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Landgericht Bielefeld·2 O 552/02·08.10.2003

Amtshaftung nach Haftlockerung: keine Fahrlässigkeit der JVA trotz Flucht und Morden

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten vom Land NRW aus Amtshaftung Ersatz der Beerdigungskosten von vier Mordopfern, die ein aus dem offenen Vollzug entwichener Gefangener tötete. Streitpunkt war, ob die Gewährung bzw. Beibehaltung von Vollzugslockerungen (§ 11 Abs. 2 StVollzG) pflichtwidrig und drittschützend war. Das LG bejahte zwar den Drittschutz der Amtspflichten bei Lockerungsentscheidungen, verneinte aber eine fahrlässige Amtspflichtverletzung. Angesichts der damaligen Prognoselage, der mehrjährigen beanstandungsfreien Erprobung und divergierender Fachdienstvoten seien die Lockerungen noch vertretbar gewesen; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatzklage auf Erstattung von Beerdigungskosten aus Amtshaftung mangels fahrlässiger Amtspflichtverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Amtspflichten der Justizvollzugsbehörden bei Entscheidungen über Vollzugslockerungen (§§ 10, 11 StVollzG) können drittschützenden Charakter zugunsten potenziell gefährdeter Individualpersonen haben und nicht nur der Allgemeinheit dienen.

2

Eine Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen gewährter Vollzugslockerungen setzt eine vorwerfbare (fahrlässige) Fehlprognose voraus; die bloße Realisierung eines Prognoserisikos genügt nicht.

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Der unbestimmte Rechtsbegriff „nicht zu befürchten“ in § 11 Abs. 2 StVollzG verlangt eine Prognoseentscheidung, bei der Irrtümer typischerweise möglich sind und deshalb nur bei Unvertretbarkeit der Entscheidung ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründet ist.

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Stehen sich bei der Risikobeurteilung fachlich vertretbare, divergierende Einschätzungen von Fachdiensten gegenüber und wird die Entscheidung in einem abgestimmten Vollzugsteam unter Einbeziehung der Aufsicht getroffen, indiziert dies regelmäßig die Vertretbarkeit der Lockerungsentscheidung.

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Die verfassungsrechtlich gebotene Chance auch lebenslang Verurteilter auf Wiedereingliederung ist bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen und kann die Fortführung kontrollierter Lockerungen trotz verbleibender Risiken rechtfertigen.

Relevante Normen
§ Art. 34 GG§ 11 Abs. 2 StVollzG§ 10 StVollzG§ 11 StVollzG§ 839 BGB§ 10 Strafvollzugsgesetz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 €, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Rubrum

1

Die Kläger begehren von dem beklagten Land die Erstattung der Beerdigungskosten für ihre Geschwister und Eltern im Wege des Schadensersatzes. Sie begründen dies mit dem Vorwurf der Amtspflichtverletzung durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne. Dem liegt der nachfolgende Sachverhalt zugrunde.

2

Der bereits als Jugendlicher und Heranwachsender erheblich straffällig gewordene A, geboren am 02. Juli 1942 in Bochum, wurde am 18. April 1974 wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, versuchter räuberischer Erpressung, Notzucht in zwei Fällen, davon ein Mal in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, vom Landgericht Aachen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. In der Folgezeit befand sich A. im Strafvollzug. Im Anschluß an die Gesetzesänderung, die auch für zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung einführte, legte die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Kleve mit Beschluss vom 11. Mai 1993 fest, dass die Schuldschwere eine Vollstreckung von 24 Jahren gebiete, was einem Vollzug bis Mitte des Jahres 1997 entsprach. Nach der Gesetzeslage stellte dies keine Mindestdauer der Verbüßung dar, vielmehr konnte der Verurteilte auch schon vorher einen Antrag auf bedingte Entlassung stellen.

3

Unter dem 08. November 1984 und 22. Oktober 1987 wurde A. sozialprognostisch beurteilt. Am 27.07.1989 begutachtete der Kriminalpsychiater Prof. C. die Verantwortbarkeit von Vollzugslockerungen. Er kam zu dem Ergebnis, dass von A. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwere Straftaten nicht mehr zu erwarten seien. Nach einer weiteren Exploration empfahl der Leiter der Justizvollzugsanstalt Köln am 27. Juli 1989 Vollzugslockerungen als bedenkenlos.

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Im Rahmen eines Hafturlaubs wurde A. in der Nacht vom 11. Februar 1990 erneut straffällig. Zusammen mit einem Mithäftling beabsichtigte er, einen Hafturlaub zur Flucht zu nutzen. Er besorgte für sich und seinen Mitgefangenen zwei Gaspistolen mit Munition, ein Elektroschockgerät, eine Handfessel und ein Messer. Beide beabsichtigten, mit einem zu entwendenden PKW in die Niederlande zu fahren und sich nach Tankstellenüberfällen in entfernteres Ausland abzusetzen. In der Nacht zum 11. Februar 1990 begab sich A. nach B. Dort sprach er gegen 0.05 ein siebzehnjähriges Mädchen an und forderte es zum Mitkommen auf. Er hielt ihm eine Gaspistole vor und faßte es am Arm. Die Überfallene schrie, er solle sie loslassen. A. ließ daraufhin von ihr ab. Die Tat wurde mit einer Verurteilung zu fünf Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Bedrohung und Nötigung geahndet, die A. bis zum 07.09.1991 in Unterbrechung der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßte.

5

Im Jahre 1993 - A. befand sich zu dieser Zeit ca. 19 Jahre ununterbrochen im Strafvollzug - erwog die Vollzugskonferenz der JVA Geldern die Verlegung A.s in den offenen Strafvollzug. Es kam zu gutachterlichen Stellungnahmen, so auch wieder seitens des Kriminalpsychiaters Prof. C.. Dieser äußerte sich unter anderem zu der Straftat A.s während des Hafturlaubs am 11. Februar 1990. Unter dem 14.06.1993 schreibt Prof. C. (Band VIII der Gefangenen-Personalakten) unter anderem:

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"Dass Herr A. im Februar 1990 seinen Urlaub mißbraucht hat und eine versuchte Nötigung mit Bedrohung beging, muß als ganz und gar persönlichkeitsfremd eingeschätzt werden...als Ausbruch einer fortbestehenden kriminellen Energie kann unter Berücksichtigung aller aus den Akten zu entnehmenden Informationen nicht gefolgert werden. Herr A. hat sich offensichtlich von einem jungen Mitgefangenen in einer Weise beeinflussen lassen, über die er jetzt selbst überzeugend aufrichtig den Kopf schüttelt...Die Verarbeitung des "Zwischenfalls" ist ihm zweifelsfrei gelungen...So wie sich die Situation jetzt darstellt, können keine Bedenken gegen zunehmende Lockerungen geltend gemacht werden."

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Der Regierungsdirektor Dipl.-Psychologe S. von der JVA Bielefeld-Senne, die A. gegebenenfalls im offenen Vollzug aufnehmen sollte, äußerte sich unter dem 15.10.1993 (Gefangenen-Personalakte Band VIII) unter anderem wie folgt:

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"Anlaß zu nachfolgender gutachtlicher Äußerung gibt die Übersendung der Personalakte und das Anschreiben des Leiters der JVA Geldern vom 30.09.1993...Die Durchsicht...läßt durchaus nachvollziehbar erscheinen, warum die zuständige Strafvollstreckungskammer beim LG Kleve einen so umfassenden und in seinem Ergebnis zurückhaltenden Beschluss gefaßt hat. Ich selbst habe zur Zeit auch noch Zweifel an einer durchgreifend positiven langfristigen Legalprognose von A. Das von ihm begangene Nötigungsdelikt anläßlich seiner Urlaubsüberschreitung im Jahre 1990 läßt sich aus meiner Sicht nämlich durchaus in einen Zusammenhang zu den früher von ihm begangenen Sexualstraftaten stellen. Insofern messe ich dieser Straftat unter prognostischen Gesichtspunkten ein recht erhebliches Gewicht bei. Ich habe meine eigene Einschätzung zu diesem Sachverhalt hier lediglich deswegen vorgetragen, um zu unterstreichen, auch selbst der Auffassung zu sein, dass eine therapeutische Intervention bei A. zweifellos notwendig ist."

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Nach weiteren Begutachtungen, so durch die Psychologin G. von der JVA Geldern und Frau Dr. med. T., Leiterin des Westfälischen Zentrums für Forensiche Psychiatrie in M., die beide eine fortdauernde Therapie für erforderlich hielten, erfolgte am 05.10.1995 mit ministerieller Genehmigung die Verlegung A.s in den offenen Vollzug der Justizanstalt Bielefeld-Senne. Dieser schloß Ausgang und Urlaub aus der Haftanstalt ein. Im Jahre 1996 war der bereits genannte Regierungsdirektor S. mit der Therapie des Verurteilten betraut und gelangte über einen monatelangen Zeitraum mit Hilfe der zumindest einmal wöchentlich stattfindenden mehrstündigen Therapiesitzungen zu intensiven Einblicken in die Psyche des Gefangenen. Im Herbst 1996 schilderte dieser dem Psychologen wiederholt seine immer wiederkehrenden Vergewaltigungs- und Fluchtphantasien. S. hielt es für erforderlich, die Anstaltsleitung zu informieren, auch wenn er dabei das erlangte Vertrauen A.s riskierte. Regierungsdirektor S. besprach den Fall zudem mit dem ihm bekannten Psychiater Dr. Q. aus G., der ihm insoweit supervisorisch zur Seite trat. Dieser kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass von A. auch nach 23 Jahren Haft noch immer eine erhebliche Gefahr ausgehe. In einem Aktenvermerk hielt S. unter anderem fest:

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"...in Ausgängen laufen bei A. folgende binnenpsychische Prozesse ab:

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Wenn er im Bus oder auf der Straße eine Frau sieht, die in seinen Augen attraktiv ist, legt er sich in Gedanken die Frage vor, ob er sie wohl vergewaltigen könne...In Ausgängen kommt (ihm) auch oft die spontane Idee, darüber nachzudenken, was wäre, wenn er nicht in die Außenstelle zurückkehrte. Darauf gibt er sich die sinnvolle Antwort, er verhielte sich dann äußerst unklug...A. gab in der letzten therapeutischen Sitzung selbst an, dass er es für denkbar halte, in einer für ihn aussichtslosen Situation wieder eine Frau zu vergewaltigen. Dieser und den vorstehend gemachten Angaben ist zu entnehmen, wie bewußtseinsnah ihm noch Vergewaltigungsgedanken sind."

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Regierungsdirektor S. riet, aus Sicherheitsgründen sämtliche Lockerungen des Häftlings sofort zu streichen. Der Abteilungsleiter E. setzte daraufhin zunächst alle Lockerungen aus. In der Folgezeit wurde der Oberregierungsrat T., Fachdezernent für den psychologischen Dienst beim Westfälischen Justizvollzugsamt Hamm, zugezogen und während eines Urlaubs des Regierungsdirektors S. übernahm der Psychologe Oberregierungsrat Ta. die Fortsetzung der Therapie A.s. Dieser erstellte am 26.09.1996 im Rahmen einer fernmündlichen Fallbesprechung mit dem Fachdezernenten T. eine ergänzende psychologische Stellungnahme, wonach der Gefangene weiterhin uneingeschränkt für Ausgänge und Tagesurlaube geeignet sei. Unter anderem führte er aus:

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"Im Abgleich von Explorations- und Testbefunden kommt der Unterzeichner zu dem Ergebnis, dass bei dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen A. keine mißbrauchsfördernden und risikobehafteten Vergewaltigungsphantasien oder -träume vorliegen." Regierungsdirektor S. kritisierte diese Einschätzungen damit, Dipl.-Psychologe Ta. und andere stärkten verfehlte Rationalisierungsmechanismen des Verurteilten und arbeiteten insofern störungszudeckend. Er lehnte die Verantwortung für vollzugliche Lockerungen weiter ab. Nach weiteren ergänzenden Begutachtungen äußerte sich der Präsident des Justizvollzugsamtes I. am 12.11.1996:

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"Würde man jetzt sämtliche Vollzugslockerungen vor diesem Hintergrund zurücknehmen, würde man letztlich eine fünfjährige, doch im Wesentlichen erfolgreiche Behandlungsarbeit zunichte machen und das bei einer Perspektive einer vorzeitigen Entlassung möglicherweise im Jahre 1997."

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Daraufhin akzeptierte S. Anfang Dezember 1996 die Entscheidungen über Vollzugslockerungen, blieb jedoch bei seinen Bedenken, dass die Gefahr durch A. über ein vertretbares Maß hinausgehe.

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Im Jahre 1997 stand eine Entscheidung über die etwaige bedingte Entlassung A.s zur Bewährung an. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bielefeld holte aus diesem Grund ein psychiatrisch-psychologisches Fachgutachten ein, das der Psychiater und bereichsleitende Arzt Dr. C. vom Westfälischen Zentrum für Forensische Psychiatrie in M. unter dem 14.04.1997 auf 120 Seiten erstattete. Auf den Abdruck des Gutachtens (Sonderband II der Akten 26 Js 404/99 STA Bielefeld) wird Bezug genommen. Dr. C. kam bezüglich einer Entlassung A.s zur Bewährung zu dem Ergebnis, dass eine günstige Gefährlichkeitsprognose bei selbstverantwortlicher Freiheit zur Zeit sich nicht vertreten lasse. Er schlug vor, die bisherige Erprobung ca. ein Jahr über den Mindeststrafraum hinaus fortzuführen und den Akzent mehr auf die Praxis als auf die Theorie und Rationalität zu legen. Die Strafvollstreckungskammer lehnte darauf mit Beschluss vom 28.08.1997 die bedingte Entlassung A.s ab. Bei einer solchen Entlassung sei mit weiteren Straftaten zu rechnen.

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Der offene Vollzug wurde unterdessen beibehalten. Bereits im Februar 1998 hatte A. ein freies Beschäftigungsverhältnis angetreten, das mit arbeitstäglichem freien Ausgang verbunden war.

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Am 22.10.1998 hob der Strafsenat beim Oberlandesgericht Hamm auf Beschwerde A.s den Beschluss der Strafvollstreckungskammer, durch den die bedingte Entlassung abgelehnt worden war, auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück. Der Strafsenat wies darauf hin, die Strafvollstreckungskammer hätte nicht ohne persönliche Anhörung des Verurteilten entscheiden dürfen.

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Noch bevor es zu der Anhörung A.s durch die Strafvollstreckungskammer kam, kehrte A. am 02.12.1998 von seinem Ausgang zur Arbeit nicht in die Vollzugsanstalt zurück. Die Fahndung nach ihm blieb lange Zeit erfolglos.

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Im März 1999 begab sich A. nach Remagen und übernachtete in einer in Renovierung befindlichen Villa. Der Eigentümer U. überraschte ihn dort am nächsten Morgen und schickte sich an, über Handy die Polizei zu rufen. Er wurde daraufhin von A. zu Boden geworfen, mit Handschellen gefesselt und mit Klebeband umwickelt. Der Überfallene verneinte die Frage nach vorhandenem Geld und bedeutete erneut polizeiliche Konsequenzen. A. beschloß, sein Opfer zu töten, was er durch Messerstiche in den Hals vollzog. Als danach ein Anruf auf dem Handy des Ermordeten einging, nahm A. das Gespräch entgegen. Anrufer war die Ehefrau des Mordopfers, D., der A. erklärte, es sei etwas passiert, er wolle sie sprechen. Auf diese Weise erfuhr er die Anschrift und begab sich dorthin, um Bargeld zu erbeuten. Zugleich beschloß er, Frau D. ebenfalls zu töten, um die Fahndung nach ihm zu erschweren. In der Wohnung der Frau D. trafen schließlich noch die weiteren Angehörigen S.D. und P.D. ein. Es gelang A., alle drei Personen nach und nach zu fesseln und schließlich durch Messerstiche in den Hals umzubringen.

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Auf seiner weiteren Flucht beging A. am 21.07.1999 noch eine Vergewaltigung, am 10.08.1999 eine Freiheitsberaubung und am 15.08.1999 einen Raub. Er wurde am 18.08.1999 in Greifswald festgenommen. Das Landgericht Koblenz verurteilte ihn am 08. Juni 2000 wegen Mordes in vier Fällen, Vergewaltigung, versuchten schweren Raubes sowie schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

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Die Kläger sind der Auffassung, die Vollzugsbediensteten I., T., Te., E. und Ta. hätten mit der Gewährung von Vollzugslockerungen für A. gegen ihre Amtspflicht aus § 11 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz verstoßen. Es sei zu befürchten gewesen, dass der Gefangenen die Lockerung des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen würde. Erschreckend sei, dass die Bediensteten auch die Erfahrungen aus dem Jahre 1990, als der Gefangene einen Hafturlaub zur Begebung neuer Straftaten mißbraucht habe, ignoriert hätten. Anstatt die nach Kenntnis der Vergewaltigungs- und Fluchtphantasien A.s erforderliche Einstellung der Vollzugslockerungen vorzunehmen, sei das Verhalten der Beamten vornehmlich davon geprägt gewesen, aus Gründen des allgemeinen Resozialisierungsgedankens und um eine mehr als fünfjährige Behandlungsarbeit nicht zunichte zu machen, die zunächst eingestellten Vollzugslockerungen wieder aufleben zu lassen. Dies sei angesichts der überdeutlichen Warnungen des Psychologen S. nicht verantwortbar gewesen. Auf der gleichen Linie ungünstiger Prognose hätten das Gutachten des Psychiaters Dr. C. und der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld gelegen. Wenn der Abteilungsleiter E. in einer Stellungnahme vom 19.06.1998 auf zwischenzeitlich 116 Ausgänge einschließlich Tagesurlaube verweise, die von A. beanstandungsfrei abgewickelt worden seien, so habe daraus keine abgeklungene Gefährlichkeit A.s gefolgert werden können. Das Land Nordrhein-Westfalen sei daher gegenüber den Klägern, die die Beerdigungskosten für die vier Mordopfer getragen hätten, zum Schadensersatz verpflichtet.

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Die Kläger führen auf Seite 20 bis 21 der Klageschrift die Kosten für die Beisetzung der vier Mordopfer auf. Hierauf wird Bezug genommen.

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Die Kläger beantragen,

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das beklagte Land zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach D., bestehend aus den Klägern zu 1., 2., 3. und 4. sowie Frau W., 3.876,12 €, an die Erbengemeinschaft nach P. und S. D., bestehend aus dem Kläger zu 4. und Frau W., 8.424,93 € sowie an die Erbengemeinschaft nach U., bestehend aus dem Kläger zu 5. und Herrn K.U., 3.109,38 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es führt im Einzelnen die Vollzugsmaßnahmen und den Vollzugsverlauf des Gefangenen A. auf und kommt zu dem Ergebnis, der zuständige Abteilungsleiter der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne, Oberregierungsrat E., habe mit größtmöglicher Sorgfalt und deutlichem Sachverstand unter genauer Beachtung der Bestimmungen jeden Lockerungsabschnitt des Gefangenen geplant, vorbereitet und bei gleichzeitiger ständiger Betreuung durch die Fachdienste durchgeführt und überwacht. Die Vielzahl der Konferenzprotokolle zeige, dass jedes vollzugliche Ereignis mit dem Behandlungsteam in einer Konferenz besprochen und bewertet worden sei. Aus Anlaß der Entscheidung über einen Antrag des Gefangenen auf Gewährung von Ausgang und Zulassung zum Arbeitseinsatz unter Beaufsichtigung in unregelmäßigen Zeitabschnitten seien mit Bericht vom 04.11.1996 zur Frage der weiteren Vollzugsgestaltung des Gefangenen dem Justizvollzugsamt Westfalen-Lippe zwei divergierende psychologische Stellungnahmen (Regierungsdirektor S. und Oberregierungsrat Ta.) vorgelegt worden. Die Bedenken von Regierungsdirektor S. seien keineswegs als abwegig angesehen worden. Doch sei es mit Verfügung des Justizvollzugsamts Westfalen-Lippe vom 12.11.1996 für vertretbar und angezeigt gehalten worden, den Gefangenen im offenen Vollzug zu belassen, den derzeitigen Lockerungsspielraum jedoch nicht zu erweitern und zudem den Gefangenen durch den psychologischen Fachdezernenten des Justizvollzugsamts vor Ort oberbegutachten zu lassen. Die Oberbegutachtung habe im Ergebnis ausgewiesen, dass zukünftig die Gewährung von Ausgängen, Tagesurlauben und die Außenbeschäftigung unter der Aufsicht eines Bediensteten in unregelmäßigen Zeitabständen ermöglicht werden könne, wenn diese Maßnahmen analysierend, kontrollierend und unterstützend begleitet würden, um Störungen rechtzeitig zu erkennen und erforderlichenfalls zu thematisieren.

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Im weiteren Verlauf der Inhaftierung bis zum Tage der Entweichung am 02.12.1998 seien 165 weitere Ausgänge beanstandungsfrei abgewickelt und eine Vielzahl von psychologischen Betreuungsgesprächen durch Oberregierungsrat Ta. geführt worden. Die Beamten des Landes hätten nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Die Entweichung des Gefangenen und seine nachfolgenden furchtbaren Taten seien nicht vorhersehbar gewesen.

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In rechtlicher Hinsicht weist das beklagte Land ferner darauf hin, der Schutzzweck der §§ 10 und 11 Strafvollzugsgesetz, Lockerungen und Freigang nicht zu gewähren, wenn Straftaten zu befürchten seien, beziehe sich auf die Allgemeinheit, nicht aber auf einzelne Personen. Eine Haftung nach § 839 BGB setze aber voraus, dass der oder die Beamten eine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hätten. Das sei schon aus Rechtsgründen hier nicht der Fall.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

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In der mündlichen Verhandlung haben die Gefangenen-Personalakten des A. sowie die Akten 26 Js 404/99 der Staatsanwaltschaft Bielefeld (Ermittlungsverfahren gegen die leitenden Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne wegen fahrlässiger Tötung, begangen durch Haftlockerungen für A.) vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klageansprüche sind auf § 839 BGB gestützt. Diese Bestimmung besagt im Absatz 1 Satz 1, dass ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Durch Art. 34 des Grundgesetzes ist die Bestimmung dahin modifiziert, dass im Falle der Amtspflichtverletzung unter den angegebenen Voraussetzungen nicht der Beamte, sondern der Staat, die Anstellungskörperschaft des Beamten, den Schadensersatz zu leisten hat.

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Nach dem in praktisch allen Punkten unstreitigen Sachverhalt, aus dem die Parteien lediglich verschiedene Schlußfolgerungen ziehen, insbesondere hinsichtlich der Gefährlichkeit A.s zur Zeit seiner Flucht, läßt sich zwar begründen, dass die leitenden Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Senne einem Irrtum mit furchtbaren Folgen erlegen sind, nicht aber, dass eine vorwerfbare Amtspflichtverletzung vorgelegen hat.

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Was den Einwand des beklagten Landes betrifft, eine Ersatzpflicht scheide schon deshalb aus, weil den Beamten die Pflichten nach § 10 und 11 des Strafvollzugsgesetzes - Gefährlichkeitsabwägung bei Vollzugslockerungen - nur der Allgemeinheit, nicht dem einzelnen gegenüber bestanden habe, vermag die Kammer diesen Standpunkt nicht zu teilen. Allerdings heißt es in § 2 Strafvollzugsgesetz, dass die Aufgaben des Strafvollzuges der Resozialierung des Gefangenen und dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dienen. Anders als in den klassischen Polizeigesetzen wird der Schutz des Einzelnen hier nicht erwähnt. Daraus läßt sich eine Begrenzung des Schutzzweckes des Strafvollzugsgesetzes auf die Allgemeinheit aber nicht herleiten. Die Feststellung einer Amtspflicht gegenüber Dritten bestimmt sich nach dem Schutzzweck der Amtspflicht (Staudinger-Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 839 Rdnr. 236). Dabei muß die Amtspflicht differenziert und situationsbezogen gesehen werden. So hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 35, 44) ausgeführt, dass die Dienstaufsicht der Landgerichtspräsidenten über die Amtsführung der Notare nur einen allgemeinen, nicht drittschützenden Zweck habe, Drittschutz aber dann anzunehmen sei, wenn hinreichender Verdacht bestehe, dass eine Amtsenthebung des Notars erforderlich sei. In einer weiteren Entscheidung (BGHZ 74, 144) führt der Bundesgerichtshof über die Amtspflichten des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen aus, bei einem Unternehmen, dass ohne Genehmigung genehmigungspflichtige Bankgeschäfte betreibe, beziehe sich die Amtspflicht der Behörde auch auf die Einlagegläubiger des Unternehmens als Dritte. Anerkannt ist inzwischen auch, dass der Schutznormcharakter polizeilicher und ordnungsbehördlicher Eingriffsermächtigungen nicht nur Allgemeininteressen begünstigt, sondern auch gewichtige schutzbedürftige Individualinteressen (Münchener Kommentar/Papier, 3. Aufl., § 839 Rdnr. 2, 131).

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Mit der Frage des Drittschutzes der Amtspflichten aus §§ 10 und 11 des Strafvollzugsgesetzes ausdrücklich befaßt hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 26.09.2001 (NJW 2002, 445/VersR 2002, 1239). Es kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Justizvollzugsbehörden bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen für Strafgefangene nicht nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit haben, sondern gegenüber allen Personen, für die die Freilassung des Gefangenen eine potentielle Gefahr bedeutet. Das Oberlandesgericht Karlsruhe widerspricht damit einer abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg. Den Gründen des OLG Karlsruhe ist der Vorzug zu geben.

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Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung beantragt, ihnen Schriftsatzfrist wegen des erst kurzfristig eingereichten Schriftsatzes des beklagten Landes vom 01.10.2003 zu gewähren. Da sich dieser Schriftsatz mit der Frage des Drittschutzes im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB befaßt und die Kammer hier dem Rechtsstandpunkt der Kläger entspricht, brauchte eine Schriftsatzfrist nicht gewährt zu werden.

40

Es läßt sich nicht feststellen, dass die leitenden Beamten der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne oder der Aufsichtsbehörde vorwerfbar, d.h. fahrlässig, gegen ihre Amtspflicht aus § 11 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz verstoßen haben. Die Lockerungen haben zweifelsfrei zur Flucht A.s geführt und damit auch zu den späteren schweren Straftaten. Die Lockerungen durften nur angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten war, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerung des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde. Mit dem Merkmal "nicht zu befürchten" führt das Gesetz einen Rechtsbegriff ein, der eine Prognose erfordert. Bei menschlichen Prognosen sind Irrtümer niemals mit Sicherheit auszuschließen. Das muß bei der Beurteilung der Amtspflichten der tätigen Beamten beachtet werden.

41

Zu beachten ist ferner die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts durch das Urteil vom 21.06.1977 (BVfG Bd. 54 S. 187), wonach es zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Diese Entscheidung war die Grundlage dafür, dass auch für zu lebenslanger Haft verurteilte Straftäter die Möglichkeit einer Entlassung zur Bewährung eröffnet wurde. Es hatte nun jeweils eine Strafvollstreckungskammer darüber zu entscheiden, ob eine Bewährungsentlassung ausgesprochen werden sollte oder nicht. Sofern diese in Betracht kam, was etwa im vorliegenden Fall auch nach dem Gutachten des bereichsleitenden Arztes Dr. C. keineswegs ausgeschlossen wurde, so mussten psychologische und insbesondere sozial-therapeutische Maßnahmen getroffen werden, denn es ist bekannt, dass man einen jahrzehntelangen Strafgefangenen nicht unvorbereitet in die Freiheit entlassen kann, auch nicht unter der Aufsicht eines Bewährungshelfers. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 28.08.1997, A. nicht auf Bewährung zu entlassen, wurde auf Beschwerde des Gefangenen vom Oberlandesgericht Hamm aufgehoben. Daraus mußte der Schluss gezogen werden, dass eine Entlassung zur Bewährung jedenfalls nicht von vornherein als aussichtslos angesehen wurde. Diesen Standpunkt hatte auch der Gutachter Dr. C. nicht eingenommen, sondern eine weitere einjährige therapeutische Einwirkung auf den Gefangenen vorgeschlagen. Er hatte auch nicht von Vollzugslockerungen abgeraten, sondern sein Votum nur dahingehend abgegeben, eine günstige Gefährlichkeitsprognose sei für den Fall selbstverantwortlicher Entlassung des Gefangenen in die Freiheit nicht möglich. Deshalb war es kein Widerspruch, wenn zwar zunächst einmal die Entlassung A.s auf Bewährung abgelehnt worden war, Vollzugslockerungen aber beibehalten wurden, die Bestandteil des Vollzugsplans und der sozial-therapeutischen Betreuung waren.

42

Die vermeintliche Amtspflichtsverletzung muß sich auf den Ausgang A.s beziehen, den dieser zur Flucht benutzte. Dies war Anfang des Monats Dezember 1998. Zu diesem Zeitpunkt war die Frage der Entlassung A.s durch die Strafvollstreckungskammer in der Schwebe. Die ablehnende Entscheidung war durch das Oberlandesgericht aufgehoben worden. Es mußte noch eine Anhörung A.s durch die Strafvollstreckungskammer stattfinden, die noch ausstand. A. hatte sich in den langen Jahren seiner Gefangenschaft gegenüber den Justizvollzugsbehörden sowie dem psychologischen Personal kooperativ gezeigt. Er hatte die Bereitschaft erkennen lassen, an sich zu arbeiten. Das war schwerlich wegzudiskutieren. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts mußte bei A. eine positive Erwartungshaltung vermutet werden, eine mögliche Entlassung zur Bewährung nicht zunichte zu machen. Ihm mußte das Bewußtsein unterstellt werden, dass er seine Chancen, frei zu leben, durch eine Flucht nur verschlechtern konnte.

43

Mit Recht weisen die Kläger auf die warnenden Einwendungen des Regierungsdirektors S. gegen die Vollzugslockerungen hin. Diese wurden bereits 1993 und dann wieder ab Herbst 1996 geäußert. Es läßt sich aber nicht sagen, dass etwa der Abteilungsleiter E. die Warnungen auf die leichte Schulter genommen hätte. Die Entscheidungen über Vollzugslockerungen lagen jedoch wesentlich in den Händen eines Teams in der Vollzugsanstalt. Zudem gab die Aufsichtsbehörde ihre Stellungnahme ab. Die ebenfalls fachlich als Psychologen qualifizierten Oberregierungsräte T. und Ta. schlossen sich den Bedenken des Regierungsdirektors S. nicht an. Nicht ganz ohne Wirkung bleiben konnten auch die - wenn auch bereits etwas länger zurückliegenden - Einschätzungen des bekannten Kriminalpsychiaters Prof. C.. Als dem Gefangenen A. Anfang Dezember 1998 weiterhin Ausgang zur Arbeit gewährt wurde, lagen die von A. geäußerten Phantasien, die den Regierungsdirektor S. so besorgt gemachten hatten, bereits mehr als zwei Jahre zurück. Mit A. war weiterhin psychologisch gearbeitet worden. Auch ist zu beachten, dass die Besorgnisse S.s auf geäußerten Phantasien des Gefangenen beruhten, die nicht im Rahmen einer Exploration zur Begutachtung geäußert worden waren, sondern im Rahmen einer Therapie, die die Gedanken des Gefangenen einbezog. Die Faktizität von Gedanken ist zweifellos problematisch. Diese sind, um ein Zitat zu gebrauchen, "flüchtige Schatten". Konnte es für gerechtfertigt gelten, A. nach fast fünfundzwanzigjähriger Haft und vielfacher Erprobung im Freigang wegen Gedanken und Phantasien womöglich dauernd in Haft zu halten, obwohl der Gefangene andern Psychologen gegenüber glaubhaft machen konnte, sich real von der Verwirklichung solcher Gedanken losgesagt zu haben? Die Kammer ist der Auffassung, dass die Justizvollzugsbeamten, die die Lockerungen für A. beibehalten haben, gute Gründe für ihre Annahme gehabt haben, A. werde seine Ausgänge aus der Vollzugsanstalt nicht zur Begehung neuer Straftaten mißbrauchen. Im Rahmen der Vollzugskonferenz stand der Regierungsdirektor S. letztlich allein. Es liegt auf der Hand, dass ihm kein Vetorecht gegen eine Entlassung zustand. Die Beamten sind zu einem anderen Ergebnis gekommen. Aus der Sicht der Lage im Herbst 1998 und früher kann ihnen daraus kein Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden.

44

Dabei ist schließlich auch zu bedenken, dass A. - wohl unstreitig - kein Triebtäter war. Die schweren Straftaten der Vergangenheit, auch die Vergewaltigungen, beruhten auf seiner Neigung, sich mit Gewalt zu nehmen, was er jeweils gerne haben wollte. Dies war der Grund seiner Handlungen, nicht ein unkontrollierter und devianter Geschlechtstrieb. Die Neigung zur Gewaltausübung war selbstverständlich eine große Gefahr für seine Mitmenschen. Sie erschien aber - im Gegensatz möglicherweise zum Verhalten von Triebtätern - als grundsätzlich therapierbar. A. war aus der Sicht des Jahres 1998 nicht die "tickende Zeitbombe", deren Rückfälligkeit in schwere Straftaten zu erwarten war. Selbst der Straftat vom 10.02.1990 während des Hafturlaubs war ein Stück weit eine positive Prognose immanent. Als das Opfer ihn anschrie, er solle es loslassen, nahm A. von weierer Einwirkung Abstand. Das war im Jahre 1972 noch anders gewesen. Grundsätzlich mußte es scheinen, als sei A. lern- und besserungsfähig.

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Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.