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Landgericht Bielefeld·2 O 203/15·27.04.2016

Fahrradsturz unter Eiche: Keine Haftung wegen vernachlässigter Reinigung

ZivilrechtDeliktsrechtHaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Fahrradsturz, weil der Weg unter einer Eiche mit Eicheln und Ästen verunreinigt gewesen sei. Streitpunkt ist die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und die Kausalität für den Sturz. Das LG verneint eine Pflichtverletzung, weil herabfallende Eicheln vorhersehbar sind und Eigenvorsorge geboten ist; zudem war nicht ersichtlich, dass eine wöchentliche Reinigung den Sturz sicher verhindert hätte. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Sturz auf verunreinigtem Weg durch das LG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nur die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch in vernünftigen Grenzen für notwendig und ausreichend hält; sie verlangt nicht die Beseitigung jeder abstrakten Gefahr.

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Vorhersehbare, regelmäßig auftretende kleinere natürliche Verunreinigungen (z. B. Eicheln, kleine Äste) gehören zum gewöhnlichen Lebensrisiko, sodass Nutzer eines Weges insoweit eigene Vorsorge treffen müssen.

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Für eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist erforderlich, dass eine Pflichtwidrigkeit vorliegt und diese Pflichtwidrigkeit ursächlich für den konkreten Schaden geworden ist.

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Selbst bei angenommenem Pflichtverstoß besteht keine Haftung, wenn nicht feststeht, dass die unterlassene Sicherungsmaßnahme den eingetretenen Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.

Relevante Normen
§ 276 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 76/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Sturz mit dem Fahrrad geltend.

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Am Abend des 28.08.2013 nach 19.30 Uhr wurde der Kläger mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus D. gebracht. Dort wurde neben schmerzhaften Schürfwunden und Prellungen eine Ellenbogenluxation und eine Condylus radialis Abrissfraktur links diagnostiziert, die operativ versorgt werden mussten. Am 02.09.2013 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen. Das Osteosynthesematerial wurde am 22.11.2013 in einer zweiten Operation unter Vollnarkose entfernt.

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Der Kläger behauptet, er sei am Abend des 28.08.2013 gegen 19.30 Uhr mit seinem Fahrrad vom Schulzentrum K. kommend in Richtung Hallenbad K. unterwegs gewesen. Einige Meter vor den Fahrradständern des Hallenbades sei er dann unter der dort den Weg überdachenden Eiche ins Rutschen geraten und zu Boden gestürzt, weil das Wegstück unter dem Baum mit Eicheln und Ästen übersät gewesen sei. Da das Wegstück unterhalb des Baumes im Schatten gelegen habe, habe der Kläger die Verunreinigungen erst bemerkt, als sein Vorderrad plötzlich die Bodenhaftung verloren habe.

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Er habe mit derartigen Verunreinigungen auch nicht gerechnet und auch nicht rechnen müssen.

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Wegen der schweren Verletzungen und um der Wundversorgung Willen habe kein geschlossener Gipsverband verwandt werden dürfen, so dass der Kläger sechs Kontrolluntersuchungen mit Verbandswechseln über sich habe ergehen lassen müssen. Bis zum 08.09.2013 sei er auf die ständige dreimal tägliche Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen gewesen, die er aber noch Wochen später hin und wieder habe einnehmen müssen. Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials seien auf Grund der Bewegungseinschränkungen drei weitere Arztbesuche und eine intensive physiotherapeutische Behandlung erforderlich gewesen, die schmerzhaft gewesen sei und erst im Januar 2014, nach insgesamt 18 Behandlungsterminen, habe abgeschlossen werden können. Auf Grund der Verletzungsfolgen und der damit verbundenen Risiken habe der Kläger auch seinen Freizeitsport Ju-Jutsu aufgeben müssen. Der Bruch sei zudem in einer leichten Fehlstellung verheilt.

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Für die Unfallfolgen müsse die Beklagtenseite haften, da diese die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Wegstück sei derart mit Ästen und Eicheln übersät gewesen, dass der Weg offenbar seit Wochen nicht mehr gereinigt worden sei. Zwar sei keine tagtägliche Reinigung abzuverlangen, eine wöchentliche Reinigung sei aber durchaus erforderlich. Mindestens seien wöchentliche Sichtkontrollen auf gefahrenträchtige Verunreinigungen hin durchzuführen.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2.

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die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 650,34 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

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3.

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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm in Folge seines Sturzes auf dem Weg zwischen dem Schulzentrum K. und dem Familienbad K. in A. am 28.08.2013 entstanden sind und noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie machen geltend, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliege. Reinigungen würden im Sommer nur nach Bedarf durchgeführt und könnten auf Grund des sehr ausgedehnten Schulgeländes auch nur in gewissen zeitlichen Abständen erfolgen.

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Im Übrigen sei auch zu bestreiten, dass bei Durchführung zumutbarer Reinigungsmaßnahmen der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Ende August 2013 habe ohnehin keine Wetterlage bestanden, die eine ständige Reinigung aller Wege erforderlich gemacht hätte.

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Außerdem müssten Verkehrsteilnehmer auch grundsätzlich damit rechnen, dass bei Trockenheit kleine Äste und Eicheln aus einem Baum herausfallen könnten.

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Insoweit sei dem Kläger auch ein eigenes Verschulden vorzuwerfen, da er nach seiner eigenen Darstellung ohne seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anzupassen in einen schattigen Bereich hineingefahren sei.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

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Dem Kläger stehen keine Ansprüche aufgrund des  - behaupteten  -  Sturzes vom 28.08.2013 gegen die Beklagte zu.

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Es fehlt bereits an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Seiten der Beklagten.

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Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht gilt grundsätzlich folgendes:

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH VersR 2010, 544 ff). Das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Der Umfang der Sicherungsmaßnahmen hat sich vielmehr daran zu orientieren, was zur Gefahrenabwehr notwendig und zumutbar ist, um einen Dritten vor Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. OLG Hamm VersR 2003, 605 ff). Deshalb muss nicht vor Gefahren geschützt werden, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann (vgl. BGH NJW 1985, 1076 ff).

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Auf dieser Grundlage bestand im vorliegenden Fall keine Verpflichtung der Beklagten, den Raum unter der hier in Rede stehenden Eiche in bestimmten Abständen zu prüfen und zu räumen.

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Dass von einem Baum auch im Sommer kleine Äste und  - wie hier -  auch Eicheln herunterfallen können, ist nicht ungewöhnlich. Damit muss auch jeder Benutzer des Weges rechnen. Darauf kann er sich auch ohne weiteres selbst einstellen und schützen, wenn er die gebotene eigene Vorsicht walten lässt, insbesondere sich auf dem Fahrradweg unter Berücksichtigung des Fahrens auf Sicht bewegt und nicht in Schattenbereiche ohne entsprechende Reduzierung seiner Geschwindigkeit einfährt.

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Selbst wenn man jedoch im vorliegenden Fall verlangen wollte, dass die Stadt diesen Bereich  - wie von der Klägerseite gefordert -  einmal pro Woche kontrollieren und ggfs. reinigen müsste, könnte nicht festgestellt werden, dass die dann anzunehmende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ursächlich für den Sturz des Klägers geworden ist. Denn Äste und Eicheln können je nach Temperatur und sonstiger Wetterlage (Trockenheit, Wind)   - nach Darstellung der Klägerseite war es sehr trocken - auch in einem Zeitfenster von einer Woche in einem Umfang auf den Radweg fallen, dass es möglicherweise auch dann zum Sturz des Klägers gekommen wäre.

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Die Klage konnte deshalb insgesamt keinen Erfolg haben.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.