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Landgericht Bielefeld·2 O 562/00·23.02.2005

Bahnunfall auf Gleisbaustelle: Gefährdungshaftung nach HaftPflG, kein Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Sturz von einer Leiter infolge der Durchfahrt eines Schienenfahrzeugs Schadensersatz von Bauüberwacherin, Fahrdienstleiter und Bahnunternehmen. Das LG bejaht die Ersatzpflicht des Bahnunternehmens für materielle Schäden aus Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz und spricht gekürzte Besuchs- und Fahrtkosten zu; Verdienstausfall ist dem Grunde nach zugesprochen. Schmerzensgeld wird gegen das Bahnunternehmen verneint, da das Haftpflichtgesetz a.F. keinen immateriellen Schadensersatz vorsah und deliktische Ansprüche mangels Pflichtverletzung/Organisationsverschulden nicht durchgreifen. Ansprüche gegen Bauüberwacherin und Fahrdienstleiter werden abgewiesen; ein Haftungsausschluss nach SGB VII (gemeinsame Betriebsstätte) wird mangels „Gefahrengemeinschaft“ verneint.

Ausgang: Klage gegen Bahnunternehmen hinsichtlich materieller Schäden teilweise zugesprochen (u.a. Besuchs-/Fahrtkosten; Verdienstausfall dem Grunde nach), im Übrigen—insbesondere Schmerzensgeld sowie Ansprüche gegen Bauüberwacherin und Fahrdienstleiter—abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gefährdungshaftung des Betriebsunternehmers einer Schienenbahn nach § 1 HaftPflG erfasst Personenschäden, die bei dem Betrieb der Bahn verursacht werden, sofern nicht höhere Gewalt vorliegt.

2

Ein Haftungsausschluss nach §§ 104, 106 SGB VII wegen Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte setzt nach der „Gefahrengemeinschaft“-Rechtsprechung voraus, dass sich die Beteiligten typischerweise wechselseitig gefährden können; ein einseitiges Gefährdungspotential genügt nicht.

3

Der Einwand des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs greift nicht ein, wenn dem in Anspruch genommenen Schädiger ein Rückgriff gegen den Hauptverantwortlichen nicht sozialrechtlich verwehrt ist.

4

Besuchs- und Fahrtkosten naher Angehöriger sind als Heilungskosten bzw. adäquate Vermögensnachteile ersatzfähig, soweit die Besuche medizinisch erforderlich sind; ersatzfähig sind nur angemessene Kilometer- und Hilfskosten, nicht fiktive überhöhte Ansätze oder nicht gesondert ersatzfähiges „Taschengeld“.

5

Schmerzensgeldansprüche können aus der reinen Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz a.F. nicht hergeleitet werden; deliktische Ansprüche setzen eine schuldhafte Pflicht- oder Organisationsverletzung und deren haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang voraus.

Relevante Normen
§ 301 Abs. 1 ZPO§ 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz§ 1 Abs. 2 Satz 1 Haftpflichtgesetz§ 6 Haftpflichtgesetz§ 11 Haftpflichtgesetz§ 852 Abs. 1 BGB

Tenor

1.

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 4.423,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 05.06.2001 zu zahlen.

Wegen der Differenz zu geltend gemachten Besuchs- und Fahrtkosten in Höhe von 13.911,00 DM/7.112,58 € nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen.

2.

Wegen des Verdienstausfallschadens für die Zeit von November 1999 bis zum 31. Oktober 2000 ist die Klage gegen die Beklagte zu 3) dem Grunde nach gerechtfertigt.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 28.09.1999 unter der Autobahnbrücke der BAB A 2 im Gleisbereich der Deutschen Bahn AG Strecke L. (W) E., km 73,9, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, nämlich gegen die Beklagten zu 1) und 2) insgesamt, bezüglich der Beklagten zu 3) wegen des Schmerzensgeldanspruchs.

5.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) an diese zu erstatten. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorgehalten.

6.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger war als Arbeiter bei der Firma C. AG in E. beschäftigt. Er macht mit der Klage Schadenersatzansprüche aus einem Arbeitsunfall vom 28.09.1999 gegen 14.05 Uhr unter einer Autobahnbrücke der BAB A 2 wie zu Ziffer 3. der Urteilsformel näher beschrieben geltend.

3

Der Unfall ereignete sich wie folgt:

4

Der Kläger stand auf einer Aluminiumleiter, die auf dem Gleiskörper aufgestellt war, und war damit beschäftigt, Schalbretter von der Unterseite der Autobahnbrücke abzumontieren. Gegen 14.05 Uhr passierte ein nicht fahrplanmäßiger sogenannter Schwerkleinwagen mit der Zugnummer 83.825 der Deutschen Bahn AG den fraglichen Gleiskörper und riß die Leiter um, während ein weiterer Arbeiter, der die Leiter festgehalten hatte, noch zur Seite springen konnte. Der in sechs bis acht Meter Höhe auf der Leiter stehende und arbeitende Kläger stürzte mit der Leiter in die Tiefe auf den Gleiskörper. Hierbei wurde er schwer verletzt und erlitt unter anderem folgende Verletzungen:

5

Brustkorbtrauma mit Lungenkontusion beiderseits,

6

Haemato-Pneumathorax,

7

Brüche der IX. Rippe links sowie der VIII. und IX. Rippe rechts,

8

unfallbedingte Verschlimmerung eines Kompressionssyndroms des Ellennervens am linken Ellenbogengelenk bei Vorschaden,

9

Zusammendrückbruch des VI. BWK,

10

instabiler Zusammendrückbruch des X. BWK (operativ versorgt).

11

Der Kläger ist auf Grund des Unfalls bis auf weiteres arbeitsunfähig krank geschrieben.

12

Die Beklagte zu 1) war aufgrund eines Ingenieurvertrages mit der Deutschen Bahn AG vom 09.09.1998 (Blatt 86 bis 90 der Akten) unter anderem damit beauftragt, die örtliche Bauüberwachung einschließlich der Sicherungsüberwachung - Sichern gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb - für das Bauvorhaben „Erweiterung der Bundesautobahn A 2 von vier auf sechs Spuren im Bereich der Brücke über die Bahnstrecke E.-L. im Bahnkilometer 73,928“ wahrzunehmen. Zur Unfallzeit war der Zeuge I. T., Mitarbeiter der Beklagten zu 1), von dieser als technischer Berechtigter im Sinn von Nr. 4.2 der Betriebs- und Baueinweisung (Betra) Nr. 59719 eingesetzt. Entgegen den Vereinbarungen mit den Dienststellen der Beklagten zu 3) unterließ es der Zeuge T., den fraglichen Streckenabschnitt während Arbeiten am Gleis sperren zu lassen. Er hatte sich zwar am Unfalltage um eine solche Sperrung beim Fahrdienstleiter des Bahnhofs L. bemüht, jedoch zur Auskunft erhalten, dass zunächst einmal eine Sperrung nur für fünf Minuten erfolgen könne. Da dies zur Durchführung der Arbeiten nicht ausreichte, sah der Zeuge T. von einer Sperrung ab und verließ sich darauf, dass ihm nicht planmäßige Züge oder - dies ist streitig - ein nicht fahrplanmäßiger Kohlenzug zum nahe gelegenen Kraftwerk W. gemeldet würden. Der Zeuge T. wurde wegen des Vorfalls mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 22.08.2000 wegen fahrlässiger Körperverletzung des Klägers in Tateinheit mit fahrlässiger Baugefährdung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 3.500,00 DM verurteilt (Aktenzeichen 5 Cs 56 Js 1980/99 - 964/00).

13

Der Beklagte zu 2) war zum Unfallzeitpunkt Fahrdienstleiter der Beklagten zu 3) im Bahnhof L. und als solcher für die Sicherheit auf der Bahnstrecke L.-V. verantwortlich. Er hatte am 28.09.1999 Spätdienst als Fahrdienstleiter und hatte auf dem Stellwerk Lf im Bahnhof L. seinen Kollegen, den Zeugen E., abgelöst. Dieser hatte den Beklagten zu 2) darüber informiert, dass der Zeuge T. als Sicherungsbeauftragter verständigt werden wollte, wenn der Kohlenzug mit der Nummer 62.451 den Bahnhof L. in Richtung V. verließe.

14

Der Kläger behauptet, dem Beklagten zu 2) sei am Unfalltag bekannt gewesen, dass an der Kreuzung der Bundesbahnstrecke L.-V. mit der Autobahnbrücke der A 2 Bauarbeiten erfolgten und die planmäßigen und außerplanmäßigen Züge dem Sicherungsposten der Beklagten zu 1) jeweils vom Fahrdienstleiter in L. und V. telefonisch oder per Handy zu melden seien und die sogenannte Betra-Nr. 59.719 auch am Unfalltag noch gültig gewesen sei. Darüber hinaus hätte der Beklagte zu 1) sich entsprechende Kenntnis durch Blick in das sogenannte Zugmeldebuch verschaffen müssen. Wie zwischen dem Zeugen E. und dem Beklagten zu 2) besprochen habe dieser dem Zeugen T. um 12.50 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass der Zug Nummer 62.451 den Bahnhof L. in Richtung V. verlassen habe. Der Beklagte zu 2) habe es jedoch - unstreitig - unterlassen, den Zeugen T. an der Baustelle rechtzeitig von der Durchfahrt des außerplanmäßigen Schwerkleinwagens zu unterrichten, desgleichen den Fahrer dieses Fahrzeugs.

15

Die Beklagte zu 3) habe es unterlassen, durch ausreichende Anordnungen sicherzustellen, dass der Zugverkehr an der Unfallstelle rechtzeitig dem Sicherungsposten gemeldet und dieser regelmäßig kontrolliert wurde. Dass die Beklagte zu 3) ihrer Überwachungspflicht nicht nachgekommen sei, ergebe sich aus der Tatsache, dass es bereits zuvor zu zwei Vorfällen ähnlicher Art und Weise gekommen sei. Im einen Fall sei ein Kohlenzug aus Richtung V., der nicht angemeldet gewesen sei, auf einen Eisenträger aufgeprallt, den die Bauarbeiter an der Autobahnbrücke hätten einbauen wollen und der noch auf dem Gleis gelegen habe. Der ca. zwei Meter lange und fünfzig Kilogramm schwere Eisenträger sei durch die Luft geschleudert worden und zwanzig Meter weit geflogen, wobei zum Glück keine Menschen zu Schaden gekommen seien. Der zweite Vorfall habe sich des nachts ereignet, als ein Bagger rechts des Gleiskörpers - aus Fahrtrichtung L. gesehen - gestanden habe und mit diesem Baggerarbeiten ausgeführt wurden, als ein Zug aus Richtung V. gekommen sei, der ebenfalls nicht angemeldet gewesen sei. Der Baggerführer habe im letzten Moment den Baggerarm mit Schaufel noch vom Gleisprofil hinwegschwenken können. Ein dritter Vorfall habe sich ca. drei Wochen nach dem Unfall ereignet, der zu den Verletzungen des Klägers geführt habe. Dem Zeugen Weihrauch, der als Bauarbeiter auf der Baustelle gearbeitet habe, sei vom Sicherungsposten mitgeteilt worden, dass er die Gleise überschreiten könne. Plötzlich sei dennoch ein gelber Zug aufgetaucht, dem der Arbeiter nur im letzten Moment habe ausweichen können. Aufgrund der vorstehend geschilderten Vorfälle hätte die Beklagte zu 3) eine bis zum 24.09.1999 gültige Geschwindigkeitsbegrenzung an der Unfallstelle auf 70 km/h nicht aufheben dürfen, bei deren Einhaltung durch das Schienenfahrzeug der Unfall noch hätte vermieden werden können.

16

Die Beklagte zu 1) habe es bei der Überwachung des Zeugen T. versäumt, darauf zu achten, dass dieser sich nicht vorwiegend in einem Holzhäuschen aufhielt, das weit von der Arbeitsstelle des Klägers entfernt gestanden habe und von dem aus man nicht die Baustelle habe überwachen könne. Zudem habe die Beklagte zu 1) von den ursprünglich vier gestellten Sicherungsposten drei zur Unfallzeit abgezogen.

17

Der Kläger beansprucht Ersatz eines Verdienstausfallschadens für die Zeit vom 11.11.1999 bis zum 31.10.2000. Er behauptet, in dieser Zeit hätte er brutto ca. 68.000,00 DM entsprechend netto ca. 50.000,00 DM verdient. Unter Berücksichtigung einer tariflichen Lohnerhöhung ab Mai 2000 hätte der Nettoverdienst in der vorgenannten Zeit 50.508,80 DM betragen. An Verletztengeld habe er in dieser Zeit insgesamt 24.688,80 DM erhalten, so dass der Verdienstausfall mindestens 25.820,00 DM betragen habe.

18

Ferner beansprucht der Kläger Erstattung von Besuchs- und Fahrkosten seiner nächsten Angehörigen, nämlich seiner Ehefrau und seines Vaters. Da er lebensgefährlich verletzt gewesen sei, sei er dringend auf den Beistand seiner Angehörigen angewiesen gewesen. Die Ehefrau verfüge über keinen Führerschein, so dass der Vater des Klägers aus A., Rentner, mit seinem PKW die Ehefrau des Klägers mehrmals zum Krankenhaus nach A. und zu weiteren Kliniken sowie medizinischen Behandlungen gefahren habe. Wegen Einzelheiten wird auf die Anlage zu diesem Urteil Bezug genommen. Den Gesamtbetrag der Besuchs- und Fahrtkosten sowie Taschengelder gibt der Kläger mit 13.911,00 DM an.

19

Ein Kleiderschaden in Höhe von 569,00 DM ist dem Kläger vom Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) erstattet worden.

20

Der Kläger macht ferner gegen die Beklagten einen Schmerzensgeldanspruch nach dem Ermessen des Gerichts geltend, das nach seiner Auffassung wenigstens 80.000,00 € betragen sollte. Hierzu trägt er vor, dass er sich über einen längeren Zeitraum in ernsthafter Lebensgefahr befunden habe. Das habe für ihn eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, zumal er für Ehefrau und drei Kinder zu sorgen habe. Außer den bereits geschilderten Verletzungen habe der behandelnde Arzt Dr. U. noch einen Zwerchfellriß bei ihm als Unfallfolge festgestellt. Die stationäre Behandlungszeit im Krankenhaus habe elf Wochen betragen, zunächst im Zweckverbandskrankenhaus in A. und später in der Unfallklinik E.. Rehabilitationsmaßnahmen und eine weitere Operation zur Metallentfernung an der Wirbelsäule in der Unfallklinik in E. habe stattgefunden. Seither werde der Kläger unter Schmerzmitteln gehalten. Er nehme täglich zwischen hundertdreißig und zweihundertvierzig Tropfen Tramal oder Tramadol ein. Akupunkturversuche seien erfolglos durchgeführt worden. Unter Einwirkung der vorgenannten Medikamente dürfe er auch nicht autofahren oder Maschinen bedienen. Mit dem Verbleib dauernder Unfallfolgen sei zu rechnen, keinesfalls sei zu erwarten, dass er seine früher vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit wieder aufnehmen könne.

21

Der Kläger beantragt,

22

1.

23

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 20.314,14 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 05.06.2001 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 28.09.1999 zu zahlen,

24

2.

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festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem 31.10.2000 entstehen, aus dem Unfall vom 28.09.1999 unter der bezeichneten Autobahnbrücke zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

28

Sie verweisen darauf, dass der Beklagte seit dem 27.03.2001 eine Verletztenrente nach einer MdE von zwanzig Prozent erhalte.

29

Die Beklagte zu 1) steht auf dem Standpunkt, es liege allein ein Fehlverhalten des Zeugen T. vor. Sie habe keinerlei Anweisungen für solches Verhalten des Zeugen T. gegeben und dergleichen auch in der Vergangenheit nicht geduldet. Es werde bestritten, dass auf der fraglichen Baustelle Züge unangemeldet durchgefahren und nur durch einen glücklichen Zufall ein schwerer Unfall vermieden worden sei und dass dies der Beklagten auch bekannt gewesen sei beziehungsweise hätte bekannt sein müssen. Der Zeuge T. sei von ihr über sämtliche Vorschriften informiert worden. Die Beklagte zu 1) habe ihn gemäß den Vorschriften DS 132.03 in Verbindung mit der Betra in seine Pflichten als technischer Berechtigter in allen Einzelheiten eingewiesen. Technischer Berechtigter sei zuvor der Zeuge F. gewesen, der auch dem Fahrdienstleiter in L. mitgeteilt habe, dass ab dem 15.09.1999 der Zeuge T. die entsprechenden Aufgaben wahrnehmen werde. T. habe sich auch gemäß Betra Ziffer 4 Punkt 2 in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift zum Dienstbeginn bei der Fahrdienstleistung angemeldet und sich als Berechtigter zu erkennen gegeben. Die Beklagte zu 1) habe weder hinsichtlich der Auswahl noch der Beaufsichtigung oder Überwachung irgendwelche Pflichten verletzt, sondern sich durch den Arbeitnehmer F. darüber vergewissert, dass der Zeuge T. ordnungsgemäß eingewiesen wurde und vollständig über alle Details der Betriebsanweisungen informiert worden sei. Die Beklagte zu 1) legt hierzu ferner für den Zeugen T. einen Befähigungsnachweis vom 31.07.1998, das Ergebnis einer psychologischen Eignungsmitteilung für Sicherungsposten vom 17.05.1996, eine Bescheinigung über eine Verwendungsprüfung vom 21.03.1999, eine Bescheinigung über eine Verwendungsprüfung vom 31.07.1998 sowie einen Lichtbildausweis vom 10.05.1996 über die Ausbildung zum Sicherungsposten in Fotokopie vor (Blatt 287 bis 294 der Akten).

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Die Beklagte zu 1) beruft sich vor allem auf Rechtsgründe, dass nämlich ihre Haftung wegen eines sogenannten gestörten Gesamtschuldnerausgleichs entfalle.

31

Die Beklagten zu 2) und 3) berufen sich ebenfalls auf das alleinige Verschulden des Zeugen T. an dem Unfall. Dieser habe für die Unfallzeit weder eine Sperrung der Gleise verlangt, noch sei mit ihm eine Verständigung über Zugfahrten vereinbart worden. Herr T. habe lediglich vor dem Unfall angefragt, wann der Kohlezug nach W. mit der Zugnummer 63.451 fahren würde. Auf Seite 2 der Klageerwiderung (Blatt 191 der Akten) heißt es allerdings noch, T. habe sich morgens bei dem Fahrdienstleiter in L. gemeldet und nach außerplanmäßigen Zügen gefragt.

32

Auch die Beklagten zu 2) und 3) bestreiten den Vortrag des Klägers bezüglich früherer Beinahe-Unfälle. Die Beklagten zu 2) bestreiten den geltend gemachten Verdienstausfallschaden auch der Höhe nach.

33

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

34

Es ist Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeugen T., F. und E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.03.2004 (Blatt 251 ff. der Akten) Bezug genommen.

35

Unter dem 08.06.2004 hat das Gericht die Tiefbauberufsgenossenschaft und die Deutsche Bahn AG um Auskünfte über Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere den Einsatz von Sicherungsposten gebeten (Blatt 314 f. der Akte). Geantwortet hat hierbei die Tiefbauberufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung mit den Schreiben vom 22.07., 30.07. und 24.08.2004. Auf den Inhalt dieser Auskünfte (Blatt 325 ff. der Akten) wird ebenfalls verwiesen.

36

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten 56 Js 1980/99 STA Bielefeld.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat bezüglich der Forderung des Klägers auf Ersatz seiner Vermögensschäden dem Grunde nach Erfolg, soweit sich diese Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) richten. Insoweit ist die Berechnung des Verdienstausfallschadens der Höhe nach noch nicht entscheidungsreif. Das Gericht hält es für angemessen und geboten, über die bereits spruchreifen Ansprüche des Klägers durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Auch soweit die Klage abzuweisen ist, erscheint ein Teilurteil zweckmäßig.

39

1.

40

Die Beklagte zu 3) hat als Betreiberin einer Schienenbahn dem Kläger die Vermögensschäden aus dem Unfall vom 28.09.1999 zu ersetzen.

41

§ 1 Abs. 1 des Haftpflichtgesetzes bestimmt, dass der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wenn bei dem Betrieb einer Schienenbahn ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, was keiner weiteren Begründung bedarf. Im Fall der Körperverletzung ist der Schadensersatz gemäß § 6 des Gesetzes durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass in Folge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit zeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung einer Bedürfnisse eingetreten ist.

42

Eine Verjährung der Klageansprüche, auf die sich alle Beklagten berufen haben, ist nicht eingetreten. § 11 Haftpflichtgesetz verweist auf den zur Unfallzeit gültigen § 852 Abs. 1 BGB, der eine dreijährige Verjährungsfrist vorsieht. Hieran, sowie an den Tatbeständen der Verjährungshemmung ist durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nichts geändert worden (EG 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 204 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB n.F.). Die Verjährung war vorliegend während des Prozesskostenhilfeverfahrens gemäß § 205 BGB a.F. gehemmt, das gleiche gilt nach neuem Recht für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage. Das Prozesskostenhilfegesuch gegen die jetzigen Beklagten zu 2) und 3) ging am 23.04.2001 ein und mit Schriftsatz vom 05.06.2001 meldeten sich die Beklagten zu 2) und 3) (Blatt 70 der Akten). Bis zu diesem Zeitpunkt waren also von der Verjährungsfrist höchstens ein Jahr und neun Monate verbraucht. Es kam dann durch das Prozesskostenhilfegesuch zur Verjährungshemmung, die sich fortsetzte durch die Klageerhebung. Der Kläger hat einen Anwaltswechsel vorgenommen. Es ließe sich diskutieren, ob in der Zeit der Mandatsniederlegung vom 13.02.2002 bis zur Meldung des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.09.2002 die Verjährung wegen Nichtbetreibens des Verfahrens nicht mehr gehemmt war. Hierbei handelt es sich um einen Zeitraum von maximal sieben Monaten, so dass insgesamt eine dreijährige Verjährungszeit jedenfalls nicht abgelaufen ist.

43

a)

44

Die Haftung der Beklagten zu 3) ist nicht ausgeschlossen gemäß §§ 104 Abs. 1, 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII. Nach diesen Vorschriften sind Unternehmer den sozialversicherten Personen zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich (sowie im Fall des Wegeunfalls) verursacht haben. Die schon länger bestehende Haftungsprivilegierung eines Unternehmers für die bei ihm Beschäftigten, die daran anknüpft, dass der Unternehmer für ihn auch die Hälfte der Kosten der Sozialversicherung trägt, ist durch den Gesetzgeber ausgedehnt worden. Verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gilt die Privilegierung hinsichtlich der Ersatzpflicht für Personenschäden auch zu Gunsten der beteiligten Unternehmen untereinander. Vorliegend kann von einer gemeinsamen Betriebsstätte des Unternehmens, für das der Kläger tätig war und der Beklagten zu 3) in dem Sinne gesprochen werden, dass ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken gegeben war. Die Beklagte zu 3) war (neben der Beklagten zu 1)) für die Sicherheit der Bauarbeiten an der Autobahnbrücke verantwortlich. Insoweit wurden für sie der Beklagte zu 3) und der Zeuge E. tätig. Mit dem Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte hat sich der Bundesgerichtshof wiederholt befaßt (BGHZ 145, 331 und 148, 209; 148, 214; Versicherungsrecht 2001, 372, Versicherungsrecht 2002, 1107; siehe auch OLG Hamm Versicherungsrecht 2002, 1108). Danach erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Nach dieser Definition war die Baustelle unter der Autobahnbrücke eine Betriebsstätte sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 3) und des Unternehmens, für das der Kläger arbeitete. Diese Begriffsbestimmung hat dazu geführt, dass das Prozesskostengehilfegesuch des Klägers für eine Inanspruchnahme des Zeugen T. wegen der Unfallfolgen abgelehnt worden ist. Es ist davon ausgegangen worden, dass dem Zeugen T. das Haftungsprivileg zu Gute kommt. Auch für die Beklagte zu 3) hätte dies eingreifen können.

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Etwas anders ergibt sich nun aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 16.12.2003 (NJW 2004, 947) auf die das Gericht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestoßen ist. Danach reicht nun ein lediglich einseitiger Bezug der Arbeiten verschiedener Unternehmen auf einer Betriebsstätte nicht aus. Der Bundesgerichtshof hebt nunmehr den Gedanken der Gefahrengemeinschaft hervor. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der in enger Berührung miteinander Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Nur demjenigen, der als Schädiger von Haftungsbeschränkungen profitiert, kann es als Geschädigten zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, dass er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden geltend machen kann. Wenn sich die Beschäftigten verschiedener Unternehmen nicht typischerweise gegenseitig gefährden sondern nur eine Seite einem nahe liegenden Risiko ausgesetzt ist, liegt im Ergebnis eine gemeinsame Betriebsstätte nicht vor (BGH a.a.O.).

46

Für den Unfall des Klägers gilt, dass die Beklagte zu 3) und noch mehr die Beklagte zu 1) Sicherungspflichten gegenüber dem Kläger hatten, dieser aber nicht gegenüber den Beklagten. Es bestand keine Gefahrengemeinschaft in dem Sinne, dass auch der Kläger den Mitarbeitern der Beklagten hätte Schaden zufügen können. Die Gefahr, dass der Kläger mit seinem Arbeitsgerät den Bahnbetrieb oder auch den Zeugen T. gefährden konnte, ist mehr als fernliegend und daher zu vernachlässigen.

47

b)

48

Zu Gunsten der Beklagten zu 3) findet auch kein Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs statt. Auch wenn die Bestimmung des § 106 Abs. 3 Variante 3 SGB 7 nicht unmittelbar eingreift, kann es zu einer Privilegierung der ersatzpflichtigen Partei kommen, wenn für die Verletzung des Geschädigten mehrere verantwortlich sind und ein Rückgriff gemäß §§ 840 Abs. 1, 426 Abs. 1 BGB in Frage kommt. Die Bestimmung des § 840 BGB gilt auch für Ansprüche aus Gefährdungshaftung (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 840 Rn. 1). Vorliegend kommt als Hauptverantwortlicher der Zeuge T. in Betracht, der es unterlassen hat, vor der Freigabe von Arbeiten auf dem Gleis für eine Sperrung des Zugverkehrs zu sorgen. Die Sperrung des Rückgriffs unter mehreren Schädigern, die normalerweise gemäß § 426 Abs. 1 BGB sich vollzieht, kann gestört sein mit der Folge, dass der Geschädigte nur teilweise oder gar keinen Ersatz erhält (vgl. Palandt-Heinrichs § 426 Rn. 19 ff. m.w.N.). Die Beklagte zu 3) wäre von den Ansprüchen des Klägers freigestellt, soweit sie gegen den Zeugen T. aus dem Gesichtspunkt der gemeinsamen Betriebsstätte keinen Rückgriff nehmen könnte. Entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichts im Prozesskostenhilfeverfahren, die sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung noch nicht geändert hatte, ist ein Rückgriff der Beklagten zu 3) gegen den Zeugen T. nach der vorgenannten Bestimmung des Sozialgesetzbuchs nicht ausgeschlossen. Die Rechtsauffassung hat sich mit der Entscheidung NJW BGH 2004, 947 geändert.

49

Da die Fragen um die Haftungsprivilegierung nach dem SGB sowie den gestörten Gesamtschuldnerausgleich stets im Mittelpunkt des Rechtsstreits standen, war es nicht erforderlich, die mündliche Verhandlung zwecks eines Hinweises auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs wieder zu eröffnen.

50

Die Kammer verneint also eine Rückgriffssperre gegen den Zeugen T. aus dem Gesichtspunkt der gemeinsamen Betriebsstätte. Aus diesem Grunde findet auch eine Haftungsprivilegierung der Beklagten zu 3) nicht statt.

51

c)

52

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3) Anspruch auf Ersatz der Fahrt- und Besuchskosten seiner nächsten Angehörigen. Der Kläger war durch den Unfall sehr schwer verletzt, so dass von einer medizinischen Notwendigkeit der Besuche durch nächste Angehörige auszugehen ist (vergleiche Geigel-Pardey, der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 4 Rn. 33 f.). Desgleichen sind auch die Kosten einer erforderlich werdenden Betreuung für minderjährige Kinder zu ersetzen (BGH NJW 1990, 1037). Die von dem Kläger in der Anlage zu diesem Urteil geltend gemachten Kosten sind daher zu ersetzen mit folgenden Ausnahmen: Der Kläger kann pro gefahrenen Kilometer im eigenen PKW der Angehörigen nicht 0,70 DM erstattet verlangen, sondern nur einen geringeren Betrag (vergleiche OLG Nürnberg in Versicherungsrecht 2002, 245 - 0,30 DM/km für einen Opel Astra). Das erkennende Gericht folgt der Rechtsprechung des OLG Hamm (NJW RR 1995, 599) wonach der Betrag von 0,40 DM gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG in der zur Unfallzeit und danach geltenden Fassung heranzuziehen ist. Der Kläger berechnet darüber hinaus für den Arbeitszeiteinsatz seines Vaters und eines weiteren Gehilfen einen Stundensatz von 20,00 sowie einmal 25,00 DM. Hierbei handelt es sich um fiktive Kosten, da der Kläger nicht vorträgt, entsprechende Zahlungen an die Hilfspersonen geleistet zu haben. Das Gericht hat daher gemäß § 287 ZPO den angemessenen Ersatzbetrag zu schätzen. Die Kammer folgt hier dem bereits erwähnten Urteil des OLG Nürnberg, das für diese fiktiven Kosten einen Stundensatz von 15,00 DM in Rechnung bringt.

53

Nicht zu bewilligen ist ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Taschengeld während der klinischen und Rehamaßnahmen. Insoweit muss es bei dem Ersatz von Verdienstausfallschäden bleiben, aus denen auch ein Taschengeld hätte bestritten werden können und müssen.

54

Infolge der drei vorgenannten Einschränkungen beträgt wie aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlich der in Höhe von 13.911,00 DM geltend gemachte Ersatzanspruch des Klägers nur 8.651,20 DM oder 4.423,29 € wie zu Ziffer 1. des Urteilstenors ausgesprochen. Der Ersatzanspruch ist gemäß § 288 Abs. 1 BGB (Fassung 30.03.2000) und neuer Fassung aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 05.06.2001 hat die Beklagte zu 3) jegliche Ersatzleistung abgelehnt und ist dadurch in Verzug gekommen.

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d)

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Der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfallschäden beruht teilweise auf der Angabe von Ca.-Werten. Die Beklagte zu 3) hat die Schadenshöhe in ausreichender Weise bestritten. Hierzu müsste im Einzelnen noch näher vorgetragen werden. Insoweit ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif, so dass lediglich ein Grundurteil ergehen konnte.

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2.

58

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte zu 3) zu. Das Haftpflichtgesetz in der zur Zeit des Unfalls gültigen Fassung sah einen Ersatz von immateriellen Schäden nicht vor.

59

Die Beklagte haftet auch nicht wegen schuldhafter Verletzung von Sorgfalts- oder Organisationspflichten für die Folgen der Körperverletzung des Klägers (§§ 823 Abs. 1 und 2, 847 BGB a.F.). Was die Arbeitsorganisation im Hinblick auf die Baustelle an der Autobahnbrücke anbetrifft, hatte die Beklagte zu 3) mit der Beklagten zu 1) und deren Mitarbeiter T. zusammenzuarbeiten. Die eigentlichen Sicherungsmaßnahmen war der Beklagten zu 3) und deren Mitarbeiter T. als technischem Berechtigten im Sinne von Betra Nr. 59.719 übertragen. Als Sicherungsmaßnahme für den Fall der Arbeiten am oder auf dem Gleis war eine Sperrung der Bahnstrecke vorgesehen. Hierbei handelt es sich um die maximale Sicherungsmaßnahme. Sie ist radikaler und durchschlagender als etwa der Einsatz von Sicherungsposten, der bei Annäherung eines Zuges Warnsignale abgibt. Hierauf durfte sich die Beklagte zu 3) verlassen.

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Die Beklagte zu 3) ist dem Kläger auch nicht gemäß den §§ 823, 831 Abs. 1, 847 BGB a.F. zur Leistung von Schmerzensgeld verpflichtet. Sie hat allerdings den Beklagten zu 2) und den Zeugen E. zu Fahrdienstleitern bestellt. Diese waren ihre Verrichtungsgehilfen im Sinne des Gesetzes. Die Beklagte hat sich insoweit auf die Entlastung gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen, da sie ihre Mitarbeiter sorgfältig ausgesucht und überwacht habe. Diesem Entlastungsbeweis, der erfahrungsgemäß häufig gelingt, brauchte im vorliegenden Falle nicht nachgegangen zu werden, da die Klägerin sich auch entlasten kann bei dem Beweis rechtmäßigen Verhaltens der Gehilfen (vergleiche Palandt-Thomas, § 831 Rn. 23). Wie bereits ausgeführt, bedeutete die vereinbarte Streckensperrung als Sicherungsmaßnahme eine maximale Sicherheit. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch den Fahrdienstleistern nichts Unrechtmäßiges vorzuwerfen.

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Was frühere Beinahe-Unfälle betrifft, benennt der Kläger die Zeugen Sanker, Klockau und Small, anknüpfend auf deren Vernehmungsprotokolle in der Beiakte. Hier sieht der Kläger ein Überwachungsverschulden der Beklagten zu 3). Voraussetzung für ein solches wäre jedoch, dass diese Vorfälle den Verantwortlichen der Beklagten zu 3) gemeldet worden wären. Gerade dafür besteht kein Anhaltspunkt. Typischerweise werden solche Fehlleistungen nicht „nach oben“ gemeldet. Aus dem Bestreiten der Beklagten zu 3) ist ersichtlich, dass ihr diese Vorfälle nicht bekannt gegeben worden sind. Es ist nicht ersichtlich, was sie dazu noch Weiteres vortragen könnte. Ein Überwachungsverschulden ist daher zu verneinen.

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Dasselbe gilt für die Auffassung des Klägers, mit Rücksicht auf die vorgenannten Beinahe-Unfälle hätte es der Beklagten oblegen, eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 70 km/h vorzuschreiben.

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Nach der Beweisaufnahme ist offen geblieben, ob der Zeuge T. den Fahrdienstleiter E. allein nach etwa zu erwartenden Kohlezügen befragt hat oder aber um Information über alle außerfahrplanmäßigen Züge gebeten hat, wie der Zeuge T. es bekundet. Im Rahmen der Ersatzpflicht gemäß § 831 BGB trägt die Beklagte die Beweislast, so dass für diese Frage davon auszugehen ist, dass der Zeuge T. um telefonische Mitteilung aller nicht fahrplanmäßigen Züge gebeten hatte. Auch dies führt jedoch mangels sogenannten Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht zur Haftung der Beklagten zu 3). Wie der Zeuge F. glaubhaft ausgeführt hat, kommt eine Sicherung durch die Mitteilung zu erwartender Züge nur in Betracht, wenn zwar im Gleisbereich aber doch in hinreichendem Abstand von diesem gearbeitet wird. Die Sicherheitsvorschriften für Arbeiten am Gleis selbst oder darauf ist grundsätzlich anders. Deshalb geht eine Argumentation dahin fehl, dass die Unterlassung einer für Arbeit in Gleisnähe vorgesehenen Mitteilung rechtswidrig-kausal für ein ganz anderes Sicherungsmittel, nämlich die Sperrung, im Fall von Arbeiten auf dem Gleis sei.

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3.

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Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2) als Fahrdienstleiter bestehen nicht. Der Beklagte zu 2) hat keine Schutzpflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Die Verantwortung für die Sicherheit lag bei der Beklagten zu 1) und insbesondere dem Zeugen T.. Es ist nicht erwiesen, dass ihm der Zeuge E. mitgeteilt hat, er solle den Zeugen T. von allen nicht fahrplanmäßigen Züge unterrichten. Möglicherweise war ihm nur bekannt, dass die Durchfahrt der Kohlenzüge mitgeteilt werden sollte. Daran hat er sich gehalten. Soweit man verlangen wollte, dass er von sich aus die Durchführung nicht fahrplanmäßiger Züge an den Zeugen T. weitergab, ist auch hier der sogenannte Rechtswidrigkeitszusammenhang zu verneinen.

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4.

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Auch die Beklagte zu 1) ist dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

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a)

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Als Sicherheitsbeauftragte hatte die Beklagte für eine ordnungsgemäße Organisation zu sorgen und haftete bei Verletzung dieser Pflichten gemäß § 823 Abs. 1 und 2 sowie 847 BGB a.F. Hier hatte das Gericht insbesondere der Frage nachzugehen, ob die Beklagte zu 1) ihre Verpflichtung zum Einsatz von Sicherungsposten verletzt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das nicht der Fall. In Anbetracht der Größe der Baustelle reichte es hier aus, die Sicherheit der Baustelle durch eine Streckensperrung zu gewährleisten. Der Zeuge T. war entgegen der Meinung des Klägers nicht Sicherungsposten. Deswegen war es auch nicht fehlerhaft, sich zeitweise in einem Bauwagen aufzuhalten.

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Der Kläger hat allerdings ein Merkblatt „Der Sicherungsposten“ zu den Akten gereicht (Blatt 139 bis 142 der Akten). Hiernach soll bei einfachen Verhältnissen (gute Übersichtlichkeit und zusammengefaßt arbeitende Rotte) ein Sipo genügen. Gemessen an diesem Merkblatt hätte die Beklagte zu 1) ihre Sicherungspflichten nicht erfüllt. Es ließ sich aber nicht feststellen, von wem dieses Merkblatt stammt. Nach den Auskünften der Berufsgenossenschaft muss davon ausgegangen werden, dass für die Bauarbeiten an der Unfallstelle die Streckensperrung ausreichend war und Sicherungsposten nicht eingesetzt zu werden brauchten. Dass dies nach dem Unfall anders gehandhabt worden ist, ist als allgemein verständliche Sofortmaßnahme nach dem Unfall anzusehen und nicht als Schuldeingeständnis zu würdigen.

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b)

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Entgegen der Meinung der Beklagten zu 1) ist diese nicht haftungsprivilegiert unter dem Gesichtspunkt des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs, da das Merkmal der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Variante 3 SGB VII auf den Kläger und den Zeugen T. nach dem neuesten Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zutrifft. Die Beklagte haftet aber nicht, da sie gemäß § 831 Abs. 2 BGB den Beweis geführt hat, den Zeugen T. ordnungsgemäß ausgesucht zu haben. Er verfügt über die erforderlichen Prüfungen und Kenntnisse.

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Was eine etwa mangelhafte Überwachung der Sicherungsmaßnahmen an der Baustelle betrifft, insbesondere frühere Beinahe-Unfälle, gelten die Ausführungen zur nicht vorliegenden Haftung der Beklagten zu 3) entsprechend. Es ist nicht anzunehmen, dass etwaige frühere Beinahe-Unfälle den Verantwortlichen der Beklagten zu 1) gemeldet worden sind. Nach Erklärung des Zeugen Klockau in der Beiakte war seinerzeit nicht der Zeuge T. technischer Beauftragter sondern der Zeuge F.. Als technischer Beauftragter hatte er keine Leitungsfunktion innerhalb der Beklagten zu 1). Daher ist die Beklagte zu 1) entlastet im Sinne des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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Die Entscheidungen über die Kosten und über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.