschluss. Danach war er arbeitssuchend und bewarb sich als Lagerarbeiter. Eine Ausbildung absolvierte der Angeklagte nicht; ebenso wenig war er längerfristig beschäftigt. Er arbeitete einige Jahre lang – jeweils vermittelt durch Leiharbeitsfirmen – überwiegend im Lagerbereich, aber auch als Produktionshelfer. Zwischen den einzelnen Einsätzen war er immer wieder kurzzeitig arbeitslos, fand jedoch auch wieder neue Arbeit.

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Vor etwa 00 Jahren war der Angeklagte zunächst erneut arbeitslos und schrieb Bewerbungen. Er gelangte über einen Bekannten an die Tätigkeit als F. Hierfür absolvierte er einen Crashkurs.

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Zwischenzeitlich war der Angeklagte H einer Diskothek. Er betrieb diese Diskothek nicht, sondern war lediglich als H eingesetzt worden, da der eigentliche Betreiber keine Konzession erhalten hatte. Nähere Feststellungen konnte die Kammer hierzu nicht treffen.

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Im weiteren Verlauf arbeitete der Angeklagte als F im „G“. Hierbei verdiente er pro Einsatznacht zwischen 00,00 und 00,00 EUR. Er war dort fest angestellt und das monatliche Einkommen variierte je nach Einsatzhäufigkeit. Durchschnittlich verdiente er zwischen 000,00 und 000,00 EUR. Vor etwa 0 bis 0 Monaten beendete der Angeklagte seine Tätigkeit als F im „G“. Dieses Lokal wurde zwischenzeitlich geschlossen. Derzeit ist der Angeklagte arbeitssuchend und bezieht Arbeitslosengeld I. Er hat kein eigenes Einkommen. Er hat etwa 00.000,00 EUR Schulden bei der Bank; diese Schulden stammen überwiegend aus der Zeit, als er verheiratet war. Der Angeklagte war von ca. 0000 – 0000 verheiratet und ist nunmehr geschieden. Kinder hat er nicht.

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Der Angeklagte konsumiert keine Betäubungsmittel. Er ist nicht vorbestraft.

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II. Zur Sache

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Über einen Bekannten, den gesondert verfolgten I, kam der Angeklagte in Kontakt zu dem J K, einer Vereinigung aus L, M und F. Beide waren zumindest Anwärter auf eine Mitgliedschaft. Der Angeklagte besserte zudem durch Drogengeschäfte seine dürftigen Einkünfte aus der F-tätigkeit auf. Dabei beabsichtigte er, sich eine dauerhafte Einnahmequelle von – gemessen an seinem Arbeitslohn – einigem Gewicht zu verschaffen. Zunächst bezog er von I Kokain, das er gewinnbringend weiterverkaufte. I geriet in einen – nicht näher aufgeklärten – Konflikt und verließ die Stadt, um Nachstellungen seiner Gegner zu entgehen. Er hielt sich in der Folgezeit zunächst in N, später in O auf, blieb aber mit dem Angeklagten in Kontakt und vermittelte ihm als Kokainlieferanten den in Q lebenden P.

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Gegenstand des Verfahrens sind die in der Folge abgewickelten Kokain-Geschäfte des Angeklagten mit P. Im Einzelnen:

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1. Die erste Tat

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Am 00.00.0000 bestellte der Angeklagte (per Telefon und SMS), der im Bekanntenkreis R genannt wird, „10 Bilder“ – ein Codewort für Kokain – auf Kommissionsbasis zu einem Preis von 000,00 EUR bei P. Dieser lieferte die bestellte Menge in der folgenden Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 zu dem Angeklagten nach A. Die Übergabe fand in der Nähe des „G“ statt. Die genaue Menge ließ sich nicht ermitteln, betrug aber mindestens fünf Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens zwei Gramm Kokainhydrochlorid.

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Der Angeklagte streckte das Kokain auf mindestens acht Verkaufsportionen und verkaufte es später zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, zumeist im S, zu einem Preis von durchschnittlich wenigstens 00,00 EUR pro Portion weiter. Anschließend zahlte er P aus.

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2. Die zweite Tat

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Am 00.00.0000 bestellte der Angeklagte gegen 14:46 Uhr telefonisch bei P Kokain in gleicher Menge („so wie du mitgebracht hast“) zum gleichen Preis. Am 00.00.0000 trafen sich der Angeklagte und P zwecks Übergabe des Kokains nach 04:11 Uhr beim „G“. Bei dieser Gelegenheit erhielt der Angeklagte von P wiederum wenigstens fünf Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens zwei Gramm zu einem Preis von 000,00 EUR auf Kommission.

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Der Angeklagte streckte das Kokain auf mindestens acht Verkaufsportionen und verkaufte es später zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, zumeist im S, zu einem Preis von durchschnittlich wenigstens 00,00 EUR pro Portion weiter. Dann zahlte er P aus.

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3. Die dritte Tat

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Am 00.00.0000 bestellte der Angeklagte gegen 15:29 Uhr telefonisch bei P Kokain in dem Lieferumfang wie zuvor. Er kündigte an, dieses im Anschluss selber zu strecken. Am 00.00.0000 bestätigte der Angeklagte in einem Telefonat gegen 18:27 Uhr diese Bestellung, wobei sie in einem weiteren Telefonat um 18:48 Uhr von zehn oder zwanzig „Dingern“, „ganze oder Kleine“ sprachen und der Angeklagte klarstellte, dass er für 000 (sc. EUR) kaufen wolle.

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Gegen 20:25 Uhr suchte der Angeklagte P in Q auf. Dort erwarb er von P wenigstens fünf Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens zwei Gramm Kokainhydrochlorid zu einem Preis von 000,00 EUR auf Kommission.

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Der Angeklagte streckte das Kokain auf mindestens acht Verkaufsportionen und verkaufte es später zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, zumeist im S, zu einem Preis von durchschnittlich wenigstens 00,00 EUR pro Portion weiter. Dann zahlte er P aus.

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4. Die vierte Tat

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Am 00.00.0000 bestellte der Angeklagte gegen 18:15 Uhr telefonisch bei P „so wie letztes Mal“ Kokain. Im Anschluss fuhr der Angeklagte in Begleitung einer Bekannten, T, zu P.

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Sowohl P als auch der Angeklagte wurden im Folgenden von einem mobilen Einsatzkommando der Polizei observiert.

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In dem von dem Angeklagten geführten Fahrzeug befand sich in der Mittelkonsole ein Klappmesser und im Handschuhfach ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20,5 cm. Ob dem Angeklagten dies bewusst war, konnte nicht sicher festgestellt werden. Ferner führte der Angeklagte, dem aber jedenfalls dies bewusst war, in seiner Kleidung einen Schlagring (sowie 000,00 EUR in bar) mit sich. Er kam gegen 20:00 Uhr am B-Straße 00 in Q an und traf P. Er fuhr dann eine Weile mit P in dessen Wagen umher, stieg gegen 21:00 Uhr wieder in sein Fahrzeug um und erhielt dort von P 12,4 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 5,97 g Kokainhydrochlorid.

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Das Kokain versteckte der Angeklagte in einer Überraschungsei-Verpackung hinter einer Abdeckung im Fahrzeughimmel. Der Angeklagte beabsichtigte, das erhaltene Kokain später zu strecken und es wie gehabt weiterzuverkaufen.

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5. Das Geschehen nach der vierten Tat

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Der Angeklagte fuhr nach der Übergabe des Kokains mit T zurück nach A, wo die polizeiliche Observation fortgesetzt wurde. Sodann holten sie I am Bahnhof in A ab. Um 23:20 Uhr erfolgte der Zugriff und alle drei wurden vorläufig festgenommen, aber bereits am nächsten Tag wieder auf freien Fuß gesetzt. Im weiteren Verlauf wurden das im Fahrzeug befindliche Kokain, die Messer, der Schlagring und 000,00 EUR in bar sichergestellt.

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B. Beweiswürdigung

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I. Zur Person

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Die Feststellungen zum bisherigen Lebensweg des Angeklagten beruhen auf seinen diesbezüglich vollständig glaubhaften Angaben und der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000.

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II. Zum Tatgeschehen

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Die Feststellungen zur Sache beruhen zunächst auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr gefolgt ist.

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Der Angeklagte hat zunächst angegeben, dass er ca. zwei bis drei Mal Kokain von dem gesondert verfolgten P erworben habe; auf Vorhalt der Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung räumte er ein, dass es sich auch um vier Vorgänge gehandelt haben könnte. An die genauen Daten des Erwerbs erinnere er sich ebenso wenig wie an die genauen Mengen. Er meine, pro Kauf seien weniger als zehn Gramm betroffen gewesen. Einmal sei es deutlich weniger gewesen und einmal deutlich mehr. Das erworbene Kokain sei nie abgewogen worden. Soweit er sich erinnern könne, seien mit „zehn Bildern“ fünf Gramm, d. h. zehn halbe Gramm gemeint gewesen. Wirklich genau sagen könne er dies aber nicht. „275“ sei der Preis gewesen. Eine Möglichkeit, das erworbene Kokain auf seine Qualität hin zu überprüfen, habe er nicht gehabt.

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Weiterhin hat der Angeklagte erklärt, er habe das Kokain noch ein bisschen gestreckt und weiterverkauft. Fünf Gramm habe er auf acht Portionen strecken können und zu einem Preis von 00,00 bis 00,00 EUR weiterverkauft. Er habe sich jedoch nicht gut ausgekannt und „nach Gefühl“ gestreckt. Das „G“, in dem er als F gearbeitet habe, sei in der Kokain-Szene bekannt gewesen. Kunden hätten gute Chancen gehabt, an Kokain zu gelangen, wenn sie den F fragten. Seine Abnehmer habe er nicht gekannt. Auch habe er das Kokain nicht im „G“ verkauft. Vielmehr habe er die Verkäufe später vor allem im S vorgenommen.

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Die Einlassung des Angeklagten ist nicht frei von Widersprüchen und war von der Tendenz gekennzeichnet, sich möglichst zu entlasten.

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Dass insgesamt vier Fälle des Handeltreibens vorliegen (und nicht zwei oder drei, wie der Angeklagte zunächst angab), ergibt sich aus dem Inhalt der Telekommunikationsüberwachung. Auf jede der abgehörten Bestellungen folgte eine Übergabe, die dann bei den späteren Telefonaten erwähnt wird (etwa durch Formulierungen wie: „so wie du mitgebracht hast“; „so wie letztes Mal“). Auch erwähnt der Angeklagte gegenüber I die Abwicklung einzelner Geschäfte und die Abzahlung der zunächst auf Kommission gelieferten Mengen innerhalb weniger Tage.

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Nicht vollständig aufklären konnte die Kammer die (nicht sichergestellten und untersuchten) Liefer- und Wirkstoffmengen aus den ersten drei Geschäften. Die Ergebnisse der durch die Vernehmung des Zeugen Ueingeführten Telekommunikationsüberüberwachung, die Verlesung des Ermittlungsberichts über die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und das ebenfalls verlesene Wirkstoffgutachten des Labors Krone über die sichergestellte Kokainmenge aus Fall 4 haben die Kammer aber insbesondere in die Lage versetzt, die obigen Mindestfeststellungen zu den jeweiligen Abgabemengen auch in den Fällen 1 bis 3 zu treffen. Die für das Strecken des Kokains benötigten Gegenstände wurden allesamt in der Wohnung gefunden, was zu den Angaben des Angeklagten zum Strecken und Abverkaufen passt. Die genauen Bestell- und Liefermengen sind nicht mit Sicherheit feststellbar. Die Kammer ist indes davon überzeugt, dass der Angeklagte für die Fälle 1 bis 3 jedenfalls nicht mehr eingeräumt hat, als er tatsächlich bestellte, bekam und weiterverkaufte. Dafür spricht die Erwägung, dass sich für eine geringere Menge der Weg von bzw. nach Q auch kaum gelohnt hätte. Dass der Angeklagte in der Telefonüberwachung die – von I bestätigte – gute Qualität des gelieferten Kokains hervorhebt, hat die Kammer folgern lassen, dass der Wirkstoffgehalt der Liefermengen in den Fällen 1 bis 3 jedenfalls nicht unter 40% lag, was auch zu dem Laborergebnis hinsichtlich des in Fall 4 sichergestellten Kokains (43.8%) passt. Für eine größere Menge auch in den Fällen 1 bis 3 sprach zwar die Telekommunikation über „10 Bilder“ bzw. „20 Kleine“, die angesichts der Tatsache, dass vor der letzten Lieferung von „10 Döner“ die Rede war, nahelegt, dass die Mengen in den ersten Fällen näher an der in Fall 4 lagen (nämlich bei 10 g), doch konnte die Kammer letzte Zweifel aufgrund der Preisangaben nicht überwinden. Für Lieferungen in dieser Größenordnung wäre ein Preis von 000,00 EUR für 10 g Kokain deutlich zu günstig. Wie der Kammer aus einer Vielzahl früherer Verfahren bekannt ist und auch der Ermittlungsführer Ubestätigte, liegt ein typischer Einkaufspreis für 1 g Kokain eher bei 00,00 bis 00,00 EUR. Hinzu kommt, dass gerade bei dem letzten Fall am Telefon über den Preis der Bestellung nicht gesprochen wurde und zudem der Übergabe eine längere gemeinsame Fahrt durch die Umgegend voranging, in deren Verlauf es zum Ankauf einer größeren als der telefonisch vorbesprochenen Menge von „10 Dönern“ gekommen sein mag, wobei der Angeklagte bei dem Telefonat erkennen ließ, dass er schon damals selbst nicht sicher war, welche – codierte – Menge die letzte Lieferung umfasst hatte. Die Kammer hält daher zwar für möglich, dass die Preisgestaltung der mäßigen Qualität der gelieferten Droge oder dem freundschaftlichen Verhältnis zu P (ebenfalls ein Tribun) geschuldet war, ist davon aber nicht überzeugt.

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Die Feststellungen zur vierten Tat beruhen auf den Angaben des U insbesondere zu den Ergebnissen der weiteren Telekommunikationsüberwachung ferner auf dem Observationsbericht vom 00.00.0000, der Verlesung der Durchsuchungsberichte sowie der Verlesung der Laboranalyse des im Fahrzeug des Angeklagten aufgefundenen Kokains.

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Aus der weiteren Telekommunikationsüberwachung geht hervor, dass der Angeklagte und P am 09. Juni 2016 verabredeten, dass der Angeklagte das Kokain bei P abhole, was er dann auch tat. Hinsichtlich der Menge fragte der Angeklagte den P, ob man es so machen wolle, wie beim letzten Mal. Auf Nachfrage Ps, wie viel es beim letzten Mal gewesen seien, erklärte der Angeklagte, er glaube, es seien zehn Döner gewesen. P solle ihm sagen, wie man es machen solle und dann mache er alles fertig.

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Aus dem Inhalt der Telekommunikationsüberwachung und des Protokolls der Observation ergibt sich weiter, dass der Angeklagte im Anschluss an das letzte Telefonat am 00.00.0000 nach Q fuhr. Dem Observationsbericht ist zu entnehmen, dass die Übergabe des Kokains vor dem Haus B-Straße 00 stattfand. Der gesondert Verfolgte P holte einen Jutebeutel aus dem von ihm geführten Golf und hielt diesen an das herunter gelassene Fahrerfenster des BMW, wo der Angeklagte auf dem Fahrersitz saß. Etwa fünf Sekunden später richtete sich P wieder auf und legte den Jutebeutel in den Kofferraum des Golf.

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Hinsichtlich der bei der Festnahme des Angeklagten am 00.00.0000 aufgefundenen Gegenstände hat der Angeklagte angegeben, dass sich das Küchenmesser im verkramten Handschuhfach befunden habe und das Klappmesser in der abgedeckten Mittelkonsole. Die Mittelkonsole sei möglicherweise aufgegangen, als er bei der Festnahme aus dem Fahrzeug gezogen worden sei. Beide Messer sowie den Schlagring habe er zuvor im Rahmen seiner Tätigkeit als F von Kunden des „G“ konfisziert. Den Schlagring habe er am Abend vor der Festnahme konfisziert, die Messer bereits zuvor. Im „G“ sei es oft zu Eskalationen gekommen und er habe sich hierbei als F einmischen müssen. Waffen habe er im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit nicht einsetzen dürfen. Er habe diese Gegenstände nicht beim Handel mit Kokain einsetzen wollen. Vielmehr sei es keine gute Idee gewesen, die konfiszierten Gegenstände im „G“ zu lassen, weil es für Kunden möglich gewesen sei, hinter den Tresen zu gelangen. Der Kassenbereich sei nicht abschließbar gewesen und die Küchentür sei teilweise geöffnet gewesen. Er habe die Gegenstände daher erst einmal ins Auto gepackt und habe irgendwann nicht mehr daran gedacht. Das hält die Kammer in Anbetracht der allgemeinen Unordnung im Auto des Angeklagten hinsichtlich der Messer zumindest für möglich. Anders beurteilt sie die Lage hinsichtlich des Schlagrings: Dies allerdings nicht schon aufgrund der Angaben des U, der Angeklagte habe nach seiner Festnahme im Polizeigewahrsam angegeben, den Schlagring für seinen Job als F stets bei sich zu führen. Insoweit ist ein Missverständnis möglich, der Angeklagte mag bereits damals angegeben haben, er habe den Schlagring nicht für, sondern aus seiner Tätigkeit bei sich. Für die Kammer maßgeblich war daher folgendes: Zunächst handelt es sich (wie der Kammer aus früheren Verfahren bekannt ist) um einen durchaus szenetypischen Gegenstand, den viele F zum Selbstschutz bei sich führen; gegen die Angaben des Angeklagten spricht auch, dass in seiner Wohnung ein zweiter Schlagring gefunden wurde, was den Eindruck der Kammer verstärkt, der Angeklagte habe sich bewusst bewaffnet (dass er diesen ebenfalls einem Kunden im G abgenommen hätte, hat auch der Angeklagte nicht behauptet). Er hat den Schlagring auch nicht vergessen. Der Angeklagte trug bei der Kokainübergabe sommerliche Kleidung, nämlich Jeans, ein T-Shirt und eine leichte Weste. Es mag vorstellbar sein, dass man einen Schlagring in einem festen Wintermantel oder einer Lederjacke nicht bemerkt, bei der Kleidung des Angeklagten hält die Kammer dies aber für ausgeschlossen und betrachtet deshalb seine Einlassung als eine reine Schutzbehauptung.

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Die Kammer hält entgegen der Würdigung der Anklage für gut möglich, dass der Angeklagte bei den Fällen 1 bis 3 keinen seiner Schlagringe mit sich führte. Sie verfügt – abgesehen von der möglicherweise missverstandenen Angabe gegenüber U– über keinerlei Erkenntnisse darüber, bei welchen früheren Gelegenheiten der Angeklagte einen Schlagring mit sich führte und sieht sich daher zu sicheren Feststellungen nicht in der Lage.

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Dass der Angeklagte bei allen Taten Handel trieb, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, folgert die Kammer aus folgenden Umständen: Der Angeklagte befand sich seit längerem in finanziellen Schwierigkeiten und hatte nur geringfügige Arbeitseinkünfte. Er geriet dann in das gerichtsbekannt kriminogene Umfeld der K und begann Kokaingeschäfte zu machen, obwohl er selbst nicht konsumierte. Als I aufgrund seiner Flucht als Lieferant ausfiel, suchte der Angeklagte sich Ersatz und führte innerhalb von weniger als drei Wochen vier Ankäufe bei P durch. Dabei erzielte er in den ersten drei Fällen zusammen wenigstens 000,00 EUR Gewinn, also beinahe 50% seiner monatlichen Legaleinkünfte. Es lag auch hinsichtlich der vierten Tat Gewinnerzielungsabsicht vor, denn der Angeklagte beabsichtigte auch hierbei, das erworbene Kokain sukzessive in Teilmengen – wie bisher – abzusetzen und hierdurch weitere Einnahmen zu generieren. Auch hierbei beabsichtigte er, das erworbene Kokain auf mindestens acht Konsumportionen zu strecken und zu je 00,00 EUR weiterzuverkaufen. Hierbei hätte er ebenfalls mindestens 00,00 EUR verdient. Dass der Angeklagte wenigstens 00,00 EUR pro Abverkauf und nicht – wie von ihm angegeben – wenigstens 00,00 EUR einnahm, folgert die Kammer aus den hier bekannten üblichen Straßenverkaufspreisen und der Tendenz des Angeklagten, lediglich ihm möglichst günstige Angaben zu machen.

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In Bezug auf die vierte Tat handelte der Angeklagte vorsätzlich auch in Bezug auf das Handeltreiben in nicht geringer Menge. Die nicht geringe Menge ist ein normatives Tatbestandsmerkmal, bei dem die Parallelwertung in der Laiensphäre genügt (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl. 2013, § 30a BtMG, Rdn. 180). D. h., es reicht aus, dass der Angeklagte den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt nach Laienart richtig erfasste. Hieran bestehen weder nach der Einlassung des Angeklagten selbst noch nach der durchgeführten Beweisaufnahme Zweifel.

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C. Rechtliche Würdigung

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Durch die erste bis dritte Tat hat sich der Angeklagte jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht. Es liegt ein gewerbsmäßiges Handeltreiben vor, da der Angeklagte sich mit dem Kokainhandel eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffte. Selbst wenn es – wovon die Kammer nicht ausgeht – zutreffen sollte, dass er pro Abverkauf lediglich 00,00 EUR einnahm, so ergäbe sich über den Anklagezeitraum ein (teilweise nur beabsichtigter) Gesamtgewinn von 000,00 EUR, der immer noch zwischen einem Drittel und einem Viertel seines im gleichen Zeitraum zu erwartenden Legaleinkommens ausmachte.

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Durch die vierte Tat hat sich der Angeklagte wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht.

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Zwischen allen einzelnen Taten besteht Tatmehrheit.

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D. Strafzumessung

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Die Kammer hat gegen den Angeklagten eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

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aufgrund folgender Erwägungen verhängt.

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I.

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Die wegen der vierten Tat verhängte

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Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

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hat die Kammer dem Strafrahmen des (an sich verdrängten, aber den milderen Rahmen des § 30a Abs. 3 BtMG sperrenden) § 29 Abs. 3 BtMG entnommen.

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Es liegt zunächst ein minder schwerer Fall des § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG vor. Der geständige Angeklagte ist nicht einschlägig vorbestraft und das sichergestellte Kokain ist nicht auf den Markt gelangt. Es überschritt auch nur knapp die Grenze zur nicht geringen Menge. Zudem kam der vom Angeklagten mitgeführte Schlagring nicht zum Einsatz.

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Keine Sperrwirkung entfaltet der Strafrahmen des ebenfalls erfüllten § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Denn es liegt – trotz der Bewaffnung, die der Angeklagte indes ursprünglich aus (wenn auch fehlgeleiteten) beruflichen Gründen mit sich geführt haben mag – auch diesbezüglich ein minder schwerer Fall vor. Die mildernden Gesichtspunkte des Geständnisses, des nur knappen Erreichens der nicht geringen Menge und der fehlenden Vorbelastung überwiegen die belastenden noch so deutlich, dass billigerweise nicht nach § 29a Abs. 1 BtMG zugemessen werden konnte.

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Der Angeklagte hat aber gewerbsmäßig Handel mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG getrieben. Da er dies bewaffnet und in nicht geringer Menge tat, gab es keinen Anlass, von der Regelfallwirkung der Gewerbsmäßigkeit abzusehen.

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Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut insbesondere die bereits aufgeführten Gesichtspunkte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Dabei hat sie der nur teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten lediglich ein geringes Gewicht beigemessen. Die darin zum Ausdruck kommende Reue des Angeklagten, der möglichst nur einräumte, was ohnehin bereits durch die Beweisaufnahme erwiesen war, hielt sich in Grenzen; es erleichterte auch die Verhandlung nicht wesentlich. Die Kammer durfte daneben die gewichtigen straferhöhenden Umstände allerdings nicht übersehen. Abgesehen davon, dass eine nicht geringe Menge und ein bewaffnetes Handeltreiben vorlagen, handelt es sich bei Kokain um eine harte Droge. Zudem handelte der Angeklagte jeweils aus reinem Gewinnstreben. Er war bzw. ist selber nicht nach Kokain süchtig, sondern verkaufte es an Endabnehmer weiter.

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II.

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Für die Taten 1 bis 3 hat die Kammer jeweils eine

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Freiheitsstrafe von einem Jahr

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für tat- und schuldangemessen erachtet. Dabei hat sie erneut zugunsten des Angeklagten insbesondere sein – insoweit volles – Geständnis und seinen bis dahin unbescholtenen Lebenswandel berücksichtigt. Für ihn sprach auch, dass die jeweilige Kokainmenge nicht sehr groß war. Als strafschärfend hat die Kammer dagegen auch hier jeweils insbesondere betrachtet, dass Gegenstand der Taten eine harte Droge mit hohem Suchtpotential war und der Angeklagte nicht aufgrund von Suchtdruck, sondern aus Gewinnstreben handelte.

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III.

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Unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen die Verhängung der oben genannten Gesamtfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. Dabei hat die Kammer dem Umstand, dass alle Taten in einem engen zeitlichen, räumlichen und personalen Zusammenhang standen, zwar eine beträchtliche strafmildernde Wirkung zuerkannt, die Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aber doch fühlbar erhöht.

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E. Kosten

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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F. Verständigung

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Eine Verständigung hat nicht stattgefunden.

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Beglaubigt

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Justizbeschäftigter