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Landgericht Bielefeld·2 S 320/94·27.09.1994

Berufung zurückgewiesen: Fristlose Kündigung wegen Nichtbefolgung gerichtlicher Entscheidungen

ZivilrechtMietrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten hatten in der Berufung gegen das Räumungsurteil keinen Erfolg. Das Landgericht hielt die fristlose Kündigung der Klägerin für wirksam, weil die Beklagten vertragliche Pflichten schuldhaft in einem Maße verletzten, das die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht. Entscheidungsgrund war v.a. die Missachtung rechtskräftiger Urteile und Vollstreckungsbeschlüsse; die Berufung wurde auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen und eine Räumungsfrist bis 31.03.1995 gewährt.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Räumungsurteil zurückgewiesen; fristlose Kündigung wirksam, Räumungsfrist bis 31.03.1995 gewährt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft derart verletzt, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

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Die wiederholte Nichtbefolgung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen und die Missachtung vollstreckter Maßnahmen begründen Verschulden und können die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen.

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Das Unterlassen/Versäumen, ein gerichtliches Zustimmungsverfahren zur Anbringung oder Veränderung von Antennen einzuleiten, und das wiederholte Anbringen trotz Vollstreckungsbeschlusses rechtfertigen eine Kündigung aus wichtigem Grund.

4

Eine unterliegende Berufung ist bei Nichtbegründung der Rüge kostenpflichtig zurückzuweisen (Kostenfolge gemäß § 97 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 554a BGB§ 97 ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.05.1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.03.1995 gewährt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäߧ 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

3

Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 14.12.1993 wirksam beendet worden.

4

Die fristlose Kündigung ist gemäߧ 554 a BGB gerechtfertigt, da die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft in einem solchen Maße verletzt haben, daß der Klägerin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

5

Die Beklagten haben das bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1737/93 - vom 29.06.1994 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts - 4 (17 a) C 328/93 - vom 20.08.1993 nicht befolgt und die von ihnen installierte Parabolantenne nicht entfernt. Die Beklagten haben darüber hinaus den auf Antrag der Klägerin vom 14.10.1993 ergangenen Vollstreckungsbeschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 30.11.1993 mißachtet, indem sie die nach Zustellung des Beschlusses am 08.12.1993 von der Klägerin durch eine Fachfirma am 10.12.1993 abgebaute Antenne am darauf folgenden Tage wieder angebracht haben. Erst mit Schreiben vom 14.12.1993 haben sie gegen den Vollstreckungsbeschluß des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt, die mit Beschluß des Landgerichts vom 22.12.1993 - 23 T 206/93 - zurückgewiesen worden ist. Ein auf die nach Nr. 7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Mietvertrag vom 10. 12.1984 erforderliche Zustimmung der Klägerin zur Anbringung oder Veränderung von Antennen gerichtetes gerichtliches Zustimmungsverfahren haben die Beklagten bis heute nicht eingeleitet.

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Das Verhalten der Beklagten ist auch schuldhaft, da sie wußten, daß das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig, der Ermächtigungsbeschluß zugunsten der Klägerin ergangen und die Vollstreckung von der Klägerin vorgenommen worden war. Der Klägerin, der das Gesamtverhalten der Beklagten zeigt, daß diese im laufenden Mietverhältnis nicht gewillt sind, rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen nachzukommen und rechtmäßige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu dulden, ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten .

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Die Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus§ 97 ZPO zurückzuweisen.

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Der Schriftsatz vom 23.09.1994 gibt der Kammer keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.