Verkehrsunfall: Keine Haftung für zeitnahen Schlaganfall mangels Kausalitätsnachweis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem unstreitig von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall weiteren Schadensersatz wegen eines unmittelbar danach eingetretenen Schlaganfalls. Streitig war allein, ob der Unfall (Kopfanschlag/Stress) die Hirnblutung verursacht hat. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Kläger die haftungsbegründende Kausalität nach § 286 ZPO nicht beweisen konnte. Ein Anscheinsbeweis greife nicht; zudem habe das neurologische Gutachten eine unfallunabhängige hypertensive Blutung überzeugend dargelegt und ein weiteres Gutachten sei nicht veranlasst.
Ausgang: Schmerzensgeld-, Verdienstausfall- und Feststellungsanträge mangels Nachweises der Unfallkausalität für den Schlaganfall abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte trägt die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und geltend gemachtem Gesundheitsschaden.
Nach § 286 Abs. 1 ZPO ist der Kausalitätsnachweis erst geführt, wenn das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme von der Ursächlichkeit überzeugt ist; bloße Wahrscheinlichkeiten genügen nicht.
Ein Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus; dass ein Verkehrsunfall typischerweise eine intrazerebrale Blutung/ einen Schlaganfall auslöst, genügt hierfür regelmäßig nicht, insbesondere bei fehlenden objektiven Anzeichen eines Kopfaufpralls.
Ein überzeugendes medizinisches Sachverständigengutachten kann einen etwaigen Anschein der Ursächlichkeit erschüttern und widerlegen, wenn es einen Unfallzusammenhang nachvollziehbar ausschließt.
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 412 Abs. 1 ZPO ist nur geboten, wenn das Erstgutachten ungenügend ist; pauschale, nicht substantiiert belegte Einwendungen genügen hierfür nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der 1950 geborene Kläger macht gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Am 19.04.2009 kam es auf der Kreuzung T. Straße / C.straße / N.straße in C. zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Pkw Mercedes-Benz, Kennzeichen xxx, und die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw, Kennzeichen yyy, beteiligt waren. Die zur Unfallaufnahme herbeigerufenen Polizeibeamten gingen davon aus, dass die Beklagte zu 1) trotz für sie Rotlicht zeigender Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich eingefahren und mit der Front ihres Pkw in die linke Seite des Pkw des Klägers fuhr, welcher die Kreuzung gerade überquerte.
Die volle Eintrittspflicht der Beklagten steht außer Streit. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers wurde von der Beklagten zu 2) ersetzt.
Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall erlitt der Kläger einen Schlaganfall. Während der Unfallaufnahme zeigten sich Lähmungserscheinungen.
Wegen der durch den Schlaganfall entstandenen Beeinträchtigungen fordert er weiteren Schadensersatz.
Der Kläger litt seit etwa drei bis vier Jahren vor dem Unfall unter arterieller Hypertonie. Dieser Bluthochdruck wurde medikamentös behandelt und eingestellt. Vor dem Unfall war der Kläger wegen Beeinträchtigung der Lungenfunktion, Funktionseinschränkung des linken Knies und der Wirbelsäule zu 60 Prozent in seiner Erwerbsfähigkeit einschränkt.
Mit Schreiben vom 29.01.2010 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 Euro, von Verdienstausfall in Höhe von 3.500,00 Euro und zur Zahlung einer monatlichen Rente von 350,00 Euro auf.
Der Kläger behauptet, der Schlaganfall sei durch den von der Beklagten zu 1) verschuldeten Verkehrsunfall verursacht worden. Er sei durch den Unfall mit seinem Kopf an die Mittelsäule seines Fahrzeugs geschlagen und dadurch sei eine intrazerebrale Blutung entstanden. Die aufgetretenen Lähmungserscheinungen seien auf den Schlaganfall zurückzuführen.
Vom Unfalltag bis zum 02.06.2009 habe er sich in stationärer Behandlung befunden. In seiner Erwerbsfähigkeit sei er in Folge des Unfalls zu 100 Prozent eingeschränkt. Auch sei er künftig ständig auf die Hilfe Dritter angewiesen. Er sei vor dem Unfall als Kurierfahrer bei der "E." für 35 Stunden monatlich à 10,00 Euro angestellt gewesen. Vom 01.05.2009 bis zum 28.02.2010 habe er einen Verdienstausfall von 3.500,00 Euro erlitten. Vorgerichtlich habe er 1.641,96 Euro an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Schmerzensgeld von mindestens 40.000,00 Euro angemessen sei.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozent Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.02.2010 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.500,00 Euro nebst 5 Prozent Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.02.2010 zu zahlen,
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 350,00 Euro beginnend ab dem 01.03.2010 zu bezahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden – letztere, soweit sie nach dem 16.02.2010 entstehen – aus dem Unfall vom 19.04.2009 auf der T. Straße / C.straße in C. zu bezahlen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.641,96 Euro an Nebenkosten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, der Unfall sei nicht kausal für den Schlaganfall gewesen. Sie meinen, es habe sich das allgemeine Lebensrisiko des Klägers verwirklicht. Jedenfalls sei allenfalls ein Schmerzensgeld von 25.000,00 Euro angemessen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeldrente bestünde nicht.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von Dr. med. B. T.. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich angehört worden und die Sachverständige hat ihr Gutachten ergänzend mündlich erläutert. Insoweit wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten keinen Ersatz für die ihm infolge des Schlaganfalls entstandenen Schäden verlangen.
Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist, dass der Verkehrsunfall für den Schlaganfall ursächlich war. Dies ist jedoch nicht bewiesen.
Für diese für ihn günstige Behauptung trägt der Kläger nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Die Beweisführung ist ihm jedoch nicht gelungen. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme steht für das Gericht nach der ihm nach § 286 Abs. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht mit hinreichend sicherer Wahrscheinlichkeit fest, dass der Verkehrsunfall für den Schlaganfall kausal war. Der Beweis wäre erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dabei reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Sachverständige konnte weder in ihrem schriftlichen Gutachten noch in der mündlichen Erläuterung die Behauptung bestätigen.
Auch kann sich der Kläger in diesem Fall nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen. Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs ohne konkrete Tatsachengrundlage allein auf Grund von Erfahrungssätzen. Hierfür muss zunächst ein typischer Geschehensablauf feststehen, also ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge geschlossen werden kann. Bloße Wahrscheinlichkeiten genügen dafür nicht. Es stellt keinen typischen Geschehensablauf dar, dass in Folge eines Verkehrsunfalls eine Hirnblutung entsteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – durch die Begutachtung feststeht, dass es keine Anzeichen für den Anprall des Kopfes und dadurch hervorgerufene Schädelverletzungen gibt. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger Bluthochdruckpatient war. Der kausale Zusammenhang zwischen Unfall und Schlaganfall ist in diesem Fall nicht derart gewöhnlich und üblich, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren.
Die Sachverständige ist in ihrem schriftlichen Gutachten zu folgenden Feststellung gekommen:
Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Hirnblutung und dem Verkehrsunfall. Es gab keine Hinweise auf ein nennenswertes Schädel- oder Schädelhirntraume und keine äußere Verletzung des Kopfes. Deswegen finden sich keine Belege dafür, dass der Kläger mit seinem Kopf an die Mittelsäule seines Fahrzeugs geprallt ist und dadurch die Hirnblutung entstanden ist. Alle Befunde sprechen für eine hypertensive Blutung, die unabhängig von einem Anstoß des Schädels entstanden ist.
In der mündlichen Erläuterung hat sie ergänzend folgende Feststellungen getroffen:
Wegen des jahrelangen Bluthochdrucks waren die Blutgefäße des Klägers verändert, insbesondere weniger elastisch. Eine medikamentöse Einstellung ändert nichts an den angegriffenen Blutgefäßen.
Dass die Blutung unmittelbar nach dem Unfall auftrat, war Schicksal. Bei Hochdruckpatienten – wie dem Kläger – können derartige Blutungen jederzeit und ohne besonderen Anlass auftreten. Insbesondere können sie auch ohne ein besonderes Schreckerlebnis wie den Verkehrsunfall auftreten. Es sei ausgeschlossen, dass die Blutung durch den Unfall verursacht wurde.
Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen. Als Neurologin ist sie für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten und die zusätzliche mündliche Erläuterung waren in sich schlüssig und nachvollziehbar und im Ergebnis eindeutig. Insbesondere ist die Sachverständige auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen plausibel und widerspruchsfrei dargestellt.
Soweit der Kläger die von der Sachverständigen getroffenen Rückschlüsse aus den feststehenden Erkenntnissen in Zweifel zieht, ist die inhaltliche Überprüfung des Gutachtens nicht Aufgabe des Gerichts. Für die Beantwortung der Beweisfrage hat sich das Gericht mangels eigener Sachkunde der Sachverständigen bedienen müssen.
Auch war dem Antrag des Klägers auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht nachzugehen. Dies ist gemäß § 412 Abs. 1 ZPO nur dann erforderlich, wenn das Gericht das bisherige Gutachten für ungenügend erachtet. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Feststellungen der Sachverständigen sind überzeugend und die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen sind nicht hinreichend substantiiert, um ihr Gutachten als ungenügend erscheinen zu lassen.
Die Sachverständige hat die umfangreichen medizinischen Unterlagen und insbesondere die nach dem Unfall gefertigten Schädelaufnahmen ausgewertet. Hinweise auf einen Anstoß des Kopfes als Ursache für die Hirnblutung stellte sie nicht fest. Die im Anschluss an das schriftliche Gutachten aufgeworfenen Fragen des Klägers konnte sie im Rahmen der mündlichen Erläuterung mit nachvollziehbaren medizinischen Argumenten eindeutig beantworten. Insbesondere hat danach die Blutung auch ohne die besondere Schrecksituation des Unfalls jederzeit entstehen können. Ein Ursachenzusammenhang besteht der Sachverständigen zu Folge nicht.
Soweit der Kläger pauschal darauf hinweist – offenbar unter Bezugnahme auf ein Fachbuch "Bluthochdruck" der Autoren Gumpert / Jundermann – dass bei plötzlich stark ansteigendem Blutdruck grundsätzlich Gefäße im Hirn platzen können, genügen diese Ausführungen nicht, um die Feststellungen der Sachverständigen als nicht überzeugend anzusehen. Diese Einwendungen sind zu allgemein gehalten, die konkreten Untersuchungsergebnisse und Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind dem gegenüber vorrangig. Insbesondere legt der Kläger auch die angeführte Fundstelle für seine Gegenauffassung nicht dar, Textauszüge werden nicht dargetan. Seine Zweifel am gefunden Ergebnis der Sachverständigen allein genügen nicht aus. Eine hinreichend substantiierte Gegendarstellung erfolgte nicht.
Der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall und dem Schlaganfall gelingt damit nicht. Es ist weder bewiesen, dass die Hirnblutung durch einen Anschlag des Kopfes an die Mittelsäule des Autos entstand, noch dass sie allgemein Folge der besonderen Stresssituation war.
Selbst wenn in diesem Fall die Grundsätze des Anscheinsbeweis zu Grunde gelegt worden wären, wäre durch das überzeugende Gutachten der Anschein erschüttert und sogar widerlegt worden. Denn die Sachverständige konnte – wie dargelegt – überzeugend ausschließen, dass es einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Schlaganfall gab.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.