Keine Haftung des Pflegeheims für Sturz einer orientierten, eigenwilligen Bewohnerin
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert als Krankenversicherung Ersatz für Verletzungen einer Heimbewohnerin nach mehreren Stürzen im Altenzentrum. Streitgegenstand ist, ob das Pflegeheim seine vertraglichen Schutzpflichten verletzt hat. Das LG Bielefeld weist die Klage ab: Rufeinrichtung, wiederholte Hinweise und engmaschige Kontrollen standen fest; der letzte Sturz ist als eigenverantwortlicher Aufstehversuch der orientierten Bewohnerin zu bewerten. Umfangreichere Maßnahmen wie Fixierung oder dauernde Sichtkontrolle waren nicht erforderlich.
Ausgang: Klage auf Ersatzansprüche wegen Sturzverletzungen abgewiesen; keine vertragliche Pflichtverletzung des Pflegeheims festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Tritt ein Schaden im Organisationsbereich des Pflegeheims ein, obliegt diesem die Darlegung und der Beweis, dass keine vertragliche Pflichtverletzung vorliegt (analoge Anwendung des § 282 BGB).
Die vertragliche Schutzpflicht des Pflegeheims umfasst bei erkennbar erhöhtem Sturzrisiko angemessene Schutzmaßnahmen wie funktionierende Rufeinrichtungen, wiederholte Hinweise auf deren Nutzung und engmaschige Kontrollen.
Erbringt das Pflegeheim substantiierten Nachweis über eine erreichbare Rufeinrichtung, wirksame Belehrung und hinreichende Kontrollen, liegt hierin keine Verletzung der Schutzpflicht, auch wenn ein Sturz eintritt.
Maßnahmen wie ständige Sichtkontrolle, Fixierung oder erzwungener Aufenthalt im Tagesraum sind nur dann geboten, wenn die körperliche oder geistige Verfassung des Bewohners deren Verzicht unzumutbar macht; bei orientierten, willensbestimmten Bewohnern sind solche Eingriffe unverhältnismäßig.
Mehrere dokumentierte Stürze verschärfen die vertraglichen Pflichten des Pflegeheims nur, wenn sie objektiv einen derart erhöhten Gefährdungsgrad begründen, dass zumutbare zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreiben den Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch des bei ihr krankenversicherten Mitgliedes Frau K. W. aus übergegangenem Recht geltend. Frau K. W. war seit vielen Jahren Heimbewohnerin des Altenzentrum „D.", V., dessen Trägerin die Beklagte ist. Die Versicherte verstarb zu Beginn des Jahres 2002.
Laut Gutachten des medizinischen Dienstes vom 25.07.1997 war die Versicherte infolge eines Schlaganfalles seit 1997 stark gesundheitlich beeinträchtigt. Sie litt unter schweren Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Beim Gehen bestand erhebliche Unsicherheit. Sie litt unter Fallneigung und benötigte ausweislich des Gutachtens Hilfe beim Gehen und Stehen. Ihr rechter Arm war funktionslos und auch das Sprachvermögen war sehr eingeschränkt. Bei den meisten alltäglichen Verrichtungen benötigte die Versicherte Hilfe. Seit dem Schlaganfall war die Versicherte auch der Pflegestufe II zugeordnet. Sie litt allerdings nicht an Desorientierung. (Wegen der Einzelheiten wird Bezug auf das Gutachten des medizinischen Dienstes, BI. 12-17 d A, genommen.)
Der Versicherten stand stets eine Klingel zur Verfügung, die über einen Druckknopf an einem Elektrokabel zu bedienen war. Auf deren Gebrauch war sie eindringlich von dem Pflegepersonal hingewiesen worden.
Am 24.06.2000 stürzte die Versicherte zweimal in den Räumen des Altenzentrums.
Gegen 10.30 Uhr fiel sie von einem Stuhl und gegen 15.00 Uhr fand sie das Pflegepersonal auf dem Fußboden in ihrem Zimmer liegend vor und brachte sie lediglich zu Bett.
Zwischen den beiden Stürzen war die Versicherte gegen 12.30 Uhr von einem Arzt untersucht worden, der aber keine Verletzungen feststellen konnte. Am nächsten Tag wurde die Versicherte dann nach Sichtbarwerden einer Schwellung in das Klinikum V. eingeliefert, wo man eine Fraktur des Unterschenkels und des Unterarmes, sowie eine Innen- und Außenknöchelfraktur rechts diagnostizierte. Die Verletzungen erforderten einen stationären Aufenthalt vom 25.06. bis zum 27.07.2000. Die Klägerin macht nunmehr gegen die Beklagte Ersatz der Leistungen geltend, die sie für die Versicherte aus Anlaß der Verletzungen erbracht hatte.
(Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird Bezug auf die Klageschrift vom 13.05.2002 (BI. 2 - 3 d A) genommen.)
Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 31.10.2000 unter Fristsetzung bis zum 30.11.2000 von der Klägerin zur Zahlung aufgefordert.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es zu den sich aus dem Pflegeheimvertrag ergebenden Pflichten gehöre, die Versicherte vor Stürzen zu bewahren. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt, wobei es Sache der Beklagten sei, das Gegenteil zu beweisen. Die Klägerin behauptet, dass eine große Gefahr dafür bestanden habe, dass die Versicherte auch mal versuchen würde, selbständig aufzustehen. Dieser Gefahr, so die Auffassung der Klägerin, hätte man durch entsprechende Maßnahmen wie etwa Sichtkontakt, Bewegungssensoren oder Aufenthalt im Tagesraum unter ständiger Anwesenheit anderer begegnen müssen. Es sei für die Beklagte offensichtlich gewesen, dass die Klingellösung nicht ausreichte, da über die Notwendigkeit eines Rollstuhles mit dem Betreuer der Versicherten, dem Zeugen N., gesprochen worden sei, dieser aber von der Versicherten abgelehnt worden sei. Außerdem entnimmt die Klägerin der Pflegedokumentation (BI. 96 d A), dass es noch einen dritten Sturz für den hier streitgegenständlichen Tag gegeben habe und zwar um 12.30 Uhr.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.892, 82 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach§ 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes seit dem 01.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass keinerlei Anhaltspunkte gegeben gewesen seien, dass die Klingellösung für die Versicherte nicht mehr ausreichend sei. Anzeichen für unvermittelte Stürze habe es nicht gegeben. Außerdem sei eine engmaschige Kontrolle durch das Pflegepersonal durchgeführt worden. So sei auch an dem Unfalltag ca. alle 10 Minuten nach der Versicherten gesehen worden, zuletzt um 14.55 Uhr, um der Versicherten ihre Medikamente zu verabreichen.
Bei der Versicherten habe es sich um eine sehr eigenwillige Bewohnerin gehandelt, die sich auch manchmal über Anordnungen des Pflegepersonals hinwegsetzte, wenn sie den starken Willen verspürte, aufzustehen.
Nur ständiger Sichtkontakt oder eine Fixierung hätten einen Sturz der Versicherten vermieden. Beides wäre aus finanziellen bzw. rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, zumal die Versicherte eine Fixierung auch abgelehnt hätte.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen R. und N.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.09.2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch aus übergeleitetem Recht gemäß § 116 SGB X i. V. m. einer gemäß § 278 BGB zu vertretenden positiven Verletzung des Pflegeheimvertrages steht der Klägerin nicht zu.
Zwar oblag es hier der Beklagten analog § 282 BGB darzulegen und zu beweisen, dass sie eine Vertragspflichtverletzung nicht begangen hat, da die Versicherte im Organisationsbereich der Beklagten zu Fall gekommen ist und sich bei dem Sturz der Versicherten aus dem Stuhl nicht nur ein allgemein bei alten Menschen erhöhtes Lebensrisiko realisiert hat. Denn die die Beklagte treffende Vertragspflicht ging angesichts der unstreitig erhöhten Sturzgefahr der Versicherten beim Stehen und Gehen und der Eigenwilligkeit der Versicherten, sich auch einmal über Anordnungen des Pflegepersonals hinwegzusetzen und aufzustehen, auch dahin, die Versicherte vor Stürzen aus einem Stuhl zu bewahren, soweit ihr dies möglich war.
Allerdings steht nach der Beweisaufnahme und dem unstreitigen Vorbringen der Parteien fest, dass die Beklagte eine solche Vertragspflichtverletzung nicht begangen hat. Maßgeblich ist hier allein der letzte Sturz um 15.00 Uhr, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Verletzungen nicht aus diesem Sturz herrühren, zumal die Klägerin etwas anderes auch nicht behauptet. Dass die Versicherte bei diesem Sturz plötzlich im Sitzen den Halt verloren haben soll, wird nicht vorgetragen, zumal nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen R. der Stuhl im Zimmer der Versicherten auch Armlehnen hatte und die Versicherte ohnehin noch gut in ihrem Stuhl habe sitzen können. Die Versicherte muß also - wie auch der Zeuge R. spekuliert hat - beim Versuch etwas zu greifen oder aufzustehen zu Fall gekommen sein. Da die Versicherte keineswegs desorientiert war, kann ein solcher Versuch ihrer Eigenwilligkeit zugeschrieben werden. Die einzige Pflicht, die der Beklagten insoweit obliegen kann, ist, die Versicherte eindringlich auf den Gebrauch ihrer Klingel hinzuweisen und regelmäßig nach der Versicherten zu sehen, damit diese gar nicht erst versucht, sich selbst zu helfen, ohne die Klingel zu benutzen.
Diesen Pflichten ist die Beklagte bzw. ihr Pflegepersonal nachgekommen. Die Versicherte war mit einer Klingelvorrichtung ausgestattet, die nach der Aussage des Zeugen R. der Versicherten so über den Arm gelegt war, dass sie immer gut erreichbar war. Dass die Versicherte auf den Gebrauch der Klingel auch eindringlich hingewiesen wurde, ist unstreitig. Nach der Bekundung des Zeugen R. steht auch fest, dass er wenige Minuten vor 15.00 Uhr noch bei der Versicherten gewesen ist, um ihr eine Tablette zu bringen. Da die Versicherte ausweislich der Pflegedokumentation gegen 15.00 Uhr auf dem Boden liegend vorgefunden worden wurde, steht fest, dass die Beklagte zumindest zum hier maßgeblichen Unfallzeitpunkt auch ihren Kontrollpflichten engmaschig genug nachgekommen ist. Es wird nicht verkannt, dass der Zeuge R. als angestellter Pfleger bei der Beklagten in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis steht. Anhaltspunkte dafür, dass ihn dieses in seiner Aussage beeinflusst hat, sind aber nicht gegeben. Die Aussage des gegenbeweislich benannten Zeugen N. war insoweit unergiebig. Er konnte keine Aussage hinsichtlich der Häufigkeit der Kontrollen zum Unfallzeitpunkt treffen.
Weitergehende Pflichten oblagen der Beklagten nicht. Die Einhaltung ständigen Sichtkontakts kann der Beklagten schon aus organisatorischen Gründen nicht zugemutet werden. Bewegungssensoren - sofern der Einbau aus rechtlichen Gründen überhaupt zulässig wäre - hätten einen Sturz nicht vermieden. Ein ständiger „Zwangs"-Aufenthalt im Tagesraum der Versicherten und auch eine Fixierung der Versicherten in ihrem Stuhl waren vorliegend aufgrund der geistigen Orientiertheit der Versicherten und ihres eigenen Willens nicht angezeigt.
Soweit sich aus der Pflegedokumentation noch ein dritter Sturz um 12.30 Uhr zu ergeben scheint, kann sich der Eintrag um 12.30 Uhr auch auf den vorangegangenen Sturz um 10.30 Uhr beziehen und nur der Erklärung dienen, warum ein Arzt herbeigerufen worden ist. Dies bedurfte aber nicht notwendig weiterer Aufklärung, da die Anforderungen an den Umfang der vertraglichen Pflichten aus dem Pflegeheimvertrag auch durch einen weiteren Sturz nicht verschärft worden wären. Denn aufgrund des eigenen Willens der Versicherten wäre auch dann eine Fixierung bzw. ein ,,Zwangs"-Aufenthalt im Tagesraum nicht angezeigt gewesen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.