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Landgericht Bielefeld·2 O 20/09·14.09.2009

Klage auf Erstattung von Gutachtenkosten nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung von Kosten zweier Gutachten nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war, ob die Gutachten zur Feststellung von Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden erforderlich und erstattungsfähig sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Gutachten nach § 249 Abs. 2 BGB nicht erforderlich waren; die notwendigen Feststellungen konnten durch Anwalt oder Mandanten erbracht werden.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Gutachtenkosten als unbegründet abgewiesen; Gutachten nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 249 Abs. 2 BGB sind nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich sind.

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Ein vom Schädiger zu ersetzendes Sachverständigengutachten ist nur dann erforderlich, wenn zur Sachverhaltsaufklärung besonderes fachliches oder technisches Sonderwissen erforderlich ist, das der Prozessbevollmächtigte nicht leisten kann.

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Zur Ermittlung des Verdienstausfalls eines abhängig Beschäftigten und zur Feststellung des Haushaltsführungsschadens ist regelmäßig kein kaufmännisches oder sonstiges Spezialwissen erforderlich; diese Berechnungen können durch den Geschädigten oder dessen Anwalt vorgenommen werden.

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Die bloße Vorlage oder inhaltliche Richtigkeit eines Gutachtens begründet allein dessen Erforderlichkeit und damit keinen Erstattungsanspruch.

Relevante Normen
§ 249 BGB§ 249 Abs. 2 BGB§ 287 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 13 U 172/09 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 25.04.2000 in O. schwer verletzt (Amputation eines Beines unterhalb des Kniegelenkes). Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Unfallgegners; die 100 %-ige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien unstreitig. Bis zur vorliegenden Klage hat die Beklagte bereits über 363.000,-- € an Zahlungen an den Kläger geleistet, darunter u.a. Verdienstausfall, Ersatz von Haushaltsführungsschaden und von vermehrten Bedürfnissen. Darüber hinaus hat sie bislang Anwaltskosten in Höhe von mehr als 11.000,-- € reguliert.

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Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die Kosten zweier Gutachten vom 28.05.2008, die unter dem Briefkopf „PP CONSULTING Dipl. Kfm. C. V.“ erstellt wurden (vgl. Anlage K 1; betrifft Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse/Anlage K 2; betrifft Verdienstausfall).

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Beide Gutachten wurden mit jeweils 3.570,-- € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt (vgl. Anlagen K 3 und K 4).

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Beide Gutachten wurden bei einem Regulierungsgespräch am 28.05.2008 dem Vertreter der Beklagten Ass. C. überreicht, ohne dass zuvor der Haushaltsführungsschaden spezifiziert geltend gemacht worden wäre.

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Der Kläger war nicht selbständig sondern angestellt beschäftigt. Zum Verdienstausfall hat die Beklagte vorgerichtlich darauf hingewiesen, dass sie diesen nach der modifizierten Nettolohn Theorie abzüglich ersparter Eigenaufwendungen (pauschal 10 %) und abzüglich Krankengeld erstatten würde und bat mit Schreiben vom 16.11.2006 (Anlage B 2; Bl. 22 d. A.) um eine entsprechende Abrechnung. Es gab diesbezüglich Schriftwechsel, insbesondere auch zu der Problematik, dass das Werk, bei dem der Kläger beschäftigt war, geschlossen worden war (vgl. Abrechnungsschreiben vom 03.05.2007 (vgl. Anlage B 3; Bl. 23 d. A.).

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Die Parteien streiten u.a. darum, in welchen Verwandtschaftsverhältnis die im Briefkopf der Gutachten genannte Frau C. V. zu den Prozessbevollmächtigten des Klägers steht.

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Der Kläger behauptet, er habe die beiden streitgegenständlichen Gutachten gegenüber der als Zeugin benannten Frau V. in Auftrag gegeben. Bei dieser handele es sich nicht um eine Mitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten. Die Rechnungsbeträge seien angemessen. Sie beruhten auf einer Pauschalabrechnung, nicht auf einer Abrechnung nach Stunden.

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Der Kläger meint, die Inauftraggabe der Gutachten sei erforderlich gewesen, da die Beklagte mit Schreiben vom 24.04.2007 als Abfindungsbetrag auch für die Zukunft lediglich 25.000,-- € angeboten habe (vgl. Anlage K 5). Das sei sowohl ihm als auch seinen Prozessbevollmächtigten zu wenig erschienen. Er habe nicht die nötige Fachkenntnis; die komplexe Schadensermittlung sei auch nicht Aufgabe seiner Prozessbevollmächtigten. Dagegen habe die als Zeugin benannte Frau V. die erforderliche Sachkenntnis.

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Der Kläger beantragt,

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              1.

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              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.140,-- € nebst Zinsen in

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              Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit Klagezustellung

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              zu zahlen,

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              2.

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              die Beklagte zu verurteilen, als Nebenforderung an ihn 661,16 €

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              vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

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              über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, dass der Kläger überhaupt einen vergütungspflichtigen Drittauftrag an die als Zeugin benannte Frau V. erteilt habe. Bei dieser handele es sich nach dem Internetauftritt der Prozessbevollmächtigten des Klägers um deren Mitarbeiterin; sie sei dort für das Kanzleimanagement zuständig (vgl. Internetauszug Anlage B 7; Bl 39 d. A.).

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Die Beklagte bestreitet, dass die Klageforderung überhaupt gegenüber dem Kläger in Rechnung gestellt und von diesem bezahlt wurde; sie meint im Übrigen, der Stundensatz sei übersetzt.

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Im Übrigen meint die Beklagte, dass die Erstellung derartiger Gutachten nicht im Sinne von § 249 BGB erforderlich sei. Es sei typische Aufgabe eines Rechtsanwalts in einer Verkehrsunfallsache – insbesondere eines Fachanwalts für Verkehrsrecht, wie es der Prozessbevollmächtigte des Klägers Friedbert V. ist – den Sachverhalt zu ermitteln und darzustellen. Für die Feststellung eines Haushaltsführungsschadens oder die Festlegung eines Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit habe im Übrigen eine Dipl.-Kauffrau nicht die erforderliche Fachkenntnis. Bezeichnenderweise sei in den Gutachten auch im Wesentliches juristische Literatur zitiert worden.

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Die Beklagte bestreitet deshalb zudem, dass die Gutachten überhaupt von Frau C. V. erstellt worden seien.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Gemäß § 249 Abs. 2 BGB schuldet der zum Schadenersatz Verpflichtete den zur Herstellung des Zustands erforderlichen Geldbetrag, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

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Die streitgegenständlichen Gutachten waren hierzu nicht erforderlich. Das Gericht folgt der Auffassung des Klägers nicht, dass es nicht Aufgabe seiner Prozessbevollmächtigten wäre, den zur Begründung der Schadenersatzansprüche erforderlichen Sachverhalt zu ermitteln. Der einen Verkehrsunfall-Prozess führende Rechtsanwalt muss nicht lediglich Rechtsrat erteilen sondern auch durch Rücksprache mit seinem Mandanten den vorzutragenden Sachverhalt aufklären. Eines Sachverständigen kann er sich hierzu – auf Kosten des Schädigers – nur dann bedienen, wenn zur Sachverhaltsermittlung nicht – juristisches Sonderwissen erforderlich ist. Dies ist etwa bei der Beurteilung von Sachschäden an einem Kfz der Fall und häufig wohl auch bei der Beurteilung des Verdienstausfalles von Selbständigen, da hierzu eine Vielzahl von Aspekten, insbesondere auch steuerlichen Aspekten, zu berücksichtigen ist, die Spezialwissen erfordern.

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Anders ist dies beim Verdienstausfall eines Angestellten; hierzu ist das genannte Sonderwissen nicht erforderlich. Auch vorliegend ging es im Wesentlichen um eine rechtliche Problematik, nämlich darum, welchen Einfluss die Werksschließung des Betriebs hatte, in dem der Kläger ursprünglich beschäftigt war. Auch zur Ermittlung des Haushaltsführungsschadens bedarf es keines Sonderwissens im oben genannten Sinne, insbesondere nicht eines solchen kaufmännischer Art. Hierzu ist aufzuklären, welche Tätigkeit der Geschädigte vor dem Unfall im Haushalt durchgeführt hat, in welchem Umfang dies geschah und was davon nach dem Unfall nicht mehr möglich war. Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR. 2009, 515) ist auch eine Schätzung nach § 287 ZPO anhand des Tabellenwerks von Schulz-Borck/Hofmann (Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) möglich. Auch die hier bei der Berechnung einzusetzenden Parameter können relativ einfach beim Geschädigten erfragt werden, ohne dass dazu ein Gutachten eines Kaufmanns erforderlich wäre. Dass der Kläger zu der erforderlichen Informationserteilung nicht in der Lage gewesen wäre, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar; insbesondere macht es in diesem Zusammenhang keinen Unterschied, ob nun die Prozessbevollmächtigten des Klägers oder Frau V. die erforderlichen Informationen erfragen.

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Es ist daher auch vollkommen üblich, dass sowohl Verdienstausfallberechnungen (von abhängig Beschäftigen) als auch Haushaltsführungsschaden-Forderungen von Rechtsanwälten berechnet und aufgestellt werden, ohne dass Gutachten der hier streitgegenständlichen Art erstellt werden.

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Ob die streitgegenständlichen Gutachten inhaltlich richtig sind, ist nicht erheblich. Dies allein begründet noch nicht ein Erfordernis, derartige Gutachten erstellen zu lassen, wenn sie denn überhaupt von Frau V. erstellt wurden und vom Kläger kostenpflichtig in Auftrag gegeben und bezahlt wurden, was aus den im Übrigen dargelegten Gründen dahinstehen kann.

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Mangels begründeter Hauptforderung schuldet die Beklagte auch keine Erstattung von diesbezüglichen Anwaltskosten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.