Schadensersatz nach Unfall mit britischem Militärfahrzeug; Wiedereinsetzung gewährt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte nach einem Abbiegeunfall mit einem britischen Militärfahrzeug Schadensersatz geltend. Streitgegenstand waren die Haftung der Beklagten nach dem Nato‑Truppenstatut und die Versäumung der Dreimonatsfrist zur Geltendmachung mit anschließendem Wiedereinsetzungsantrag. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung, stellte ein Verschulden des Klägers an der Fristversäumnis verneint und erstattete vorgerichtliche Anwaltskosten.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Kosten gegen die Vertretungsbehörde nach dem Nato‑Truppenstatut in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Nato‑Truppenstatut begründet eine Haftung der vertretenen Staat/Behörde für Schäden, die durch Fahrzeuge der NATO‑Streitkräfte verursacht werden.
Verstößt der Führer eines Streitkraftfahrzeugs gegen Verkehrsvorschriften (z. B. § 7 StVO) und verursacht dadurch einen Schaden, führt dies zu einer Haftung nach den einschlägigen zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen (vgl. §§ 7, 18 StVG, § 839 BGB in Verbindung mit dem Nato‑Truppenstatut).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung ohne Verschulden des Anspruchsstellers erfolgt ist; das berechtigte Vertrauen des Laien auf Auskünfte Dritter kann die Entschuldigung begründen.
Ein etwaiges Verschulden eines beauftragten Prozessbevollmächtigten ist dem Mandanten nicht ohne Weiteres zuzurechnen; hierzu bedarf es konkreter Darlegungen dazu, welche Informationen dem Bevollmächtigten vorlagen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.007,36 Euro sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 179,27 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.12.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 05.03.2015 ereignete sich gegen 12:27 Uhr in C. im Kreuzungsbereich E. Straße/P.-Straße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW BMW 530d, amtliches Kennzeichen xxx, und der Soldat Herr M. mit dem britischen Militärfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen yyy beteiligt waren.
Beide warteten zunächst auf der P.-Straße wegen Rotlichts der für sie geltenden Ampelanlage und bogen nach Umschalten auf Grün nach links in die E. Straße ab, der Kläger auf der linken Linksabbiegerspur und Herr M. auf der rechten Linksabbiegerspur. Während des Abbiegevorgangs, nach Angaben des Kläger bei seiner mündlichen Anhörung erst am Ende desselben, als beide Fahrzeuge bereits wieder nahezu geradeaus fuhren, kam es zu einer Kollision, wobei die rechte vordere Seite des Fahrzeugs des Klägers beschädigt wurde.
Unstreitig hat Herr M. das Fahrzeug des Klägers beim Abbiegevorgang zunächst nicht gesehen und dies auch gegenüber der den Unfall aufnehmenden Polizei eingeräumt. Streitig ist jedoch, ob es zum Unfall kam, weil Herr M. in die vom Kläger genutzte linke Spur geraten ist – so die Behauptung des Klägers – oder der Kläger in die von Herrn M. genutzte Fahrspur – so die Behauptung der Beklagten.
Der dem Kläger entstandene Gesamtsachschaden beläuft sich unstreitig auf 2.007,36 Euro.
In die polizeiliche Unfallmitteilung wurde unter „Angaben zum Versicherungsschein bei ausländischer Zulassung“ von der Polizei die Gesellschaft R. Limited und eine Versicherungsnummer eingetragen (Anl. K1 Bl. 8, 9 d. A.).
Der Kläger schaltete unter Vermittlung des von ihm beauftragten Sachverständigenbüros N. in T. das Deutsche Büro Grüne Karte ein, welches unter dem 24.03.2015 mitteilte, aufgrund dort vorliegender Informationen sei davon auszugehen, dass die B. GmbH in I. für die Regulierung des Schadens zuständig sei (Anl. K7; Bl. 33 d. A.). Die genannte GmbH bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 16.04.2015, mit der Schadensregulierung beauftragt worden zu sein und forderte den Kläger auf, die weitere Korrespondenz mit ihr zu führen (Anl. K8; Bl. 34 d. A.). Der Kläger wurde aufgefordert, einen Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben zurückzuschicken, ferner wurde die Einholung weiterer Informationen angekündigt und der Kläger um Übersendung weiterer Unterlagen gebeten. Es wurde abschließend zugesichert, man käme unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück. Nachdem dann längere Zeit nichts geschehen war, wandte sich der Kläger an seine Prozessbevollmächtigte. Unter dem 25.08.2015 (eingegangen am 31.08.2015) teilte die vorgenannte B. GmbH der Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 03.08.2015 mit, dass sich nunmehr herausgestellt habe, dass doch keine Zuständigkeit für die Schadensregulierung bestehe (Anl. K9; Bl. 35 d. A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.09.2015 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers daraufhin bei der im Rubrum genannten Vertretungsbehörde der Beklagten unter Bezugnahme auf den vorstehenden Geschehensablauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Überreichung eines Antrags auf Schadensersatz nach dem Nato-Truppenstatut (Anl. K4 und K5; Bl. 24 – 28 d. A.).
Mit Entschließung vom 28.10.2015 wurde der Antrag auf Schadensersatz abgelehnt unter Hinweis darauf, solche Schadensersatzansprüche seien innerhalb einer Frist von drei Monaten bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitere am Verschulden des Klägers (Anl. K6; Bl. 29 – 32 d. A.).
Der Kläger meint, ihn treffe kein Verschulden an der Nicht-Einhaltung der – ihm zuvor unstreitig nicht bekannten – Dreimonatsfrist zur Geltendmachung des Schadens bei der Beklagten. Er habe keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der polizeilichen Angaben auf der Unfallmitteilung und an der Richtigkeit der Mitteilung der B. GmbH zu zweifeln, sie sei für die Schadensregulierung zuständig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.007,36 Euro sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 179,27 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, den Kläger treffe ein Verschulden an der Nicht-Einhaltung der genannten Dreimonatsfrist, da ihm unstreitig bekannt war, dass ein Militärfahrzeug unfallbeteiligt war.
Ob darüber hinaus anderen Stellen ein Verschulden anzulasten sei, sei unerheblich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ließ die Beklagte noch die Auffassung vortragen, der Kläger habe zumindest binnen zwei Wochen nach Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten einen Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klage wurde am 29.12.2015 zugestellt.
Entscheidungsgründe
Nach dem Nato-Truppenstatut haftet die Beklagte für Schadensersatzansprüche solcher Personen, die bei einem Verkehrsunfall von Fahrzeugen der Nato-Streitkräfte geschädigt wurden.
Danach erweist sich die Klage als begründet. Der britische Soldat Herr M. hat nach Überzeugung des Gerichts nach der Anhörung des Klägers durch einen Spurwechsel die Beschädigung am Fahrzeug des Klägers verursacht, die zu dem der Höhe nach unstreitigen Schaden führte. Er hat durch sein Fahrverhalten gegen § 7 V StVO verstoßen, was zu einer Haftung gemäß §§ 7, 18 StVG, 839 BGB in Verbindung mit dem Nato-Truppenstatut führt.
Nach der Anhörung des Klägers in Verbindung mit dem unstreitigen Umstand, dass der Führer des britischen Militärfahrzeugs das Fahrzeug des Klägers zunächst übersehen hat, hat das Gericht keinen Zweifel, dass die Sachverhaltsdarstellung des Klägers zutrifft, wonach das britische Militärfahrzeug in seine Fahrspur geraten ist. Der Kläger konnte plausibel darlegen, dass er angesichts der Fahrbahnmarkierung sicher angeben könne, nicht selbst in die Fahrspur des britischen Militärfahrzeugs geraten zu sein. Das Gericht hält diese Angabe, auch wenn der Kläger natürlich ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat, für glaubhaft, insbesondere da noch weitere Umstände für die Richtigkeit dieser Darstellung sprechen. Neben dem bereits genannten unstreitigen Umstand, dass das Fahrzeug des Klägers zunächst übersehen wurde, ist es auch gerichtsbekannt, dass es bei einem solchen Abbiegemanöver für den Führer eines rechtsgelenkten großen Fahrzeugs schwieriger ist, in der betreffenden Fahrspur zu bleiben, als mit einem normalen PKW.
Die Höhe des entstandenen Sachschadens ist unstreitig. Der Anspruch scheitert auch nicht daran, dass der Kläger seinen Anspruch nicht binnen der in Art. 6 I des Ausführungsgesetzes zum Nato-Truppenstatut geregelten Dreimonatsfrist bei der Beklagten geltend gemacht hat. Der Kläger hat rechtzeitig gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; ihn trifft am Fristversäumnis auch kein Verschulden.
Unstreitig kannte der Kläger als Nicht-Jurist und im Übrigen nicht mit der Abwicklung derartiger Unfälle betrauter Person die vorgenannte Dreimonatsfrist nicht. Auch wenn dies allein nicht genügt, um ein Verschulden zu verneinen, so treten vorliegend doch besondere Umstände hinzu, die einen Verschuldensvorwurf nicht rechtfertigen. Inwieweit der Kläger auf die Richtigkeit der Eintragung der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten vertrauen durfte, die auf der Unfallmitteilung bezeichnete Versicherung sei zuständig, kann dahinstehen. Wenn jedoch das – im zivilen Bereich für die Regulierung von Fahrzeugschäden durch ausländische Fahrzeuge zuständige – Deutsche Büro Grüne Karte e.V. ihm mitteilt, eine B. GmbH sei für die Schadensregulierung zuständig und diese das dann auch noch mit einem Schreiben bestätigt, so musste der Kläger als juristscher Laie nicht an der Richtigkeit dieser Angaben zweifeln, sondern durfte darauf vertrauen, ebenfalls – jedenfalls geraume Zeit – darauf, dass sich die genannte B. GmbH unaufgefordert wieder melden würde. Wenn der Kläger dann gut drei Monate verstreichen lässt, bevor er eine Rechtsanwältin aufsucht, so kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden. Die vom Kläger beauftragte Rechtsanwältin hat dann umgehend, nämlich mit Schreiben vom 03.09.2015 nach dem am 31.08.2015 bei ihr eingegangenen Schreiben der B. GmbH vom 25.08.2015, wonach diese doch nicht zuständig sei, einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und Schadensersatz bei der Vertretungsbehörde der Beklagten geltend gemacht. Damit wurde die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 234 ZPO eingehalten.
Dem steht nicht entgegen, dass sich dem Schreiben der B. GmbH vom 25.08.2015 entnehmen lässt, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers diese bereits unter dem 03.08.2015, also einen Monat vor dem Wiedereinsetzungsantrag angeschrieben hatte. Auch wenn ein Verschulden seiner Rechtsanwälte dem Kläger grundsätzlich zuzurechnen wäre, so kann ein solches jedoch allein aus dem Umstand, dass diese zumindest am 03.08.2015 bereits beauftragt war, nicht hergeleitet werden. So ist überhaupt nicht dargetan, welche Informationen der Prozessbevollmächtigten des Klägers überhaupt übermittelt wurden. War dies etwa nur das im Tatbestand genannte Schreiben der B. GmbH vom 16.04.2015 (Anl.K8), so konnte diesem allenfalls entnommen werden, dass es einen Auslandsbezug gibt, da darin um die Übersendung einer grünen Versicherungskarte gebeten wurde. Dass ein Militärfahrzeug involviert war, konnte dem Schreiben nicht entnommen werden. Es kann auch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigte sofort darüber informiert hat, da dem Kläger die besondere Bedeutung dieses Umstandes gar nicht bewusst gewesen sein muss.
Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich aus § 280 BGB. Soweit die Beklagte bestreitet, dass diese Kosten bezahlt wurden, ist dies in entsprechender Anwendung von § 250 S. 2 BGB unerheblich, da die Beklagte eine Erstattung generell verweigert. Das Bestreiten ist im Übrigen angesichts der vom Kläger als Anlagen K11 und K12 (Bl. 92, 93 d. A.) vorgelegten Zahlungsbelege unsubstantiiert.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.