Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·2 O 3/08·14.05.2008

Klage wegen Spurwechsel nach Autobahnunfall: Kläger allein haftbar

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn nach einem Spurwechsel. Das Gericht sieht die Kollision in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel und wendet den Anscheinsbeweis zugunsten des Nachfolgenden an. Der Kläger konnte den Anscheinsbeweis nicht entkräften; er verletzte § 7 StVO. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Spurwechsel als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ereignet sich eine Kollision in engem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrstreifenwechselnde den Unfall unter Verstoß gegen die Pflichten des § 7 StVO verursacht hat.

2

Ein Fahrstreifenwechsel erfordert äußerste Sorgfalt; hierzu gehören ausreichende Rückschau und rechtzeitiges Anzeigen mittels Fahrtrichtungsanzeiger; deren Unterlassung begründet Haftung für daraus resultierende Schäden.

3

Bei Unfällen im Betrieb beider Fahrzeuge richtet sich die Haftung nach § 17 StVG durch Abwägung der Verursachungsanteile; besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzungen können zur Alleinhaftung führen.

4

Der Anscheinsbeweis wird nur durch konkreten, glaubhaften Gegenbeweis oder durch Umstände, die die Annahme einer Verursachung durch den Wechselnden entfallen lassen, entkräftet; bloße unzuverlässige oder widersprüchliche Zeugenaussagen genügen nicht zur Widerlegung.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 17 Abs. 3 StVG§ 7 V StVO§ 91, 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall auf der Bundesautobahn A 2 geltend.

3

Am 09.02.2007 gegen 18:40 Uhr befuhr der Kläger mit dem Fahrzeug Audi A 6 Avant, amtliches Kennzeichen xxx, hinter der Anschlussstelle P., die vorgenannte Autobahn in Fahrtrichtung Dortmund, mit einer Geschwindigkeit von ca. 150 km/h auf der mittleren der drei Fahrspuren. Auf der rechten und der mittleren Fahrspur bemerkte er sodann vor sich Warn- und Bremslichter, die auf einen Unfall hindeuteten. Da vor ihm scharf abgebremst wurde, bremste der Kläger ebenfalls sein Fahrzeug scharf ab und wechselte sodann auf die linke Fahrspur, wo er mit einer Geschwindigkeit von circa 80 km/h weiterfuhr. Dort kam es zum Unfall mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) vom Typ Porsche Cayenne, amtliches Kennzeichen xxx, der auf der linken Fahrspur unterwegs war.

4

Dabei wurden beide Fahrzeuge erheblich beschädigt.

5

Der Beklagte zu 1) hielt sein Fahrzeug anschließend an der rechten Mittelleitplanke an, während der Kläger sein Fahrzeug aufgrund des Ausfalls der Elektronik erst weit dahinter hinter einer Rechtskurve zum Halten bringen konnte.

6

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger, der hinsichtlich des Fahrzeugschadens seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat, seinen restlichen Schaden gemäß der Darstellung in der Klageschrift (Blatt 5,6 der Akte) sowie des Schriftsatzes vom 10.4.2008 (Blatt 110 der Akte - Mietwagenkosten) zu 100% geltend.

7

Er behauptet, er habe sich vor dem Fahrstreifenwechsel ordnungsgemäß (Außenspiegel, Rückspiegel, Schulterblick) davon überzeugt, dass die linke Fahrspur frei gewesen sei und habe auch vor dem Spurwechsel den linken Fahrtrichtungsanzeiger getätigt. Er sei auch bereits mindestens 200 m auf der linken Fahrspur gefahren, bevor der Beklagte zu 1) aufgefahren sei. Der Unfall sei deshalb allein vom Beklagten zu 1) verschuldet worden, der offensichtlich vollkommen unaufmerksam unterwegs gewesen sei, während er, der Kläger, den Beklagten zu 1) nicht habe sehen können, da dieser sich noch hinter der vom Kläger passierten Bergkuppe und der sich anschließenden Rechtskurve befunden habe und damit für den Kläger nicht erkennbar gewesen sei.

8

Der Kläger beantragt,

9

1) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 7.924,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.10.2007 zu zahlen,

10

2) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an das Sachverständigenbüro T. Sachverständigengebühren in Höhe von 1595,00 € aus der Gebührenrechnung vom 14.3.2007 zu zahlen,

11

3) festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den aufgrund der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bezüglich der unfallbedingten Schäden bei der F. Versicherung, Versicherungsnummer xxx, künftig entstehenden Prämienschaden zu ersetzen.

12

4) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger als Nebenforderung für vorprozessuale anwaltliche Tätigkeit einen Betrag in Höhe von 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

13

Die Beklagten beantragen,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie machen geltend, dass der Unfall allein vom Kläger zu verantworten sei. Der Kläger habe offenbar zu spät den vor ihm sich bildenden Stau auf der mittleren Fahrspur bemerkt und sei dann, um nicht aufzufahren, plötzlich und unvermittelt ohne Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers vor dem Beklagten zu 1) auf dessen Fahrspur gewechselt. Der Beklagte zu 1) habe noch versucht, den Zusammenstoß durch eine Vollbremsung und Ausweichen nach links zu verhindern, was jedoch nicht mehr gelungen sei.

16

Der Kläger habe den Beklagten zu 1) schlichtweg übersehen, da es dort weder eine Kuppe noch einer Rechtskurve gebe.

17

Die Beklagten bestreiten darüber hinaus die Aktivlegitimation des Klägers und mit näheren Ausführungen auch die Höhe des geltend gemachten Schadens.

18

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C., U. und O. sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen S.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 10.04.2008 einschließlich der vom Sachverständigen überreichten Unterlagen (Blatt 86 ff der Akten) Bezug genommen.

19

Die Ermittlungsakte 34 Js 1760/07 der Staatsanwaltschaft Bielefeld lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

22

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten zu.

23

Der Unfall ist bei dem Betrieb der beiden beteiligten Fahrzeuge im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG entstanden. Keiner der Beteiligten kann für sich in Anspruch nehmen, dass der Unfall durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden ist oder ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellt.

24

Die Haftung der Beteiligten hängt daher von der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile gemäß § 17 StVG ab. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist insoweit auf Seiten des Klägers neben der Betriebsgefahr des beteiligten Fahrzeuges auch ein unfallursächlich schuldhaftes Verhalten einzustellen, was zu einer Alleinhaftung des Klägers führt.

25

Dem Kläger fällt ein Verstoß gegen § 7 V StVO zur Last.

26

Nach § 7 V StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Er setzt ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser den Unfall unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten verursacht und verschuldet hat (vergleiche Kammergericht VRS 106, 23 ff mit weiteren Nachweisen).

27

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Kollision steht noch in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel des Klägers. Dies gilt auch, wenn man mit dem Klägervortrag davon ausgeht, dass er vor dem Zusammenstoß bereits rund 200 m auf der linken Fahrspur gefahren sein sollte. Dabei hinaus hatte der Kläger sich nach dem Fahrstreifenwechsel unstreitig noch nicht den auf der linken Fahrspur zu erwartenden höheren Geschwindigkeiten angepasst, da er die linke Fahrspur nach dem Wechsel nur mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h befuhr. Zudem spricht die ganze - auch von den Zeugen geschilderte - Unfallsituation (starkes Abbremsen der Vorderleute, starkes Abbremsen des Klägers mit ansprechendem ABS, fast Auffahren auf den Vordermann) für einen solchen Zusammenhang der Kollision mit dem Fahrstreifenwechsel.

28

Dieser Anscheinsbeweis ist auch durch die Beweisaufnahme nicht entkräftet worden, vielmehr ist auch danach von einem schuldhaften Verhalten des Klägers auszugehen, indem er den rückwärtigen Verkehr auf der linken Fahrspur nicht ausreichend beachtet und deshalb eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs - wie es geboten war - nicht ausgeschlossen hat.

29

Denn entgegen der Darstellung des Klägers war die Strecke nicht unübersichtlich und dadurch die Sicht nach hinten eingeschränkt (Kuppe, Rechtskurve), vielmehr war die Sicht entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen S. und den von ihm überreichten Fotos (wie auch die Beklagten dargestellt haben) über eine Strecke von mindestens einem Kilometer für den Kläger ohne Einschränkung gegeben, so dass er den Beklagten zu 1) bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen.

30

Soweit auch der Zeuge O. angegeben hat, dass er ebenfalls den Beklagten zu 1) nicht wahrgenommen habe, belegt dies nur, dass der Zeuge O. in diesem Punkte - Blick in den Rückspiegel - möglicherweise nicht die Wahrheit gesagt hat (gegenüber der Polizei vor Ort und in seiner schriftlichen Erklärung in der Ermittlungsakte hatte er dieses auch nach eigenen Angaben nicht erwähnt; bei seiner Vernehmung musste er seine Aussage hinsichtlich des Blinkers korrigieren) oder ebenfalls nicht aufmerksam genug den rückwärtigen Verkehr beobachtet hat.

31

Auf der anderen Seite lässt sich ein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1) nicht feststellen, insbesondere nicht, dass der Beklagte zu 1) aus Unaufmerksamkeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren wäre.

32

Der Sachverständige S. hat insoweit - mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen - keine Zeit-Weg-Berechnung anstellen können. Die Angaben der Zeugen U. und O. stellen insoweit nur Schätzungen dar, die nicht zuverlässig genug erscheinen, um darauf eine verlässliche Überzeugung des Gerichtes stützen zu können; unabhängig davon, dass Angaben von Beifahrern in der Regel mit Vorsicht zu begegnen ist, da sie die Fahrsituation oft ähnlich wie der Fahrer selbst beurteilen und vorliegend ohnehin hinsichtlich der Angaben des Zeugen O. (siehe oben) Bedenken gegenüberstehen.

33

Die Angaben des Beklagten zu 1) selbst ergeben kein unfallursächliches Mitverschulden, da danach die linke Fahrspur zuvor völlig frei war (mindestens 400 m bis 500 m voraus) und der Kläger danach plötzlich unvermittelt und ohne Blinker auf die linke Fahrspur direkt vor ihm gewechselt ist. Eine verspätete Reaktion oder ein sonstiges Fehlverhalten des Klägers, das unfallursächlich geworden wäre, ist danach nicht zu erkennen.

34

Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile erscheint es angemessen, mit Blick auf die besondere Sorgfaltsverletzung des Klägers, der die Gefährdung Anderer auszuschließen hatte, ihn für die Unfallschäden allein haften zu lassen (vgl. auch Kammergericht a.a.O.).

35

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,709 ZPO.