Verweisung an das Sozialgericht: Sozialhilfestreitigkeit nicht zivilgerichtlich zuständig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschritten; das Landgericht Bielefeld erklärte diesen jedoch für unzulässig und verwies die Sache gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Sozialgericht Detmold. Zentral war die Frage, ob Ansprüche im Zusammenhang mit Sozialhilfe zivil- oder öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sind. Das Gericht folgt der Auffassung, dass es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten handelt, und stützt die Zuständigkeit der Sozialgerichte auf § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG sowie die Rechtsprechung des BSG, wonach ein Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers öffentlich-rechtlich zu bewerten ist. Eine Zuweisung an die Zivilgerichtsbarkeit würde zudem zu einer unzulässigen Aufspaltung der Zuständigkeiten führen.
Ausgang: Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt; Verfahren an das Sozialgericht Detmold verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Streitigkeiten über Sozialhilfe sind öffentlich-rechtliche Angelegenheiten und dem Sozialgericht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG zuzuordnen.
Ein Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers begründet nur dann die Zuständigkeit der Zivilgerichte, wenn die Anspruchsgrundlage materiell-rechtlich zivilrechtlich ist; beruht der Schuldbeitritt auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften, bleibt die Zuständigkeit bei den Sozialgerichten.
Die Annahme einer direkteren Rechtsbeziehung zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer führt nicht automatisch zur Zivilgerichtszuständigkeit, wenn die Ansprüche weiterhin aus öffentlich-rechtlichen Normen folgen.
Die Zuordnung von Sozialhilfestreitigkeiten zur Zivilgerichtsbarkeit kann zu einer unzulässigen Aufspaltung der Zuständigkeiten (z. B. bei parallelen Rückerstattungsansprüchen) führen und ist daher zu vermeiden.
Tenor
Das Landgericht Bielefeld erklärt den zu den ordentlichen Gerichten beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das
Sozialgericht Detmold.
Gründe
Die ordentliche Gerichte und somit auch das Landgericht Bielefeld sind zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht zuständig, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Da es sich vorliegend um eine Angelegenheit der Sozialhilfe handelt, ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG das Sozialgericht zuständig.
Das Gericht folgt der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des OLG Oldenburg, des LSG Berlin-Brandenburg und des Landgerichts München I.
Auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BSG führt nicht zur Annahme einer Zuständigkeit der Zivilgerichte in Fällen der vorliegenden Art. Die von der Klägerin betonte Änderung der BSG-Rechtsprechung dahingehend, dass eine direktere Rechtsbeziehung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungsbringer nicht mehr verneint wird, sondern in Form eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers zur Schuld des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer angenommen wird, führt nicht zu einer Zuständigkeit der Zivilgerichte. Das BSG leitet in dem zitierten Urteil Ansprüche aus Schuldbeitritt ausschließlich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften her und betont, dass der Sozialhilfeträger den öffentlich-rechtlichen Anspruch des Hilfesuchenden auf Sozialleistungen erfüllt. Der Schuldbeitritt wird nur wegen des öffentlich-rechtlichen Gesamtkonzepts nach dem Prinzip der Sachleistungsverschaffung bejahrt. Das BSG qualifiziert die Übernahme der der Einrichtung zustehenden Vergütung durch Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung.
Der Beklagten ist im Übrigen darin zuzustimmen, dass bei einer Zuordnung einer Streitigkeit der vorliegenden Art zur Zivilgerichtsbarkeit die Gefahr einer Aufspaltung der Zuständigkeiten bestehen würde, wenn es parallel um Rückerstattungsansprüche des Sozialhilfeträgers gegen den Leistungserbringer und den Hilfeempfänger ginge, da es sich bei Streitigkeiten der letztgenannten Art ganz zweifellos um öffentlich-rechtliche handelt, die vom Sozialgericht zu entscheiden sind.
Die Klägerin räumt im Übrigen auch ein, dass die streitgegenständlichen Ansprüche auch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag hergeleitet werden sollen, so dass § 17 Abs. 2 GVG ebenfalls nicht für eine Zuständigkeit der Zivilgerichte spricht, sondern ebenso gut umgekehrt zu Grunde gelegt werden kann, nämlich dahingehend, dass auch die Sozialgerichte über Ansprüche aus § 812 BGB mit zu entscheiden haben.
Dass das Bundessozialgericht - wie im Übrigen auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, wie von der Beklagten zitiert - von einer Zuständigkeit der Sozialgerichte in Streitigkeiten der vorliegenden Art ausgeht, ergibt sich im Übrigen zwanglos auch daraus, dass es überhaupt in der Sache entschieden hat. Anderenfalls hätte es sich für unzuständig erklären müssen.
Bielefeld, 23.08.2012
Landgericht - 2. Zivilkammer
Der Einzelrichter