Klage wegen Wurzeleinwuchs abgewiesen – fehlende Kausalität und keine Amtshaftung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Schadensersatz von der Stadt wegen Wurzeleinwuchses, der Leitungen und Mauerwerk beschädigt haben soll. Zentrale Frage ist, ob die städtischen Bäume ursächlich sind und ob Amtshaftung (§ 839 i.V.m. Art.34 GG) besteht. Das LG verneint die Haftung: Das Gutachten sieht Vorschäden und ungünstige Baugrundverhältnisse als Ursachen, die Kläger konnten Kausalität nicht beweisen.
Ausgang: Klage wegen Schadensersatzes aus Wurzeleinwuchs als unbegründet abgewiesen; Kausalität nicht nachgewiesen und keine Amtshaftung gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch gegen eine Gebietskörperschaft aus § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass die schädigende Handlung in Ausführung eines öffentlichen Amtes erfolgt; bloße Verkehrssicherungspflichten an öffentlichen Sachen gehören regelmäßig zum Privatrechtsbereich, sofern sie nicht ausdrücklich hoheitlich zugewiesen sind.
Schadensersatzansprüche wegen Wurzeleinwuchses setzen einen substantiierten Nachweis der ursächlichen Verursachung der konkreten Schäden durch die Wurzeln voraus; gelingt dieser Nachweis nicht, sind die Ansprüche abzuweisen.
Bei Rohr- oder Leitungsbeschädigungen, die bereits als Vorschäden bestanden und erst dadurch das Eindringen von Wurzeln ermöglichten, begründet der Wurzeleinwuchs keinen ersatzpflichtigen Kausalzusammenhang für die behaupteten Folgeschäden.
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene nachweist, dass er an der Abwehr gehindert war; ein Erstattungsanspruch für die Beseitigung von Wurzeln besteht grundsätzlich erst nach deren tatsächlicher Durchführung und ist nicht als vorweggenommener Schadensersatz durchsetzbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren Schadensersatz infolge von Wurzeleinwuchs.
Die Kläger sind Eheleute und Eigentümer des Grundstücks, C. Straße xx (Flurstück xx, in F.. Der Boden des klägerischen Grundstücks besteht aus sandig-tonigem Lehm. Auf dem angrenzenden Grundstück (Flurstück yy) der Beklagten sind Bäume gepflanzt. Zwei dieser Bäume haben eine erhebliche Höhe erreicht und stehen direkt an der Grundstücksgrenze, unmittelbar neben dem klägerischen Wohngebäude. Auch auf dem Grundstück der Kläger befinden sich Bäume. Diese sind allerdings erst im Jahr 2004 gepflanzt worden.
Das Grundstück der Kläger verfügt über eine Entwässerungsleitung für Regenwasser, welche an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen ist. Diese ist so stark beschädigt, dass sie in Teilen eingestürzt ist.
Zur Begutachtung der Schäden wurde am 04.09.2012 eine TV-Inspektion von der Firma F. Q. GmbH durchgeführt. Diese stellte in den Rohren erheblichen Wurzeleinwuchs fest. Zusätzlich zeigten sich an einem Anbau des klägerischen Wohngebäudes etwa fingerdicke Risse.
Zur Bezifferung der Schadenshöhe holten die Kläger zwei Angebote der Firma O. ein. Wegen des Inhalts der Angebote wird Bezug genommen auf Bl. 53-56 d.A.
Die Kläger behaupten, sowohl die Schäden an der Kanalleitung als auch die Schäden am Mauerwerk des Wohngebäudes seien durch Wurzeleinwuchs entstanden. Der schädigende Wurzelwuchs gehe von den zwei unmittelbar in der Nähe des Wohngebäudes auf dem städtischen Grundstück stehenden Bäumen aus.
Die Kläger meinen, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht dahingehend, den Wurzelwuchs der Bäume zu kontrollieren, verletzt.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.823,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den über den im Klageantrag zu Ziff. 1 genannten Betrag hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihnen an dem auf dem Grundstück C. Straße, F., stehenden Gebäude sowie an den Entwässerungsleitungen im Bereich S1, E1 und E2 nach Maßgabe der durch die Firma F. Q. GmbH, unter dem 04.09.2012 durchgeführten TV-Inspektion an der Regenwasserleitung durch Wurzeleinwuchs der an der Grundstücksgrenze zu dem am Bürgerhaus gelegenen Parkplatz stehenden Bäumen entstanden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil der Bürgermeister nicht passivlegitimiert sei.
Die Beklagte behauptet, der streitgegenständliche Wurzelwuchs gehe nicht von den städtischen, sondern von den Bäumen auf dem klägerischen Grundstück aus. Darüber hinaus sei ein eventueller Wurzeleinwuchs für die geltend gemachten Schäden nicht ursächlich. Vielmehr sei das klägerische Leitungsrohr bereits zuvor beschädigt gewesen. Erst aufgrund dessen sei ein Eindringen von Wurzeln überhaupt möglich gewesen. Auch die Schäden am Wohngebäude seien nicht auf Wurzeleinwuchs zurückzuführen. Diese seien vielmehr auf die Beschaffenheit des Baugrundes und/oder die verschiedenen Eingriffe in die Bausubstanz seit Errichtung des Gebäudes in den Jahren 1955/1956 zurückzuführen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen G. L., der sein Gutachten schriftlich ergänzt hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 19.12.2014 und die schriftliche Ergänzung vom 21.05.2015.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Nach verständiger Auslegung (§§ 133, 157 BGB) des Klägerantrags ist Beklagte/r nicht der Bürgermeister der Stadt F., sondern die Stadt F. vertreten durch den Bürgermeister. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Bürgermeister unter der Dienstanschrift verklagt wurde.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.
Ein Anspruch aus § 839 I BGB in Verbindung mit Art. 34 I GG besteht nicht. Die Beklagte hat nicht in Ausführung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Sachen (insbesondere auch Grundstücke) rechnet grundsätzlich zur privatrechtlichen Tätigkeit (vgl. LG Oldenburg, Beschluss vom 05.03.2008 – 5 T 115/07, juris-Rn. 11; Palandt – Sprau, § 839 Rn. 24). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Tätigkeit ausdrücklich dem hoheitlichen Bereich zugewiesen ist, wie dies in der Regel bei Straßen der Fall ist (Palandt – Sprau, § 839 Rn. 24). Dazu haben die Kläger jedoch nichts vorgetragen.
Die Kläger haben gegen die Beklagte ebenfalls keinen Anspruch aus §§ 823 I BGB, 823 II BGB in Verbindung mit § 1004 BGB.
Ein durch den Wurzeleinwuchs verursachter Schaden besteht nicht. Den insoweit beweisbelasteten Klägern ist der entsprechende Nachweis nicht gelungen.
Der Sachverständige L. ist in seinem Gutachten zu folgenden Feststellungen gekommen:
Wodurch letztlich die Schäden an den Rohrleitungen entstanden seien, könne nicht mehr rekonstruiert werden. Die Schäden seien aber jedenfalls nicht durch Wurzeln verursacht worden. Vielmehr hätten Vorschäden der Leitungen den Wurzeleinwuchs erst ermöglicht.
Auch für den Gebäudeschaden seien die Wurzeln nicht ursächlich. Ursächlich seien stattdessen die besonderen Baugrundverhältnisse und eventuell zusätzlich die nicht mehr funktionstüchtigen Entwässerungsleitungen. So seien die vorhandenen Böden stark tonig-lehmig. Derartige Böden unterlägen einer starken Volumenänderung bei Wasseraufnahme und Entwässerung. Dies führe zu einer Hebung bzw. Setzung der darauf befindlichen Bauwerke. Auch die vorliegenden Gebäudeschäden seien durch diesen feuchtigkeitsabhängigen Mechanismus bedingt.
Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Ergebnisse des zusätzlichen Baugrundgutachtens wurden berücksichtigt und die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.
Der mit Schriftsatz vom 27.01.2015 beantragten Anhörung des Sachverständigen bedurfte es nicht. Der Antrag war nach dem Inhalt des Schriftsatzes darauf beschränkt, festzustellen, wie hoch die Reparaturkosten wären, wenn es den Wurzeleinwuchs nicht gegeben hätte .
Unabhängig davon, dass die Beweisfrage pauschal gefasst ist und als Ausforschungsbeweis erscheint und heute wohl kaum noch entsprechende Feststellungen möglich sein dürften, ist die Beweisfrage auch unerheblich, da nach den Ausführungen des Sachverständigen feststeht, dass die grundlegende Ursache durch die Schadhaftigkeit der Entwässerungsleitungen gelegt worden ist, weil erst dadurch überhaupt erst ein Einwachsen der Wurzeln ermöglicht worden ist. Auch ein „begrenzter“ Schadensersatzanspruch kommt deshalb nicht in Betracht.
Die Kläger können die Klageforderungen auch nicht mit Erfolg auf einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB stützen. Ein solcher Ausgleichsanspruch besteht, wenn der Betroffene aus besonderem Grund an der Abwehr von Einwirkungen gehindert war, z.B., wenn die Auswirkungen nicht erkennbar waren. (Palandt – Bassenge, § 906 Rn. 37). Soweit es um einen Schadensersatzanspruch wegen der Schäden an den Entwässerungsleitungen und am Gebäude geht, ist entsprechend den obigen Ausführungen eine Kausalität zwischen dem Wurzeleinwuchs und diesen Schäden nicht feststellbar. Soweit es um die Beseitigung der Wurzeln geht, können die Kläger zwar möglicherweise die Beseitigung der Wurzeln verlangen. Vor der Beseitigung besteht jedoch ein Erstattungsanspruch nicht (vgl. Palandt – Bassenge, § 1004 Rn. 30). Dieser ist auch nicht Gegenstand der Klage.
Der Zinsanspruch besteht mangels Hauptforderung ebenfalls nicht.
Das festzustellende Rechtsverhältnis besteht ebenfalls nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist den Klägern durch den Wurzeleinwuchs kein Schaden entstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.