Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·2 O 272/12·09.05.2013

Falschberatung zu Fondspolicen: Haftung des Versicherungsmaklers für unplausible Renditeprognosen

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Auflösung zweier fondsgebundener Lebensversicherungen Schadensersatz wegen Falschberatung, insbesondere wegen verschwiegenen Kosten und unrealistischer Renditeannahmen. Das LG verurteilte die Beklagte zu 1) aus Beratungsvertrag zur Erstattung der noch nicht zurückgezahlten Prämien, weil sie die Kostenstruktur nicht kannte, die Plausibilität des Produkts nicht prüfte und gleichwohl Renditen als realistisch darstellte. Ein weitergehender Renditeschaden wurde mangels Nachweises einer alternativen sicheren Anlageentscheidung verneint. Gegen die Beklagte zu 2) scheiterte die Klage, weil die Beklagte zu 1) nicht als Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB), sondern als unabhängige Maklerin handelte; Verjährung trat nicht ein, da Kenntnis erst 2008 durch Beitragszerlegung erlangt wurde.

Ausgang: Klage gegen Beklagte zu 1) auf Erstattung restlicher Prämien zugesprochen, im Übrigen (Renditeschaden und Anspruch gegen Beklagte zu 2)) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus einem Beratungsvertrag schuldet der Anlage- bzw. Versicherungsvermittler eine Plausibilitätsprüfung der empfohlenen Kapitalanlage, soweit Renditeerwartungen auf Modellberechnungen beruhen, deren Kostenannahmen er nicht kennt oder nachvollzogen hat.

2

Wer im Beratungsgespräch konkrete Angaben zu Kosten und Renditewahrscheinlichkeit macht, muss vollständig und zutreffend über die Kostenstruktur aufklären; unvollständige oder unrealistische Modellrechnungen begründen eine Pflichtverletzung.

3

Der Hinweis auf allgemeine Vertragsbedingungen ersetzt eine mündliche Aufklärung nicht, wenn die konkrete Kostenstruktur und deren Einfluss auf die Rendite dort nicht hinreichend transparent dargestellt sind und der Kunde auf die Richtigkeit der Beratung vertrauen darf.

4

Ein entgangener Gewinn aus alternativer Anlage (Renditeschaden) ist nur ersatzfähig, wenn nachgewiesen ist, dass der Anleger bei ordnungsgemäßer Beratung eine entsprechende, insbesondere risikoadäquate, Alternativanlage gewählt hätte.

5

Der Versicherer haftet für Beratungsfehler eines Vermittlers nach § 278 BGB nur, wenn dieser bei Abschluss und Betreuung des Vertrags als Erfüllungsgehilfe des Versicherers tätig wird; die Tätigkeit als unabhängiger Versicherungsmakler spricht dagegen.

Relevante Normen
§ 5a VVG a.F.§ 278 BGB§ 29 ZPO§ 280 BGB§ 195 BGB§ 100 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 10.174,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 80%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 60 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu 100%. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 20% und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 40 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss von zwei fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen.

3

Der Kläger ist selbständiger Zahnarzt und ließ sich von der Beklagten zu 1), namentlich von dem Zeugen M., hinsichtlich des Aufbaus einer sinnvollen Vermögensplanung für das Alter beraten. Das Beratungsgespräch fand am Wohnort des Klägers statt.

4

In diesem Zusammenhang vermittelte die Beklagte zu 1) dem Kläger die Zeichnung von zwei Fondspolicen der damaligen N. Lebensversicherung, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die N. Lebensversicherung gehörte zum damaligen Zeitpunkt zur N.-Gruppe. Unter der Vertragsnummer 1221159 zeichnete der Kläger eine Fondspolice „Portefeuille III: Wachstum mit begrenztem Risiko“. Es wurde vereinbart, dass ab dem 01.12.1996 bis zum 01.12.2032 monatlich 511,29 € bei einer Beitragssumme von 93.687,61 € eingezahlt würden. Im Jahr 2000 wurde die Police auf das „Portefeuille V: Strategisches Wachstum“ umgestellt.

5

Unter der Vertragsnummer 1221160 zeichnete der Kläger eine Fondspolice „Portefeuille IV: Aktives Risikomanagement“. Auch hinsichtlich dieses Vertrages wurde vereinbart, dass ab dem 01.12.1996 bis zum 01.12.2032 monatlich 511,29 € bei einer Beitragssumme von 93.687,61 € eingezahlt würden. Zum 01.12.2007 wurde der Vertrag auf das „Portefeuille II: Sicherheit mit Wachstumschancen“ umgestellt.

6

Den Versicherungsverträgen lagen die „Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung“ (Anlage B2) der Beklagten zu 2) zugrunde. Die Verbraucherinformationen und das Bedingungswerk wurden dem Kläger entsprechend des sogenannten „Policenmodells“ des § 5a VVG a.F. erst nach der Antragstellung mit Versendung des Versicherungsscheins übergeben. Die Verträge waren daher bis zum Ablauf des vierzehntägigen Widerspruchsrecht gem. § 5a VVG a.F. zunächst schwebend unwirksam. Jeweils zum Jahresende wurde dem Kläger der Fondsbestand der Versicherungsverträge zum Stichtag 31.12. mitgeteilt. Auf Wunsch des Klägers wurden die Beitragssummen bei beiden Verträgen ab dem 01.11.2003 auf 250,00 € reduziert. Ab dem 01.03.2005 wurden die Verträge beitragsfrei gestellt. Der Kläger zahlte bei beiden Verträgen jeweils insgesamt 46.437,61 € ein. Auf seinen Wunsch hin wurden die Verträge zum 01.05.2009 aufgelöst. Die Beklagte zu 2) zahlte auf den Vertrag Nummer 1221159 43.694,99 € an den Kläger zurück. Auf den Vertrag Nummer 1221160 zahlte sie 39.006,21 € an den Kläger zurück. Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 15.06.2009 unter Fristsetzung bis zum 01.07.2009 erfolglos dazu auf, ihm den noch nicht erstatteten Einzahlungsbetrag nebst einer Renditeverzinsung zu zahlen.       

7

Der Kläger behauptet, ihm seien wesentliche Produktumstände, die geeignet gewesen seien, den Anlageerfolg in Frage zu stellen, im Rahmen der Beratung verschwiegen worden. So seien Risiken des Produktes oder mögliche Gefährdungen des Anlageziels nicht erwähnt worden. Vielmehr sei ihm das Produkt als eine auf längere Zeit äußerst gewinnbringende Kapitalanlage dargestellt worden, die hinsichtlich der Gewinnerwartung und Sicherheit allen anderen Produkten am Markt überlegen und perfekt für die Altersvorsorge von Selbständigen geeignet sei. Hinsichtlich der Kosten sei erklärt worden, dass diese wie bei einem Aktienfonds in Höhe von einmalig 1,5% anfielen. Tatsächlich seien jedoch fortlaufend 25-30% der monatlichen Raten an „Abschluss- und Verwaltungskosten“ entnommen und nicht – wie dem Kläger glaubhaft gemacht – investiert worden. Neben diesen „Abschluss- und Verwaltungskosten“ seien weitere „Managementkosten“ in Höhe von 1% angefallen, da die Beklagte zu 2) die Spargelder nicht selber investiert sondern damit – was dem Kläger ebenfalls nicht offengelegt worden sei – die N.-Vermögensverwaltung beauftragt habe. Darüber hinaus seien dadurch, dass das Management zur Erfüllung der Anlagestrategie fortwährend Fonds verkauft und gekauft habe, auch fortwährend Ausgabenaufschläge und Rücknahmegebühren fällig geworden, die den Sparanteil ebenfalls gemindert hätten. Auch darüber sei nicht aufgeklärt worden. Vielmehr sei es so gewesen, dass auch den Anlageberatern der Beklagten zu 1) diese Kostenstruktur unbekannt gewesen sei, so dass sie eine ordnungsgemäße und vollständige Beratung gar nicht hätten erbringen können. Tatsächlich sei es so gewesen, dass das Produkt durch die hohen Entnahmen gar nicht in der Lage gewesen sei, in die Gewinnzonen zu kommen, die dem Kläger anhand von Musterberechnungen mit 3%, 6% und sogar 9% dargelegt worden seien. Dass auch ein Verlust möglich sei, sei dem Kläger zudem völlig verschwiegen worden. Von dieser Verwendung seiner Einzahlungen habe er erstmals erfahren, als ihm die Beklagte zu 2) auf seine Bitte hin unter dem 09.09.2008 eine „Beitragszerlegung“ für den Vertrag Nummer 1221159 zugeschickt habe. Aus den jährlichen Statusberichten hätten sich Hinweise auf die Kostenstruktur dagegen nicht ergeben.

8

Er ist der Auffassung, dass sich die Beklagte zu 2) das Verhalten der Beklagten zu 1) im Sinne des § 278 BGB zurechnen lassen müsse, da diese kein selbständiger und unabhängiger Versicherungsmakler sei. Vielmehr diene die Beklagte zu 1) dem Vertrieb der Produkte sowie der fortlaufenden Beratung und Betreuung der Kunden der Beklagten zu 2). Die Mitarbeiter in den Geschäftsstellen der Beklagten zu 1) seien nur dazu in der Lage solche Produkte zu verkaufen, die ihnen von der Beklagten zu 1) vorgegeben würden. Wenn die Beklagte zu 2) ihr hauseigenes Produkt über eine Konzerntochter verkaufen lassen, müsse sie sich die Versäumnisse dieser Vertriebsstruktur zurechnen lassen. Für die Kunden sei die angebliche unabhängige Maklerstellung der Beklagten zu 1) zudem nicht erkennbar, wenn von einem N.-Berater in einer N.-Geschäftsstelle ein Produkt der N.-Versicherung verkauft werde.  

9

Der Kläger begehrt die Erstattung der noch nicht zurückgezahlten Einzahlungen in Höhe von 2.742,62 € für den Vertrag Nummer 1221159 und in Höhe von 7.431,40 € für den Vertrag Nummer 1221160. Darüber hinaus begehrt er die Erstattung eines ihm entstandenen Renditegewinnschadens. Er behauptet, er hätte – wäre er ordnungsgemäß über das Produkt informiert worden – sein Geld anderweitig angelegt und zwar in ein mündelsicheres Produkt wie einen Bonus-Sparplan, wodurch er eine sichere durchschnittliche Rendite in Höhe von 4% für jede seiner Einzahlungen erzielt hätte. Da er 83 Monate jeweils 1.022,58 € auf beide Verträge eingezahlt habe, sei ihm ein Renditezinsschaden in Höhe von 13.119,45 € entstanden. Dadurch, dass er für weitere 16 Monate jeweils 500,00 € auf die Verträge eingezahlt habe, sei ihm ein weitere Renditezinsschaden in Höhe von 445,20 € entstanden.

10

Er beantragt,

11

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 23.738,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.07.2009 zu zahlen.

12

Die Beklagten beantragen,

13

              die Klage abzuweisen.

14

Sie sind der Auffassung, dass sich die Beklagte zu 2) die von dem Kläger behauptete Falschberatung nicht zurechnen lassen müsse. Sie behaupten, die Beklagte zu 1) sei ein unabhängiger Versicherungsmakler und stünde damit im Lager des Versicherungsnehmers. Die Beklagte zu 1) sei in ihrer Entscheidung, welche Verträge sie vermittle, völlig frei und weder dazu verpflichtet, Verträge mit bestimmten Gesellschaften zu vermitteln noch dazu, bestimmte Gesellschaften bevorzugt zu behandeln. Dieses habe auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegolten. Der Kläger sei von dem Zeugen M. über die Tätigkeit der Beklagten zu 1) als selbständiger Versicherungsmaklerin zudem informiert worden.

15

Sie bestreiten zudem, dass der Kläger durch die Beklagte zu 1) falsch beraten worden sei. Die Chancen und Risiken einer fondsgebundenen Lebensversicherung, insbesondere die Wertschwankungs- und Wertverlustrisiken, seien ihm im Rahmen der Beratung dargestellt worden. Zudem würde auch in dem Bedingungswerk an verschiedenen Stellen – etwa unter § 1 Abs. 2 – auf diese Risiken hingewiesen. Auch die Berechnung der Abschluss- und Verwaltungskosten, insbesondere die Tatsache, dass diese aus dem Deckungskapital entnommen würden, werde in dem Bedingungswerk etwa unter § 4 Abs. 1 unter § 7 Abs. 3 und Abs. 7 und unter § 17 dargestellt. Im Übrigen müsse jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Umstand bekannt sein, dass bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages Kosten anfielen, so dass es hierüber auch keiner besonderen Aufklärung bedürfe. Dieses gelte zumindest dann, wenn sich die anfallende Kostenlast auf die Gesamtbeitragsdauer gesehen im Rahmen des Üblichen, nämlich bei ca. 15 % des Beitragsvolumens bewege. Dieses träfe auf die streitgegenständlichen Lebensversicherungen zu, da der prozentuale Anteil der Kostenlast am Beitragsvolumen auf der Basis der vereinbarten Gesamtsumme zu berechnen sei. Bei einer solchen Betrachtung liege die Kostenlast bei 14,6 % der Gesamtbeitragssumme. Es sei auch allgemein bekannt, dass sich die kalkulatorische Kostenlast bei Lebensversicherungsverträgen gerade in der Anlaufphase stark bemerkbar mache und die Wertzuwächse erst in den Folgejahren entstünden. Bei den vorliegenden Verträgen sei vorgesehen gewesen, dass die Abschlusskosten innerhalb der ersten 12 Jahre getilgt würden. Dass der Kläger seine monatlichen Beiträge erst reduziert und später ganz eingestellt habe, wirke sich zwar zu seinem Nachteil aus, könne den Beklagten jedoch nicht angelastet werden.

16

Darüber hinaus seien die streitgegenständlichen Lebensversicherungen entgegen der Behauptung des Klägers gut für einen langfristigen Vermögensaufbau geeignet. 

17

Sie bestreiten, dass dem Kläger ein Anlageverlustschaden in Höhe von 4 % entstanden sei. Er habe sich bewusst gegen eine klassische Kapitallebensversicherung mit Garantieverzinsung und stattdessen für eine fondsgebundene Versicherung entschieden, die mit Wertverlustrisiken einhergehe, um die Chance von Wertsteigerungen am Aktienmarkt nutzen zu können. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als Alternative eine Anlageform gewählt hätte, die eine garantierte Rendite aufgewiesen hätte.

18

Darüber hinaus erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe aus den jährlichen Statusberichten erkennen können und müssen, dass die angesparten Anteilsguthaben nicht dem Umfang der Beitragszahlungen entsprochen hätten. Daraus hätte er schließen müssen, dass Wertschwankungsrisiken vorhanden seien und dass Kosten in nicht unerheblichem Maße einfließen würden.

19

Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. und der Zeugin Z.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2013 (Bl. 115 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld ergibt sich aus § 29 ZPO, da das Beratungsgespräch in Bielefeld stattfand. Die Klage ist jedoch nur in der Höhe begründet, die sich aus dem Tenor ergibt. Im Übrigen ist sie unbegründet und war abzuweisen.

22

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Erstattung der restlichen, noch nicht zurückgezahlten Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt 10.174,02 € aus § 280 BGB in Verbindung mit dem Beratungsvertrag zu.

23

Unstreitig ist zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ein Beratungsvertrag zustande gekommen, der den Aufbau einer sinnvollen Vermögensplanung des Klägers für das Alter zum Inhalt hatte.

24

Die Beklagte zu 1) hat ihre Pflichten aus diesem Vertrag dadurch verletzt, dass sie dem Kläger die Zeichnung der streitgegenständlichen fondsgebundenen Lebensversicherungen empfohlen hat, ohne ihn über die damit verbundene Kostenstruktur vollständig aufzuklären, und ihm dabei eine Rendite als realistisch dargestellt hat, die die Versicherungen aufgrund der Kostenstruktur gar nicht erwirtschaften konnte.

25

Der Zeuge M. bestätigte, dass die tatsächliche Kostenstruktur des streitgegenständlichen Produktes auch ihm als Berater nicht bekannt gewesen sei. Er habe lediglich gewusst, wie hoch die Provision der Beklagten zu 1) gewesen sei. Die weiteren Kosten, die etwa intern bei dem Lebensversicherer anfielen, seien ihm jedoch nicht bekannt gewesen. Dargestellt worden sei das Produkt anhand von Modellberechnungen, die der Lebensversicherer zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hätte. In diesen Modellberechnungen seien jedoch weder die Kosten des Fonds als solchem noch die Managementkosten eingerechnet gewesen, was für den Berater oder den Kunden jedoch nicht ersichtlich gewesen sei. Anstelle des vorgenommenen Abschlags von 1,5% hätte man, wenn man alle Kosten einbezogen hätte, von einer Renditeminderung von 4,5 % ausgehen müssen. Die Modellberechnungen seien somit nicht realistisch gewesen und dem Kunden habe nicht klar sein können, was tatsächlich alles hätte passieren müssen, damit die dargestellten Beträge auch tatsächlich erzielt würden. Darüber hinaus seien die Angaben des Versicherers auch nicht anhand der über längere Zeit vorliegenden Marktentwicklungen nachgerechnet worden, wodurch ggf. hätte erkannt werden können, dass höhere als die angegebenen Kosten anfielen. Tatsächlich sei das Produkt auch hinter den Erwartungen zurückgeblieben, was nicht an der Marktentwicklung gelegen habe sondern auf die hohen Kosten zurückzuführen sei. Er halte es zudem für sehr fraglich, ob das Produkt überhaupt verkauft worden wäre, wenn die tatsächliche Kostenstruktur bekannt gewesen wäre.

26

Zweifel an den Angaben des Zeugen M. bestehen nicht. Obwohl er ursprünglich Mitarbeiter der Beklagten zu 1) war und obwohl der Kläger nach wie vor sein Kunde ist, waren ihm weder eine Be- noch eine Entlastungstendenz anzumerken. Vielmehr räumte er eigene Fehler offen ein und konnte sich an das damalige Produkt und dessen Entwicklung noch gut erinnern.

27

Die Beklagte zu 1) hat damit gegen ihre vertragliche Pflicht verstoßen, das empfohlene Produkt auf seine Plausibilität und wirtschaftliche Tragfähigkeit zu überprüfen. Stattdessen hat sie ihrer Beratung die Angaben des Lebensversicherers zugrundegelegt, obwohl ihr deren Berechnungsgrundlagen und Kostenkalkulationen nicht bekannt waren und ohne dass sie die in den Modellberechnungen enthaltenen Werte anhand der über längere Zeit vorliegenden Marktentwicklungen nachvollzogen hätte. Dadurch bekam der Kläger ein völlig falsches Bild von der realistisch zu erwartenden Rendite. Insofern ist es völlig unerheblich, dass ein Kunde dann, wenn über Kosten gar nicht gesprochen wird, gleichwohl davon ausgehen muss, dass diese etwa in Höhe von 15 % der Gesamtsummen entstehen. Denn auch in diesen Fällen müssen die aufgeführten Modellberechnungen und angegebenen Renditeerwartungen diese Kosten jedenfalls berücksichtigen. Wird wie vorliegend über die anfallenden Kosten gesprochen, müssen diese Angaben zudem der Wahrheit entsprechen. Die Beklagte zu 1) kann auch nicht mit Erfolg auf das Bedingungswerk verweisen. Dieses wurde zwar dadurch, dass der Kläger sein Recht zum Widerruf nicht ausübte, zum Vertragsbestandteil. Auch in dem Bedingungswerk ist jedoch weder die tatsächliche Kostenstruktur konkret dargestellt noch ist ihre Auswirkung auf die Renditewahrscheinlichkeit konkret erläutert. Abgesehen davon muss ein Kunde darauf vertrauen können, dass die Angaben im persönlichen Gespräch der Wahrheit entsprechen und kann nicht darauf verwiesen werden, diese Angaben durch intensive Studie der Unterlagen zu überprüfen. Letzteres wäre dem Kläger aber wie erörtert ohnehin nicht möglich gewesen. 

28

Dem Kläger ist dadurch, dass er die Lebensversicherungen gezeichnet und Einzahlungen geleistet hat, ein Schaden erstanden, der teilweise bereits ausgeglichen wurde. Damit hat er einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Ersatz der restlichen Einzahlungen in Höhe von 10.74,02 €.

29

Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht jedoch nicht. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er bei richtiger Beratung in langfristige Bonus-Sparprodukte angelegt hätte, die ihm monatlich bis heute einen durchschnittlichen Gewinn von 4% p.a. erbracht hätten. Denn der Kläger hat sich bewusst für eine fondsgebundene Versicherung entschieden und damit auch ein Wertverlustrisiko in Kauf genommen. Der Zeuge M. berichtete, er habe seine Beratung regelmäßig anhand einer  „0%, 3%, 6%, 9%“-Modellberechnung durchgeführt. Dabei habe er immer darauf hingewiesen, dass schon bei einer Rendite von 0% ein Wertverlust eintrete. Dadurch, dass diese Modellberechnung auch dem Kläger bekannt ist (vgl. Bl. 7 GA, Bl. 7 der Klageschrift), bestehen keine Zweifel daran, dass er von dem Zeugen M. auch über das Wertverlustrisiko aufgeklärt wurde. Zudem hat der Zeuge M. erklärt, dass seine Beratung dahin gegangen sei, die Altersvorsorge so aufzubauen, dass zunächst mit einem hohen Risiko angefangen und dieses später zurückgefahren werde. Dem Kläger habe er daher zu einem Produkt mit einem Aktienanteil von 80% geraten. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger alternativ ein Produkt mit festem Garantiezins gewählt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm der Zeugen M. ein anderes Produkt mit einem hohen Risikoanteil empfohlen hätte, welches er gezeichnet hätte. Ein Anlageverlustschaden ist daher nicht feststellbar.

30

Der Anspruch ist auch nicht verjährt gem. §§ 195, 100 Abs. 1 BGB. Zwar konnte der Kläger aus den jährlichen Statusberichten erkennen, dass die angesparten Anteilsguthaben nicht den eingezahlten Beträgen entsprochen haben. Gerade weil er jedoch von dem Wertschwankungsrisiko Kenntnis hatte und auch davon ausgehen musste, dass die Kostenbelastung zunächst etwas höher und dann geringer werden würde, musste er daraus nicht schließen, dass die ihm dargestellte Kostenbelastung völlig verfehlt gewesen ist. Davon erhielt er erst im Jahr 2008 durch die Beitragszerlegung Kenntnis, so dass seine Forderung bei Einreichung seiner Klage im Dezember 2011 seine Forderung noch nicht verjährt gewesen ist.

31

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

32

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) besteht hingegen nicht. Dem Kläger ist es nicht gelungen zu beweisen, dass die Beklagte zu 1) Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2) im Sinne des § 278 BGB wäre, so dass letztere sich das Verhalten der Beklagten zu 1) zurechnen lassen müsste. Stattdessen hat der Zeuge M. bestätigt, dass die Beklagte zu 1) von der Beklagten zu 2) völlig unabhängig gewesen sei. Aus diesem Grunde habe man etwa auch keinen Einblick in die internen Berechnungen der Beklagten zu 2) gehabt. Die Beklagte zu 1) sei als Maklerin tätig geworden. Ihre Berater seien völlig frei in ihrer Entscheidung gewesen, welche Produkte dem Kunden vorgeschlagen wurden. Anweisungen, bestimmte Produkte zu verkaufen, habe es nicht gegeben. Zudem habe man immer auf verschiedene Versicherer zurückgegriffen und nie Produkte nur eines Anbieters verkauft. Dass der Zeuge M. dem Kläger gegenüber als Mitarbeiter der Beklagte zu 1) nicht hingegen als Mitarbeiter der Beklagten zu 2) aufgetreten ist, ergibt sich schon deutlich aus seiner als Anlage K1 (Bl. 16) zur Akte gereichten Visitenkarte. Dass die Beklagte zu 1) für die Beklagte zu 2) den Vertrieb und die fortlaufende Beratung und Betreuung der Kunden durchgeführt hätte, ist somit nicht ersichtlich.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.

34

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.