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Landgericht Bielefeld·2 O 365/04·02.12.2009

Festsetzung der Sachverständigenentschädigung nach JVEG mit Stunden- und Terminkürzung

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht setzt die Entschädigung des Sachverständigen nach JVEG auf 13.643,70 € fest; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Gericht kürzt den geltend gemachten Zeitaufwand, weil nach § 8 Abs. 2 JVEG nur der erforderliche Zeitaufwand eines durchschnittlichen Sachverständigen zu vergüten ist. Mehrere Ortstermine und Fahrtkosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie objektiv erforderlich sind; Umfang und Aufbau des 20-seitigen Gutachtens rechtfertigen die vorgenommenen Kürzungen.

Ausgang: Entschädigung des Sachverständigen wird in gekürzter Höhe (13.643,70 €) festgesetzt; gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach JVEG ist maßgeblich der erforderliche Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Fähigkeit und Kenntnis; das Gericht kann den vom Sachverständigen angesetzten Zeitaufwand objektiv nachprüfen und kürzen (vgl. § 8 Abs. 2 JVEG).

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Der Umfang und die inhaltliche Struktur des Gutachtens sind bei der Bemessung des angemessenen Zeitaufwands zu berücksichtigen; rein wiedergebende Passagen begründen keinen zusätzlichen Vergütungsbedarf.

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Mehrere Ortstermine und hierfür geltend gemachte Vor- und Nachbereitungsstunden sind nur zu entschädigen, sofern sie objektiv erforderlich und nicht in einem Termin zusammenlegbar waren; nicht erforderliche zusätzliche Termine und die hierauf entfallenden Fahrtkosten können gekürzt werden.

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Wenn bei absehbarer Überschreitung des Kostenvorschusses Mehrkosten entstehen, hat der Sachverständige dies dem Gericht anzuzeigen (vgl. § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO); eine unterlassene Anzeige kann die Berücksichtigung erhöhter Kosten erschweren.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG§ 8 JVEG§ 9 JVEG§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG§ 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 4 Abs. 8 JVEG

Tenor

Die dem Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. C. zu gewährende Entschädigung wird auf 13.643,70 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Das gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG zur Festsetzung der Entschädigung des Sachverständigen befugte Gericht hält unter Anwendung der §§ 8, 9 JVEG einen Betrag in Höhe von insgesamt 13.643,70 € für angemessen. Die von dem Sachverständigen geforderte Entschädigung ist nach Auffassung des Gerichts in einigen Punkten übersetzt.

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Dies gilt zunächst für den für die Ausarbeitung und das Korrekturlesen des Gutachtens zugrunde gelegten Zeitaufwand von 24 Stunden, der auf insgesamt 10 Stunden zu reduzieren ist. Entschädigungsfähig ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG der erforderliche Zeitaufwand. Das ist nicht unbedingt die von dem Sachverständigen tatsächlich aufgewendete Zeit, obwohl sich diese beiden Größen in der Regel weitgehend decken. Maßgebend ist vielmehr der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit einer durchschnittlichen Fähigkeit und mit durchschnittlichen Kenntnissen benötigt, um die jeweilige Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 8 JVEG, Rn. 35). Im Rahmen dieser Fragestellung ist das Gericht befugt, den berechneten Zeitaufwand des Sachverständigen unter Anlegung objektiver Maßstäbe nachzuprüfen.

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte nach Auffassung des Gerichts für die Ausarbeitung und das Korrekturlesen des Gutachtens ein Zeitaufwand von maximal 10 Stunden als angemessener Zeitaufwand angesehen werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob man die Zeit für das Aktenstudium und die Sichtung der verschiedenen Unterlagen nicht gleichzeitig für das vorbereitende Durchdenken in Anspruch nehmen kann und muss, da ein Sachkundiger beim Lesen und Vergleichen der Schriftsätze mit dem Denken beginnt. Selbst wenn man hier dem Sachverständigen konzedieren kann, dass er zur Beantwortung der Beweisfragen einige Berechnungen angestellt hat und zusätzliche Betrachtungen notwendig waren, erscheinen insgesamt 10 Stunden für die Ausarbeitung und das Korrekturlesen des Gutachtens ausreichend. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Auswertung der verschiedenen Unterlagen (Gutachten T., Gutachten H. usw.) jeweils mit einem gesonderten, mehrere Stunden umfassenden Zeitaufwand abgerechnet wird.

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Schließlich darf und muss das Gericht bei der in seinem Ermessen stehenden Nachprüfung des erforderlichen Zeitaufwands auch den Umfang des Gutachtens berücksichtigen (Hartmann aaO, § 8 JVEG, Rn. 37). In dem insgesamt 20 Seiten umfassenden Gutachten werden auf den ersten Seiten lediglich der Inhalt des Beweisbeschlusses und der Ergänzungsbeschlüsse wiedergegeben, anschließend die Teilnehmer an den beiden Ortsterminen sowie die dem Sachverständigen (nicht) zur Verfügung stehenden Unterlagen aufgelistet, Inhalte verschiedener Schreiben und Gutachten zitiert und weitere bereits bekannte Angaben genannt - ohne eigene Bewertung des Sachverständigen. Die gutachterliche Stellungnahme im engeren Sinne beginnt erst auf Seite 13 des Gutachtens.

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Auch nach der Stellungnahme des Sachverständigen vom 25.09.2009 und dem Schreiben von Rechtsanwältin D. vom 05.11.2009 ist nicht nachvollziehbar, warum nach der Ergänzung des Beweisbeschlusses noch weitere zwei Ortstermine - am 24.10.2007 und 08.04.2008 - erforderlich waren (vor der Ergänzung war bereits ein Ortstermin am 16.09.2005 erfolgt). Es ist nicht ersichtlich, warum die verschiedenen Messungen und Skizzierungen sowie die Erstellung der Fotodokumentation nicht anlässlich eines Termins erfolgen konnten. Daher sind im Rahmen der festzusetzenden Entschädigung lediglich die Kosten für den ersten Ortstermin vom 24.10.2007 berücksichtigt, wobei der Zeitaufwand mit Blick auf die im zweiten Ortstermin zusätzlich durchgeführten Arbeiten insoweit um eine Stunde erhöht worden ist auf insgesamt 5,3 Stunden. Dementsprechend sind auch nur die Fahrtkosten für einen Ortstermin zu berücksichtigen.

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Im Übrigen sind die von dem Sachverständigen geltend gemachten Gebühren nach dem Schreiben der Rechtsanwältin D. vom 05.11.2009 im Wesentlichen plausibel dargelegt.

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Auf Grund der vorstehenden Erwägungen hat das Gericht bei der Rechnung vom 15.01.2009 folgende Kürzungen vorgenommen: Die für den Ortstermin am 08.04.2008 in Ansatz gebrachten 4,7 Stunden sowie die 2,1 Stunden für die Vor- und Nachbereitung dieses Ortstermins sind nicht berücksichtigt. Die Stundenzahl für den Ortstermin am 24.10.2007 ist um eine Stunde auf 5,3 Stunden erhöht worden. Ferner hat das Gericht die für die Ausarbeitung und das Korrekturlesen des Gutachtens angegebenen Stunden von 24,0 Stunden auf 10,0 Stunden gekürzt. Folglich sind von den insgesamt 113,61 Stunden 19,8 Stunden abgezogen worden, so dass eine Stundenzahl von 93,81 verbleibt. 94 Stunden à 75,00 € ergeben 7.050,00 €. Schließlich sind nur die Fahrtkosten für einen Ortstermin berücksichtigt (8,70 €). Bezüglich der Rechnung vom 15.01.2009 hält das Gericht auf Grund dieser Berechnungen einen Betrag in Höhe von insgesamt 9.671,03 € für entschädigungsfähig.

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Die nicht zu beanstandenden Rechnungen vom 08.11.2006 über 2.449,71 € und vom 25.09.2009 über 1.522,96 € hat das Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung vollumfänglich berücksichtigt. Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 13.643,70 €.

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Ergänzend ist allerdings darauf hinzuweisen - ohne dass es für die Entscheidung von Bedeutung ist -, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum es dem Sachverständigen auf Grund der Fristsetzung zur Erstellung des Gutachtens nicht möglich gewesen sein soll, dem Gericht eine Erhöhung der Kosten gemäß § 407 a Abs. 3 S. 2 ZPO anzuzeigen. Insofern ist nicht ersichtlich, warum eine pflichtgemäße Anzeige der Überschreitung des Kostenrahmens dazu geführt hätte, dass die Frist zur Erstattung des Gutachtens nicht hätte eingehalten werden können. Der Beweisbeschluss vom 22.02.2005 sowie die beiden Ergänzungsbeschlüsse vom 29.12.2006 und 16.02.2007 lagen dem Sachverständigen, dem die Frist zur Erstellung des Gutachtens zuvor bereits mehrfach verlängert worden war, zum Zeitpunkt der letzten Fristverlängerung bereits seit längerer Zeit vor. Auch auf Grund der dem Sachverständigen evtl. fehlenden Unterlagen der Parteien wäre er nicht daran gehindert gewesen, dem Gericht mitzuteilen, dass weitere Kosten entstehen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung seines Vortrags, er habe wegen der fehlenden Unterlagen in besonderem Maße auf seinen Erfahrungsschatz und seine wissenschaftlichen Kenntnisse über allgemein übliche Methoden und anzuwendende Techniken zurückgreifen müssen, wodurch ein erhöhter Aufwand erforderlich geworden sei. Gerade nach diesem Vortrag muss für den Sachverständigen frühzeitig erkennbar gewesen sein, dass der bis dahin eingezahlte Kostenvorschuss nicht ausreichen würde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.