Aufhebung des Beweisbeschlusses; PKH-Antrag wegen Ausforschungsbeweis und fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht hob den zuvor ergangenen Beweisbeschluss auf und wies den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe zurück. Eine weitere Beweisaufnahme wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis, weil die Klägerin substantiiertes Vorbringen zu Vorschäden und deren fachgerechter Beseitigung nicht gemacht hat. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO ist PKH nicht zu gewähren.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen; zuvor erlassener Beweisbeschluss aufgehoben (Ausforschungsbeweis).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisbeschluss, der darauf gerichtet ist, unbekannte Tatsachen nur zu entdecken (Ausforschungsbeweis), ist unzulässig und darf nicht angeordnet werden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist der PKH-Antrag zurückzuweisen (§ 114 ZPO).
Bei streitiger Unfallursächlichkeit von Schäden an einem bereits vorgeschädigten Fahrzeug muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) nachweisen, dass die geltend gemachten Schäden ganz oder teilweise auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen sind und nicht bereits aus Vorschäden stammen.
Zur Vermeidung eines Ausforschungsbeweises hat der Anspruchsteller konkrete Angaben zu Art, Umfang, Zeitpunkten und durchgeführten Reparaturmaßnahmen der Vorschäden zu machen; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.
Tenor
In dem Rechtsstreitgegen
1. Der Beweisbeschluss vom 27.02.2019 wird aufgehoben.
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist festzustellen, dass der Beweisbeschluss vom 27.02.2019 auf einen Ausforschungsbeweis hinausliefe und daher nicht durchzuführen ist.
Die Rechtsverfolgung der Klägerin hat mithin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Es sei zunächst einmal dahingestellt, ob das Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf den von ihr behaupteten – bestrittenen – Eigentumserwerb an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ausreichend ist.
Jedenfalls müsste die Klägerin im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität darlegen und beweisen, dass die von ihr konkret ersetzt verlangten Schäden ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO bei dem streitgegenständlichen Vorfall entstanden sind.
Wird ein Fahrzeug in einem – wie hier – vorgeschädigten Bereich erneut (= deckungsgleich) beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Geschehen zurückzuführen ist. Der Geschädigte muss dementsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der aktuell geltend gemachte Schaden bereits durch den Vorschaden entstanden war. Dazu muss er darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitig vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind – in diesem Zusammenhang muss er im Einzelnen zu Art und Umfang der Vorschäden und den durchgeführten Reparaturmaßnahmen (also dazu, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind bzw. inwieweit genau welche Vorschäden verblieben sind) vortragen (vgl. OLG Hamm [Beschluss vom 10.04.2018, Az. 9 U 199/17; zitiert nach Juris; siehe auch Laws/Lohmeyer/Finke in: Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 7 StVG, RNr. 247 ff.]).
Die Klägerin hat weder vorgetragen, welche Vorschäden konkret an dem Fahrzeug bereits vorhanden waren, noch substantiiert vorgetragen, in welcher Weise diese Vorschäden inwieweit behoben worden sind. Auch aus den Ausführungen des staatlich geprüften K.raftfahrzeugtechnikers C., den die Klägerin beauftragt hatte, ergibt sich nicht, welche Art die Vorschäden waren und inwieweit diese vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind, bzw. inwieweit welche Vorschäden verblieben sind. Eine dahin gehende Aussage konnte der genannte Kraftfahrzeugtechniker C. auch gar nicht treffen, weil ihm nach eigenen Angaben Unterlagen zum Vorschaden gar nicht vorlagen.
Eine Beweisaufnahme zur Klärung der Frage, inwieweit Vorschäden vollständig und ordnungsgemäß behoben wurden bzw. verblieben sind, hat nur dann zu erfolgen, wenn das klägerische Vorbringen zur Art und Ausführung der Vorschadensreparatur ausreichend substantiiert ist, denn andernfalls handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Es hätte konkrete Angaben dazu bedurft, wann, von wem und unter welchen Umständen welche Reparaturmaßnahmen durchgeführt worden sein sollen (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; Laws/Lohmeyer/Finke, a. a. O.).
Es kann somit auch dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Es war bereits darauf hingewiesen worden, dass die diesbezüglichen Angaben bislang unzureichend sind. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die mit Schriftsatz vom 31.05.2019 aufgeworfene Frage durchaus zu beantworten wäre, warum die Klägerin in der Lage war, sich ein Auto zum Preis von umgerechnet über 16.000,- EUR zu kaufen, mit diesem Fahrzeug ausgedehnte Reisen durch Europa durchzuführen kann, andererseits aber nicht in der Lage sein will, die Verfahrenskosten zu tragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, oder dem Beschwerdegericht, Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Landgericht Bielefeld oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Bielefeld, 04.06.2019Landgericht -2. Zivilkammerder Einzelrichter
RRichter am Landgericht