Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·2 O 180/98·11.08.1999

Schlüsselroman/Satire über Schule: Persönlichkeitsrecht tritt hinter Kunstfreiheit zurück

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ehemalige Lehrer und eine Schülerin begehrten Unterlassung und Geldentschädigung wegen Passagen in einem Roman über ein Gymnasium, in denen sie sich erkennbar wiederfanden. Das LG bejahte jedenfalls bei zwei Klägern eine Identifizierbarkeit und eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Buch sei jedoch als Kunstwerk i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG geschützt und kein bloß zum Schein „verkünstlerter“ Abrechnungstext. Die beanstandeten Zuspitzungen und einzelnen unzutreffenden Elemente erreichten nicht die Schwere einer grundlegenden Entstellung oder Formalbeleidigung, sodass Unterlassung und Geldentschädigung abzuweisen waren.

Ausgang: Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche wegen Romanpassagen wurden wegen überwiegender Kunstfreiheit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch eine literarische Darstellung, die reale Personen für einen informierten Leserkreis erkennbar als Vorbilder verwendet, kann ein Kunstwerk i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG sein; Identifizierbarkeit schließt den Kunstcharakter nicht aus.

2

Eine Untersagung oder inhaltliche Änderung eines literarischen Werkes wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung setzt im Rahmen der Abwägung mit der Kunstfreiheit regelmäßig besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen voraus, etwa eine grundlegende negative Entstellung durch frei erfundene Zutaten oder schwerwiegende Formalbeleidigungen mit Menschenwürdebezug.

3

Satirische Zuspitzungen und herabsetzende Wertungen müssen im Schutzbereich der Kunstfreiheit grundsätzlich hingenommen werden, solange sie nicht die Schwelle zur schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung überschreiten.

4

Ein Unterlassungsbegehren, das auf Streichung einzelner Passagen eines literarischen Werkes gerichtet ist, greift regelmäßig fundamental in das Werk ein und bedarf daher einer besonders tragfähigen Rechtfertigung im Lichte der Kunstfreiheit.

5

Ein als Kunstwerk anzusehender Text ist nicht schon deshalb als „Schlüsselroman“ bzw. als bloßer Gebrauchstext einzuordnen, weil nachträglich durch öffentliche Diskussion Realitätsbezüge hervortreten.

Relevante Normen
§ 274 ZPO§ Art. 5 Abs. 3 GG§ Art. 5 Abs. 1 GG§ Art. 5 Abs. 2 GG§ 823 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Kläger je 1/4 und der Kläger 1/2.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger je 1/3, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der Kläger,

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Sicherheit auch durch Hinterlegung einer unbedingten, unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft der Sparkasse erbringen.

Tatbestand

2

Die Kläger zu 1) und 2) waren Lehrer am städtischen Gymnasiumlall, 1101.11. dessen Leiter der Beklagte zu 1)• ist. Die Klägerin zu 3), Tochter des Klägers zu 2), war dort Schülerin.

3

Der Kläger zu 1) befindet sich seit Ende 1996 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand; der Kläger zu 2) unterrichtet inzwischen an einer anderen Schule. Auch die Klägerin zu 3) besucht inzwischen eine andere Schule.

4

Im Herbst 1997 erschien im Verlag des Beklagten zu 2) das vom Beklagten zu 1) verfaßte Buch "Pestalozzis Erben". In dem Buch erzählt der Leiter des Gymnasiums einer fiktiven Kleinstadt Rodenburg namens Heinrich Kah eine Vielzahl von Geschehnissen am Gymnasium und im Bereich der Stadt Rodenburg. Die Kleinstadt Rodenburg in dem genannten Buch hat etwa 19.000 Einwohner, genauso wie die Stadt

5

111111111111M.1

6

Ein Großteil der im Buch beschriebenen Ereignisse am Gymnasium bzw. im Bereich der Stadt Rodenburg hat sich in zum Teil bis ins Detail gleicher Weise am Gymnasium bzw. im Bereich der Stadt Inallaili~ tatsächlich abgespielt. Mit der Wirklichkeit in filinnalliMvöl‑

7

lig identische Geschichten enthält das Buch jedoch nicht. Es ähneln sich jedoch nicht nur die im Buch geschilderten Geschehensabläufe mit solchen, die in              tatsächlich passiert sind. Über20 im Buch agierende Personen haben auch große Ähnlichkeiten mit tatsächlich existierenden Personen, die im öffentlichen Leben oder dem Gymnasium 111.111.1111 bzw. der Stadt- oder Schulverwaltung

8

aufgetreten sind und zum Teil für Aufsehen gesorgt haben. Diese Ähnlichkeiten beziehen sich auf verschiedene, jeweils für              be‑stimmte Person zusammenpassende Aspekte, wie etwa Alter, -'ruflicher Werdegang - auch im Hinblick auf die Orte früherer T tigkeiten - und insbesondere die Namen. Diese sind zwar nie gleich, ähneln sich jedoch häufig im Klangbild und etwa darin, dass best:nmte Personen promoviert haben bzw. nicht.

9

Die Kläger erkennen sich in bestimmten Buchfiguren wieder.

10

So gibt es eine Vielzahl von Ähnlichkeiten im oben beschriebenen Sinne zwischen den Kläger zu 1), IIIMMOOMMOW und der Buchfigur Oswald Zuche. Gleiches gilt hinsichtlich des Klägers zu 2), Mn

11

mit der Buchfigur Carl Gottfried Albers. Es gibt auch eine Parallele zwischen der Klägerin zu 3) und einem Sohn der Buchfigur Albers. Beide haben nämlich in der 7. Klasse die Versetzung erst nach einer Nachprüfung bestanden.

12

Zahlreiche Ähnlichkeiten gibt es auch zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Erzähler in dem streitgegenständlichen Buch "Heinrich Kah".

13

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Kläger sowie dem Inhalt des von den Parteien im Original (in Hülle Bl. 41 d. A.) bzw. in Kopie (Anlage K 1 zur Klageschrift) zu den Akten gereichten Buches "Pestalozzis Erben" Bezug genommen.

14

Die Kläger fühlen sich aufgrund verschiedener Passagen in dem Buch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.

15

Für den Kläger zu 1) gilt dies insbesondere für folgende Abschnitte:

16

Kapitel 11 (Seite 34, 35 des Buches):

17

„Mit Oswald Zuche hatte Kah schon seit Jahren Ärger. Zuche gehörte zu jener Spezies, die durch ihr Verhalten jedes Vorurteil über Lehrer bestätigte: Er war faul, anmaßend, unpünktlich und feierte - im wahrsten Sinne des Wortes - mindestens einmal monatlich krank. Eltern, deren Kinder vorzeitig wegen Unterrichtsausfall nach Hause kamen, riefen Kah an, um ihm zu berichten, daß sie Zuche auf dem Tennisplatz gesehen hätten und warum denn dann der Deutschunter‑

18

richt ausfiele. Ein Vater, der allerdings nicht genannt sein wollte, erzählte, daß Zuche ihm beim Bier seine Strategie für die letzten zehn Dienstjahre erläutert hatte. Zusammenfassend habe sie gelautet:"Da wird sich der Kah noch eine Menge einfallen lassen müssen, um den Vertretungsunterricht für mich zu organisieren."

19

Und so kam es dann auch. Zuche fehlte zwei Wochen, tat einen Monat lang seinen Dienst und fehlte erneut. Sein Rückenleiden, so erklärte er Kah, sei chronisch und mit herkömmlichen Methoden nicht zu heilen.

20

Nach einem fast sechswöchigen Sanatoriumsaufenthalt erschien Zuche mit einer ärztlichen Bescheinigung. Es wurde ihm attestiert, daß er vorübergehend nur bedingt dienstfähig sei. Als Kah die Schulaufsicht einschaltete, wurde Zuches wöchentliche Pflichtstundenzahl prompt um die Hälfte reduziert. Kah erhielt außerdem Anweisung, ihn im Fach Sport, das er bis dahin neben Deutsch unterrichtet hatte, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einzusetzen. Unterrichtsverteilung und Stundenplan zu ändern war ein mühseliges Unterfangen. Als alles geschafft war, erschien Zuche in Kahs Dienstzimmer. Er wolle sich in aller Form beschweren, ließ er vernehmen. Der Belastung, in vier Klassen Deutsch unterrichten und Klassenarbeiten korrigieren zu müssen, sei er keinesfalls gewachsen. Kah gab seine Ratlosigkeit zu erkennen. Er versuchte zu erklären, daß außer Zuches Gesundheitszustand am Gymnasium Rodenburg auch die Interessen der Schülerinnen und Schüler von gewissem Belang seien. Zuche war das egal. Nach einer Woche meldete er sich krank.

21

14 Tage später bekam Kah Post von der Bezirksregierung. Es wurde ihm mitgeteilt, daß Zuche eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn eingelegt habe und zwar "wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Dienstunfähigkeit eines Untergebenen".

22

Zuche wurde danach am Gymnasium Rodenburg nicht wieder gesehen. Seine letzte Krankmeldung lautet "...auf unbestimmte Zeit". Nach über einem Jahr erfuhr Kah, daß Zuche immer noch bei vollem Gehalt in Staatsdiensten stand. Gegen eine vorzeitige Pensionierung hatte er Einspruch eingelegt.

23

Seine Kalkulation war simpel: Bei der Differenz zwischen volleth Gehalt und Pension zählt jeder Monat - erst recht solange das Ferienhaus auf Teneriffa noch nicht vollständig bezahlt war".

24

"Wenn Zuche Kahs einziger Problemfall am Gymnasium Rodenburg gewesen wäre, hätte er keinen Grund zur Klage gesehen. Er war bereit, sich an die alte Maurerweisheit "Eine Fische kann jede Baustelle vertragen", zu halten. Aber außer Zuche gab es noch Carl-Gottfried Albers, ...."

25

Der Kläger zu 2) fühlt sich insbesondere durch folgende Passagen in seinem Personlichkeitsrecht verletzt:

26

Zunächst die zuletzt für den Kläger zu 1) genannte, die nämlich wie folgt weitergeht:

27

"Aber außer Zuche gab es noch Carl-Gottfried Albers, dessen Hauptanliegen darin bestand, gegen die blinden Mächte einer Kultusbürokratie zu kämpfen, die er vornehmlich durch Kah repräsentiert sah. Im Normalzustand war Albers von herausragendem Intellekt, ausgestattet mit einem geistigen Potential, das er zum Leidwesen seines akademisch gebildeten Elternhauses nicht imstande gewesen war, seinen Kindern zu hinterlassen. In dem dumpfen Bewußtsein dieses familiären Defizits hatte er sowohl Sohn wie auch Tochter am Gymnasium Rodenburg untergebracht, wohl in der Hoffnung, daß sie unter seinem Schutz der begehrten Weihen einer höheren Schulausbildung teilhaftig werden könnten.

28

Als Sohn Martin schon in der 5. Klasse scheiterte, sah Albers die Ursache in der kindlichen Verspieltheit seines Sprosses. Die großen Pausen während des Vormittags nutzte er fortan, um die Kollegen, die Martin unterrichteten, über das psychische Profil eines Spätentwicklers zu informieren. In der Förderung schlummernder Begabung sah er eine besondere Herausforderung für das Gymnasium.

29

In Klasse 7 blieb Martin erneut sitzen.

30

Diesmal legte Albers formell Einspruch gegen den Beschluß der Versetzungskonferenz ein. Der Fall ging durch alle Instanzen bis zum Oberverwaltungsgericht. Dabei hatte Martin am Ende der Sommerferien eine Nachprüfung abgelegt und die Versetzung dank des Bemühens diverser Nachhilfelehrer längst geschafft. Aber nun ging es ums Prinzip. Albers wurde zum Berserker. Seine Eingaben an die Bezirksregierung, das Ministerium, die Presse wurden Legion. Kein Elternabend, an dem er nicht zum Kampf gegen die Versetzungsordnung aufgerufen hätte, keine Konferenz, bei der er nicht gegen den menschenverachtenden Leistungsdruck des Gymnasiums Rodenburg zu Felde gezogen wäre.

31

Am Ende des Schuljahres kam das monomanische Meisterstück: Albers erklärte, daß er als Klassenlehrer fürderhin die gültige Versetzungsordnung aus Gewissensgründen nicht mehr anwenden werde."

32

• Kapitel 37 (Seite 115 - 118 des Buches):

33

"Albers hatte sich eine neue Masche einfallen lassen. Kah war während der großen Pause mehr zufällig darauf gestoßen, daß die Aufsicht auf dem Nordschulhof nicht wahrgenommen wurde. Seine Nachforschungen ergaben, daß Albers dort eingeteilt war; gleichwohl fand er ihn im Lehrerzimmer, eine dampfende Tasse Kaffee vor sich, schwadronierend, gestikulierend. Als Kah ihn darauf hinwies, daß er eigentlich draußen zu sein habe, konnte man im Lehrerzimmer die sprichwörtliche Stecknadel fallen hören. Sämtliche Gespräche waren verstummt.

34

Kah hatte sich längst abgewöhnt, darauf zu warten, daß die Menschen, mit denen er sprach, aufstanden, so wie er selbst es zu tun pflegte. Er tat dies unterschiedslos, selbst bei Fünftklässlern, immer in der aberwitzigen Hoffnung, daß sich Grundregeln der Höflichkeit durch Handeln vermitteln lassen möchten.

35

Albers wandte sich kaum um, als Kah ihn anspruch. "Ich führe keine Aufsicht", ließ er laut und deutlich vernehmen. Darauf kehrte er sich weg und rührte hingebungsvoll in seinem Kaffee. Kah war perplex, tat jedoch instinktiv das Richtige, indem er den Schaukampf vermied und Albers für die nächste Pause in sein Dienstzimmer bat. Es waren diese Momente, in denen Kah sich wünschte, Leiter eines mittelständischen Unternehmens zu sein.

36

Kah hatte sich fest im Griff, als Albers erschien. Obwohl es sich um eine dieser Situationen handelte, die er an seinem Beruf so abgrundtief haßte, bemühte er sich, Albers mit guten Worten von der Notwendigkeit der Pausenaufsicht und den haftungsrechtlichen Konsequenzen seiner Verweigerung zu überzeugen. Er redete lange und eindringlich. Albers ließ sich nicht beirren. Er war zu der Überzeugung gelangt, daß er als Akademiker nur zu Tätigkeiten verpflichtet sei, die im Einklang mit seiner Qualifikation stünden und dazu gehöre Pausenaufsicht mit Sicherheit nicht. Als Schulleiter müsse Kah den Betrieb eben anders organisieren, mit arbeitslosen Sozialarbeitern, deren Entlohnung - eine gewisse Kreativität des Schulleiters vorausgesetzt - doch bestimmt über das Arbeitsamt geregelt werden könne. Auf jeden Fall habe er, Albers, diesem herabwürdigenden Zu‑

37

stand der De- und Disqualifikation schon viel zu lange tatenlos zugesehen. Jetzt sei das Maß voll.

38

Kah kannte das Strickmuster, mit dessen Hilfe sich Albers zum Kämpfer für berufsständische, Ehre und Gerechtigkeit aufschwang. Er wußte, daß nichts seinen Schritt hemmen konnte. Dabei war für alle Welt erkennbar, daß er weder die reine Torheit eines Don Quijote noch die Moral eines Michael Kohlhaas für sich ins Feld führen konnte. Sein Leiden war die ganz normale Egomanie.

39

Kah hatte keine Lust, noch länger Steine zu schleppen. Er beendete das Gespräch mit einer dienstlichen Weisung und drohte Albers für den Fall, daß er sich weiterhin weigere, Aufsicht zu führen, mit rechtlichen Konsequenzen.

40

Natürlich wußte er es besser. Albers ebenfalls, denn er blieb selbstverständlich bei seiner Weigerung.

41

Kah schrieb einen Bericht an die Bezirksregierung. Nach drei Wochen erhielt er die Bestätigung, daß sein Schreiben eingegangen sei und in der Rechtsabteilung geprüft werde. Mittlerweile wollte der Lehrerrat von Kah wissen, wieso der Kollege Albers von Pausenaufsicht ausgenommen sei.

42

In den folgenden Monaten erwies es sich als notwendig, für den Vorgang eine eigene Akte anzulegen. Zur Stellungnahme aufgefordert, hatte Albers der Bezirksregierung nämlch eine 20seitige Abhandlung über das Selbstverständnis akademischer Berufe zukommen zu lassen. Aufsicht führte er nicht.

43

Durch Zufall hörte Kah bei einem Telefonat von Uphoff, daß Albers am folgenden Mittwoch zu einem dienstlichen Gespräch mit Talbach, dem Personaldezernenten, "eingeladen" - so Uphoffs Formulierung -worden war. Natürlich blieb auch dieser Versuch, Albers zur Wahrnehmung seiner Dienstpflichten zu bewegen, ergebnislos - wie alle weiteren Ermahnungen, Drohungen und sonstigen Ansammlungen heißer Luft, die von der Schulaufsicht in spasmischen Schüben abgesondert wurden.

44

Nachdem der Berichte, Stellungnahmen und Telefonate reichlich gewechselt waren, nahm Kah es hin, daß Albers Narrenfreiheit hatte. Vor einem anderen als sich selbst hätte er nie zugegeben, daß er ihn fast ein wenig beneidete."

45

im Hinblick auf den Sohn Martin des Carl-Gottfried Albers in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt:

46

In der Pasage mit dem Unterrichtsausfall/Tennisplatz ist anzumerken, dass der Kläger zu 1) hierzu - unbestritten - vorträgt, es sei richtig, dass einmal Deutschunterricht wegen seiner Erkrankung ausgefallen sei. Auch sei er während dieser Zeit auf dem Tennisplatz gewesen. Dies allerdings nicht, um Tennis zu spielen - was seine Erkrankung überhaupt nicht zugelassen habe. Er habe vielmehr seinen Sohn zu einem MeiSterschaftsspiel seines Vereins gefahren und sei lediglich unter Benutzung von zwei Gehhilfen in der Lage gewesen, sich bis zu einer Bank fortzubewegen.

47

Zu der zitierten Passage mit der Pausenaufsicht ist noch anzumerken, dass der Kläger zu 2) zu 50 % aufgrund einer Gehbehinderung schwerbehindert ist und deshalb grundsätzlich von der Ausführung von Pausenaufsichten befreit ist.

48

Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches hat ein lebhaftes Presseecho ausgelöst, und zwar sowohl in der Lokalpresse als auch z. B. in der Wochenzeitung "Die Zeit", in der der Beklagte zu 1) gelegentlich Artikel veröffentlicht. Auch in Rundfunk und Fernsehen wurde das Buch thematisiert.

49

Die Kläger bezweifeln, dass es sich dabei um ein Kunstwerk handelt; selbst wenn dies so wäre, wären dadurch die ihrer Auffassung nach schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen in dem Buch nicht gerechtfertigt.

50

Sie begehren deshalb die Unterlassung der weiteren Verbreitung des Buches sowie Geldentschädigung, wobei sie sich zu letzterem ein solches in Höhe von jeweils 50.000,-- DM vorstellen.

51

Im einzelnen Ideantragt der Kläger zu 1),

52

die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das Buch "Pestalozzis Erben", bislang erschienen im

53

Wolf Schwartz Verlag, Heidelberg, - ISBN 3-927800-03 - 1 -selbst oder durch Dritte zu vertreiben, zu ver‑

54

breiten oder auf andere Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,

55

hilfsweise:

56

die genannte Unterlassung mit dem Zusatz„ solange das Buch folgende, den Kläger zu 1) betreffende Passagen enthält:

57

Seite 34:

58

von

59

"Mit Oswald Zuche

60

bis Seite 35 einschließlich

61

              solange das Ferienhaus auf Teneriffa noch nicht

62

vollständig bezahlt war,"

63

Seite 45:

64

"Zuche und Lausbach argumentierten am lautesten. Nach Ihren Worten zu urteilen war es die Berufung ihres Lebens, als Pädagogen das Wohl der ihnen anvertrauten Schützlinge segensreich zu beeinflussen. Da gab es nichts zu diskutieren oder in Frage zu stellen."

65

Seite 60

66

von

67

"Wenn Zuche Kahs einziger Problemfall am Gymnasium Rodenburg gewesen wäre, hätte er keinen Grund zur Klage gesehen. Er war bereit, sich an die alte Maurerweisheit "Eine Flasche kann jede Baustelle vertragen", zu halten ....

68

bis einschließlich

69

Aber außer Zuche gab es noch ...."

70

Seite 64:

71

"Zuche, Borg und vor allem Röckmann schalteten sich aus dem Kollegium ein, wobei letzterer neben einer Unterschriftenaktion auch gleich einen abendlichen Schweigemarsch durch die Rodenburger Innenstandt organisierte."

72

Seite 81:

73

"In der Tat: Auf seine 68er war Verlaß. Uatzrath hatte kaum ihre Begrüßungsfloskeln beendet, als sie von

74

Zuche nach dem sonntäglichen Vorfall befragt wurde."

75

Der Kläger zu 1) beantragt ferner,

76

2.

77

den Beklagten für jeden Verstoß gegen die Verpflichtung

78

zu Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM,

79

ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen und

80

3

81

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung zu zahlen.

82

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,.

83

1

84

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, sein Buch "Pestalozzis Erben", bislang erschienen im

85

Wolf Schwartz Verlag, Heidelberg, - ISBN 3-927800-03 - 1 -selbst oder durch Dritte zu vertreiben, zu ver‑

86

breiten oder auf andere Weise der Öffentlichkeit

87

zugänglich zu machen.

88

Der Kläger zu 2) beantragt hilfsweise,

89

die genannten Unterlassung mit dem Zusatz,

90

solange das Buch folgende Passagen enthält:

91

Seite 60:

92

von:

93

"Albers hatte sich eine neue Masche einfallen

94

lassen ...."

95

bis einschließlich

96

".... vor einem anderen als sich selbst hätte er nie zugegeben, daß er ihn fast ein wenig beneidete"

97

Seite 121:

98

von

99

"Kah zögerte nicht lange. .

100

bis einschließlich

101

.... Dies war die Stelle, an der "Albers" großzügig

102

war."

103

Die Klägerin-zu 3) beantragt hilfsweise,

104

die im Hauptantrag genannte Unterlassung mit dem Zusatz, solange das Buch folgende Passagen enthält:

105

Seite 60

106

von

107

"Im Normalzustand war Albers von herausragendem Intellekt, ...."

108

bis einschließlich

109

11               die Versetzung dank des Bemühens dig..1-Ar.

110

Nachhilfelehrer längst geschafft".

111

Die Kläger zu 2) und 3) beantragen ferner,

112

2

113

dem Beklagten zu 1) für jeden Verstoß gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen und

114

3.

115

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie jeweils einr angemessene Geldentschädigung zzgl. 4 x Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

116

Die Beklagten beantragen,

117

die Hauptanträge der Klagen abzuweisen.

118

Zu den Hilfsanträgen haben die Beklagten sich nicht eingelassen, da diese erst mit Schriftsätzen angekündigt wurden, die im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung überreicht warfen.

119

Die Beklagten behaupten, bei den Figuren in dem streitgegenständlichen Buch handele es sich um frei erfundene Personen; es seien lediglich Typen von Beamten, Politikern und Lehrern beschrieben. Es gebe keinerlei Indizien dafür, dass sich die Kläger mit den Buch-Figuren Zuche bzw. Albers identifizieren könnten.

120

Der Beklagte zu 1) sei ein Kritier des bestehenden Bildungssystems, der seit Jahren in diesem Zusammenhang veröffentlicht habe. Er sei keineswegs identisch mit der Figur des Schulleiters Kah in dem streitgegenständlichen Buch. Daran ändere nichts, daß "Kah" in dem Buch vergeblich versuche, gegen Gängelungen der Bürokratie, Folgen eines veralteten und erstarrten Dienstrechts und deren Nutznießer sowie gegen ein reformunfähiges Schulsystem anzukämpfen. Die Beklagten weisen darauf hin, dass im Gegensatz zum Beklagten zu 1) die Buchfigur des "Kah" schließlich nach Australien auswandert.

121

Der Beklagte zu 2) weist im übrigen darauf hin, das Buch sorgfältig gelesen zu haben. Der Beklagte zu 1) habe keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass er real existierende Personen habe auftreten lassen

122

und lediglich deren Namen geringfügig abgeändert hätte. Eine dahingehende Frage hätte der Beklagte zu 1) auch verneint.

123

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen - insbesondere das streitgegenständliche Buch - Bezug genommen.

124

Auf eine Beschwerde des Klägers zu 1) hin hat die Bezirksregierung Detmold festgestellt, dass der Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger zu 1) keine Verschwiegenheits- und Fürsorgepflichten verletzt habe. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen sei zu dem Ergebnis gekommen, dass davon auszugehen sei, dass in dem Buch keine personenbezogenen Daten, die dem Schutz datenschutzrechtlicher Bestimmungen unterliegen, veröffentlicht seien. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Schreibens der Bezirksregierung Detmold an den Kläger zu 1) vom 09.02.1998 wird auf dessen Kopie Bl. 92, 93 d. A. - Anlage K 15 zur Klageschrift der Kläger zu 2) und 3) - Bezug genommen.

125

Die Kammer hat ein schriftliches beratendes Gutachten des Sachverständigen              zu der Frage eingeholt, obdas streitgegenständliche Buch ein Werk der Kunst ist, wobei der Sachverständige insbesondere gutachterlich dazu Stellung nehmen sollte, ob die Identifizierbarkeit bestimmter in dem Buch beschriebener Personen Einfluss auf die Einordnung als Werk der Kunst hat und ob das Buch als Satire oder Schlüsselroman mit biografischen Zügen anzusehen ist.

126

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 10.04.1999 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

128

Die Kammer konnte deshalb trotz der - aufgrund der kurzfristigen Antragstellung zulässigerweise - verweigerten Einlassung auf die Hilfsanträge über diese entscheiden (vgl. Zähler - Gregel, ZPO, 21. Aufl., § 274, Rn. 6).

129

Im Hinblick auf die Hilfsanträge handelt es sich bei der Entscheidung somit um ein unechtes Versäumnisurteil.

130

Im Ergebnis ist eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte zumindest der Kläger 1) und 2) festzustellen; diese Beeinträchtigungen sind jedoch nicht so schwerwiegend, als dass sie nicht hinter der in Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz garantierten Kunstfreiheit zurückzutreten hätten.

131

Im Einzelnen:

132

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Kläger zu 1) und 2) dem Beklagten zu 1) für seine Buchfiguren Zuche und Albers als Vorlage dienten und dies für den - jedenfalls mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten - Leser erkennbar ist. Die Behauptung der Beklagten, hierfür gäbe es in dem Buch keine Indizien, ist insofern widersprüchlich, als der umfangreiche Sachvortrag der Kläger zu den Parallelen zwischen den im Buch geschilderten Episoden und den tatsächlichen Geschehnissen' in              unstreitig ist. Darüberhinaus kann es kein Zufall sein, dass das Klangbild der Namen'.

133

Owald Zuche - bzw.              Carl-GottfriedAlbers - sehr ähnlich ist. Von den 10 Buchstaben des Namens des Klägers zu 1) sind 7 auch in dem Namen der Figur des Oswald Zuche

134

enthalten. Sowohl der Kläger              als auch die Buch‑figur Carl-Gottfried Albers haben Doppel-Vornamen mit Bindestrich, jeweils gleicher Silbenzahl und einen auf - ers endenden Nachnamen.

135

Anders mag dies bei der Klägerin zu 3) sein. Hier ist schon - natürlich mit Ausnahme des Nachnamens - in der Hamensgebung keine Parallele erkennbar, ferner sind die Geschlechter zwischen der Klägerin zu 3) und der Buchfigur, in der sie sich wiedererkennen will, verschieden, obwohl die Buchfigur Carl-Gottfried Albers auch eine Tochter am Gymnasium Rodenberg hat, die in dem Buch allerdings nicht vorkommt. Die Identifizierbarkeit der Klägerin zu 3) kann jedoch letztlich dahinstehen.

136

Das Buch des Beklagten zu 1) ist als Kunstwerk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG zu betrachten, wobei es das Wesen der Kunstfreiheit verbietet, zwischen Kunst und Kunstversuch zu differenzieren, jedenfalls solange letzterer als ernsthaft anzusehen ist. Eine solche Differenzierung würde bereits eine Wertung darstellen. Die Freiheit der Kunst soll aber gerade gewährleisten, dass staatliche Instanzen nicht nach kaum kontrollierbaren Kriterien definieren, was als Kunst gelten darf und was nicht. Gerade die schlechten Erfahrungen mit staatlich verordneten Kunst-Definitionen in der Zeit des Nationalsozialismus haben dazu geführt, dass die Freiheit der Kunst in der Wertung des Grundgesetzes einen so außerordentlich hohen Stellenwert hat. So unterliegt sie etwa - anders als das in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz garantierte Recht zur freien Meinungsäußerung - nicht den Schranken des Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz - den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Betimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Das bedeutet nicht, dass die Freiheit der Kunst völlig uneingeschränkt ohne Abwägung mit anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten, Rechtsgütern besteht; hierzu werden im Folgenden noch Ausführungen gemacht.

137

Dem streitgegenständlichen Buch kann der Charakter eines Kunstwerks nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Kläger - jedenfalls die Kläger zu 1) und 2) - in ihm identifizierbar sind. Dies wäre allenfalls dann zu erwägen, wenn es sich vorliegend um eine Abrechnung

138

mit den Klägern handeln würde, die lediglich zum Schein in die Form eines Kunstwerks gegossen worden wäre. Davon kann jedoch keinesfalls ausgegangen werden. Das Buch hat vielmehr einen künstlerischen Ansatz in dem vom Beklagten zu 1) reklamierten Sinne. Die Kammer folgt insoweit dem Sachverständigengutachten. Das Buch ist von der Anlage her kein Schlüsselroman. Ein solcher läge in einem Fall vor, in dem der Leser - häufig nur ein kleiner Kreis eingeweihter Leser - aufgefordert wird, das Verschlüsselte im Hinblick auf reale Vorgänge und Personen zu lesen. Dies wiederum bewirkt Mitwirkung und Klatschsucht und stellt sich als gewisse Machtausübung dar. Ob solche Schlüsseltexte generell lediglich als künstlerisch verkleidete Gebrauchstexte anzusehen sind, die den gesellschaftlichen Funktionsbereich Kunst überschreiten, wie dies der Sachverständige in seinem Gutachten darlegt, erscheint fraglich. So hat etwa der BGH in der Entscheidung NJW 1983, 1194 f. eine "Moritat auf Helmut Hortens Angst und Ende", in der sich die

139

Textstelle findet, "schwitzen die von ihm bezahlten Politiker über Gesetzen, die ihm genehm sind und seine Gegner zerfetzen", als Kunstwerk anerkannt, obwohl hier der richtige Name des Na•-nsgebers für die entsprechende Kaufhauskette genannt wird und kaum Ilehr von etwas Verschlüsseltem gesprochen werden kann.

140

Auch nach Auffassung des Sachverständigen handelt es sich              doch

141

bei dem streitgegenständlichen Buch schon von der Konzeption her um keinen Schlüsselroman.

142

Zwar ist dem Beklagten zu 1) zum Vorwurf zu machen, dass er ohne erkennbare Notwendigkeit die Namen der Buchfiguren Zuche und Albers in der Weise gewählt hat, dass sie die oben beschriebenen erheblichen Ähnlichkeiten mit den Namen der Kläger aufweisen. Das vom Beklagten zu 1) reklamierte Anliegen, er habe darzustellen versucht, wie ein Schulleiter vergeblich gegen Gängeleien der Bürokratie, Folgen eines veralteten und erstarrten Dienstrechts und deren Nutznießer sowie gegen ein reformunfähiges Schulsystem anzukämpfen versucht, kann ihm jedoch nicht abgesprochen werden. Die Einschätzung der Kläger, es handele sich lediglich um eine Abrechnung mit ihnen, geht fehl. Dagegen spricht schon der Umstand, dass es sich bei den mit ihnen "korrespondierenden" Personen um 3 von über 20 Figuren in dem Buch handelt, ohne dass diese 3 Personen zentrale Bedeutung hätten.

143

Es handelte sich auch ursprünglich um einen unbedeutend kleinen Personenkreis, der um die Realitätsbezüge zwischen den Klägern und den Buchfiguren wissen konnte. Dass sich nach der Veröffentlichung Symptome eines Schlüsselromans gezeigt haben, liegt nicht.unwesentlich daran, dass die Kläger öffentlich bekundet haben, sie würden sich wiedererkennen. Zwar ist auch der Beklagte zu 1) in die Öffentlichkeit gegangen und hat somit seinem Buch zu Publizität verholfen; das Verhalten der Kläger einschließlich der Anstrengung dieses Rechtsstreits ist jedoch keinesfalls zu vernachlässigen.

144

Der Sachverständige mag mit seiner Einschätzung Recht haben, dass die teilweise nicht typologisierende sondern konkretisierende Erzählungsweise des Beklagten zu 1) einen literarischen Mangel darstellt, wobei er hinzufügt, dass das von diesem unternommene künstlerisches Experiment auch schwer zu verwirklichen sei. Mit dem

145

Sachverständigen ist die Kammer jedoch nach alledem der Auffassung, dass dem Buch zumindest der Charakter eines ernsthaften Versuchs eines Kunstwerks nicht abgesprochen werden kann.

146

Trotz dieser Einordnung als Kunstwerk hätten die Kläger dann Rechte aus § 823 BGB wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung herleiten können, wenn ihre Persönlichkeiten durch frei erfundene Zutaten grundlegend negativ entstellt worden wären (vgl. hierzu BGH NJW 1968, 1773 ff. - Mephisto-Entscheidung -, sowie hierzu auch BVerfG NJW 1971, 1645 ff.). Gleiches würde dann gelten, wenn schwerwiegende Formalbeleidigungen erfolgt wären, die als Mißachtung der Menschenwürde anzusehen wären (vgl. beispielsweise BVerfG E 75, 369 ff.).

147

Die genannten Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Dass die Kläger mehr als nur "durch den Kakao gezogen" werden, ist nicht ausreichend. Aufgrund des bereits dargestellten hohen Stellenwerts der Kunstfreiheit müssen die feststellbaren Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts schon ein besonderes Ausmaß haben, um es zu rechtfertigen, die Freiheit der Kunst deswegen zurücktreten lassen zu müssen. Derartig schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind vorliegend zu verneinen.

148

Formalbeleidigungen wie die in der zitierten "Maurerweisheit" (Flasche) müssen unter diesen Umständen ebenso hingenommen werden wie der Hinweis auf eine erst nach einer Nachprüfung erfolgten Versetzung in die höhere Klasse.

149

Entstellend falsche Tatsachenbehauptungen können lediglich in den im Tatbestand ausdrücklich zitierten Passagen gesehen werden. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Passagen bei den Klägern erheblichen Ärger verursacht haben und sie auch verletzend wirken. Sie verkennt ebenfalls nicht, dass die Kläger keine Personen der Zeitgeschichte sind und der Beklagte sogar früher ihr Dienstvorgesetzter war. Es mag als stillos empfunden werden, wenn jemand meint, Satiren über in der Hirarchie unter ihm Stehende schreiben zu müssen. Dennoch sind die Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte der Kläger durch die genannten Passagen nicht so schwerwiegend, dass sie den begehrten Eingriff in die Kunstfreiheit rechtfertigen würden.

150

Dabei hat die Kammer durchaus die von den Klägern zitierte Rechtsprechung berücksichtigt. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen, dass die Kläger ihr Begehren nicht etwa mit Erfolg auf die bereits genannte Mephisto-Entscheidung des BGH und des Bundesverfassungsrechts stützen können. In dem diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Roman "Mephisto" von Klaus Mann werden der Romanfigur des Hendrik Höfgen, die in zahlreichen Einzelheiten dem äußeren Erscheinungsbild und dem Lebenslauf von Gustav Gründgens entspricht, niederträchtige Verhaltensweisen zugeschrieben, die mit dem Reden und Handeln der streitgegenständlichen Buchfiguren Zuche und Albers nicht vergleichbar sind. Als Beispiel sei nur darauf hingewiesen, dass Klaus Manns Romanfigur Höfgen eine lang andauernde perverse Beziehung zu einer schwarzen Tänzern unterhalten hatte, die er, als sie seiner Kariere gefährlich zu werden drohte, in niederträchtiger Weise von der Gestapo verhaften und abschieben ließ. Hingewiesen sei auch noch darauf, dass die Verfassungsbeschwerde des Verlegers des Buchs "Mephisto" gegen das vom BGH in der zitierten Entscheidung bestätigte Verbot der Verbreitung des Buches trotz der oben geschilderten Umstände lediglich mit Stimmengleichheit zurückgewiesen wurde.

151

Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung BGH NJW 1975, 1882 ff. stützen. In dieser Entscheidung wurde das Verbot der Aufführung eines Theaterstücks bestätigt, das eine gesellschaftskritische Darstellung vom Arbeitsalltag der klagenden Aktiengesellschaft enthält, in der sowohl die Firmenbezeichnung als auch die handelnden Personen wiederholt gekennzeichnet wurden und in dem der klagenden Gesellschaft u.a. vorgeworfen wurde, sie habe den Betriebsratsvorsitzenden bestochen, sie verherrliche die Rassendiskriminierung, sie habe die Machtergreifung Hitlers unterstützt und Kriegsgewinne gezogen, sie setzte ihre Arbeiter unter unangemessen hochen Leistungsdruck und handele nach dem Grundsatz "wer nicht pariert, wird entlassen". Der verstorbene Firmenbegründer wurde als profitgieriger Menschenschinder hingestellt, seinem Mitbegründer wurde vorgeworfen, er habe in schamloser Weise weiblichen Belegschaftsmitgliedern nachgestellt. Eine weitere Person in leitender Stellung wurde als Schwein hingestellt, die hinter Frauen her sei, als seien sie Freiwild, usw. Auch die hier genannten Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind unvergleichlich schwerer alS

152

die von den Klägern im vorliegenden Rechtsstreit hinzunehmenden Beeinträchtigungen. Hingewiesen sei noch auf die bereits zitierte Entscheidung BGH NJW 1983, 1194, in der die "Moritat auf Helmut Hortens Angst und Ende" nicht nur als Kunstwerk bestätigt wurde, sondern auch das Verbot des Werkes, in dem sich immerhin die Textstelle befindet, "schwitzen die von ihm bezahlten Politiker über Gesetzen, die ihm genehm sind und seine Gegner zerfetzen", wegen-Verstoßes gegen die Kunstfreiheit aufgehoben wurde.

153

Die ebenfalls zitierte Entscheidung BverfG E 75, 369 ff. betraf Karikaturen des früheren bayerischen Ministerpräsidenten Franz-Josef Strauß, die diesen als sich sexuell betätigendes Schwein darstellten, welches u.a. mit einem eine richterliche Amtstracht tragenden Schwein kopulierte. Die darin liegende Beleidigung von Franz-Josef Strauß ist jedenfalls unvergleichbar mit den im streitgegenständlichen Buch enthaltenen, wie etwa "Flasche".

154

Aus den dargelegten Gründen ist das Klagebegehren insgesamt unbegründet, auch insoweit die Kläger mit ihren Hilfsanträgen lediglich eine Veränderung des streitgegenständlichen Buches in dem Sinne verlangen, dass einzelne Passagen gestrichen werden. Dies würde fundamental in das literarische Werk eingreifen und würde daher ebenfalls einen aus den genannten Gründen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Kunstfreiheit darstellen.

155

Die Frage der Verspätung des Vorbringens im klägerischen Schriftsatz vom 06.08.1999 stellt sich nicht, da in dem Schriftsatz kein neuer Sachvortrag enthalten ist, der, seine Richtigkeit unterstellt, zu einem anderen Ergebnis als der Klageabweisung führen würde.

156

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.