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Landgericht Bielefeld·2 S 49/94·19.04.1994

Berufung: Haftungsquote 80/20 bei Verkehrsunfall – Kläger 6.426,56 DM

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Sturz, verursacht durch ein Wiedereinscheren des Beklagten zu 1. Streitfragen sind Kausalität, Unabwendbarkeit nach §7 StVG und Mitverschulden. Das Landgericht erkennt eine Verursachung durch den Beklagten, verneint aber Unabwendbarkeit wegen abweichender Fahrweise des Klägers und verteilt die Haftung 80% zu 20%. Nach Abzug von Leistungen und "neu für alt" bleibt eine Forderung von 6.426,56 DM.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich; Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 6.426,56 DM verurteilt, im Übrigen Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verursacht ein Fahrmanöver eines Fahrzeugführers ein Bremsen und dadurch folgenden Sturz eines anderen Verkehrsteilnehmers, so begründet dieses Fahrmanöver Ursächlichkeit für den Unfall und führt zu Haftung des Fahrers.

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Der Unabwendbarkeitsnachweis nach § 7 Abs. 2 StVG scheitert, wenn der Geschädigte gegen das Rechtsfahrgebot verstößt und dadurch seine Sichtbarkeit bzw. die Möglichkeit der Schadensvermeidung erheblich mindert.

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Bei der Haftungsverteilung sind die Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge und Verkehrsverstöße zu gewichten; erhöhte Betriebsgefahr wegen Verkehrsverstößen kann zu einem überwiegenden Haftungsanteil führen.

4

Bei der Ersatzbemessung für gebrauchte Schutzausrüstung ist ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen; bei einjähriger Nutzung kann ein pauschaler Abzug (hier 20 %) gerechtfertigt sein.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 1 PflVersG§ 847 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.12.1993 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gütersloh abgeändert.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.426,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.04.1993 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¼ und tragen die Beklagte ¾.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg.

3

Der Kläger kann von ihnen als Gesamtschuldner nur insgesamt 6.426,56 DM Schadensersatz verlangen, §§ 7, 17, 18 StVG, 1 PflVersG, 847, 421 BGB.

4

Aufgrund der in zweiter Instanz wiederholten Einvernahme des Zeugen N. ist erwiesen, daß der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug ungefähr eine Fahrzeugbreite auf die linke Fahrbahn geriet, weil er nach links in die T. Straße abbiegen wollte. Auch wenn er sodann seinen Pkw wieder völlig auf seine (rechte) Fahrbahn zurücksteuerte, veranlasste er durch dieses Fahrmanöver den Kläger zum Abbremsen, so daß der Beklagte zu 1. dadurch den anschließenden Sturz des Klägers und den Unfall verursachte.

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Für den Kläger war das Ereignis jedoch nicht unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG, da er mit dem von ihm gelenkten Motorrad entgegen dem Rechtsfahrgebot bei Einleitung seines Bremsvorgangs 1,8 m vom rechten Straßenrand entfernt fuhr. Dadurch war er wegen des vor dem Beklagten zu 1. fahrenden Lkw für diesen infolge des sich daraus ergebenden ungünstigeren Sichtwinkels erst später zu sehen. Allein dieser Umstand schließt den Unabwendbarkeitsnachweis aus.

6

Die Kammer hatte einerseits die von dem Auto des Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die sich aufgrund des erwiesenen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 StVO erhöht hat und dagegen die von dem Motorrad des Klägers ausgehende Betriebsgefahr abzuwägen. Die Bewertung der Mithaftungsanteile der Unfallbeteiligten führt zu seiner Quote von 80 % zu Lasten des Beklagten zu 1. und von 20 % zu Lasten des Klägers.

7

Angesichts des zeitlichen Umfangs der bisherigen Benutzung von Sturzhelm und Motorradkombination hat die Kammer einen Abzug "neu für alt" i.H.v. 20 % für erforderlich gehalten, da unstreitig beide Ausrüstungsgegenstände ein Jahr lang benutzt worden sind und ihnen daher ein Neuwert nicht mehr zugebilligt werden konnte. Die durch den Unfall adäquat kausal verursachten nutzlosen Aufwendungen des Klägers für die Ferienwohnung sind aufgrund der Bekundungen der Zeugin E. erwiesen. Die Kosten der Zeitungsannonce sind seit dem letzten Verhandlungstermin in erster Instanz urstreitig. Die Fahrtkosten zu den ärztlichen Behandlungsterminen sind durch den Unfall verursacht und zu ersetzen. Schließlich ist die Höhe des Schmerzensgeldes unstreitig. Für den geltend gemachten Zeitraum steht dem Kläger auch Nutzungsentschädig zu.

8

Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Unfallereignis ist daher insgesamt unter Berücksichtigung der durch die unstreitigen und durch die Berufung nicht angegriffenen Position wie folgt zu berechnen:

9

1.

10

Wiederbeschaffungswert des Motorrades              13. 400,00 DM

11

2.

12

Gutachterkosten              627,00 DM

13

3 .

14

Abschleppkosten              102,60 DM

15

4 .

16

Nutzungsausfall              581,00 DM

17

5 .

18

Pauschale für Zulassungskosten des Neufahrzeugs               100,00 DM

19

6 .

20

Schutzhelm 799,00 DM abzüglich 20 % (159,80 DM)               639,20 DM

21

7.

22

Krad-Kombi 1.498,00 DM abzüglich 20 % (299,60 DM)               1.198,40 DM

23

8 .

24

Allgemeine Unkostenpauschale               40,00 DM

25

9 .

26

Kosten für die Ferienwohnung              1.296,00 DM

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10.

28

Schmerzensgeld              2.000,00 DM

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11.

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Annonce , Fahrtkosten              106,70 DM

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              25,50 DM

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                      16,80 DM

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insgesamt :              20.033,20 DM

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Darauf hat die Beklagte zu 2. bereits 12.000,00 DM gezahlt, so daß noch 8.033,20 DM verbleiben. Unter Berücksichtigung der Quote von 80 % stehen dem Kläger damit noch 6.426,56 DM zu.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.