Klage auf Kaskoleistungen wegen behauptetem Unfall mangels Leitplankenschaden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Kaskoleistungen wegen eines behaupteten Unfalls am 29.11.2021. Zentral war, ob der geltend gemachte Schaden dem beschriebenen Unfallgeschehen zuzuordnen ist. Das schriftliche und mündlich erörterte Sachverständigengutachten zeigte, dass bei dem geschilderten Unfall zwingend Leitplankenschäden zu erwarten gewesen wären, die fehlen. Deshalb ist die Klage unbegründet und abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistungen wegen behauptetem Unfall als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag setzt den Eintritt des versicherten Ereignisses und die Kausalität zwischen dem behaupteten Unfallgeschehen und dem konkreten Schaden voraus.
Der Versicherungsnehmer trägt im Bestreitensfall die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der geltend gemachte Schaden einem konkret dargelegten Unfallereignis zuzuordnen ist.
Fehlen bei einem behaupteten Unfall objektiv zu erwartende Spuren oder Schäden (z.B. Leitplankenschäden), kann dies die Glaubhaftigkeit des behaupteten Unfallgeschehens entkräften und zur Abweisung des Versicherungsanspruchs führen.
Ein ergänzender Beweisantrag (z.B. weiteres Gutachten oder Realversuch) ist entbehrlich, wenn der entscheidungserhebliche tatsächliche Befund feststeht und die bestehenden sachverständigen Feststellungen nachvollziehbar sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Haftpflichtversicherungsleistungen wegen eines Unfalls in Anspruch, der sich am 29.11.2021 in S. ereignet haben soll.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Kaskoversicherung unter der Schadensnummer N01 KV für das Fahrzeug Porsche Panamera mit dem amtlichen Kennzeichen N02. Die Beklagte hat diesen Versicherungsvertrag Schreiben vom 25.10.2021 wegen abermaligen Zahlungsverzugs des Klägers angemahnt und ihn mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt.
Der Kläger behauptet, er sei am Unfalltag mit dem versicherten Fahrzeug auf der Autobahnauffahrtl S. Richtung U. unterwegs gewesen. Es sei dunkel und nass gewesen, weshalb das Heck seines Fahrzeugs nach links ausgebrochen sei. Der Kläger habe gegengelenkt, wodurch sich das Heck und das gesamte Fahrzeug nach rechts bzw. gegen den Uhrzeigersinn gedreht hätten und dann links an der Leitplanke zum Stehen gekommen sei. Danach habe er den Schaden bei der Beklagten angezeigt und das Fahrzeug mittels Anhänger zu seiner Vertrauenswerkstatt Q., A.-straße in H., verbracht. Dort wurde durch ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten das Fahrzeug durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. X. am 03.12.2021 begutachtet. Basierend auf diesem Gutachten der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 14.02.2022 unter Fristsetzung bis zum 24.02.2022 zur Zahlung eines Betrages von 6.018 € auffordern.
Die Beklagte lehnte dieses ab und teilte mit Schreiben vom 16.02.2022 mit, dass sie nicht von einem eintrittspflichtigen Schaden ausgehe.
Der Kläger beantragt,
wie folgt zu erkennen:
1.
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.018,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über den Basiszinssatz seit dem 25.02.2022 zu zahlen;
2.
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet das Eigentum des Klägers an dem versicherten Fahrzeug und meint, die Klage sei ohne Vorlage der geltenden Versicherungsbedingungen unschlüssig.
Im Übrigen macht sie geltend, der Kläger habe sich – so der behauptete Unfall denn überhaupt stattgefunden hätte – unerlaubt vom Unfallort entfernt.
Die behaupteten Unfallschäden seien auch nicht auf das klägerseits geschilderte Unfallgeschehen zurückzuführen, weil es vom Kläger geschilderte Unfallgeschehen unstreitig zu einer Beschädigung der Leitplanke hätte führen müssen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat den Kläger im Termin vom 02.09.2024 persönlich gehört und Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. erhoben. Dieses Gutachten hat der Sachverständige im Termin vom 02.09.2024 mündlich erörtert.
Wegen des Inhalts der gutachterlichen Ausführungen wird auf das Gutachten des Sachverständigen Z. vom 30.05.2023 (Bl. 257ff. der Akte, das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Z. vom 27.12.2023) sowie auf die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 02.09.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unbegründet.
Der mit ihr geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger schon dem Grunde nach nicht zu.
Denn ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag setzt den Eintritt des Versicherungsfalls (hier Schadenseintritt durch einen Unfall) voraus.
Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass der von ihm behauptete Unfall tatsächlich so stattgefunden hat, wie von ihm geschildert, was angesichts des Vorliegens von Beweismitteln über die Angabe des Klägers hinaus durchaus zweifelhaft ist, obliegt es dem Kläger als Versicherungsnehmer auch vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass der Schaden einem konkret dargestellten Unfallgeschehen zugeordnet werden kann (vergleiche Klimke in Prölss-Martin, VVG 30, 30. Aufl., A. 2.2.2 AKB Rn. 10 MWN).
Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen: Der Sachverständigen Z. hat wiederholt festgestellt, dass, wenn der Schaden durch den behaupteten Unfall entstanden wäre, zwingend auch eine Beschädigung der Leitplanke hätte erfolgen müssen. Die Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen sind sogar bei laienhafter Betrachtung angesichts der vorliegenden Beschädigungen am Klägerfahrzeug mehr als gut nachvollziehbar. Deshalb geht auch das Gericht davon aus, dass die Entstehung des streitgegenständlichen Schadens durch das klägerseits behauptete Unfallgeschehen nur dann plausibel wäre, wenn es zu Leitplankenbeschädigungen gekommen wäre. Da das gerade nicht der Fall ist, wie sowohl der Kläger als auch der von ihm dazu benannte Zeuge ausdrücklich bestätigen, ist die von dem Kläger zu beweisende Tatsache, dass der geltend gemachte Schaden, den dem von ihm dargestellten Unfallgeschehen zugeordnet werden kann fällig geblieben.
Soweit der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 16.09.224 beantragt, ein ergänzendes Sachverständigengutachten mit einem realen Versuch mit einem vergleichbaren Porsche Panamera einzuholen, brauchte diesem Beweisantrag nicht nachgegangen zu werden. Denn es kommt nicht darauf an, welcher konkreten Art die nach dem behaupteten Unfallgeschehen zu erwartenden Beschädigungen der Leitplanke waren. Entscheidend ist vielmehr, dass nach der Unfallschilderung des Klägers überhaupt Schäden an der Leitplanke zwingend zu erwarten gewesen wären.
Daran fehlt es hier aber unstreitig. Aus diesem Grund bedurfte es auch nicht der Einräumung einer weiteren Schriftsatzfrist. Der tatsächliche Sachverhalt in Bezug auf die (Nicht) beschädigung der Leitplanke steht fest. Die daraus resultierenden sachverständigen Feststellungen zum Unfallhergang sind mehrfach gut nachvollziehbar erläutert worden.
Seine Klage war deshalb mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 11 und 709 ZPO.
| Brinkmann | ||