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Landgericht Bielefeld·2 O 465/07·24.01.2008

Schadensersatzklage gegen Land wegen Wildunfalls auf Autobahn abgewiesen

Öffentliches RechtStaatshaftungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz vom Land wegen eines Wildunfalls auf der BAB 2. Streitpunkt war, ob das Land zur Aufstellung eines Wildwarnschildes oder -zauns verpflichtet war und ob ein Verstoß kausal für den Unfall wurde. Das LG verneint eine erhöhte Gefahrenlage und damit eine Aufstellungspflicht; zudem fehlte Kausalität, weil der Unfall trotz verminderter Geschwindigkeit unvermeidbar gewesen wäre. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen das beklagte Land wegen Wildunfalls abgewiesen; kein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (keine Pflicht zum Aufstellen eines Warnschildes bzw. keine Kausalität).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aufstellung eines Gefahrenzeichens "Wildwechsel" nach § 42 Abs. 6 StVO ist nur erforderlich, wenn für den betreffenden Straßenabschnitt eine erhöhte Gefahrenlage vorliegt; maßgeblich sind die Häufigkeit und Dichte von Wildunfällen.

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Eine staatliche Verkehrssicherungspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG liegt nicht bereits dann vor, wenn die Anzahl vorangegangener Wildunfälle die für eine besondere Gefahrenlage erforderliche Schwelle nicht erreicht.

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Fehlt die erforderliche Kausalität, ist ein Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG ausgeschlossen, wenn der Unfall auch bei Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht (z.B. Warnschild und hierdurch ggf. verminderte Geschwindigkeit) unvermeidbar gewesen wäre.

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Die Verpflichtung zur Aufstellung von Warnzeichen ist restriktiv auszulegen, um eine Überdichte an Hinweisschildern und damit einen Gewöhnungseffekt zu vermeiden; weitergehende Maßnahmen wie Wildschutzzäune sind nur bei Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage zu fordern.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 6 StVO§ 247 BGB§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

II)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land aufgrund einer behaupteten Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend.

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Der Kläger befuhr am 04.12.2006 gegen 15.45 Uhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h mit einem nicht in seinem Eigentum stehenden PKW die BAB 2 in Fahrtrichtung Dortmund auf dem linken Fahrstreifen. Als er sich auf Höhe des Kilometer 331.650 befand, kreuzten mehrere Wildschweine die Fahrbahn. Die Wildschweine kamen aus Sicht des Klägers von links, entweder unter der Mittelleitplanke hindurch oder über diese herüber. Von dem Zeitpunkt, an dem der Kläger die Wildschweine bemerkte, bis zur Kollision verging weit weniger als eine Sekunde.

4

Aufgrund der Kollision mit einem oder mehreren Wildschweinen wurde das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug beschädigt und geriet außer Kontrolle. Das Fahrzeug kollidierte im Folgenden noch mit einem LKW, der auf der rechten Spur fuhr.

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Der Kläger erlitt bei diesem Unfall eine stabile Kompressionsfraktur des ersten Lendenwirbels, aufgrund derer er zweieinhalb Monate lang arbeitsunfähig war.

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Die Unfallstelle ist nicht durch einen Wildzaun geschützt und für den Bereich der Unfallstelle gilt kein Gefahrenzeichen Nr. 142 zu § 42 Abs. 6 StVO (Wildwechsel).

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Die Parteien gehen davon aus, dass das beklagte Land für den Unfallbereich verkehrssicherungspflichtig ist.

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Nach Angaben der Bezirksregierung Detmold, die von keiner Partei angegriffen werden, ereignete sich im Jahre 2004 im Bereich der Unfallstelle (Kilometer 330.000 bis 332.250) kein Wildunfall, im Jahre 2005 ereigneten sich insgesamt drei Wildunfälle (ein Fuchs, ein Dachs und eine Wildsau) und im Jahre 2006 ereignete sich bis zum Unfall des Klägers ein weiterer Wildunfall (ein Reh).

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Auf die Anlage K 9, Blatt 45 der Akte, wird Bezug genommen.

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Der Kläger behauptet, er wäre langsamer gefahren, wenn vor dem Wildwechsel durch ein entsprechendes Warnhinweisschild gewarnt worden wäre. Der Unfall wäre dann vermeidbar gewesen, da er sich dann zum Zeitpunkt des Unfalls nicht an der Unfallstelle, sondern noch deutlich davor befunden hätte.

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Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit sei ihm ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 716,07 € entstanden.

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Der Kläger ist der Ansicht,

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das beklagte Land sei verpflichtet gewesen, vor dem Wildwechsel zu warnen. Dabei sei zu beachten, dass es sich bei der Bundesautobahn um eine Straße handele, die regelmäßig schnell befahren werde. Zudem fand der Unfall nicht in einem bewaldeten Gebiet statt, in dem Autofahrer generell mit Wildwechseln rechnen müssen. Aufgrund der vorhergegangenen Wildunfälle habe das Land Kenntnis davon gehabt, dass für den Unfallbereich eine besondere Gefahr von Wildwechseln bestehe.

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Neben dem Haushaltsführungsschaden macht der Kläger weiter ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.500,00 €, eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.180,48 € geltend.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.421,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus dem Betrag von 9.241,07 € seit 04.08.07 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus dem Betrag von 1.180,84 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Land ist der Ansicht, es habe keine Häufigkeit von Wildunfällen im Unfallbereich vorgelegen, die die Aufstellung eines Warnhinweisschildes erforderlich gemacht hätte.

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Selbst wenn ihm ein derartiger Verkehrssicherungspflichtverstoß vorzuwerfen wäre, so wäre dieser nicht kausal für den Unfall des Klägers gewesen. Da zwischen dem Auftreten der Wildschweine und der Kollision des vom Kläger geführten Fahrzeugs mit den Wildschweinen weniger als eine Sekunde gelegen habe, wäre der Unfall auch dann unvermeidbar gewesen, wenn der Kläger mit aufgrund eines entsprechenden Warnhinweisschildes geminderter Geschwindigkeit gefahren wäre.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht gegen das beklagte Land kein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG zu.

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Das beklagte Land war nicht verpflichtet, für den Bereich der Unfallstelle einen Wildschutzzaun zu errichten oder ein Gefahrenzeichen Nr. 142 zu § 42 Abs. 6 StVO (Wildwechsel) aufzustellen.

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Hinweisschilder, die vor Wildwechsel warnen, sind nur dort aufzustellen, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist. Das Aufstellen eines Warnhinweisschildes ist daher nur dann zwingend erforderlich, wenn für den betreffenden Bereich eine erhöhte Gefahrenlage vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine zu geringe Anforderung an die Gefahrenlage dazu führen würde, dass sehr viele Warnschilder aufgestellt werden müssten. Dies wiederum würde zu einem Gewöhnungs- und Abstumpfungseffekt führen: die Warnwirkung der – "überall" anzutreffenden – Schilder würde abgeschwächt, mit der Folge, dass sich Autofahrer auch an Gefahrenstellen, an denen tatsächlich ganz massiv mit Wildwechsel zu rechnen ist, kaum noch auf die Gefahrenlage einstellen.

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Unter Berücksichtigung dessen ist vorliegend keine erhöhte Gefahrenlage ersichtlich. In den letzten ca. drei Jahren vor dem Unfall des Klägers ereigneten sich im Bereich der Unfallstelle (Kilometer 330.000 bis Kilometer 332.250) lediglich vier Wildunfälle, zwei davon mit Schalenwild.

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Das OLG Braunschweig geht für Bundesautobahnen von einer besonderen Gefahrenstelle, die das Aufstellen eines Gefahrenzeichens 142 "Wildwechsel" notwendig macht, bei einer Häufung von Wildunfällen mit mehr als ein Unfall mit Schalenwild pro Kilometer pro Jahr aus, vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 24.06.1998 – 3 U 30/98. Das LG Stade geht von einer Häufigkeit von Wildunfällen, die die Aufstellung eines Warnschildes 142 "Wildwechsel" erforderlich macht, bei durchschnittlich mehr als drei Unfällen pro Jahr pro 1 - 1,2 Kilometern aus, vgl. LG Stade, Urteil vom 19.02.2004 – 3 O 234/03. Das OLG Celle hat eine besondere Gefahrenquelle bei 30 Wildunfällen in 7 Jahren angenommen, vgl. OLG Celle, Urteil vom 09.06.1966 – 3 U 195/65.

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Überdies:

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Unterstellt, das beklagte Land hätte ein Warnhinweisschild 142 "Wildwechsel" für den Unfallbereich aufstellen müssen, so ist diese Verkehrssicherungspflichtverletzung für den Unfall des Klägers nicht kausal geworden. Der Kläger hätte den Unfall auch bei einer aufgrund eines entsprechenden Warnhinweisschildes geminderten Geschwindigkeit nicht vermeiden können. Zutreffenderweise ist für diese Abwägung eine hypothetische Situation zugrunde zu legen, die der tatsächlichen – bis eben auf die Geschwindigkeit des Klägers – entspricht. In diesem Fall wäre der Kläger ca. 100 bis 110 km/h gefahren, als unmittelbar vor ihm die Wildschweine die Straße gekreuzt hätten. Auch in diesem Falle hätte der Kläger einen Unfall nicht mehr vermeiden können, da ihm unstreitig lediglich weniger als eine Sekunde zur Reaktion übrig blieb.

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Nicht zugrunde zu legen ist dagegen die Situation, dass der Kläger sich aufgrund einer Geschwindigkeitsreduzierung bereits überhaupt nicht im Unfallbereich befunden hätte.

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Da bereits das Aufstellen eines Warnhinweisschildes 142 "Wildwechsel" nicht geboten war, erübrigen sich Überlegungen zum Aufstellen eines Wildwechselschutzzauns, da das Aufstellen eines Wildwechselschutzzauns ein Mehr gegenüber dem Aufstellen eines Warnhinweisschildes 142 "Wildwechsel" darstellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.